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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: 1Z AR 9/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 36 Abs. 2
Zur Frage, welches Gericht zuständig ist, wenn bei einer Klage die Streitgenossen ihren Sitz in verschiedenen außerbayerischen Bundesländern haben.
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Gummer sowie. der Richter Kenklies und Zwirlein

am 5. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung,

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts,

auf Antrag der Kläger

beschlossen:

Tenor:

Als für die Klage zuständiges gemeinsames Gericht wird das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bestimmt.

Gründe:

I.

Die Kläger erhoben an ihrem Wohnsitzgericht AG Schwabach Klage gegen die im Amtsgerichtsbezirk Berlin-Charlottenburg ansässigen Beklagten zu 1 und 2, den im Amtsgerichtsbezirk Berlin-Köpenick wohnhaften Beklagten zu 3 und den im Amtsgerichtsbezirk Ahrensburg wohnhaften Beklagten zu 4 auf Bezahlung von 5132,85 DM nebst diversen Zinsen und auf Feststellung künftiger Zahlungsverpflichtung aus einer Mietzinsgarantie. Die Beklagten zu 2 bis 4, Gesellschafter der Beklagten zu l, haben den Klägern zwei im Amtsgerichtsbezirk Berlin-Lichtenberg gelegene Eigentumswohnungen mit notariellem Kaufvertrag vom 22.12.1997 verkauft und in deren Auftrag die Vermietung übernommen. Zugleich haben sie den Eingang einer Nettokaltmiete von mindestens 11 DM/m² auf die Dauer von fünf Jahren garantiert und versprochen, den etwaigen Mindererlös auszugleichen. Außerdem haben sie sich verpflichtet, den Mietzins einzuziehen und an die Kläger auszukehren. Die Kläger machen Ansprüche aus der Mietzinsgarantie, und auf Auszahlung eingenommener Mietzinsen geltend.

Nachdem die Beklagten zu 2 und 4 die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schwabach rügten, beantragten die Kläger, für die Beklagten ein gemeinsames örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Das Amtsgericht Schwabach hat diesen Antrag dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung über das Gesuch berufen (§ 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO). Zuerst mit der Sache befasst war das in Bayern gelegene Amtsgericht Schwabach. Die Zuständigkeitsbestimmung ist auch nach Rechtshängigkeit noch möglich (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 36 Rn. 16; Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. § 36 Rn. 15). Ihr steht nicht entgegen, dass die beklagten Streitgenossen nicht ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Obersten Landesgerichts haben. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Karlsruhe (Report 1999, 380) an.

2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. Die parteifähige (vgl. BGH NJW 2001, 1056 f.) Beklagte zu 1 als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und die Beklagten zu 2 bis 4 als ihre Gesellschafter stehen nach dem maßgeblichen Vorbringen der Kläger aufgrund des Kaufvertrages vom 22.12.1997 im Verhältnis der Streitgenossenschaft gemäß § 59 ZPO. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, der die Zuständigkeitsbestimmung ausschließen würde, ist nicht gegeben. Insbesondere ist der ausschließliche Gerichtsstand bei Mieträumen gemäß § 29a Abs. 1 ZPO nicht gegeben. Zwischen den Parteien besteht kein Zwischenmietverhältnis im Sinne des § 549a BGB a.F. (Art. 229 § 5 EGZPO). Selbst wenn man das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien im Hinblick auf die Mietgarantie und die Verpflichtung der Beklagten, den Mietzins auszukehren, einem Zwischenmietverhältnis gleichstellen würde (vgl. Zöller/Vollkommer § 29a Rn. 6 a.E.), läge im Verhältnis zwischen Vermieter zum Zwischenvermieter kein Wohnraummietverhältnis vor, das die Anwendung des § 29a ZPO rechtfertigen würde (vgl. BGHZ 94, 11/14;,Palandt/Weidenkaff BGB 61. Aufl. § 549 Rn. 5, Einführung vor § 535 Rn. 11).

3. Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, weil im Bezirk dieses Gerichts sowohl die Beklagte zu 1 als auch der Beklagte zu 2 ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben und auch der Beklagte zu 3 in Berlin - wenn auch nicht im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg - wohnhaft ist.



Ende der Entscheidung

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