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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 1Z AR 143/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 | |
ZPO § 828 | |
ZPO § 834 |
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind eine Wohnungseigentümergemeinschaft in München. Sie betreiben gegen die Antragsgegner wegen einer titulierten Wohngeldforderung in Höhe von rund 16.000 EUR die Zwangsvollstreckung. Der Antragsgegner zu 1 wohnt in Kiel, die Antragsgegner zu 2 bis 5 leben im Iran.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht - den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezüglich der Forderungen und Ansprüche der Schuldner gegen die Deutsche Bank AG in Dortmund aus dort bestehenden Konten beantragt. Das Amtsgericht München hat auf seine fehlende örtliche Zuständigkeit hingewiesen und angefragt, ob Verweisungsantrag gestellt werde. Nach Antragstellung hat das Amtsgericht München jeweils mit Beschluss vom 23.5.2005 das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 1 an das Amtsgericht Kiel, das Verfahren gegen die Antragsgegner zu 2 bis 5 an das Amtsgericht Dortmund verwiesen. Das Amtsgericht Kiel hat die Akten dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts vorgelegt. Dieses hat die Bestimmung abgelehnt mit der Begründung, zum einen fehle es am erforderlichen Antrag der Gläubiger, zum anderen sei das OLG München für die Bestimmung zuständig. Die Antragsteller haben daraufhin beim Oberlandesgericht München beantragt, das Amtsgericht München, hilfsweise das Amtsgericht Kiel oder das Amtsgericht Dortmund als gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen.
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung über den Bestimmungsantrag zuständig, da die in Betracht kommenden Gerichte in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen, § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO, und das Amtsgericht München als erstes mit der Angelegenheit befasst war.
2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts liegen vor. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden, wenn gegen mehrere Schuldner, denen eine zu pfändende Forderung gemeinschaftlich zusteht, einheitlich vollstreckt werden soll (BayObLGZ 1959, 270; Zöller/Stöber ZPO 25. Aufl. § 828 Rn. 2). Das ist hier der Fall: Die Gläubiger wollen eine den Schuldnern gemeinsam zustehende Forderung gegen die Drittschuldnerin pfänden. Bezüglich des Antragsgegners zu 1 ist nach § 828 Abs. 2 1. Alternative ZPO das Amtsgericht Kiel zuständig, bezüglich der Antragsgegner zu 2 bis 5, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, nach § 828 Abs. 2 2. Alternative, § 23 ZPO das Amtsgericht Dortmund. Einer Anhörung der Schuldner im Bestimmungsverfahren bedurfte es nicht (vgl. § 834 ZPO; Zöller/Stöber § 828 Rn. 2).
3. Der Senat bestimmt das Amtsgericht Kiel als gemeinsam zuständiges Gericht; in dessen Bezirk hat der Antragsgegner zu 1 seinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO).
4. Die Verweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts München vom 23.5.2005 entfalten keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Für das Verfahren der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte enthält § 828 Abs. 3 ZPO, der am 1.1.1999 in Kraft getreten ist, eine Spezialregelung. Diese Vorschrift sieht vor, dass bei Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts dieses die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht abgibt, und legt ausdrücklich fest, dass die Abgabe nicht bindend ist. Für die Anwendung des § 281 ZPO ist daneben kein Raum mehr (OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 929; Zöller/Stöber § 828 Rn. 3). Die fälschliche Bezeichnung der Abgabe als Verweisung ist unschädlich und ändert nichts daran, dass ihr von Gesetzes wegen keine Bindungswirkung zukommt. Die frühere Rechtsprechung des Senats, wonach die Grundsätze über die Bindung eines Verweisungsbeschlusses auch im Verfahren der Forderungspfändung anzuwenden sind (vgl. BayObLGZ 1985, 397 = RPfleger 1986, 98; 1994, 113), ist durch die Gesetzesänderung überholt.
Ende der Entscheidung
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