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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: 1Z AR 158/04
Rechtsgebiete: ZPO, EuGVVO


Vorschriften:

ZPO § 27
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
EuGVVO Art. 6 Nr. 1
Zuständigkeitsbestimmung setzt außer bei negativem Kompetenzkonflikt die Antragstellung einer Partei voraus (Aufgabe der insoweit entgegen gesetzten früheren Rechtsprechung, BayObLGZ 1987, 289/290)
Gründe:

I.

Der Antragsteller hat bei dem Landgericht Bamberg Klage erhoben mit dem Antrag, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Freigabe von insgesamt sieben beim Amtsgericht Freiburg hinterlegten Beträgen in Höhe von insgesamt 208.050,79 EURO zu bewilligen. Der Antragsteller trägt vor, es sei zwischen den Parteien eine Vereinbarung getroffen worden, der zufolge die aus dem Nachlass des verstorbenen gemeinsamen Vaters der Parteien, der zuletzt in Bremen wohnhaft war, stammenden Beträge ihm zustehen. Mit Schriftsatz vom 18.10.2004 hat der Antragsteller eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angeregt. Die Antragsgegner zu 2 und 3 sind diesem Antrag unter Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin zu 3 keinen Gerichtsstand in Deutschland habe und ein besonderer Gerichtsstand der Erbschaft für alle drei Antragsgegner bestehe, entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 16.11.2004 hat das Landgericht Bamberg das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt mit der Begründung, dass die Vorlage prozessökonomisch sei und im Übrigen der Antragsteller schon konkludent einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt habe.

II.

Als zuständiges gemeinsames Gericht war das Landgericht Bamberg zu bestimmen.

1. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.

Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs.1 Nr. 3 ZPO kann nicht von Amts wegen auf Vorlage des mit der Sache befassten Gerichts ergehen, sondern setzt grundsätzlich einen Antrag des Klägers voraus. Nur in den Fällen des negativen Kompetenzkonflikts (§ 36 Abs.1 Nr. 6 ZPO) ist ein Bestimmungsverfahren auch ohne Antrag für zulässig erachtet worden (BGH NJW-RR 1991, 767). Dies kann nicht auf die Fälle des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO übertragen werden, da es dort an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt. Die anderslautende frühere Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts wird insoweit aufgegeben (BayObLGZ 1987, 289/290).

Ein solcher gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderlicher Antrag ist zwar vom Kläger nicht ausdrücklich gestellt worden, jedoch ist in seiner Anregung, eine Zuständigkeitsbestimmung herbeizuführen, eine konkludente Antragstellung zu sehen.

Nach § 36 Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO ist das Bayerische Oberste Landesgericht zur Entscheidung über den Bestimmungsantrag zuständig, da die allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner innerhalb und außerhalb Bayerns liegen und ein bayerisches Gericht zuerst mit der Sache befasst war.

2. Die Antragsgegnerin zu 3 hat ihren Wohnsitz in Spanien und daher keinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) im Inland, doch besteht für gegen sie zu erhebende Klagen eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Denn nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO, der sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit regelt (vgl. Zöller/Geimer ZPO 24. Aufl. EuGVVO Anhang I Rn. 30), kann eine Klage gegen mehrere Personen, die ihren Wohnsitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, vor dem Gericht des Ortes erhoben werden kann, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern ein Sachzusammenhang zwischen den Klagen besteht. Nach dem maßgeblichen Vortrag des Antragstellers ist die von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO vorausgesetzte enge Beziehung zwischen den Klagen gegen die Antragsgegner gegeben. Ein die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs.1 Nr. 3 ZPO ausschließender gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand (§ 36 Abs.1 Nr. 3 Halbsatz 2 ZPO) ist damit aber nicht begründet, da für die Antragsgegnerin zu 3 aufgrund von Art.6 Nr.1 EuGVVO ein Gerichtsstand im Inland sowohl am Gericht des Wohnsitzes des Antragsgegners zu 1 als auch am Gericht des Wohnsitzes der Antragsgegners zu 2 gegeben ist.

3. Ein die Gerichtsstandsbestimmung ausschließender gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand (§ 27 ZPO) besteht nicht. Der Antragsteller will die Antragsgegner auf Grund einer Vereinbarung in Anspruch nehmen. Daher ist Gegenstand der Klage nicht eine in § 27 ZPO genannte erbrechtliche Streitigkeit.

4. Der Senat bestimmt das Landgericht Bamberg als örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner zu 1 seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

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