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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.11.2003
Aktenzeichen: 1Z BR 106/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2267
Zur Auslegung eines von Ehegatten in der Weise errichteten Testaments, dass der eine Ehegatte - in Ich-Form - seine letztwilligen Verfügungen niederschreibt und der andere Ehegatte diese - mit dem Zusatz: "Dieses Testament ist auch mein letzter Wille" - mitunterzeichnet.
Gründe:

Die im Jahre 1918 geborene, am 5.1.2002 verstorbene Erblasserin hatte 1937 den Landwirt A geheiratet. Aus der Ehe stammt der Beteiligte zu 2; ein weiterer Sohn ist 1995 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben. A wurde 1959 für tot erklärt. Danach hat die Erblasserin den am 4.9.1987 verstorbenen Hilfsarbeiter B geheiratet. Dieser Ehe entstammt die am 24.4.1961 geborene Beteiligte zu 1, die behindert ist und unter Betreuung steht. Mit notariellem Vertrag vom 11.10.1961 übergab die Erblasserin das landwirtschaftliche Anwesen, dessen Alleineigentümerin sie als alleinige Erbin von A geworden war, an den Beteiligten zu 2.

Das Nachlassgericht hat ein handschriftliches Testament vom 20.6.1977 eröffnet, dessen Text von dem zweiten Ehemann der Erblasserin geschrieben und von ihm und der Erblasserin unterzeichnet wurde. Es lautet:

Mein lezter Wille.

Ich setze meine Tochter ... (die Beteiligte zu 1) als Hauserbe ein, meine Frau ... (die Erblasserin) ist berechtig, bei meinen Tode das Erbe der ... (Beteiligte zu 1), solange zu verwalten bis, ... (die Beteiligte zu 1) es alleine kann, die Übergabe u Zeitpunkt bestimt meine Frau. Meine Frau ... hatt auf Lebzeiten eine Wohnung, nach eigener Wahl frei ohne Miete.

Bei vorzeitigen ableben meiner Tochter ... kann meine Frau das Haus, nur an einnen meiner Brüder Kinder, nach Ihrer Wahl und auch den Zeitpunkt übergeben.

Zu diesen lezten Wille gehört auch Geld u. Geldwerte dazu.

Da ist mein lezter Wille:

... ... (B) ... (Erblasserin) Dieses Testament ist auch mein lezter Wille.

... 20.6.77 ... (B) ... (Erblasserin)

Darunter befindet sich neben der Ortsangabe und dem Datum nochmals eine Unterschrift des zweiten Ehemannes der Erblasserin. Dieser hatte das in seinem Eigentum stehende Hausgrundstück noch unter Lebenden mit notarieller Urkunde vom 4.9.1987 seiner Tochter, der Beteiligten zu 1, überlassen. Mit Beschluss vom 26.2.1988 wurde der Beteiligten zu 1 ein Erbschein erteilt, der bezeugte, dass sie "auf Grund eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments vom 20.6.1977" ihren Vater allein beerbt habe.

Der Nachlass der Erblasserin besteht aus Bankguthaben im Wert von ca. 400000 EUR.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben unterschiedliche Erbscheinsanträge gestellt. Die Beteiligte zu 1 ist der Meinung, auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments vom 20.6.1977 auch Alleinerbin ihrer Mutter, der Erblasserin, geworden zu sein. Der Beteiligte zu 2 dagegen meint, dass das Testament vom 20.6.1977 keine letztwillige Verfügung der Erblasserin enthält; diese habe durch ihre Unterschrift nur kundtun wollen, dass sie mit den Verfügungen ihres Ehemannes einverstanden sei. Daher sei gesetzliche Erbfolge eingetreten.

Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, der bezeugen soll, dass sie die Erblasserin allein beerbt habe.

Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, ihm einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, dass die Beteiligte zu 1 und er gesetzliche Erben zu je 1/2 seien.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 27.6.2002 die Erteilung eines Erbscheins gemäß dem Antrag des Beteiligten zu 2 angekündigt. Auf die durch den Betreuer eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht diesen Vorbescheid mit Beschluss vom 23.7.2002 aufgehoben.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2 weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 (§§ 20, 21, 27, 29 FGG) hat Erfolg.

1. Während das Nachlassgericht der Meinung war, das Testament vom 20.6.1977 enthalte lediglich letztwillige Verfügungen des Ehemanns der Erblasserin und das Einverständnis der Erblasserin mit diesen Verfügungen, jedoch keine letztwillige Verfügung der Erblasserin, nimmt das Landgericht an, auch die Erblasserin habe mit dem Testament vom 20.6.1977 die Beteiligte zu 1 als ihre Alleinerbin eingesetzt. Bei dem Testament vom 20.6.1977 handle es sich um ein formwirksames gemeinschaftliches Testament, in dem auch die Erblasserin eine eigene letztwillige Verfügung getroffen, nicht nur diejenige ihres Ehemannes gebilligt habe, obwohl es dem Wortlaut nach nur Verfügungen des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin über sein Vermögen enthalte. Für ein gemeinschaftliches Testament sei jedoch nicht zu verlangen, dass der Text die Anordnungen beider Ehegatten wiedergebe. Auch eine in Ich-Form gehaltene letztwillige Verfügung des einen Ehegatten könne durch Mitunterzeichnung des anderen Ehegatten zu einem gemeinschaftlichen Testament werden, weil im Regelfall die Mitunterzeichnung als die Erklärung aufzufassen sei, dass die Anordnung des Ehegatten auch als eigene gelten solle. Dass auch hier die Erblasserin eine eigene letztwillige Verfügung habe treffen - und nicht nur diejenige ihres Ehemannes billigen - wollen, ergebe sich insbesondere aus den von der Erblasserin unterschriebenen Zusätzen: "Das ist mein letzter Wille" - "Dieses Testament ist auch mein letzter Wille". Dem insoweit eindeutigen Wortlaut sei zu entnehmen, dass die Erblasserin sich die Verfügungen ihres Ehemannes habe zu eigen machen wollen für den Fall ihres eigenen Ablebens als auch ihren letzten Willen. Die Formulierung "mein letzter Wille" bezeichne regelmäßig eine eigene letztwillige testamentarische Verfügung; mit dieser Formulierung werde nicht lediglich die letztwillige Verfügung einer anderen Person gebilligt. Schon die bloße Mitunterzeichnung eines Testaments durch den Ehepartner sei, um nur die Kenntnisnahme oder das Einverständnis auszudrücken, so ungewöhnlich, dass ein derartiges Verständnis nur bei eindeutigen Anhaltspunkten möglich sei. Erst recht gelte dies, wenn nicht nur eine einfache Mitunterzeichnung vorliege, sondern diese durch den Satz erläutert werde: "Dieses Testament ist auch mein letzter Wille". Demgegenüber sei nicht entscheidend, dass die letztwilligen Verfügungen des Ehemannes bezüglich seines Hauses die Erblasserin nicht berührt hätten, weil sie nicht Eigentümerin gewesen sei und dieses daher nicht habe vererben können. Es verbleibe nämlich der Satz: "Zu diesem letzten Willen gehört auch Geld und Geldwerte dazu", aus dem sich - im Zusammenhang mit den das Haus betreffenden Verfügungen - der Wille ergebe, insgesamt einzig die Beteiligte zu 1 letztwillig zu bedenken; diesen habe sich die Erblasserin durch die nachfolgenden Zusätze zu Eigen machen können und zu Eigen gemacht.

2. Diese Auslegung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG) nicht stand.

a) Die Deutung des Testaments vom 20.6.1977 als - auch eine letztwillige Verfügung der Erblasserin enthaltendes - gemeinschaftliches Testament scheitert nicht an den Formerfordernissen des § 2267 BGB (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1972, 403).

b) Ein von Ehegatten in der Weise errichtetes Testament, dass der eine Ehegatte - in Ich-Form - seine letztwilligen Verfügungen niederschreibt und der andere Ehegatte - mit oder ohne einen die pauschale Übernahme dieser Verfügungen durch ihn ausdrückenden Zusatz (wie hier: "Dieses Testament ist auch mein letzter Wille") - diese mitunterzeichnet, kann ein gemeinschaftliches, auch letztwillige Verfügungen des lediglich mitunterzeichnenden Ehegatten enthaltendes Testament in der (erleichterten) Form des § 2267 BGB sein. § 2267 BGB spricht zwar von einer "gemeinschaftlichen Erklärung"; daraus ist aber nicht zu schließen, dass eine im Wortlaut gemeinschaftliche Erklärung - die entweder in Wir-Form die übereinstimmenden oder spiegelbildlichen letztwilligen Verfügungen der Ehegatten wiedergibt oder in Ich-Form hintereinander die letztwilligen Verfügungen zunächst des einen, dann des anderen Ehegatten - Formerfordernis ist (BayObLGZ 1959, 199/207; KG KGJ 42 A 116/118; MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. § 2267 Rn. 10). Ob es sich in einem solchen Fall um ein auch letztwillige Verfügungen des lediglich mitunterzeichnenden Ehegatten enthaltendes gemeinschaftliches Testament handelt, muss durch Auslegung ermittelt werden, die sich - sofern nicht der Wortlaut der letztwilligen Verfügung des einen Ehegatten ohne weiteres auch als Wortlaut einer letztwilligen Verfügung des anderen Ehegatten verstanden werden kann (wie z.B.: "Ich setze meinen Sohn N. N. zum Erben ein", wenn es sich um das gemeinsame Kind beider Ehegatten handelt), im Einzelnen als schwierig erweisen kann (Erman/Schmidt BGB 10. Aufl. § 2267 Rn. 1). Je mehr die letztwilligen Verfügungen des einen Ehegatten auf seine eigene Situation zugeschnitten sind und je mehr diese Situation von der abweicht, in der sich der andere Ehegatte hinsichtlich seiner Möglichkeiten, zu testieren, befindet, umso mehr bedarf es erst eines gedanklichen Abstrahierungs- und Umformungsprozesses, um die letztwilligen Verfügungen des einen Ehegatten auch als solche des nur mitunterzeichnenden Ehegatten verstehen zu können. Die sich der Auslegung bietenden Schwierigkeiten bestehen in einem solchen Fall nicht nur darin, dass dieser Abstrahierungsvorgang u. U. nicht mehr zu eindeutigen Ergebnissen führt; es kann in einem solchen Fall vor allem auch fraglich sein, ob der mitunterzeichnende Ehegatte die gedankliche Umformung des auslegenden Richters in gleicher Weise vollzogen hat und das Ergebnis dieser Umformung wirklich zu seiner rechtsverbindlichen letztwilligen Anordnung machen wollte. Auch die Frage, ob der mitunterzeichnende Ehegatte überhaupt eine letztwillige Verfügung treffen wollte, ist durch Auslegung nach der allgemeinen Vorschrift des § 133 BGB zu klären (vgl. BGH LM § 2084 BGB Nr. 13; MünchKomm/Mayer-Maly/Busche BGB 4. Aufl. § 133 Rn. 43; MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. § 2084 Rn. 33). Mögliches Ergebnis der Auslegung kann auch sein, dass der lediglich mitunterzeichnende Ehegatte nur seine Billigung der letztwilligen Verfügungen des anderen Ehegatten ausdrücken wollte (vgl. BayObLG aaO; Staudinger/Kanzleiter BGB 13. Bearb. Rn. 13; Soergel/Wolf BGB 13. Aufl. Rn. 4 jeweils zu § 2267).

"In der Regel" mag die Mitunterzeichnung (insbesondere verbunden mit einer Beitrittserklärung wie hier: "Dieses Testament ist auch mein letzter Wille") dafür sprechen, dass der mitunterzeichnende Ehegatte für seine Person letztwillige Verfügungen treffen wollte, die denjenigen des das Testament errichtenden Ehegatten sinngemäß entsprechen (vgl. BayObLG aaO S. 207 f.; MünchKomm/Musielak § 2267 Rn. 10 und 14), weil die Mitunterzeichnung eines fremden Testaments, um seine Billigung auszudrücken, ungewöhnlich ist (MünchKomm/Musielak aaO Rn. 14). Insbesondere dann, wenn für die Mitunterzeichnung eine andere plausible Erklärung möglich ist (vgl. MünchKomm/Musielak aaO), kann diese Regel jedoch durch die Überlegung außer Kraft gesetzt sein, dass es auch ungewöhnlich ist, eine aus den letztwilligen Verfügungen des Ehegatten erst durch einen gedanklichen Umformungsprozess zu entwickelnde letztwillige Verfügung in dieser unklaren Art und Weise zu treffen. In einem solchen Fall ist nicht die Annahme eines Regel-/Ausnahme-Verhältnisses entscheidend; vielmehr muss sich in einem derartigen Fall der Richter für die nach Wortlaut und Umständen näher liegende Deutung entscheiden (MünchKomm/ Leipold § 2084 Rn. 33).

c) Die Auslegung ist Sache des Tatsachengerichts. Die Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- oder Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde, oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; MünchKomm/ Leipold § 2084 Rn. 84).

d) Das Landgericht hat für entscheidend gehalten, dass in der Beitrittserklärung die Worte "letzter Wille" verwendet werden. Hieraus hat es geschlossen, dass die Erblasserin diejenige letztwillige Verfügung des Ehemanns selbst treffen wollte, die als einzige für eine Übernahme durch sie in Betracht kam, nämlich die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1. Bei dieser Auslegung hat das Landgericht dem Wortlaut eine Eindeutigkeit beigemessen, die er nicht hat, gegen seine Auslegung und für eine andere Auslegungsmöglichkeit sprechende wesentliche Umstände nicht ausreichend in Erwägung gezogen und keine Abwägung vorgenommen, aus der sich ergäbe, welche Deutung nach Wortlaut und Umständen die näherliegende ist. Die Auslegung des Landgerichts kann daher keinen Bestand haben. Da weitere Ermittlungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen.

"Dieses Testament" - das auch der "letzte Wille" der Erblasserin sein sollte - hat die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 so formuliert, dass die Beteiligte zu 1 als "Hauserbin" eingesetzt wird. Für den Ehegatten der Erblasserin stand dieser Hauptbestandteil seines Vermögens bei seinen letztwilligen Verfügungen im Vordergrund; "Geld und Geldwerte" gehörten lediglich "dazu". Die Erblasserin wird zur Testamentsvollstreckerin berufen; ferner wird ihr vermächtnisweise das Recht zugewandt, eine Wohnung dieses Hauses ohne Miete zu bewohnen. Der nachfolgende Absatz - "Bei vorzeitigem Ableben meiner Tochter ... kann meine Frau das Haus nur an einen meiner Brüder Kinder ... übergeben" ist als Ersatzerbeinsetzung der Ehefrau zu deuten, die aber beschwert wurde mit einem Vermächtnis, aufgrund dessen sie das Haus einem von ihr zu bestimmenden Kinde eines Bruders des Ehemanns zu übertragen hatte (vgl. §§ 2096, 2065 Abs. 2, § 2151 BGB). Sinn dieser Anordnungen war, das Haus, dessen alleiniger Eigentümer der Ehemann war, seinem Stamm zu erhalten. Die Ehefrau wurde deswegen enterbt; sie sollte lediglich ein Wohnrecht im Haus des Ehemannes erhalten, nicht aber das Verfügungsrecht über das Haus. Im Ersatzerbfall war die Ehefrau beschwert mit dem Vermächtnis zugunsten eines Neffen oder einer Nichte des Mannes; das Haus sollte nicht im Vermögen der Ehefrau verbleiben (und nicht im Erbgang von der Ehefrau - auch - auf deren Söhne aus erster Ehe übergehen können).

Dieser Maßnahme entsprach die Übergabe des aus der ersten Ehe der Erblasserin (und aus dem Erbe des ersten Ehemannes) stammenden Anwesens an den Beteiligten zu 2 durch den notariellen Vertrag vom 11.10.1961; die Erblasserin hatte damit dafür gesorgt, dass einem Sohn aus erster Ehe das aus dem Vermögen des Ehemanns erster Ehe stammende Anwesen allein verblieb. Entsprechend sollte die Tochter des zweiten Ehemannes dessen Haus allein erhalten. Auch im Ersatzerbfall sollte das Haus nicht der Erblasserin (und deren Erben) verbleiben, sondern einem Verwandten des Mannes - "einem meiner Brüder Kinder" - überlassen werden.

War für die Erblasserin also der Regelungsbedarf, dem der Ehemann durch sein Testament Rechnung trug, durch die Übergabe des ererbten Hofes an den Beteiligten zu 2 erledigt, so dass es hierzu keiner letztwilligen Verfügungen ihrerseits mehr bedurfte, so konnte die Beitrittserklärung der Erblasserin naheliegenderweise den Sinn haben, dass sie sich mit den - sie von der gesetzlichen Erbfolge ausschließenden - Verfügungen ihres Ehemannes einverstanden erklärte und versprach, diesen letzten Willen des Ehemannes zu befolgen wie wenn es ihr eigener wäre (also z.B. die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs zu unterlassen). Dass in dieser Form ein wirksamer Erbverzicht nicht erklärt werden konnte (vgl. § 2348 BGB), steht dieser Deutung nicht entgegen; es ist möglich, dass die Ehegatten dies nicht wussten, oder auch, dass sich der Ehemann mit der in feierlicher Form abgegebenen Erklärung der Erblasserin zufrieden gab, weil er ihr vertraute.

Andererseits begegnet die Deutung des letzten Satzes des Testaments als eigener letztwilliger Verfügung der Ehefrau erheblichen Schwierigkeiten. Der Ehemann hatte die Enterbung der Ehefrau mit einem Vermächtnis (freie Wohnung) verbunden. Eine dem direkt entsprechende Verfügung der Ehefrau gibt es nicht, da die Ehefrau, nachdem sie das ihr aus dem Vermögen ihres ersten Ehemannes zugefallene landwirtschaftliche Anwesen dem Beklagten zu 2 übergeben hatte, kein Haus mehr zu vererben hatte und also auch ihrem Ehemann (im Falle ihres Vorversterbens) kein Wohnrecht zuwenden konnte. In ihrem Fall kam nur ein Geldvermächtnis in Betracht; für die wirksame Anordnung eines solchen wäre aber die Bestimmung des Betrages, zumindest eine Zweckbestimmung erforderlich gewesen (vgl. § 2156 BGB). Beides kann dem Verweis auf das Testament des Ehemannes nicht entnommen werden. Hinzu kommt, dass aus der Sicht der Ehefrau die Enterbung des Ehemannes nicht aus den gleichen Gründen nahe lag, wie umgekehrt, weil es für sie nicht darum ging, ein Haus so zu vererben, dass es nicht verkauft werden musste und der Familie weiter zur Wohnung dienen konnte. Ein weiterer Unterschied zu der Situation, die der Ehemann letztwillig geregelt hat, besteht darin, dass die Erblasserin, wenn sie die Beteiligte zu 1 zu ihrer Alleinerbin einsetzen wollte, nicht nur ihren Ehemann, sondern auch ihre Söhne aus erster Ehe (die 1977 noch beide lebten) hätte enterben müssen. Die Enterbung des Ehemannes wäre das Gegenstück zu ihrer Enterbung durch den Ehemann gewesen. Die Enterbung ihrer Söhne aus erster Ehe aber findet in den letztwilligen Verfügungen des Ehemannes keine Entsprechung. Auch für die Ersatzerbeinsetzung lässt sich eine entsprechende Verfügung der Ehefrau nicht finden. Die Auslegung des Landgerichts ist damit zwar nicht ausgeschlossen; die Erblasserin konnte die Einsetzung der Beteiligten zu 1 als Alleinerbin unter Berücksichtigung der Behinderung und damit größeren Bedürftigkeit der Beteiligten zu 1 und im Hinblick darauf gewollt haben, dass dem Beteiligten zu 2 das "Vatergut" - das Hofanwesen - bereits übergeben worden war. Für den damals noch lebenden zweiten Sohn galt diese letztere Erwägung aber nicht. Ob die Erblasserin daher mit der Beitrittserklärung wirklich die Einsetzung der Beteiligten zu 1 zu ihrer Alleinerbin ausdrücken wollte, erscheint im Hinblick auf die erheblichen Abweichungen ihrer Situation von der ihres Ehemannes in hohem Maße fraglich. Der Wortlaut der Beitrittserklärung ist nicht geeignet, diese Zweifel zu beseitigen. Im Falle der Deutung als Billigung und Bekräftigung der letztwilligen Verfügung des Ehemannes ist zwar der Ausdruck "mein letzter Wille" in einem anderen als dem allgemein üblichen Sinn verwendet. Im anderen Fall aber kann die Bezugnahme auf "dieses Testament" nicht im wörtlichen Sinn, sondern nur als sehr entfernte Andeutung der tatsächlich gemeinten Einsetzung der Beteiligten zu 1 zur Alleinerbin verstanden werden.

Für die Deutung, dass das Testament vom 20.6.1977 auch diese letztwillige Verfügung der Erblasserin enthält, spricht nach Auffassung des Senats weniger als für die Deutung dieser Beitrittserklärung als Billigung der letztwilligen Verfügung des Ehemannes. Von einer die gesetzliche Erbfolge verdrängenden letztwilligen Verfügung der Erblasserin im Testament vom 20.6.1977 kann daher nicht ausgegangen werden.

3. Das Landgericht hätte also die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückweisen und eine Kostenerstattung nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG anordnen müssen.

Für die Anordnung einer Erstattung der Kosten der Rechtsbeschwerdeinstanz nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG besteht kein Anlass. Da auch Gerichtskosten nicht anfallen, weil die weitere Beschwerde Erfolg hatte (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO), bedarf es keiner Festsetzung des Geschäftswerts der weiteren Beschwerde.



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