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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: 1Z AR 17/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, BRAO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 29 Abs. 1
BGB § 269 Abs. 1
BRAO § 27 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 52
Die Regreßklage gegen einen Anwalt ist dort zu führen, wo er seine Kanzlei hat.
Gründe:

I.

Die Antragsteller beabsichtigen, die Antragsgegnerinnen wegen Schlechterfüllung anwaltlicher Vertragspflichten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz zu verklagen. Sie behaupten, die Antragsgegnerin zu 1 mit Kanzleisitz in Dachau habe ihre anwaltschaftliche Vertretung und Beratung übernommen. Diese habe die Antragsgegnerin zu 2 mit Kanzleisitz in Hof als Verkehrsanwältin für den vor dem dortigen Landgericht geführten Prozess beauftragt. Beide hätten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich ihre Anwaltspflichten verletzt. Die Antragsteller beantragen, das Landgericht München II als zuständiges Gericht zu bestimmen.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; BayObLG NJW-RR 1999, 1296 m. w. N.). Die Antragsgegnerinnen haben ihren allgemeinen Gerichtestand (§ 12 ZPO), der durch ihren (beruflichen) Wohnsitz bestimmt wird (§ 13 ZPO, § 7 Abs. 1 BGB), in verschiedenen bayerischen Oberlandesgerichtsbezirken.

2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.

a) Die Antragsgegnerinnen, die im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen, sind im Sinne der beabsichtigten Anspruchsbegründung Streitgenossen (§ 59 ZPO); denn sie sollen sich nach dem hierfür maßgeblichen Vorbringen der Antragsteller (vgl. BayObLGZ 1985, 314/316) als Gesamtschuldner wegen Verletzung ihrer Berufspflichten bei Wahrnehmung des Mandats schadensersatzpflichtig gemacht haben, so dass eine Zweckgemeinschaft anzunehmen ist (BayObLG NJW 1993, 190).

b) Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht nicht, insbesondere nicht der des Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 1 BGB).

Die Antragsteller machen Schadensersatzansprüche nach den allgemeinen Grundsätzen über die Verletzung behaupteter anwaltlicher Verpflichtungen geltend. Hierfür ist nach den Umständen, insbesondere aus der Natur des jeweiligen Dienstleistungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrags (§§ 269 Abs. 1 Alternative 2, 611, 675 BGB; vgl. Palandt/Putzo BGB 61. Aufl. Einf. § 611 Rn. 21), als Erfüllungsort regelmäßig der Ort anzunehmen, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwalts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BRAO) befindet (vgl. BayObLG NJW 1993, 190; NJW-RR 1996, 52; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 29 Rn. 25 "Anwalt", "Rechtsanwalt). Dies gilt auch dann, wenn ein Mandant, der einen Prozessbevollmächtigten sowie einen Verkehrsanwalt (§ 52 BRAGO) beauftragt hat, behauptet, den Anwälten seien im jeweiligen Verantwortungsbereich Fehler unterlaufen, weil es sich um rechtlich selbständige Mandate mit unterschiedlichen Pflichten handelt und keiner der Anwälte in seinem Pflichtenkreis als Erfüllungsgehilfe des anderen (§ 278 BGB) tätig geworden ist (BGH NJW 1988, 1079/1082). Deshalb bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Leistungs- und Erfüllungsort (§ 29 Abs. 1 ZPO i.V.m § 269 BGB) dort anzunehmen ist, wo die jeweilige Dienstleistung zu erbringen ist.

Es erscheint zweckmäßig, von den beiden in Betracht kommenden Landgerichten entsprechend der Anregung der Antragsteller das Landgericht München II als örtlich zuständig zu bestimmen, da in dessen Bezirk die zuerst beauftragte Rechtsanwältin ihren Kanzleisitz hat.

Ende der Entscheidung

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