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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: 1Z AR 112/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
1. Eine Gerichtsstandsbestimmung im negativen Kompetenzkonflikt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eines der streitbefangenen Gerichte für den Rechtsstreit tatsächlich zuständig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt der Zuständigkeitsprüfung ist nach vorausgehendem Mahnverfahren der Eingang der Akte bei dem im Mahnbescheidsantrag als für das Streitverfahren zuständig bezeichnete Gericht.

2. Keine Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, der unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen ist.


Gründe:

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der Firma X gegen den ursprünglich im Landgerichtsbezirk München II wohnhaften Beklagten einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen von der Firma X zu Gunsten des Beklagten übernommener Rechtsanwaltsgebühren geltend; zudem stützt er seinen Anspruch auf Insolvenzanfechtung. Er hat gegen den Beklagten einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Chemnitz vom 5.6.2003 über 29.678,65 EUR erwirkt, der dem Beklagten am 16.6.2003 durch Ersatzzustellung in Geschäftsräumen (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zugestellt worden ist und gegen den dieser am 17.6.2003, eingegangen am 18.6.2003, unter Angabe einer Berliner Absenderanschrift Widerspruch eingelegt hat. Das Amtsgericht Chemnitz hat den Rechtsstreit am 14.7.2003 an das im Mahnbescheid für das Streitverfahren als zuständig bezeichnete Landgericht München II abgegeben, wo die Akte am 16.7.2003 eingegangen ist.

Mit der Anspruchsbegründung vom 6.8.2003 hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin abzugeben und vorsorglich den Antrag auf Verweisung an dieses Gericht gestellt für den Fall, dass eine Abgabe nicht mehr möglich sein sollte und der Beklagte sich auf die örtliche Unzuständigkeit berufe. Mit Beschluss vom 7.8.2003, hat sich das Landgericht München II ohne Anhörung des Beklagten für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin mit der Begründung verwiesen, der Wohnort des Beklagten liege dort. Die Zustellung dieses Beschlusses ist gleichwohl an die ursprüngliche Anschrift versucht worden und hat den Beklagten nicht erreicht. Das Landgericht Berlin hat sowohl die Anspruchsbegründung als auch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts München II dem Beklagten bekannt gegeben und sich seinerseits mit Beschluss vom 5.9.2003 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Kläger hatte bereits am 21.8.2003 eine Meldebescheinigung der Stadtverwaltung Jena vorgelegt, nach der der Beklagte seit 1.7.2003 in Jena als wohnhaft gemeldet ist, das zum Landgerichtsbezirk Gera gehört. Zugleich hatte der Kläger gegenüber dem Landgericht Berlin beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Gera zu verweisen. Diesen Antrag hat er am 16.9.2003 zurückgenommen.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO für die Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits zwischen dem - zuerst mit der Sache befassten - Landgericht München II und dem Landgericht Berlin zuständig.

2. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor.

a) § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt voraus, dass eines der im Kompetenzstreit liegenden Gerichte für den Rechtsstreit zuständig sein muss. Das ist nicht der Fall, weil nach Aktenlage weder das Landgericht München II noch das Landgericht Berlin in dem gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO für die Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 636; Zöller/Vollkommer ZPO 24. Aufl. § 696 Rn. 6, 7) zuständig gewesen ist. Das Amtsgericht Chemnitz hat als Mahngericht den Rechtsstreit nach Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid gemäß § 696 Abs. 1 ZPO an das im Mahnbescheidsantrag für das Streitverfahren als zuständig bezeichnete Landgericht München II abgegeben, wo die Akte am 16.7.2003 eingegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der Stadtverwaltung Jena seinen Wohnsitz in Jena, das zum Landgerichtsbezirk Gera gehört.

b) Die Zuständigkeit ist auch nicht auf Grund des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts München II vom 7.8.2003 festgelegt worden. Zwar bindet grundsätzlich auch ein fehlerhafter Verweisungsbeschluss; diese Bindungswirkung ist auch im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten (Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28). Eine Bindung tritt aber dann nicht ein, wenn die Verweisung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist (vgl. BGHZ 101, 338/341; BayObLGZ 1991, 280/281 f.; Zöller/Greger § 281 Rn. 17a).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Landgericht München II hat dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben, vor Verweisung Stellung zu nehmen. Dies war auch ursächlich dafür, dass an das - nach Aktenlage - örtlich unzuständige Landgericht Berlin verwiesen worden ist.

Das als zuständig in Betracht kommende Landgericht Gera ist bisher am Verfahren nicht beteiligt. Aus Gründen der Prozessökonomie hat die Rechtsprechung eine Gerichtsstandsbestimmung zwar auch dann zugelassen, wenn ein drittes am Kompetenzkonflikt nicht beteiligtes Gericht ausschließlich zuständig ist und der erforderliche Verweisungsantrag im Ausgangs- oder im Bestimmungsverfahren gestellt ist (vgl. BGHZ 71, 69/74 f.; BayObLG NJW-RR 2000, 67; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 27). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat seinen Antrag auf Verweisung an das Landgericht Gera zurückgenommen. Eine Gerichtsstandsbestimmung kommt daher nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 1996, 3013/3014).

Aus Gründen der Klarstellung hat der Senat den unwirksamen Verweisungsbeschluss des Landgerichts München II aufgehoben. Die Akten werden an das Landgericht München II zurückgegeben, das - unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen - erneut über die Zuständigkeitsfrage zu entscheiden hat.



Ende der Entscheidung

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