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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 23.01.2004
Aktenzeichen: 1Z BR 102/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1748 Abs. 1 Satz 1
Zur Erforderlichkeit der mündlichen Anhörung der leiblichen Mutter im Verfahren der Ersetzung ihrer Einwilligung in die Adoption ihres Kindes.
Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 wurde 1997 als Kind der damals 18-jährigen Beteiligten zu 2 (Mutter) und des gleichaltrigen und ebenfalls ledigen J. geboren. Da die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt und danach drogenabhängig und nicht in der Lage war, angemessen für das Kind zu sorgen, entzog das Familiengericht der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung am 19.8.1997 die elterliche Sorge für die Befugnisse der Aufenthaltsbestimmung sowie der Zuführung zu medizinischen und therapeutischen Maßnahmen und bestellte das Kreisjugendamt (KJA) zum Pfleger. Auf dessen Veranlassung wurden am 20.8.1997 das Kind und ihre Mutter in einem Mutter-Kind-Heim untergebracht. In der Nacht zum 28.8.1997 nahm die Mutter das Kind an sich und verließ mit ihr fluchtartig das Heim. Ihr Aufenthalt wurde ermittelt; das KJA gab das Kind am 29.8.1997 bei einer Pflegemutter in Pflege. Das Kind zeigte zu diesem Zeitpunkt Zeichen grober Vernachlässigung. Mit Beschluss vom 31.10.1997 ordnete das Vormundschaftsgericht endgültig die am 19.8.1997 vorläufig getroffenen Maßnahmen an. Mit Beschluss vom 20.9.1999 bestellte es das KJA zum Vormund für das Kind.

Dieses lebt seit dem 29.8.1997 im Haushalt der Pflegemutter zusammen mit deren Tochter, zwei Adoptivkindern und zwei weiteren Pflegekindern, die alle älter sind und den Namen der Pflegemutter tragen. Sie besucht nunmehr die erste Volksschulklasse.

Das Angebot des KJA, das Kind zu treffen, nahm die Mutter in der Folgezeit lediglich am 10.10.1997 anlässlich ihrer Anhörung im Sorgerechtsverfahren wahr. Am 4.11.1997 begab sich die Mutter in eine Therapieeinrichtung in Schleswig-Holstein, wo sie sich bis Mai 1998 einer Drogentherapie unterzog. In dieser Zeit führte die Mutter einen intensiven Briefwechsel mit dem KJA, erkundigte sich über das Kind, bat um Fotos, die sie auch erhielt, und bemühte sich, das Kind zu sich in die Therapieeinrichtung verlegen zu lassen bzw. selbst einen Therapieplatz in der Nähe des Kindes zu bekommen. Seit Mai 1998 hielt sich die Mutter bei Bekannten im Bezirk des KJA auf. Am 15.5.1998 fand vor dem Familiengericht ein Anhörungstermin statt, in welchem sich das KJA und die Mutter auf eine mittelfristige Rückführung des Kindes verständigten. Das Familiengericht beschloss, der Mutter das Sorgerecht zum 15.8.1998 rückzuübertragen und ihr bis dahin ein regelmäßiges Umgangsrecht einzuräumen. Nachdem im Anschluss an vier ganztägige Kontakte der Mutter mit dem Kind - allerdings in Abwesenheit der Pflegemutter - das Kind psychische Auffälligkeiten zeigte, sollte der weitere Umgang unter Hilfestellung durch eine qualifizierte Kraft des Sozialpädiatrischen Zentrums erfolgen. Da die Mutter darauf nicht einging, beschloss das Familiengericht in Abänderung des Beschlusses vom 15.5.1998 am 11.8.1998, dass das Sorgerecht nicht zurückübertragen und der Mutter nur ein behütetes Besuchsrecht im Abstand von 14 Tagen und ab Dezember 1998 in wöchentlichem Abstand eingeräumt werde. Dieses Besuchsrecht nahm die Mutter am 14.8., 10.9., 2.10., 9.11. und 24.11.1998 wahr; am 10.12.1998 kam sie nicht, am 13.12.1998, 13.1.1999 und 18.1.1999 meldete sie sich telefonisch, ohne dass ein Umgangstermin zustande kam. Am 30.11.1998 fand die wohnungs- und mittellose Mutter Aufnahme in einer Jugendeinrichtung im Bezirk des KJA. In der Folgezeit wandte sie sich wieder der Drogenszene zu. Nach einem einwöchigen Aufenthalt in der toxikologischen Abteilung eines Klinikums wurde sie am 3.3.1999 in das betreute Wohnen eines Drogenberatungsvereins aufgenommen. Dort entschloss sie sich zunächst, erneut eine Drogentherapie zu beginnen und ihr Umgangsrecht regelmäßig wahrzunehmen. Sie tat dies am 22.3., 19.4. und zuletzt am 10.5.1999. Am 17.5.1999 verließ sie die Drogenberatungseinrichtung und begab sich wieder in die Therapieeinrichtung in Schleswig-Holstein. In der Folgezeit hielt sie sich in Kiel, Flensburg und zuletzt in Rendsburg auf, wo sie seit 28.12.2000 Sozialhilfe bezieht. Seit ihrem Weggang am 17.5.1999 nahm sie keinen Kontakt zum KJA auf; seit 10.5.1999 kam es zu keinem Kontakt mehr zwischen dem Kind und seiner Mutter. Trotz umfangreicher Nachforschungen gelang es dem KJA nicht, die Anschrift der Mutter zu ermitteln.

Am 4.1.2001 beantragte das KJA als Vormund des Kindes, die Zustimmung der Mutter zur Inkognito-Adoption durch die Pflegemutter zu ersetzen; am 9.2.2001 stellte die Pflegemutter den entsprechenden Adoptionsantrag. Der Vater erteilte seine Einwilligung. Am 20.4.2001 gelang es dem Vormundschaftsgericht, die Adresse der Mutter zu ermitteln. Auf seine Anfrage teilte die Mutter mit Schreiben vom 16.5.2001 mit, grundsätzlich nicht mit einer Adoption einverstanden zu sein. Sie teilte mit, seit ca. sieben Monaten drogenfrei zu sein, wieder Verantwortung für das Kind übernehmen und hierfür gemeinsam mit dem Jugendamt einen Weg finden zu wollen. Sie wandte sich mit Schreiben vom 29.5. und 7.6.2001 an das KJA, erkundigte sich nach dem Ergehen des Kindes, auch nach dessen Kleider- und Schuhgröße und erbat Fotos; außerdem fragte sie, wie sie sich bezüglich der Adoption verhalten sollte. Das KJA teilte ihr mit, dass sie von Geschenken absehen möge, da sie das Kind damit verwirren würde, weil sie durch ihr Verschwinden zu einer völlig fremden Person geworden sei; mit Schreiben vom 29.6.2001 empfahl das KJA ihr, der Adoption zuzustimmen. Außerdem wies es sie auf ihre Unterhalts- und Auskunftspflicht hin. Auf dieses Schreiben antwortete die Mutter nicht mehr; sie nahm auch in der Folgezeit keinen Kontakt zum KJA auf.

Das Vormundschaftsgericht hat auf erneuten Antrag des KJA als Vormund mit Beschluss vom 2.7.2003 die Einwilligung der Mutter in die Adoption des Kindes durch die Pflegemutter ersetzt. Der Beschluss wurde der am 17.6.2002 bevollmächtigten Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 4.7.2003 zugestellt. Gegen diese Entscheidung hat die Mutter mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 9.7.2003, eingegangen am 10.7.2003, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2003, zugestellt am 24.10.2003, die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Mutter mit der am 7.11.2003 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 63, § 60 Abs. 1 Nr. 6, § 53 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 2 und 4 FGG zulässig; insbesondere ist sie rechtzeitig eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht. Die Beteiligte zu 2 als Mutter des Kindes ist nämlich nicht in der gebotenen Weise angehört worden.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Mutter habe durch ihr Verhalten seit 1997 bis heute gezeigt, dass ihr ihre Tochter gleichgültig sei. Nachdem sie das ihr eingeräumte Umgangsrecht bereits zuvor nur sporadisch und wenig gewissenhaft wahrgenommen habe, sei sie im Mai 1999 ohne Mitteilung ihres Aufenthaltswechsels nach Norddeutschland "abgetaucht"; die Behörden hätten trotz wiederholter Versuche ca. zwei Jahre ihren Aufenthaltsort nicht ermitteln können. Während dieses Zeitraums habe die Mutter keinerlei Versuch unternommen, mit ihrer Tochter in Kontakt zu treten bzw. sich über deren Entwicklung und Wohlergehen zu informieren. Der Einwand, das KJA hätte einen evtl. Kontaktversuch blockiert, entbehre jeglicher Grundlage; nach Aktenlage ergebe sich, dass das KJA bis zum Verschwinden der Mutter im Mai 1999 bemüht war, eine Wiederannäherung der Mutter an ihr Kind zu ermöglichen. Der Umstand, dass das KJA die Mutter im Juni 2001 gebeten habe, im Hinblick auf die psychischen Auswirkungen auf das Kind von Geschenken abzusehen, sei im Lichte der zweijährigen völligen Abwesenheit der Mutter im Leben des Kindes zu werten und mit Rücksicht auf dessen Wohl zu diesem Zeitpunkt nachvollziehbar. Zwar habe die Mutter, nachdem sie über das anhängige Adoptionsverfahren informiert worden sei, zunächst wieder Interesse am Schicksal ihrer Tochter bekundet. Allerdings hätten sich ihre Bemühungen auf einen kurzen Briefwechsel im Mai und Juni 2001 beschränkt, dem jedoch keinerlei ernsthafte und nachhaltige Bestrebungen, den Kontakt zum Kind wieder herzustellen, gefolgt seien. Erst über ein Jahr später habe die Mutter mit Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18.7.2003 und 8.1.2003 auf das Adoptionsverfahren reagiert. Der angebliche Sinneswandel der Mutter seit Mai 2001 sei erst unter dem Eindruck des Adoptionsverfahrens und der drohenden Ersetzung ihres Einverständnisses zustande gekommen; eine Kontaktaufnahme durch die Mutter hätte ohne die entsprechenden Mitteilungen durch das Vormundschaftsgericht nicht stattgefunden. Ob für ihr Verhalten ihr psychischer und physischer Zustand aufgrund der andauernden Drogenabhängigkeit mitbestimmend gewesen ist, sei nicht entscheidend, vielmehr komme es auf den objektiven Eindruck an. Danach habe die Mutter durch ihr Verhalten nach außen erkennbar werden lassen, dass sie am Schicksal ihres Kindes nicht wirklich interessiert und nicht in der Lage sei, die notwendigen Schritte zu versuchen, um erneut eine persönliche Bindung zu ihrer Tochter entstehen zu lassen. Da die Mutter nach eigenem Bekunden seit Ende 2000 - vor Kenntnis des Adoptionsverfahrens - keine Drogen mehr nehme, könne eine aus der Drogensucht resultierende physische und psychische Einschränkung zumindest ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Erklärung für ihr gleichgültiges Verhalten dienen.

Das Verhalten der Mutter stelle außerdem eine anhaltende gröbliche Verletzung der nach dem teilweisen Entzug der elterlichen Sorge verbleibenden Unterhaltspflichten und der sich aus dem Umgangsrecht ergebenden Pflichten dar. Die Vernachlässigung der Tochter in den beiden ersten Lebensmonaten und die in der Folgezeit andauernde Periode der Gleichgültigkeit seien als gröbliche Pflichtverletzung zu werten, weil die durch Gleichgültigkeit hervorgerufene Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr allein durch eine Änderung der subjektiven Einstellung der Mutter beseitigt werden könne. Der vor allem im Jahr 1998 bestehende Kontakt zwischen Mutter und Tochter habe sich auf wenige Tage beschränkt, seit dem Untertauchen der Mutter im Mai 1999 habe das Kind seine leibliche Mutter nicht mehr gesehen; eine Mutter-Kind-Beziehung habe nie bestanden und könne angesichts des Zeitablaufs nicht mehr hergestellt werden. Die Pflichtverletzung sei der Mutter trotz der lang andauernden Drogensucht vorwerfbar, weil sie über weite Zeiträume die zur Erkenntnis ihrer Verantwortung erforderliche Einsicht in die Pflichtwidrigkeit ihrer Handlungsweise gehabt habe; dies gelte umso mehr, als sie nach eigenem Bekunden seit Ende 2000 ohne Drogen lebe und sich in der Zeit danach weiterhin gleichgültig verhalte. Dabei sei von Bedeutung, dass sie keinen Unterhalt bezahle und auch keine Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gebe.

Ein Unterbleiben der Adoption würde zu einem unverhältnismäßigen Nachteil zulasten des Kindes führen, so dass ihr Interesse an der Adoption das der leiblichen Mutter an ihrem Elternrecht überwiege. Das Kind wachse in der Pflegefamilie unter äußerst günstigen Lebensverhältnissen auf; zwischen ihr und der Pflegemutter bestehe eine gewachsene Mutter-Kind-Beziehung. Insbesondere könne das Kind durch die Adoption eine rechtlich abgesicherte Beziehung zu ihrer Pflegemutter erhalten, womit die Voraussetzungen für eine gesunde körperliche und seelische Entwicklung geschaffen würden.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht stand, weil es die zwingend gebotene persönliche Anhörung der Mutter (Beteiligte zu 2) nicht vorgenommen hat; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies die angefochtene Sachentscheidung beeinflusst hat.

a) Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Annahme als Kind gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB der Einwilligung eines Elternteils auch dann bedarf, wenn diesem, wie hier, die elterliche Sorge nicht zusteht (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1348/1349). Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen des § 1748 BGB ersetzt werden. Der hierfür erforderliche Antrag des Kindes (§ 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB) liegt vor. Das minderjährige, noch nicht 14 Jahre alte Kind wurde insoweit von seinem Vormund, dem KJA, gesetzlich vertreten (§ 1791b BGB, § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB).

b) Nach § 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Vormundschaftsgericht die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat (1. Alternative) oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist (2. Alternative), und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. In beiden Fallvarianten knüpft das Gesetz an elterliches Fehlverhalten, das ein schwerwiegendes Versagen der elterlichen Verantwortung gegenüber dem Kind offenbart und unter der weiteren Voraussetzung des "unverhältnismäßigen Nachteils" den mit der Ersetzung der Einwilligung verbundenen weitreichenden Eingriff in das Elternrecht zu rechtfertigen vermag (vgl. Staudinger/Frank BGB (2001) § 1748 Rn. 9 ff.).

c) Das Landgericht durfte eine Entscheidung über die von der Mutter angefochtene Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nicht treffen, ohne die Mutter persönlich anzuhören. Der Elternteil, dessen Einwilligung im Adoptionsverfahren ersetzt werden soll, ist als Verfahrensbeteiligter persönlich zu hören (§ 50a Abs. 1 Satz 1, 2 FGG), selbst wenn ihm das Sorgerecht nicht zusteht (§ 50a Abs. 2 FGG). Die Anhörung dient dabei nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), sondern auch der nach § 12 FGG gebotenen umfassenden Sachaufklärung (BayObLG FamRZ 1984, 935/936; 1984, 936/937; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1294/1295; Staudinger/ Frank BGB [2001] § 1748 Rn. 66). Gerade, wenn es um Maßnahmen geht, die einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Beteiligten darstellen, gehört der persönliche Eindruck des entscheidenden Gerichts zum Kernbereich des Amtsermittlungsverfahrens (vgl. Keidel/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rn. 187). Da die Adoption zum Erlöschen aller verwandtschaftlichen Beziehungen und damit der rechtlichen Zuordnung des Kindes zu seiner Mutter führt (§ 1755 BGB), betrifft die Frage, ob deren Einwilligung zur Adoption zu ersetzen ist, das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht (Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Schon die Achtung vor dem Wunsch der Mutter, diese Rechtsstellung wahrnehmen zu wollen, hätte es erforderlich gemacht, sich einen unmittelbaren Eindruck von ihrer Persönlichkeit zu verschaffen. Eine auch den Belangen der Mutter gerecht werdende Entscheidung kann daher nur nach ihrer mündlichen Anhörung ergehen. Da diese schon vom Amtsgericht versäumt worden war, obwohl die Mutter einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, hätte sie vom Landgericht nachgeholt werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die mündliche Anhörung von vornherein für die Entscheidung bedeutungslos sein könnte, liegen nicht vor (vgl. OLG Düsseldorf aaO S. 1295).

3. Der Beschluss des Landgerichts muss daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Behandlung und erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden.

Das Landgericht wird zusätzlich zu prüfen haben, ob eine Anhörung der Pflegemutter gemäß § 50c FGG vorzunehmen ist; in diesem Fall wird es angesichts der angestrebten Inkognito - Adoption das Inkognito auch im Ersetzungsverfahren zu beachten haben (vgl. Staudinger/Frank § 1748 Rn. 68). Von einer persönlichen Anhörung des Kindes gemäß § 50b Abs. 3, § 55c FGG hat das Landgericht zu Recht abgesehen, weil das Kind schon aus tatsächlichen Gründen keine Bindungen und Neigungen zu seiner leiblichen Mutter entwickeln konnte (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 871/873).

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.



Ende der Entscheidung

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