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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 29.11.2004
Aktenzeichen: 1Z AR 154/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 37
ZPO § 264 Nr. 2
Unzulässige Verweisung nach bindender Zuständigkeitsbestimmung durch das höhere Gericht.
Gründe:

I.

Die Parteien streiten über den Ausgleich der für die Beerdigung ihres Vaters angefallenen Kosten. Ein Bruder der Parteien hat über den im Nachlass vorhandenen Betrag hinaus weitere 8.915,72 DM aus eigenen Mitteln für die Beerdigung aufgewandt. Er hat den Kläger auf Ersatz dieses Betrages in Anspruch genommen und vor dem Amtsgericht Memmingen einen Titel über 3.907,32 EURO nebst Zinsen erwirkt. Der Kläger hat mit Klageschrift vom 2.6.2003 die Beklagte sowie weitere vier Geschwister als Gesamtschuldner auf Bezahlung von 3.256,10 EURO in Anspruch genommen. Drei der beklagten Geschwister wohnen im Bezirk des Amtsgerichts Emden, eine weitere Schwester im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt/Main und die Beklagte im Bezirk des Amtsgerichts Bersenbrück.

Nachdem das Amtsgericht Memmingen seine Zuständigkeit in Zweifel gezogen hat, hat der Senat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 10.11.2003 das Amtsgericht Memmingen als für die Klage gemeinschaftlich zuständiges Gericht bestimmt.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.7.2004 hat der Kläger seinen Klageantrag dahin abgeändert, dass er von jedem der fünf Beklagten 651,22 EURO nebst Zinsen verlangt. Nach einem Hinweis des Gerichts auf Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit hat der Kläger hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits an die jeweils zuständigen Wohnsitzgerichte der Beklagten beantragt. Das Amtsgericht Memmingen hat daraufhin mit Beschluss vom 11.10.2004 unter anderem das Verfahren gegen die Beklagte abgetrennt und mit weiterem Beschluss vom selben Tag sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bersenbrück verwiesen. Das Amtsgericht Bersenbrück hat sich mit Beschluss vom 2.11.2004 seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt.

II.

1. Zuständig ist das Amtsgericht Memmingen. Dessen Zuständigkeit ist durch den Beschluss des Senats vom 10.11.2003 bindend festgelegt worden. An diese Entscheidung ist das bestimmte Gericht gebunden (vgl. OLG München NJW-RR 2002, 1722; Zöller/Vollkommer ZPO 24. Aufl. § 37 Rn. 5; MünchKomm/ZPO/Patzina 2. Aufl. § 37 Rn. 7; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 37 Rn. 6). Der Umstand, dass im Laufe des Verfahrens eine Antragsänderung erfolgt ist, beseitigt die Bindungswirkung der Zuständigkeitsbestimmung nicht, weil es sich nicht um eine Klageänderung handelt, § 264 Nr. 2 ZPO. Der Klagegrund, der konkrete Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet, ist nach wie vor derselbe, der auch bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegen hat: Der Kläger will von seinen Geschwistern als gesetzlichen Miterben Ersatz der Beerdigungskosten. Dass er nun von jedem Beklagten den auf diesen entfallenden Anteil verlangt und nicht mehr alle Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt, stellt eine Beschränkung des Klageantrags in der Hauptsache dar, die nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist.

2. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bersenbrück folgt nicht aus einer Bindung an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 11.10.2004. Das Amtsgericht Memmingen setzt sich darüber hinweg, dass seine Zuständigkeit für den Rechtsstreit durch den Senatsbeschluss vom 10.11.2003 bindend begründet worden ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob dort außerdem nach wie vor der besondere Gerichtsstand der Erbschaft nach §§ 27, 28 ZPO gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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