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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 20.11.2002
Aktenzeichen: 1Z AR 161/02
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 96 Abs. 1 Satz 1
GVG § 102 Satz 2
Die Verweisung des Rechtsstreits durch die Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen desselben Gerichts bindet auch hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit, wenn die Zuständigkeit auch in dieser Hinsicht bejaht wurde.
Gründe:

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A., einer Produzentin von Ladeneinrichtungen, gegen die Beklagte Zahlungsansprüche als Entgelt für die Herstellung und Lieferung von Ladeneinrichtungen geltend. Er hat deshalb bei dem Landgericht Augsburg - Zivilkammer - Klage erhoben. Zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg hat der Kläger vorgetragen, dass die Auftragsbestätigungen, die den erbrachten Leistungen zugrunde lägen, als Erfüllungsort und Gerichtsstand Augsburg festlegten.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg gerügt und vorgetragen, eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht zustande gekommen. Hilfsweise für den Fall, dass sich das Landgericht Augsburg für zuständig halten sollte, hat die Beklagte beantragt, den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen zu verweisen.

Der Kläger ist der Rüge der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg unter Vorlage weiterer Auftragsbestätigungen entgegengetreten und hat lediglich für den Fall, dass das Landgericht Augsburg nicht von seiner Zuständigkeit ausgeht, vorsorglich und hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Hagen beantragt.

Mit Beschluss vom 3.4.2002 hat die Zivilkammer des Landgerichts Augsburg entschieden: "Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Beklagten an die zuständige Kammer für Handelssachen des Landgerichts Augsburg verwiesen (§ 98 Abs. 1 Satz 1, 101 GVG)."

In den Gründen des Verweisungsbeschlusses vom 3.4.2002 ist ausgeführt, eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Hagen komme nicht in Betracht, da zumindest die sogenannte "Auftragsbestätigung II" eine wirksame Vereinbarung über den Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs. 2 ZPO enthalte. Der Rechtsstreit sei jedoch an die zuständige Kammer für Handelssachen zu verweisen, da es sich um eine Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG handele und der klagende Insolvenzverwalter dem Kaufmann, dessen Insolvenzmasse er verwalte, gleichstehe.

Der Vorsitzende der nunmehr mit der Sache befassten Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Augsburg wies die Klagepartei mit Verfügung vom 9.10.2002 darauf hin, dass bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg erhebliche Bedenken bestünden. In der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2002 erneuerte der Vorsitzende diesen Hinweis und setzte die Parteien davon in Kenntnis, dass nach Auffassung der Kammer für Handelssachen das Landgericht Hagen örtlich zuständig sei. Nach diesem Hinweis beantragte der Kläger, den Rechtsstreit an das Landgericht Hagen zu verweisen.

Durch Beschluss vom 15.10.2002 hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Augsburg entschieden: "Das Landgericht Augsburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers nach Anhörung der Beklagten an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Hagen, Kammer für Handelssachen." Der Beschluss enthält keine Gründe.

Das Landgericht Hagen - Kammer für Handelssachen - hat mit Beschluss vom 25.10.2002 die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Oberlandesgericht München legte die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht vor.

II.

Als zuständiges Gericht war das Landgericht Augsburg zu bestimmen. Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dafür maßgebenden Voraussetzungen liegen vor.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO für die Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits zwischen dem zuerst mit der Sache befassten Landgericht Augsburg und dem Landgericht Hagen zuständig.

2. Örtlich zuständig ist jedenfalls aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses der Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 3.4.2002 das Landgericht Augsburg.

a) Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht nur die Zuständigkeitsvorschriften selbst, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen zu beachten. Entsprechend dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, durch Anordnung der Bindung einen Zuständigkeitsstreits unter mehreren Gerichten im Interesse der beteiligten Parteien abzukürzen, geht die Bindungswirkung grundsätzlich den materiellen Zuständigkeitsregeln vor. Als zuständig ist daher dasjenige Gericht zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten bindenden Verweisungsbeschluss gelangte (vgl. BayObLGZ 1989, 235/238; 1991, 387/389; NJW-RR 2001, 646/647; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 36 Rn. 28). Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfällt nur dann, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich erscheint, oder wenn sie auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (BGHZ 71, 69/ 72; 102, 338/341; BayObLGZ 1986, 285/287; 1991, 280/281 f.). Eine solche Ausnahme liegt hier offensichtlich nicht vor.

b) Der Verweisungsbeschluss der Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 3.4.2002 hat nicht nur hinsichtlich der funktionellen, sondern auch hinsichtlich der Örtlichen Zuständigkeit Bindungswirkung entfaltet.

Die Zivilkammer bei dem Landgericht Augsburg hat einen Verweisungsbeschluss gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 GVG erlassen; dieser ist gemäß § 102 Satz 1 und 2 GVG unanfechtbar und bindend. Der Beschluss bindet nicht nur hinsichtlich derjenigen Zuständigkeitsfrage, derentwegen verwiesen worden ist (hier: Konkurrenz zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen), sondern auch hinsichtlich sonstiger Zuständigkeitsfragen, soweit das verweisende Gericht die Zuständigkeit auch in dieser Hinsicht geprüft und bejaht hat (vgl. BGHZ 63, 214/ 217; NJW-RR 1998, 1219; BayObLG NJW-RR 1996, 956; OLG Düsseldorf Report 2000, 203; MünchKommZPO/Wolf 2. Aufl. § 102 GVG Rn. 10). Dies beruht nicht zuletzt auf der prozesswirtschaftlichen Erwägung, dass eine weitere Zuständigkeitsprüfung mit der möglichen Folge einer erneuten Verweisung dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die betreffende Zuständigkeitsfrage bereits von einem anderen Gericht entschieden und die Sache schon einmal von einem Gericht an ein anderes verwiesen wurde (BGHZ 63, 214/217; NJW-RR 1998, 1219).

Im hier zu entscheidenden Fall hat die Zivilkammer des Landgerichts Augsburg, die ihre funktionelle Zuständigkeit verneint und den Rechtsstreit an die nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen hat, auch die örtliche Zuständigkeit geprüft und in den Gründen ihrer Entscheidung darauf abgestellt, dass eine wirksame Vereinbarung über den Erfüllungsort nach § 29 Abs. 2 ZPO getroffen worden ist. Somit umfasst die Bindungswirkung des Beschlusses der Zivilkammer vom 3.4.2002 auch die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Die aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses vom 3.4.2002 für den Rechtsstreit zuständige Kammer für Handelssachen des Landgerichts Augsburg konnte daher mit ihrem späteren Verweisungsbeschluss vom 15.10.2002 ihre örtliche Zuständigkeit nicht mehr verneinen.

Ende der Entscheidung

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