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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: 1Z AR 28/03
Rechtsgebiete: ZPO, StGB


Vorschriften:

ZPO § 32
ZPO § 35
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 281
ZPO § 696
StGB § 263
Zur Frage des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung.
Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten als Verantwortliche von Kapitalanlagefirmen mit Sitz in Liechtenstein und auf den Jungferninseln aus dem Gesichtspunkt des Anlagebetrugs auf Schadensersatz gesamtschuldnerisch in Anspruch. Gegen die damals in den Justizvollzugsanstalten Hof und Kronach einsitzenden Beklagten zu 1 und 2 ergingen am 28.11.2000 Mahnbescheide, gegen die jeweils Widerspruch eingelegt wurde. In den Mahnbescheidsanträgen waren als zuständige Streitgerichte die Landgerichte Leipzig (Beklagter zu 1) und Coburg (Beklagter zu 2) angegeben. Im August 2002 beantragte der Kläger die Abgabe des Verfahrens "an das Streitgericht". Daraufhin wurde das Verfahren gegen beide Beklagte an das Landgericht Hof abgegeben, wo die Akten am 11.10.2002 eingingen. Mit Schriftsatz vom 25.11.2002 beantragte der Kläger die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Beklagten zu 1 und 2 sowie für eine beabsichtigte inhaltsgleiche Klage gegen den Beklagten zu 3, als dessen Adresse er die Justizvollzugsanstalt Amberg angab. Es stellte sich sodann heraus, dass schon zum Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Landgericht Hof keine Anschrift mehr zutraf: Der Beklagte zu 1 war in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart verlegt, der Beklagte zu 2 nach Rheinfelden (Baden) entlassen und der Beklagte zu 3 entlassen und ausgewiesen worden. Der Kläger beantragte nunmehr die Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht Stade als dem nach § 32 ZPO zuständigen Gericht. Zur Begründung verwies er auf sein bei einer Volksbank im Bezirk dieses Gerichts geführtes Konto, von dem er Überweisungen an die Anlagefirmen getätigt habe; dort sei deshalb der Schaden entstanden. Den Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erklärte der Kläger für gegenstandslos.

Mit Beschluss vom 7.1.2003 erklärte sich das Landgericht Hof für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit nach § 281 ZPO an das Landgericht Stade. Dieses Gericht sei gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig, da dort der Erfolgsort der unerlaubten Handlung liege. Das Landgericht Stade lehnte mit Beschluss vom 10.2.2003 die Übernahme ab und erklärte sich ebenfalls für nicht zuständig. Der Ort, an dem das klägerische Konto unterhalten wurde, sei nicht Erfolgsort, sondern allenfalls der Schadensort, der eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO nicht begründe. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht Stade als unzulässig verworfen (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Mit Beschluss vom 13.3.2003 hat das Landgericht Hof die Akten gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, hilfsweise gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits zwischen dem zuerst mit der Sache befassten Landgericht Hof und dem Landgericht Stade zuständig (§ 36 Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO). Die Voraussetzungen für eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, soweit sich die Gerichte für die Klagen gegen die Beklagten zu 1 und 2 für unzuständig erklärt haben. Diese Klagen waren nach vorangegangenem Mahnverfahren mit Abgabe der Akten an das Landgericht Hof rechtshängig geworden (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 636). Die Beschlüsse des Landgerichts Hof vom 7.1.2003 und des Landgerichts Stade vom 10.2.2003 wurden dem Klägervertreter und den Beklagtenvertretern zu 1 und 2 jeweils mitgeteilt und stellen für die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klagen "rechtskräftige" Unzuständigkeitserklärungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dar.

2. Für die Klagen gegen die Beklagten zu 1 und 2 ist nach §§ 32, 35 ZPO das Landgericht Stade zuständig.

a) Eine Zuständigkeit des Landgerichts Stade folgt allerdings noch nicht aus dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Hof. Denn dieser Beschluss konnte nicht die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entfalten, da das Landgericht Hof den Beklagten zu 1 und 2 zum Verweisungsantrag des Klägers kein rechtliches Gehör gewährt hat (vgl. BGHZ 102, 338/341; Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 281 Rn. 17a).

b) Das Landgericht Stade ist als vom Kläger gewählter (§ 35 ZPO) Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) zuständig. Der Ort, an dem im Sinne des § 32 ZPO die unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort); nur der Schadensort als solcher ist ohne Belang (vgl. BGHZ 124, 237/245; 52, 108/111; BayObLGZ 1995, 301/303). Wenn allerdings der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört, ist der Ort des Schadenseintritts Verletzungs- und damit Begehungsort (vgl.BGHZ 40, 391/395; BayObLG aaO; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 32 Rn. 30; Zöller/Vollkommer § 32 Rn. 16). So liegt der Fall hier.

Der Kläger behauptet, Opfer eines Betrugs (§ 263 StGB) geworden zu sein. Zum Betrugstatbestand gehört auch die zu einem Vermögensschaden führende Vermögensverfügung des Getäuschten (vgl. BGHSt 14, 170; Schönke/Schröder/Cramer StGB 26. Aufl. § 263 Rn. 5, 54; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 263 Rn. 5, 40). Erst mit Eintritt des Schadens ist das Delikt vollendet (Schönke/Schröder/Cramer Rn. 178; Tröndle/Fischer Rn. 114); die Verletzung des durch § 263 StGB geschützten Rechtsguts liegt in der Beschädigung des Vermögens (vgl. Leipziger Kommentar/Tiedemann StGB 11. Aufl. § 263 Rn. 3). Die Rechtsgutsverletzung, nämlich die Beschädigung des Vermögens des Klägers, hat sich hier im Bezirk des Landgerichts Stade verwirklicht, wo die Bank des Klägers dessen Anweisung zum Geldtransfer erhalten und zu Lasten seines dort geführten Kontos ausgeführt hat.

c) Die bereits eingetretene Rechtshängigkeit beim Landgericht Hof steht weder der im Verweisungsantrag des Klägers liegenden Wahl zugunsten des Landgerichts Stade als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, noch einer Bestimmung des Landgerichts Stade durch den Senat entgegen. Denn das Landgericht Hof war zu keinem Zeitpunkt seit Eintritt der Rechtshängigkeit zuständig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuständigkeit - und gegebenenfalls ihre Verfestigung nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO - ist bei vorangegangenem Mahnverfahren der des Akteneingangs beim Streitgericht gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO; die Zurückbeziehung auf die Zustellung des Mahnbescheids (§ 696 Abs. 3 ZPO) bleibt insoweit außer Betracht (BayObLG NJW-RR 1995, 636). Zu diesem Zeitpunkt, am 11.10.2002, war eine Zuständigkeit des Landgerichts Hof nicht gegeben; insbesondere hatte keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk dieses Gerichts. Das Landgericht Hof ist auch nicht dadurch gebunden, dass das Mahngericht die Sache dorthin abgegeben hat (§ 696 Abs. 5 ZPO). Richtigerweise hätten die Verfahren damals getrennt an die vom Kläger als für das Streitverfahren zuständig benannten Landgerichte Leipzig und Coburg abgegeben werden müssen (§ 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch diese Gerichte waren aber nicht (LG Leipzig) bzw. zum Zeitpunkt der vom Mahngericht vorgenommenen Abgabe nicht mehr (LG Coburg) zuständig. Dem gemäß kommt den in den Mahnbescheidsanträgen enthaltenen klägerischen Angaben zum zuständigen Prozessgericht hier auch nicht die Bedeutung einer bindenden Ausübung seines zwischen mehreren Gerichtsständen bestehenden Wahlrechts zu (was sonst der Fall ist, vgl. BGH NJW 1993, 1273; Zöller/Vollkommer § 690 Rn. 16); denn die Wahl kann wirksam nur zwischen zuständigen Gerichten getroffen werden.

3. Gegen den Beklagten zu 3 ist kein Mahnverfahren betrieben und die Klage bisher nicht zugestellt worden. Damit fehlt es bereits an einem Verfahren, in dem die Zuständigkeit eines Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestimmt werden kann (BGH NJW-RR 1994, 322). Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wie sie vom Kläger zwar zunächst beantragt, dann aber für gegenstandslos erklärt wurde, kommt nicht in Betracht. Da der Beklagte zu 3 unbekannten Aufenthalts ist, kann ihm schon nicht rechtliches Gehör gewährt werden. Im Übrigen bedürfte es im Hinblick auf den auch für ihn geltenden Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) beim Landgericht Stade auch keiner Bestimmung.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Grundlage der gesamten Entscheidung ist die gerichtliche Vorlage nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.

Ende der Entscheidung

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