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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 19.09.2003
Aktenzeichen: 1Z AR 102/03
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
InsO § 3 Abs. 1 Satz 1
InsO § 3 Abs. 1 Satz 2
Hat die Schuldnerin vor Stellung des Insolvenzantrags ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt, ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat, auch wenn der Geschäftsführer der Schuldnerin angibt, von seinem Wohnsitz aus das Insolvenzverfahren abzuwickeln (Fortführung von BayObLG vom 25.7.2003, 1Z AR 72/03 und vom 8.9.2003, 1Z AR 86/03).
Gründe:

I.

Die Schuldnerin ist eine am 21.8.1996 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Durchführung von Hoch-, Tief- und Stahlbetonarbeiten war. Mit notariellem Vertrag vom 22.4.2003 veräußerte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer A sämtliche Geschäftsanteile der unter A-Bauunternehmung GmbH firmierenden Gesellschaft an B., der sofort eine Gesellschafterversammlung abhielt, in der er A. als Geschäftsführer abberief, ihm Entlastung erteilte und sich selbst zum neuen Geschäftsführer bestellte und die Firma der Gesellschaft in B-GmbH und den Unternehmensgegenstand in "Handel mit Baustoffen" änderte. Die Anmeldung der Änderungen zum Handelsregister des Amtsgerichts Bamberg erfolgte am 20.5.2003. Am 11.6.2003 hielt B zu notarieller Urkunde eine Gesellschafterversammlung ab, in der er als neuen Sitz der Gesellschaft Brandenburg a.d. Havel bestimmte. Die Anmeldung der Sitzverlegung beim Registergericht wurde allerdings zurückgezogen.

B beantragte mit einem an das Amtsgericht Bamberg gerichteten Schreiben der Schuldnerin vom 17.6.2003, eingegangen am 18.6.2003, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und zugleich dessen Verweisung an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg. Er führte aus, es habe sich die zwingende Notwendigkeit ergeben, den Gewerbebetrieb abzumelden, bestehende Arbeitsverhältnisse aufzulösen, die angemieteten Räumlichkeiten aufzugeben und sämtliche Geschäftsunterlagen an seinen in Berlin gelegenen Wohnsitz zu verbringen, von wo aus er die Abwicklung der Gesellschaft unter Einschaltung der X-GmbH vornehmen wolle. Das Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - hat sich ohne jede Ermittlung mit Beschluss vom 23.6.2003 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - verwiesen. Über das Gesetzeszitat "§§ 3, 4 InsO, § 281 ZPO" hi- naus ist der Beschluss mit keiner Begründung versehen. Nach Anhörung der Beteiligten hat sich das Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - mit Beschluss vom 19.8.2003 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht Charlottenburg unter anderem ausgeführt, das Amtsgericht Bamberg habe das Verfahren nicht unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO an das Amtsgericht Charlottenburg verweisen dürfen, weil die Schuldnerin in dessen Bezirk keine wirtschaftliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung entfaltet habe. Der Antragsteller habe lediglich pauschal einen Katalog denkbarer Abwicklungstätigkeiten aufgelistet, die unter Einschaltung der X-GmbH beabsichtigt seien. Die Firma X-GmbH Unternehmensberatung/Wirtschaftsdienste Berlin habe bei Insolvenzproblemen wiederholt in der Presse (FAZ) mit Hilfe binnen 24 Stunden durch Übernahme des Unternehmens, Abberufung und Entlastung des Geschäftsführers geworben. Sie sei aus einer Vielzahl von Parallelverfahren bekannt und halte für die angeworbenen Unternehmen lediglich eine Briefkastenanschrift vor. In den gerichtsbekannten Fällen, in denen Geschäftsführerwechsel, Gesellschaftsanteilsübertragung und Sitzverlegung sowie Insolvenzantrag in engem zeitlichen Zusammenhang stünden und die X-GmbH hinter der Firmenübernahme stehe, bestehe die Gefahr, dass durch ein Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Charlottenburg und nicht am Ort der Registereintragung oder der ehemaligen tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit die Schuldnerin dem Gläubigerzugriff entzogen werde und die Aufklärung von Vermögensverschiebungen sowie die Inanspruchnahme der ehemaligen Geschäftsführer und Gesellschafter erschwert werde. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bamberg entfalte keine Bindungswirkung, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg durch Täuschung des Amtsgerichts Bamberg über die maßgeblichen tatsächlichen Umstände erschlichen worden sei mit dem Ziel, die ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Aufmerksamkeit der Gläubiger am früheren Firmensitz zu entziehen, ihren Namen nicht durch Veröffentlichung in der Lokalpresse zu belasten und dem räumlich entfernten Insolvenzgericht die Aufklärung etwaiger Anfechtungs- und Haftungsansprüche zu erschweren.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits zwischen dem zuerst mit der Sache befassten bayerischen Amtsgericht Bamberg und dem Berliner Amtsgericht Charlottenburg gemäß § 4 InsO, § 36 Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO berufen.

2. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Bamberg als auch das Amtsgericht Charlottenburg haben sich rechtskräftig im Sinne dieser Vorschrift (§ 281 Abs. 2 Satz 2, § 495 ZPO) für unzuständig erklärt.

3. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Amtsgericht Bamberg, weil in seinem Bezirk der in das Handelsregister eingetragene Sitz der Schuldnerin liegt und weil der Verweisungsbeschluss vom 23.6.2003 keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entfaltet.

a) Da die Schuldnerin vor Stellung des Insolvenzantrags ihre werbende Tätigkeit eingestellt hatte, hat sie keinen - wo auch immer gelegenen - "Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO, also auch nicht im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrags bei Gericht (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter § 3 Rn. 4). Da die wirtschaftliche Tätigkeit vor Antragstellung bereits beendet war, kann § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht mehr eingreifen. Für das Insolvenzverfahren einer GmbH, die ihre werbende Tätigkeit bereits vor Stellung des Insolvenzantrags eingestellt hatte, ist deshalb das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat (BayObLG NZI 1999, 457; OLG Hamm ZInsO 1999, 533; NZI 2000, 220/221; OLG Braunschweig NZI 2000, 266/267). Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers mit dem Aufgabenkreis der Durchführung und Abwicklung eines Insolvenzverfahrens begründet für sich genommen keine Zuständigkeit am Sitz des Geschäftsführers (OLG Hamm ZInsO 1999, 533/534). Der Wohnsitz des Geschäftsführers ist insbesondere dann nicht maßgeblich, wenn die GmbH ihren Betrieb eingestellt, die Geschäftsräume aufgegeben und der Geschäftsführer die Geschäftsbücher und Unterlagen an seinen Wohnsitz mitgenommen hat (OLG Hamm NZI 2000, 220/221; OLG Braunschweig NZI 2000, 266/267; MünchKommInsO/Ganter § 3 Rn. 8).

Danach ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO das Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht -, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 4a GmbHG, § 17 ZPO), ausschließlich zuständig. Der allgemeine Gerichtsstand einer GmbH ist der satzungsmäßig festgelegte und in das Handelsregister eingetragene Sitz der Gesellschaft (§ 4 InsO i.V.m. § 12, § 17 Abs. 1 ZPO, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1, § 10 GmbHG). Eine Sitzverlegung ist nicht erfolgt; die am 11.6.2003 beschlossene Sitzverlegung verstieß gegen § 4a Abs. 2 GmbHG, weil der tatsächliche Sitz der Gesellschaft, die sich im Amtsgerichtsbezirk Bamberg befunden hatte, nach der völligen Einstellung der Geschäftstätigkeit nicht mehr nach Brandenburg a.d. Havel verlegt werden konnte. Die Satzungsänderung ist nichtig, die Schuldnerin hat sie auch nicht mehr zum handelsregisterlichen Vollzug vorgelegt. Es ist beim ursprünglichen Sitz in Neunkirchen am Brand im Amtsgerichtsbezirk Bamberg verblieben; eine etwaige tatsächliche Verlagerung der Geschäftsleitung lässt den satzungsmäßig festgelegten Sitz unberührt (Baumbach/Hueck GmbHG 16. Aufl. § 3 Rn. 8).

b) Zwar ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO (hier i.V.m. § 495 ZPO) ein Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das verwiesen wird, grundsätzlich bindend. Eine Bindungswirkung besteht aber dann nicht, wenn die Verweisung sich so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht mehr hingenommen kann (BGH NJW 1993, 1273; BayObLGZ 1993, 317/318). Das ist vorliegend der Fall. Denn das ausschließlich zuständige Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - hat sich darüber hinweggesetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 4 InsO, § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt (BGH NJW 1993, 1273; 2002, 3634; BayObLGZ 1993, 317; KG Report 2002, 296; OLG Schleswig NJW-RR 2001, 646). Das Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - hat demgegenüber weder Umstände ermittelt noch dargelegt, die seine Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO infrage stellen könnten. Es hatte aufgrund des Vorbringens des Geschäftsführers der Schuldnerin keinen Anlass, im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 18.6.2003 von einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO in Berlin und damit von einer vorrangigen Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg auszugehen. Vielmehr wies das Vorbringen des für die Schuldnerin auftretenden B darauf hin, dass es sich um einen Fall der gewerbsmäßigen "Firmenbestattung" handelt, bei der die Erschleichung eines vom Sitz der Gesellschaft entfernten Gerichtsstandes den eigentlich Verantwortlichen ermöglichen soll, sich aus der Haftung zu stehlen (vgl. MünchKommInsO/Ganter § 3 Rn. 38 bis 42).

4. Soweit abweichend von der oben zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt Oberlandesgerichte (so OLG Schleswig NJW-RR 2000, 349 sowie vom 28.7.2003, Az. 2 W 117/03; OLG Köln JurBüro 2000, 496) bei der Beurteilung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses die Annahme für vertretbar halten, dass die Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO am Wohnsitz des Geschäftsführers gegeben sei, wenn dieser nach Eintritt der Insolvenz und Schließung des Betriebs am eingetragenen Sitz die Geschäftsunterlagen dorthin mitgenommen hat, ist eine Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO an den Bundesgerichtshof nicht veranlasst. Denn anders als in diesen Entscheidungen ist vorliegend von einem Fall der Zuständigkeitserschleichung auszugehen, der auch nach Auffassung des OLG Schleswig - das OLG Köln lässt dies offen - die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses beseitigt, wenn es für das verweisende Gericht offensichtlich ist, dass die Schuldnerin ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Eintritt der Insolvenzreife verlegt hat (Beschluss vom 28.7.2003 Umdruck S. 5/6), wie hier. Insoweit liegt eine abweichende Beurteilung der Bindungswirkung des strittigen Verweisungsbeschlusses nicht vor.

Ende der Entscheidung

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