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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 27.06.2003
Aktenzeichen: 1Z AR 65/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 38 Abs. 1
Zum Nachweis der Ausschließlichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung.
Gründe:

Die klagende GmbH hat nach ihrer Behauptung die beklagte GmbH mit Mobilfunkzubehör beliefert und die Kaufpreisforderung hierfür in Höhe von 97,44 Euro zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht. Als für ein streitiges Verfahren zuständiges Gericht hat sie im Mahnbescheidsantrag das Amtsgericht Starnberg benannt, bei dem die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Nach Widerspruch der Beklagten und Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Starnberg trug die Klägerin mit der Anspruchsbegründung vor, ihre dem Vertrag mit der Beklagten zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten eine Gerichtsstandsvereinbarung; Gerichtsstand sei hiernach Kerpen. Sie beantragte, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Kerpen zu verweisen. Das Amtsgericht Starnberg stellte die Anspruchsbegründung der Beklagten mit dem Hinweis zu, dass diese den Antrag enthalte, "das Verfahren an das Amtsgericht Kerpen zu verweisen, weil dieses Gericht örtlich ausschließlich zuständig sei". Es gab Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Die Beklagte nahm diese Gelegenheit nicht wahr. Mit Beschluss vom 17.3.2003 erklärte sich das Amtsgericht Starnberg für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Kerpen, weil die Parteien, beide Kaufleute, nach dem Vortrag der Klägerin Kerpen als Gerichtsstand vereinbart hätten und die Beklagte gegen den Verweisungsantrag keine Einwendungen erhoben habe.

Mit Beschluss vom 24.3.2003 erklärte sich das Amtsgericht Kerpen ebenfalls für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Starnberg zurück. In den Gründen des Beschlusses führte es aus, eine Gerichtsstandsvereinbarung könne den Anlagen zur Anspruchsbegründung nicht entnommen werden. Selbst wenn das Amtsgericht Kerpen neben dem für den Sitz der Beklagten zuständigen Amtsgericht Starnberg auch zuständig wäre, habe die Klägerin durch die Angabe des Amtsgerichts Starnberg im Mahnbescheidsantrag von ihrem Wahlrecht nach § 35 ZPO Gebrauch gemacht mit der Folge, dass eine Verweisung nicht mehr möglich gewesen sei. Dieser Ansicht trat die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 31.3.2003 - unter Hinweis auf eine in NJW 1993, 2810 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs - entgegen: "In Auslegung der zwischen den Parteien vereinbarten, dem streitgegenständlichen Vertrag zugrunde liegenden AGB der Klägerin" könne man "nur zu der Annahme einer ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Kerpen (Sitz der Klägerin) gelangen". Bei Annahme einer ausschließlichen Zuständigkeit aber habe die Klägerin kein Wahlrecht gehabt, an dessen Ausübung sie gebunden wäre.

Mit Beschluss vom 2.4.2003 lehnte das Amtsgericht Starnberg die Rückübernahme des Verfahrens ab, weil sein Beschluss vom 17.3.2003 das Amtsgericht Kerpen nach § 281 ZPO binde, "ohne dass es darauf ankommt, ob das Amtsgericht Starnberg ebenso wie die Klagepartei zutreffend von der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtstands ausging (vgl. ... Thomas/Putzo ... Rn. 32 zu § 38 ZPO: Im Zweifel ist die Zuständigkeit ausschließlich), die nicht durch einseitige Wahl nach § 35 ZPO beseitigt werden kann".

Das Amtsgericht Kerpen bat die Klägerin, zur Zuständigkeitsfrage nochmals Stellung zu nehmen, da den eingereichten Anlagen zur Anspruchsbegründung eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht entnommen werden könne und insbesondere keine Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands vorlägen. Die Klägerin verwies auf ihre bisherigen Schriftsätze. Nachdem mit Schriftsatz vom 15.5.2003 auch die Beklagte gerügt hatte, dass der Anspruchsbegründung keine Anlage mit den AGB der Klägerin, insbesondere der Gerichtsstandsvereinbarung beigefügt sei, hat das Amtsgericht Kerpen mit Beschluss vom 3.6.2003 die Akten dem Oberlandesgericht München zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO vorgelegt. Dieses hat das Verfahren zuständigkeitshalber an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben.

II.

1. Nach § 36 Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzunehmen.

2. Zuständig ist das Amtsgericht Starnberg. Seinem Verweisungsbeschluss vom 17.3.2003 kommt keine Bindungswirkung zu.

Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) entfällt, wenn die Verweisung objektiv willkürlich ist oder wenn sie auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (BGHZ 71, 69/72; 102, 338/341; BAG NJW 1997, 1091; BayObLGZ 1991, 280/281 f.; Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 281 Rn. 17, 17 a). Ein Verweisungsbeschluss ist insbesondere dann willkürlich, wenn sich das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung nach § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und dass die im Mahnbescheidsantrag vorgenommene Benennung eines von mehreren zuständigen Gerichten bindend ist (BGH NJW 1993, 1273; 2002, 3634; BayObLGZ 317; KG Report 2002, 296). Das Amtsgericht Starnberg wäre als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands nur dann nicht zuständig gewesen, wenn die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kerpen vereinbart hätten. Ob die ausschließliche Zuständigkeit des prorogierten Gerichts gewollt ist, kann nur die Auslegung ergeben; nach der, h. M. spricht weder für die Ausschließlichkeit der Zuständigkeit eines prorogierten Gerichts noch gegen sie eine Vermutung (Zöller/Vollkommer § 38 Rn. 14 m. w. N.; a. A. Thomas/Putzo 24. Aufl. § 38 Rn. 32). Im Anspruchsbegründungsschriftsatz hatte die Klägerin nicht behauptet, dass das prorogierte Gericht ausschließlich zuständig sei; dagegen spricht ferner, dass sie im Mahnbescheidsantrag das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands als Streitgericht benannt hatte. Das Amtsgericht Starnberg hatte keine Möglichkeit, von sich aus eine Auslegung der (behaupteten) Gerichtsstandsklausel im Sinne der ausschließlichen Zuständigkeit des prorogierten Gerichts vorzunehmen, da deren Wortlaut weder vorgetragen noch einer Anlage zu entnehmen war. Es hatte deswegen auch nicht die Möglichkeit, gemäß der von Thomas/Putzo aaO vertretenen Ansicht "im Zweifel" die ausschließliche Zuständigkeit des prorogierten Gerichts anzunehmen, weil erst die Auslegung ergeben konnte, ob Zweifel verblieben. Das Amtsgericht Starnberg konnte also nur entweder aufs Geratewohl annehmen, die Auslegung werde schon zur ausschließlichen Zuständigkeit des prorogierten Gerichts führen, oder aber sich darüber hinwegsetzen, dass es nur bei ausschließlicher Zuständigkeit des prorogierten Gerichts die eigene Unzuständigkeit annehmen konnte. In jedem dieser Fälle war die Verweisung willkürlich.

Die Klägerin hat zwar mit Schriftsatz vom 31.3.2003 behauptet, die Auslegung der Gerichtsstandsklausel ergebe die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kerpen. Das Amtsgericht Kerpen hat die Klägerin um Angabe von Gründen für diese Auslegung, wenigstens um Vorlage des Wortlauts der Gerichtsstandsklausel gebeten. Da die Klägerin es auch auf diese Bitte des Amtsgerichts Kerpen - und auf die entsprechende Rüge der Beklagten - hin unterließ, wenigstens den Text der AGB, insbesondere der Gerichtsstandsklausel mitzuteilen, ist davon auszugehen, dass für die erst später behauptete ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kerpen nichts spricht, dass vielmehr - in Übereinstimmung mit der früheren Auffassung der Klägerin, als sie das Amtsgericht Starnberg als Streitgericht benannte, nicht das Amtsgericht Kerpen - das vereinbarte Gericht allenfalls neben den gesetzlichen Gerichtsständen zuständig sein könnte. Dann aber ist die mit des Streitgerichts im Mahnbescheidsantrag getroffene Wahl bindend.

Ende der Entscheidung

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