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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 03.11.2004
Aktenzeichen: 1Z AR 139/04
Rechtsgebiete: EGBGB, AdWirkG, FGG, Kroatisches IPR-Gesetz
Vorschriften:
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 | |
EGBGB Art. 22 | |
EGBGB Art. 23 | |
AdWirkG § 5 Abs. 1 Satz 1 | |
FGG § 43b Abs. 2 Satz 2 | |
Kroatisches IPR-Gesetz Art. 32 | |
Kroatisches IPR-Gesetz Art. 44 | |
Kroatisches IPR-Gesetz Art. 45 |
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 und zu 3 haben am 4.9.1999 als kroatische Staatsangehörige die Ehe geschlossen.
Der Beteiligte zu 1, der nach wie vor kroatischer Staatsangehöriger ist, beantragt die Adoption der 1998 geborenen Tochter seiner Ehefrau. Die Mutter des Kindes hat am 6.8.2002 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Das Kind hat sowohl die deutsche als auch die kroatische Staatsangehörigkeit.
Der Beteiligte zu 1 hat beim Amtsgericht Passau, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, einen am 17.2.2004 notariell beurkundeten Adoptionsantrag anhängig gemacht. Das Vormundschaftsgericht Passau hat mit Beschluss vom 12.8.2004 das Verfahren an das Vormundschaftsgericht München abgegeben unter Hinweis auf dessen ausschließliche Zuständigkeit, da ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen. Das Amtsgericht München - Vormundschaftsgericht - hat sich mit Beschluss vom 27.8.2004 für unzuständig erklärt und die Übernahme des Verfahrens abgelehnt unter Hinweis auf die ausschließliche Anwendbarkeit von deutschem Recht. Das Amtsgericht Passau hat das Verfahren zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt.
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen. Es handelt sich um eine Vorlage nach § 5 FGG, die das Bayerische Oberste Landesgericht gemäß § 199 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 FGG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG zu entscheiden hat, denn die beteiligten Amtsgerichte haben ihren Sitz in verschiedenen Landgerichtsbezirken, allerdings im selben Oberlandesgerichtsbezirk (vgl. BayObLGZ 1989, 1).
2. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht München.
Die örtliche Zuständigkeit für die Annahme eines Kindes richtet sich, wenn ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, nach § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5.11.2001 (AdWirkG). Die Anwendung von ausländischen Sachvorschriften wiederum ist anhand des in Art. 22 EGBGB normierten Adoptionsstatuts zu ermitteln. Die vorliegend beantragte Einzeladoption durch nur einen Ehegatten (vgl. von Hoffmann, Internationales Privatrecht, 7. Aufl. 2002, § 8 Rn. 143) unterliegt gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBG dem Ehewirkungsstatut nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB. Da beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung am 4.9.1999 kroatische Staatsangehörige waren, wird in Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB im Wege der Gesamtverweisung auf das gemeinsame kroatische Heimatrecht verwiesen. Das kroatische Recht nimmt in Art. 36 des Gesetzes Nr. 43 Pos 525 vom 15.7.1982 über die Regelung der Kollision von Gesetzen mit den Vorschriften anderer Staaten in bestimmten Verhältnissen (kroatisches IPR-Gesetz) diese Verweisung an mit der Folge, dass für die allgemeinen Wirkungen der Ehe der Beteiligten zu 1 und zu 3 kroatisches Recht Anwendung findet. Hierbei ist es ohne Bedeutung, dass die Beteiligte zu 3 am 6.8.2002 und damit nach der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat: denn im Interesse der Kontinuität des Ehewirkungsstatuts gilt, wenn die Ehegatten zunächst während der Ehe eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besessen haben, das frühere gemeinsame Heimatrecht solange weiter - selbst wenn ein Ehegatte diese Staatsangehörigkeit später aufgibt - wie der andere Ehegatte diese Staatsangehörigkeit behält (vgl. Palandt/Heldrich BGB 63. Aufl. Art. 14 EGBGB Rn. 7).
Das kroatische Recht nimmt in Art. 44 Abs. 1, Art.45 des kroatischen IPR- Gesetzes diese Gesamtverweisung an, indem es auf das Heimatrecht des Annehmenden und des Angenommenen zum Zeitpunkt der Annahme abstellt.
Die Annahme als Kind selbst ist im kroatischen Recht in den Art. 122 ff. des Familiengesetzes vom 16.12.1998 geregelt.
Da also im vorliegenden Fall ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, ist gemäß § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG, § 5 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - am Sitz des Oberlandesgerichts örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohnsitz hat, hier also das Amtsgericht München und nicht das Amtsgericht Passau.
Ende der Entscheidung
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