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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: 1Z AR 154/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 29
ZPO § 33
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Zur Frage einer Zuständigkeitsbestimmung, sofern für die Widerklage und die Drittwiderklage gegen einen bisher am Prozess nicht Beteiligten ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist.
Gründe:

I.

Der Kläger ist Inhaber einer Einzelfirma im Detekteigewerbe, für die der Beklagte als selbständiger Detektiv gearbeitet hat. Er hat den Beklagten vor dem Landgericht Traunstein (allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten) auf Erstattung von Kosten verklagt, die der Einzelfirma aus der Nutzung eines Mietfahrzeugs durch den Beklagten entstanden sind. Der Beklagte hat vor dem Landgericht Traunstein Widerklage gegen den Kläger und Drittwiderklage gegen den Sohn des Klägers auf Zahlung rückständiger Honoraransprüche erhoben. Er trägt vor, er habe immer nur mit dem Sohn verhandelt und diesen für den Geschäftsinhaber gehalten. Beide, der Kläger als tatsächlicher Geschäftsinhaber und sein Sohn als derjenige, der das Vertretungsverhältnis nicht offengelegt habe, würden gesamtschuldnerisch für seine Honoraransprüche haften. Nach Hinweis des Landgerichts Traunstein auf seine örtliche Unzuständigkeit für die Drittwiderklage gegen den in Berlin wohnhaften Drittwiderbeklagten hat der Beklagte beantragt, das Landgericht Traunstein, hilfsweise das Landgericht München I - wo nach seiner Auffassung der Gerichtsstand des Erfüllungsortes besteht - als gemeinschaftlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Der Drittwiderbeklagte verweist auf seinen Wohnsitz in Berlin. Er ist der Auffassung, dass ein unternehmensbezogenes Geschäft vorliegt und ein Vertrag mit dem Drittwiderbeklagten auch dann nicht zustande gekommen sei, wenn der Beklagte den Drittwiderbeklagten für den Betriebsinhaber gehalten habe. Er beantragt die Abweisung des Bestimmungsantrags.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO zur Entscheidung über den Bestimmungsantrag zuständig.

2. Dem Antrag kann nicht entsprochen werden, da die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vorliegen.

a) Dem Antrag steht allerdings grundsätzlich nicht entgegen, dass er eine Widerklage betrifft. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch dann anwendbar, wenn die gegen den Kläger erhobene Widerklage wie hier mit einer parteierweiternden Drittwiderklage verbunden ist, durch die eine neue Partei in den anhängigen Rechtsstreit hineingezogen wird. Für den Drittwiderbeklagten gilt der besondere Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) in der Regel nicht. Die Bestimmung erfolgt in diesen Fällen unter dem Vorbehalt, dass das mit der Widerklage befasste Gericht über die Sachdienlichkeit der Drittwiderklage gemäß § 263 ZPO selbst zu befinden hat (vgl. BGH NJW 1991, 2838; 1992, 982; 1993, 2120).

b) Auch im Fall der Widerklage ist für die Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Voraussetzung, dass für den Rechtsstreit d.h. hier für die prozessualen Ansprüche gegen die Widerbeklagten - ein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist (BGH NJW 2000, 1871). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Für die gegen beide Widerbeklagte gerichteten Klagen ist in München ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes-(§ 29 ZPO) gegeben.

Für das Bestimmungsverfahren ist vom Sachvortrag des Antragstellers auszugehen. Dieser macht vertragliche Erfüllungsansprüche für geleistete Dienste geltend. Der Vertrag, der Grundlage dieser Ansprüche sein soll, ist nach seinem Vorbringen mit der Einzelfirma geschlossen, bei deren Betriebsstätte in München sich der Antragsteller beworben hat und die nach Vorstellung des Antragstellers Vertragspartner werden sollte und nach seiner Behauptung auch geworden ist; zugleich soll nach seiner Rechtsmeinung ein Vertragsschluss mit dem Drittwiderbeklagten als vermeintlichem Betriebsinhaber zustande gekommen sein. Die Schlüssigkeit dieses Vorbringens ist im Bestimmungsverfahren nicht zu prüfen. Der Sache nach macht der Antragsteller Honoraransprüche für Dienste geltend, die er auf vertraglicher Grundlage für die Einzelfirma an wechselnden orten erbracht haben will; solche Ansprüche sind - mangels anderweitiger Vereinbarung, für die nichts ersichtlich ist - am Ort der Betriebsstätte in München zu erfüllen (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 29 Rn. 25 "Dienstvertrag"; Staudinger/Bittner BGB [2001] § 269 Rn. 25 f.). Das begründet, wie auch der Antragsteller selbst meint, für beide Klagen den Gerichtsstand des Erfüllungsortes in München. Eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat ist daher ausgeschlossen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 1987, 757).

Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird gemäß § 3 ZPO entsprechend dem Interesse des Beklagten, die Widerbeklagten bei demselben Gericht zu verklagen, auf einen Bruchteil des Wertes der Hauptsache festgesetzt (vgl. BayObLGZ 2002, 151/152).

Ende der Entscheidung

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