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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 17.09.2002
Aktenzeichen: 1Z AR 113/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2
Zur Frage der Zuständigkeit des Streitgerichts für die Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO nach vorangegangenem Mahnverfahren.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Coburg erwirkt. Als für den Fall des Widerspruchs zuständiges Streitgericht war im Mahnbescheidsantrag das Amtsgericht Dortmund angegeben. Nachdem der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte, wurde der Mahnbescheidsantrag von der Antragstellerin zurückgenommen. Mit Beschluss vom 10.5.2002 hat das Amtsgericht Coburg der Antragstellerin gemäß § 269 ZPO die Kosten des Mahnverfahrens auferlegt.

Der Antragsgegner beantragte Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO. Das Amtsgericht Coburg als Mahngericht erklärte sich für unzuständig für die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens und verwies die Sache an das Amtsgericht Dortmund als für das Streitverfahren zuständiges Gericht. Das Amtsgericht Dortmund erklärte sich ebenfalls für unzuständig und legte die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht Bamberg vor, das diese zuständigkeitshalber an das Bayerische Oberste Landesgericht weitergeleitet hat.

II.

Als zuständiges Gericht war das Amtsgericht Dortmund zu bestimmen. Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dafür maßgebenden Voraussetzungen liegen vor.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO für die Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits zwischen dem - zuerst mit der Sache befassten - Amtsgericht Coburg und dem Amtsgericht Dortmund zuständig.

2. Zuständig ist das Amtsgericht Dortmund als Streitgericht. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet über einen Kostenfestsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszugs, worunter nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zu verstehen ist, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (OLG Köln NJW-RR 1999, 1737 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 2084; Zöller/Herget ZPO 23. Aufl. § 104 Rn. 21 Stichwort "Zuständigkeit"; Musielak/Wolst ZPO 3. Aufl. § 104 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 60. Aufl. § 103 Rn. 41).

Das Mahnverfahren ist kein eigenständiges Streitverfahren, sondern ein diesem nur vorgelagertes Verfahren zur vereinfachten und beschleunigten Erlangung eines Vollstreckungstitels (BGH NJW 1991, 2084). Das Gericht des ersten Rechtszugs ist auch bei Durchführung des vorgelagerten Mahnverfahrens dasjenige Gericht, das im Falle eines streitigen Verfahrens über die geltend gemachten Ansprüche zu befinden hätte. Lediglich für den Fall, dass ein Widerspruch vom Antragsgegner im Mahnverfahren nicht erhoben wird, sieht das Gesetz als Ausnahme von der grundsätzlichen Zuständigkeitsregelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, dass das Mahngericht in einen gegebenenfalls zu erlassenden Vollstreckungsbescheid auch die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen hat (§ 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Eine gesetzliche Regelung der Zuständigkeit für das Kostenfestsetzungsverfahren in dem Fall, dass der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens noch vor der Abgabe an das Streitgericht zurückgenommen wird, besteht nicht. Werden dem Antragsteller in einem solchen Fall analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt, so verbleibt es für die nachfolgende Kostenfestsetzung bei der gesetzlichen Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO (OLG Köln NJW-RR 1999, 1737 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 2084). Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Dortmund als das fiktive Streitgericht bislang mit der Streitsache noch gar nicht befasst gewesen ist (OLG Köln aaO unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1988, 186).

Ende der Entscheidung

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