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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 27.06.2003
Aktenzeichen: 1Z AR 64/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 29 | |
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 | |
BGB § 269 Abs. 1 | |
BGB § 607 (a.F.) | |
BGB § 765 |
2. Der Erfüllungsort für die Bürgschaftsschuld richtet sich nicht nach dem der Hauptschuld, sondern ist selbstständig zu bestimmen.
3. Der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts ist auch dann gegeben, wenn kein einheitlicher Erfüllungsort gegeben ist, die Erfüllungsorte aber tatsächlich übereinstimmen.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine Sparkasse, hat dem im Amtsgerichtsbezirk Gelnhausen (Hessen) wohnhaften Beklagten zu 2 am 31.7.1998 ein Darlehen über DM 39500,-- gewährt. Am 6.8.1998 hat sich die Beklagte zu 1, Ehefrau des Beklagten zu 2 und zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls im Amtsgerichtsbezirk Gelnhausen wohnhaft, für die Darlehensschuld verbürgt. Sie hat sich von ihrem Ehemann getrennt und ist im Oktober 1999 in den Amtsgerichtsbezirk Garmisch-Partenkirchen umgezogen; am 26.9.2001 wurde die Ehe der Beklagten geschieden.
Die Klägerin hat die Beklagte zu 1 aus der Bürgschaft in Anspruch genommen und gegen sie einen Mahnbescheid über DM 30636,75,-- nebst Zinsen erwirkt, gegen den die Beklagte zu 1 Widerspruch eingelegt hat. Das Mahngericht hat die Sache an das im Mahnbescheidsantrag für das Streitverfahren als zuständig angegebene Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen abgegeben. Mit Schriftsatz vom 21.8.2002 hat die Klägerin die Klage auf den Beklagten zu 2 erweitert und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3786,64 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. Der Beklagte zu 2 hat die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen gerügt. Die Klägerin ist der Auffassung, infolge der Klageerweiterung sei das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen auch bezüglich des Beklagten zu 2 zuständig; lediglich hilfsweise hat sie beantragt, das zuständige Gericht für beide Beklagte zu bestimmen. Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen hat deshalb die Akten dem Oberlandesgericht München vorgelegt, das diese an das Bayerische Oberste Landesgericht weitergeleitet hat.
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung über das Gesuch auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen, da die Beklagten ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) in einem bayerischen und einem außerbayerischen Gerichtsbezirk haben (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 9 EGZPO).
2. Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor, da für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist. Die Klägerin kann beide Beklagte vor dem Amtsgericht Gelnhausen im besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) verklagen. Das schließt eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat aus (vgl. BGH NJW 1986, 935; BayObLG NJW-RR 1997, 699; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 36 Rn. 15).
Für die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Darlehensforderung ist der im Amtsgerichtsbezirk Gelnhausen gelegene Wohnsitz des Schuldners bei Kreditgewährung Erfüllungsort (§§ 269, 270 Abs. 1, Abs. 4 BGB; BayObLG NJW-RR 1996, 956; Zöller/Vollkommer § 29 Rn. 25 "Darlehensvertrag"). Für die Haftung des Bürgen ist der Erfüllungsort der Hauptschuld nicht maßgebend (BayObLG vom 31.3.1992, 1Z AR 15/92; 19.1.1995, 1Z AR 83/84; 25.7.1996, 1Z AR 47/96; Palandt/Sprau BGB 62. Aufl. § 765 Rn. 26). Erfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten zu 1 als Bürgin ist ihr Wohnsitz im Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses (BGH NJW 1997, 398; 1995, 1546/1547; Zöller/Vollkommer § 29 Rn. 25 "Bürgschaft"). Dieser war bei Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde am 6.8.1998 ebenfalls im Amtsgerichtsbezirk Gelnhausen. Der Wohnsitzwechsel, den die Beklagte zu 1 nach der Entstehung der Bürgschaftsverpflichtung vorgenommen hat, ändert den Erfüllungsort nicht (BayObLG NJW-RR 1996, 956; Zöller/Vollkommer § 29 Rn. 24).
Die Klägerin kann daher beide Beklagte beim Amtsgericht Gelnhausen verklagen, weil sich die Erfüllungsorte der auf unterschiedlichen Klagegründen beruhenden Forderungen der Klägerin (zufällig) decken. Ein die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausschließender gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand gemäß § 29 ZPO ist aber nach dem Sinn und Zweck von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch dann anzunehmen, wenn zwar nicht der Erfüllungsort der einen Forderung auch für die andere maßgebend ist, die Erfüllungsorte der Forderungen aber tatsächlich übereinstimmen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 1987, 757).
Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird gemäß § 3 ZPO entsprechend dem Interesse der Klägerin, die Beklagten bei demselben Gericht zu verklagen, auf einen Bruchteil des Wertes der Hauptsache festgesetzt (vgl. BayObLGZ 1995, 301/305); der Senat hält ein Viertel des Hauptsachewertes für angemessen (vgl. BayObLG vom 21.3.2002, 1Z AR 20/02).
Ende der Entscheidung
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