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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Urteil verkündet am 26.05.2000
Aktenzeichen: 1St RR 67/00
Rechtsgebiete: StVO, StGB, StPO


Vorschriften:

StVO § 5 Abs. 1
StGB § 316
StGB § 51 Abs. 3
StGB § 21
StGB § 56 Abs. 1 Satz 1
StGB § 56 Abs. 1
StGB § 56 Abs. 3
StPO § 331 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1St RR 67/00

Bayerisches Oberstes Landesgericht

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Der 1. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat in dem Strafverfahren gegen

wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

aufgrund der Hauptverhandlung in der öffentlichen Sitzung vom 26. Mai 2000, an der teilgenommen haben

1. als Richter der Vorsitzende Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Schmidt sowie die Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Schmitz und Wannemacher,

2. als Beamter der Staatsanwaltschaft Oberstaatsanwältin Bottermann,

3. als Verteidiger Rechtsanwalt A M aus R,

4. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsinspektor Trindl,

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. April 1998 im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte fuhr am 12.2.1997 gegen 3.40 Uhr von Innsbruck kommend den Pkw der Marke Audi 80 mit dem amtlichen Österreichischen Kennzeichen auf der Inntalautobahn Richtung Kufstein, obwohl er infolge vorangegangenen erheblichen Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. An sich wollte der Angeklagte an der Anschlußstelle Kufstein-Nord die Autobahn verlassen und nach Hause fahren. Da er jedoch diese Ausfahrt übersah, gelangte er nach einer Fahrtstrecke von 800 Metern auf deutschem Staatsgebiet an den Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn zur Einreise in das Bundesgebiet. Eine bei ihm am 12.2.1997 um 4.25 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,93 %o im Mittelwert. Bei kritischer Selbstprüfung hätte der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit vor Fahrtantritt aufgrund der Trinkmenge erkennen können.

Aufgrund eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19.3.1997 wurde der Angeklagte mit einer Geldstrafe von 10.000 S wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO belegt.

Mit Urteil vom 4.11.1997 hat das Amtsgericht Rosenheim den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Ferner wurde dem Angeklagten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen und die zuständige Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von 15 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Traunstein am 1.4.1998 das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und die Sperrfrist auf neun Monate verkürzt wurde. Die weitergehende Berufung des Angeklagten wurde verworfen.

Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; sie wendet sich gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.

1. Der Schuldspruch des Berufungsgerichts weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Das vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Verfahrenshindernis des Art. 103 Abs. 3 GG steht einer Verurteilung nicht entgegen. Zu Unrecht rügt der Angeklagte die Verletzung von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Sch betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19.6.1990 (im folgenden: SDÜ) mit der Begründung, gegen ihn sei wegen derselben Tat bereits ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19.3.1997 ergangen.

aa) Die Bundesrepublik Deutschland hat sich vorbehalten, durch Art. 54 SDÜ nicht gebunden zu sein, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden ist (Bekanntmachung über das Inkrafttreten des SDÜ vom 20.4.1994, BGBl 1994, Teil II S. 631). Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den mit Art. 54 SDÜ wörtlich und inhaltlich vollständig übereinstimmenden Art. 2 Abs. 1a des Übereinkommens zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft über das Verbot der doppelten Strafverfolgung (BGBl vom 7.9.1998, Teil II S. 2226 f.). Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Übereinkommen vom 25.5.1987 am 11.11.1998 ratifiziert. Sie hat sich bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 14.12.1998 in ihrer Erklärung A a.) an den Grundsatz "ne bis in idem", nicht für gebunden angesehen, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde liegt, ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen wird.

Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte jedenfalls teilweise die Tat auf deutschem Hoheitsgebiet begangen, so daß der in den erwähnten internationalen Vereinbarungen enthaltene Vorbehalt hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 54 SDÜ voll zum Tragen kommt. Ob die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Art. 55 Abs. 1a 2. Halbsatz SDÜ im Verhältnis zu den übrigen Vertragsstaaten berechtigt war, diesen Vorbehalt zu machen, ist hier nicht zu entscheiden. Maßgeblich ist allein, daß dieser Vorbehalt erfolgt ist und das Revisionsgericht an diese Entscheidung des nationalen Gesetzgebers gebunden ist.

bb) Unabhängig davon ist Art. 54 SDÜ aus einem weiteren Grund nicht anwendbar. Die Bestimmung besagt, daß derjenige, der in einem der Vertragsstaaten, in dem das Schengener übereinkommen gilt, rechtskräftig abgeurteilt worden ist, wegen derselben Tat in einem anderen Vertragsstaat nicht verfolgt werden darf. Trotz der nicht völlig einheitlichen Bedeutung der im Vertragstext in den drei verschiedenen amtlichen Sprachen verwendeten Begriffe führt eine Auslegung zu dem Schluß, daß nach dem Willen der Vertragsparteien im Schengener Rechtsraum nur Urteilen - zumindest aber gerichtlichen Entscheidungen eine strafklageverbrauchende Wirkung zukommen sollte, verfahrensabschließenden Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde dagegen diese Wirkung nicht zugedacht war (BGH NStZ 1998, 149/152; BGH NJW 1999, 1270/1271; BGH NStZ 1999, 579 f. m.w.N.).

Bei dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19.3.1997 handelt es sich um kein Urteil im Sinn von Art. 54 SDÜ. Die dem Angeklagten zur Last liegende Tat stellt sich nach deutschem Recht als Straftat nach § 316 StGB dar. Im österreichischen Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen findet sich kein dem § 316 StGB entsprechender Straftatbestand. Vielmehr wird die Tat des Angeklagten nach §§ 5 Abs. 1, 99 Abs. 1a des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960 als Verwaltungsübertretung behandelt, die mit einer Geldstrafe von S 8 000 bis S 50 000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen geahndet wird. Die Verfahrensbestimmungen des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes sehen als ordentliches Rechtsmittel gegen Verwaltungsstraferkenntnisse die Berufung an den örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat vor. Dieser ist nach Auskunft des Bundesministeriums der Justiz der Republik Österreich vom 31.3.2000 kein Gericht, sondern eine weisungsfreie Verwaltungsbehörde, unabhängig davon, ob diese Behörde unter den Begriff eines "Tribunals" im Sinn des Art. 6 EMRK fällt. Somit kann die Verwaltungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein nicht einem rechtskräftigen Gerichtsurteil im Sinn von Art. 54 SDÜ gleichgestellt werden. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz der Republik Österreich vom 31.3.2000. Diese lautet auszugsweise:

"Das Bundesministerium für Justiz teilt die Auffassung des deutschen Bundesgerichtshofs und des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wonach lediglich Gerichtsurteile und von einem ordentlichen Gericht erlassene Strafverfügungen, nicht jedoch verfahrensabschließende Entscheidungen anderer Art, einer abermaligen Strafverfolgung wegen desselben Sachverhalts nach Art. 54 SDÜ entgegenstehen. Das im Gegenstand ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein stellt demnach auch nach Auffassung des Bundesministeriums für Justiz keine rechtskräftige Aburteilung im Sinn des Art. 54 SDÜ dar."

Von einer Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" kann daher nach alledem nicht die Rede sein, wenn das Berufungsgericht den Angeklagten trotz des bereits ergangenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kufstein nach § 316 StGB verurteilt hat.

b) Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen den von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensgrundsatz des Verbots der reformatio in peius (§ 331 Abs. 1 StPO) vor. Das Amtsgericht hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Berufungsgericht hat das amtsgerichtliche Urteil aufrechterhalten und im Rechtsfolgenausspruch lediglich dahin abgeändert, daß die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Damit steht nach der Urteilsformel der landgerichtlichen Entscheidung fest, daß die vom Amtsgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten aufrechterhalten wurde. Soweit das Landgericht auf Seite 8 seines Urteils irrtümlich von einer Freiheitsstrafe von acht Monaten spricht, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, das für jedermann erkennbar ist. Maßgeblich für eine Überprüfung am Maßstab des § 331 Abs. 1 StPO ist allein die landgerichtliche Urteilsformel, die nicht zu beanstanden ist.

2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch des Berufungsgerichts keinen Bestand haben.

a) Zwar liegt keine Verletzung von § 51 Abs. 3 StGB vor. Die nach dieser Bestimmung gebotene Anrechnung der Geldstrafe, die der Angeklagte in Österreich bezahlt hat, ist erfolgt. Das Amtsgericht hat die Vorschrift des § 51 Abs. 3 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt, indem es anstelle der nach seiner Auffassung gebotenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Anrechnung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kufstein lediglich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten ausgesprochen hat. Da das Berufungsgericht in seinem Urteilsausspruch die Freiheitsstrafe von sechs Monaten aufrechterhalten hat, hat es damit auch die nach § 51 Abs. 3 StGB vorgenommene Anrechnung der Geldstrafe durch das Amtsgericht bestätigt.

b) Dagegen sind die Ausführungen des Landgerichts zu § 21 StGB zu beanstanden. Zwar hat die Strafkammer nicht verkannt, daß im vorliegenden Fall grundsätzlich eine Strafmilderung nach § 21 StGB in Betracht kommen kann. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht trotz einer Blutalkoholkonzentration von 2,23 %o (richtig: 2,28 %o) eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit verneint hat, hält jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat zu dieser Frage - im übrigen ohne sachverständige Beratung - lediglich ausgeführt, daß im Untersuchungsbericht vom 12.2.1997 der untersuchende Arzt den Angeklagten als äußerlich allenfalls leicht unter Alkoholeinfluß stehend beurteilt hat. Dieser knappe Hinweis läßt eine Auseinandersetzung mit allen äußeren und inneren Aspekten des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Angeklagten vermissen (BGH bei Holtz MDR 1977, 105/106; BayObLG vom 22.2.1995 - 1St RR 26/95). Eine solche Erörterung ist zur Beantwortung der Frage, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen alkoholbedingter Bewußtseinsstörung vermindert war (§ 21 StGB), unerläßlich. Hierüber äußern sich die Urteilsgründe nicht ausreichend. Das erforderliche Hemmungsvermögen kann auch dann eingeschränkt sein, wenn der Angeklagte während der ärztlichen Untersuchung in seinem verhalten unauffällig ist (BayObLG vom 22.2.1995 - 1St RR 26/95). Dies muß umso mehr gelten, wenn - wie hier - sich der untersuchende Arzt erst knapp eine Stunde nach der Tat einen Eindruck von dem Angeklagten verschaffen konnte, zumal zu diesem Zeitpunkt eine Ernüchterung unter dem Eindruck der vorausgegangenen polizeilichen Anhaltung nicht auszuschließen ist. In diesem Zusammenhang war auch der Umstand zu berücksichtigen, daß nach den landgerichtlichen Feststellungen der Angeklagte bei der polizeilichen Anhaltung infolge seines Alkoholgeruchs und seiner verwaschenen Sprache von dem Polizeibeamten nicht einvernommen werden konnte. Bei dieser Sachlage durfte sich das Landgericht nicht mit der formelhaften Behauptung begnügen, daß Vernehmungsfähigkeit und Schuldfähigkeit nicht vergleichbar seien. Der Begründungsmangel im Urteil stellt sich als materiell-rechtlicher Fehler dar, der auf die Sachrüge des Angeklagten zu berücksichtigen war.

III.

Die zulässige - auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam beschränkte - Revision der Staatsanwaltschaft ist aufgrund der erhobenen Sachrüge begründet. Die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Strafaussetzung zur Bewährung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB muß die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Bei der Beurteilung der Sozialprognose ist eine erschöpfende individuelle Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, welche Rückschlüsse auf das künftige Verhalten des Täters zulassen, wobei mit besonderer Sorgfalt vorzugehen ist, wenn der Täter einschlägig oder gewichtig vorbestraft und Bewährungsversager ist (Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 56 Rn. 6b). In einem solchen Fall bedarf es besonderer Feststellungen, um gleichwohl zu einer positiven Prognose kommen zu können. Diese Beurteilung obliegt zwar grundsätzlich dem Tatrichter. Wenn dieser aber trotz der negativen strafrechtlichen Vergangenheit des Angeklagten und eines Bewährungsversagens die Durchführung einer erneuten Probation für gerechtfertigt hält, bedarf es im Urteil einer besonders eingehenden, revisionsrechtlich nachprüfbaren Begründung, weshalb dem Angeklagten, abweichend von der in Fällen dieser Art üblicherweise negativen Prognose, ein erneuter Vertrauensvorschuß eingeräumt werden soll (BGH VRS 17, 183; BayObLG NJW 1993, 805 f.; BayObLG vom 21.2.1997 - 1St RR 12/97 und vom 17.1.1997 - 1St RR 207/96).

2. Diesen Anforderungen wird die Begründung, mit der das Landgericht eine günstige Prognose angenommen hat, nicht gerecht. Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sind im Bundeszentralregister seit 1993 zwei Vorverurteilungen des Angeklagten wegen Straßenverkehrsdelikten eingetragen. Ferner stand der Angeklagten im Tatzeitpunkt aus dem Urteil vom 20.4.1995 unter offener Bewährung. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen und der offenen Bewährung konnte eine positive Zukunftsprognose aufgrund der gegenwärtigen Verhältnisse des Angeklagten nur dann begründet werden, wenn diese Umstände den begründeten Schluß auf eine veränderte Haltung des Angeklagten gegenüber der Versuchung zur Begehung neuer Straftaten und damit die Wahrscheinlichkeit straffreier Führung zulassen (BayObLG vom 16.6.1997 - 1St RR 94/97 und vom 1.8.1997 - 1St RR 96/97).

Dafür reichen die bisher getroffenen Feststellungen des Landgerichts nicht aus. Der Hinweis der Strafkammer, "der Angeklagte lebe in sozialintegrierten Verhältnissen und gehe einer geregelten Arbeit nach", rechtfertigt allein noch nicht den Schluß auf eine günstige Sozialprognose. Die vom Berufungsgericht angeführten Bindungen haben den Angeklagten offensichtlich nicht abgehalten, innerhalb von weniger als vier Jahren dreimal strafrechtlich in einschlägiger Weise in Erscheinung zu treten. Unter diesen Umständen hätte es einer detaillierten Begründung bedurft, warum nunmehr die angeführten Bindungen, die zum Tatzeitpunkt schon längst bestanden haben, einen derartigen positiven Einfluß auf den Angeklagten ausüben, daß künftig mit neuen Straftaten des Angeklagten nicht mehr zu rechnen ist. Ferner hat das Landgericht die günstige soziale Prognose auf "den guten persönlichen Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemacht habe" und auf den Umstand, "daß er sein Unrecht eingesehen habe", gestützt. Abgesehen davon, daß im Urteil die Anknüpfungstatsachen für den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vermittelten Eindruck nicht dargelegt worden sind, fehlen auch Ausführungen darüber, aus welchen Gründen sich aus dem persönlichen Eindruck des Angeklagten der Schluß ableiten läßt, daß künftig von diesem keine Straftaten mehr zu erwarten sind. Nach alledem rechtfertigen die bislang von der Strafkammer herangezogenen Gesichtspunkte weder einzeln noch in ihrer Gesamtschau die Annahme einer günstigen Sozialprognose im Sinn des § 56 Abs. 1 StGB.

3. Das Landgericht hat es auch versäumt zu prüfen, ob trotz - unterstellter - günstiger Sozialprognose die Verteidigung der Rechtsordnung im vorliegenden Fall die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).

Eine ausdrückliche Erörterung dieser Frage ist zwar dann nicht erforderlich, wenn Grundlage der Vorverurteilungen ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht nahelegt, da von vornherein auszuschließen ist, daß eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung die Rechtstreue der Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3, Verteidigung, 9, 15; BayObLG vom 21.2.1997 - 1St RR 12/97 und vom 1.8.1997 - 1St RR 96/97; OLG Düsseldorf JR 1994, 39/40). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Vorstrafen des Angeklagten und dessen Bewährungsversagen geboten zwingend eine Auseinandersetzung mit dem Versagungsgrund des § 56 Abs. 3 StGB. Ohne eine umfassende und eingehende Abwägung im Rahmen des § 56 Abs. 3 StGB kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer in der Bewährungsfrage zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

IV.

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist das Urteil des Landgerichts im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO). Im übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen (§ 354 Abs. 3 StPO).

Ende der Entscheidung

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