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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.09.2002
Aktenzeichen: 1Z AR 116/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 29 Abs. 1
Der Erfüllungsort der Verbindlichkeiten eines BGB-Gesellschafters für eine Gesellschaftsschuld ist identisch mit dem Erfüllungsort der Gesellschaftsschuld.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat mit dem "x-Verein e.V." am 17.3.1998 einen Leasingvertrag über ein Kopiergerät geschlossen. In diesen Vertrag trat die "x-GbR" durch Vertrag vom 20.12.1999 ein. Die Antragstellerin nimmt die beiden Antragsgegnerinnen, die ihren allgemeinen Gerichtsstand einerseits beim Amtsgericht Lichtenfels, andererseits beim Amtsgericht Zwickau haben, "als persönlich haftende Gesellschafterinnen der x-GbR" auf Zahlung einer Restforderung aus der Vertragsübernahme vom 20.12.1999 in Anspruch. Sie hat Mahnbescheide gegen die Antragsgegnerinnen erwirkt, gegen die diese Widerspruch erhoben haben. Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens ist noch nicht gestellt. In beiden Mahnbescheiden war als für das streitige Verfahren zuständiges Gericht das Amtsgericht Bayreuth bezeichnet.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16.8.2002 gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt, zur Durchführung des streitigen Verfahrens ein einheitlich zuständiges Gericht zu bestimmen; sie hat als solches das Amtsgericht Lichtenfels vorgeschlagen. Diesen Antrag hat sie auf Hinweis, dass für die Klageforderung der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gegeben sein dürfte, aufrechterhalten.

II.

Die Voraussetzungen für eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO für die Entscheidung über den Antrag zuständig, da die Gerichte, bei denen die Antragsgegnerinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, im Bezirk eines bayerischen und eines außerbayerischen Oberlandesgerichts liegen.

2. Die Bestimmung eines für mehrere Streitgenossen gemeinsam zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass für die Klage kein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand begründet ist.

Für eine Klage auf Erfüllung des Übernahmevertrages vom 10.12.1999/12.1.2002 ist der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) gegeben, da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als deren Gesellschafter die Antragsgegnerinnen in Anspruch genommen werden, zum Zeitpunkt der Begründung des Schuldverhältnisses ihren "Sitz" in Bayreuth hatte und dort auch ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen waren (§ 269 Abs. 1 BGB). Die Haftung der Gesellschafter für eine Schuld der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist - nach Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - als akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten entsprechend den Fällen der akzessorischen Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128 f. HGB bei der offenen Handelsgesellschaft zu verstehen (BGH NJW 2001, 1056/1061). Der jeweilige Bestand und die jeweiligen Modalitäten der Gesellschaftsschuld sind daher auch für die persönliche Haftung der Gesellschafter maßgebend. Deswegen wird für die Gesellschafterhaftung nach §§ 128 f. HGB angenommen, dass der Erfüllungsort für die Schuld der Gesellschaft auch für die Verbindlichkeiten der Gesellschafter maßgeblich ist (RGZ 32, 44/45; BayObLGZ 1980, 13/14; Koller/Roth/Morck HGB 3. Aufl. §§ 128, 129 Rn. 6). Nichts anderes kann für die der Haftung nach §§ 128, 129 HGB entsprechende Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist dabei der Umstand, dass die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft Kaufleute sind, die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aber nicht, bedeutungslos. Entscheidend ist vielmehr, dass in beiden Fällen die Verbindlichkeit des Gesellschafters im vollem Umfang der Verbindlichkeit der Gesellschaft entspricht und daher auch am gleichen Ort zu erfüllen ist, wie die Schuld der Gesellschaft.

3. Im Falle der Ablehnung eines Bestimmungsantrags nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bedarf es einer Kostenentscheidung entsprechend § 91 ZPO (BGH NJW-RR 1987, 757; BayObLGZ 1995, 301/ 305). Der Wert des Bestimmungsverfahrens ist gemäß § 3 ZPO entsprechend dem Interesse des Antragstellers, die Antragsgegner bei demselben Gericht zu verklagen, auf einen Bruchteil des Wertes der Hauptsache festzusetzen (BayObLG aaO).

Ende der Entscheidung

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