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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 25.11.2004
Aktenzeichen: 1Z AR 149/04
Rechtsgebiete: HGB, ZPO
Vorschriften:
HGB § 407 | |
HGB § 440 | |
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 |
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung eines Transportgutes. Er trägt vor, er habe die Beklagte bei einer Postfiliale in Berlin mit der Versendung eines Bildes an einen Empfänger in München beauftragt. Für das Bild habe er eine Transportversicherung bis zu einem Betrag von 2.500 EURO abgeschlossen. Das Bild sei unbeschädigt der Beklagten zum Versand übergeben worden und von ihr zehn Tage später schwer beschädigt beim Empfänger abgeliefert worden. Der Kläger erhob Klage zum Amtsgericht München. Die Beklagte bat, das Rubrum dahin zu fassen, dass nicht die Deutsche Post Euro Express Deutschland GmbH & Co. OHG, Niederlassung München, sondern die Deutsche Post AG, gesetzlich vertreten durch Vorstandsmitglieder, diese wiederum vertreten durch die Service Niederlassung Schadenmanagement und diese wiederum durch einen Vertreter in Düsseldorf vertreten werde. Das Amtsgericht München regte daraufhin für den Kläger einen Verweisungsantrag an, den dieser stellte. Diesem Verweisungsantrag widersetzte sich die Beklagte ausdrücklich unter Hinweis auf die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München gemäß § 440 Abs. 1 HGB und der Ankündigung ihrer eigenen rügelosen Einlassung für den Fall der Unzuständigkeit. Das Amtsgericht München erklärte sich dennoch für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Düsseldorf. Das Amtsgericht Düsseldorf erklärte sich ebenfalls für örtlich unzuständig und hat die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig, weil die beteiligten Gerichte zu einem bayerischen (München) und einem außerbayerischen (Düsseldorf) Oberlandesgerichtsbezirk gehören (§ 36 Abs.1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO). Zuerst mit der Sache befasst war das Amtsgericht München.
2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
3. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht München zu bestimmen.
Der Gerichtsstand des Ablieferungsortes des zu befördernden Frachtgutes als beiderseitiger "Vertragsgerichtsstand" wird in § 440 Abs. 1 HGB zusätzlich neben den allgemeinen Gerichtsständen der §§ 12 ff. ZPO eröffnet (vgl. Baumbach/Hopt/Merkt HGB 31. Aufl. § 440 Rn.1; Zöller/Vollkommer ZPO 24. Aufl. § 29 Rn. 25). Auf Grund des zwischen der Beklagten als Frachtführer und dem Kläger als Absender gemäß § 407 HGB geschlossenen Frachtvertrages - für dessen Zustandekommen eine Kaufmannseigenschaft des Absenders nicht erforderlich ist - war das zu befördernde Frachtgut bei dem Empfänger in München abzuliefern. Diesen Gerichtsstand des Ablieferungsortes hat der Kläger durch Klageerhebung bei dem zuständigen Amtsgericht München gewählt (§ 35 ZPO). Das Amtsgericht München ist daher örtlich zuständig.
Dagegen ist nicht ersichtlich, woraus sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf ergeben soll. Aus den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte ihren Sitz in Düsseldorf hat oder zumindest zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte. Die Beklagte wurde 1994 mit Sitz in Bonn gegründet (§ 1 Abs. 2 der Satzung der Beklagten, Anhang zu § 11 Abs. 2 PostumwG, BGBl 1994 I S. 2339, 2350). Auch in den Geschäftsbriefen der Beklagten aus neuerer Zeit ist Bonn als Sitz angegeben.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf folgt nicht aus einer Bindung an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts München gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Diese Bindungswirkung gilt nicht, wenn die Verweisung sich so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht hingenommen werden kann (vgl. BGHZ 71, 69/72; BayObLGZ 1991, 280/281f; 1993, 317/319; Zöller/Greger § 281 Rn. 17). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Ende der Entscheidung
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