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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 18.04.2002
Aktenzeichen: 1Z AR 27/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 |
Gründe:
I.
Auf ein Gesuch des Antragstellers, für eine von ihm beabsichtigte Klage auf Schadensersatz gegen die Antragsgegner zu 1 bis 3 und zwei weitere Unternehmen wegen deren Verhaltens im Zusammenhang mit einem Abfindungsangebot für Kleinaktionäre als gemeinsamen Gerichtsstand das Landgericht München I zu bestimmen, hatte das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 25.3.1997 als örtlich zuständiges Gericht für die Antragsgegner zu 1 bis 3 und ein weiteres Unternehmen gemäß § 36 Nr. 3 ZPO das Landgericht München I bestimmt. In der Folgezeit erwirkte der Kläger gegen die Antragsgegner zu 1 und 2 Mahnbescheide des Amtsgerichts Augsburg - Zweigstelle Schwabmünchen - vom 28.8.1997 und gegen die Antragsgegnerin zu 3 einen Mahnbescheid des Amtsgerichts München vom 2.9.1997 über gesamtschuldnerische Hauptforderungen in Höhe von jeweils 84666,40 DM. Nach Widerspruch wurden die Verfahren von den Mahngerichten an das Landgericht München I als Streitgericht abgegeben. Dort wurde das gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Verfahren turnusgemäß der 12. Zivilkammer (12 O 19124/97) zugeteilt. Das gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Mahnverfahren, in dem die im Rechtshilfewege in Italien vorzunehmende Zustellung des Mahnbescheids erst am 4.2.1998 erfolgte, wurde nach Widerspruch und Abgabe an das Streitgericht turnusgemäß der 34. Zivilkammer des Landgerichts München 1 (34 O 6718/98) zugeteilt.
Der Kläger wandte sich gegen die Anhängigkeit des Verfahrens bei verschiedenen Kammern. Nachdem der Kläger die Zuständigkeit der 34. Zivilkammer für das Verfahren 34 O 6718/98 in Zweifel gezogen hatte, wurde mit Präsidialbeschluss des Landgerichts München I die 34. Zivilkammer als für die Behandlung des Rechtsstreits zuständige Kammer bestimmt. Anträgen des Klägers, die Verfahren 12 O 19124/97 und 34 O 6718/98 zu verbinden, wurde von den mit den Rechtsstreiten befassten Zivilkammern nicht entsprochen.
Mit an das Bayerische Oberste Landesgericht gerichtetem Schriftsatz vom 14.3.2002 hat der Kläger beantragt, die 12. Zivilkammer des Landgerichts München I als für die Behandlung des Rechtsstreits zuständige Kammer zu bestimmen.
II.
1. Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden.
Für den hier vorliegenden Fall der Zuständigkeit zweier Spruchkörper eines Gerichts für zwei Rechtsstreite ist das Verfahren der gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit nach §§ 36, 37 ZPO nicht eröffnet.
a) Der Senat hatte mit Beschluss vom 25.3.1997 vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens gemäß § 36 Nr. 3 ZPO a.F. das Landgericht München I als örtlich zuständig bestimmt. Eine Einflussnahme auf die gerichtsinterne Zuständigkeit war bzw. ist weder nach § 36 Nr. 3 ZPO a.F. noch nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO n. F. vorgesehen.
b) Die Voraussetzungen eines Zuständigkeitskonflikts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, die von den Alternativen des § 36 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall allein in Betracht gezogen werden könnte, sind nicht gegeben. Die beteiligten Spruchkörper des Gerichts haben ihre Zuständigkeit für die beiden Rechtsstreite nicht in Abrede gestellt, so dass es bereits an der für die Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO unerlässlichen Unzuständigkeitserklärung fehlt. Des weiteren fallen Zuständigkeitskonflikte zwischen Spruchkörpern desselben Gerichts grundsätzlich nicht unter die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (BGH NJW 2000, 80/81; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 36 Rn. 29); solche Zuständigkeitskonflikte betreffen die interne Verteilung der Geschäfte unter den Mitgliedern des Gerichts und sind nach § 21e GVG durch das Präsidium des Gerichts zu regeln. Soweit die Rechtsprechung bei Zuständigkeitskonflikten unter den Spruchkörpern desselben Gerichts die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend herangezogen hat (vgl. BayObLG 1992, 5/7; 1994, 119/121; BGH NJW 2000, 80/81 m.w.N.), handelte es sich um Fälle, in denen die Zuständigkeit zumindest eines der miteinander streitenden Spruchkörper nicht allein auf dem Geschäftsverteilungsplan, sondern auf einer ausdrücklichen Zuweisungsregelung auf gesetzlicher Grundlage beruhte. Ein solcher Fall ist hier weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gegeben.
2. Über den Bestimmungsantrag befindet das Bayerische Oberste Landesgericht, an das sich der Kläger gewandt und das in der Sache bereits eine Entscheidung nach § 36 Nr. 3 ZPO getroffen hat. Es wäre mit den Grundsätzen der Prozessökonomie nicht zu vereinbaren, auch noch das Oberlandesgericht München mit dem neuerlichen Antrag zu befassen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 1987, 757).
4. Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird gemäß § 3 ZPO entsprechend dem Interesse des Klägers, die Rechtsstreite gegen die Beklagten bei demselben Spruchkörper zu führen, auf einen Bruchteil des Wertes der Hauptsache festgesetzt (vgl. BayObLGZ 1995, 301/305; der Senat hält rund 1/4 des Hauptsachewertes für angemessen (vgl. BayObLG vom 30.8.1988 - 1Z AR 30/88).
Ende der Entscheidung
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