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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 26.01.2000
Aktenzeichen: 1Z BR 107/99
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 56g
FGG § 56g Abs. 7
FGG § 75 Satz 1
FGG § 56 Abs. 5 Satz 2
FGG § 31 Abs. 1 Satz 1
FGG § 131 Abs. 2
FGG § 30 Abs. 1
BGB § 1836
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1Z BR 107/99 LG München II - 6 T 1890/99 AG Fürstenfeldbruck VI 719/94

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BESCHLUSS

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Gummer sowie der Richter Sprau und Kenklies

am 26. Januar 2000

in der Nachlaßsache

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 22. April 1999 wird verworfen.

II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 543.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Erblasser ist am 12.7.1994 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Im Hinblick auf die unübersichtliche wirtschaftliche Situation des Nachlasses ordnete das Nachlaßgericht auf Antrag der Erben am 12.9.1994 Nachlaßverwaltung an und bestellte den Beteiligten zu 5, einen Rechtsanwalt, zum Nachlaßverwalter. Nachdem es bei der Nachlaßabwicklung zu Problemen gekommen war, wurde am 14.3.1995 der Beteiligte zu 4 zum Gegenverwalter bestellt. Am 31.7.1995 wurde der Beteiligte zu 5 auf seinen Wunsch entlassen und der Beteiligte zu 3 als neuer Nachlaßverwalter bestellt.

Das Nachlaßgericht hat dem Beteiligten zu 5 am 26.7.1995 für seine Tätigkeit eine Teilvergütung von 25.000 DM zugebilligt, am 23.10.1995 eine weitere Vergütung von 12.000 DM. Mit Schriftsatz vom 28.12.1995 hat der Beteiligte zu 5 eine weitere Vergütung von mindestens 300.000 DM beantragt, mit Schriftsatz vom 23.11.1998 hat sein verfahrenbevollmächtigter die geforderte Vergütung mit 580.000 DM angegeben. Das Nachlaßgericht hat mit Beschluß vom 25.1.1999 die Gewährung einer Schlußvergütung über die bereits zugebilligten 37.000 DM hinaus abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 5 hat das Landgericht mit Beschluß vom 22.4.1999 zurückgewiesen. Gegen diese seinem Verfahrensbevollmächtigten am 4.5.1999 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 5 mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25.5.1999 sofortige weitere Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II.

Die weitere Beschwerde ist mangels Zulassung durch das Landgericht nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

1. Durch die im Rahmen des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.6.1998 (BGBl I S. 1580, BtÄndG) eingefügte Vorschrift des § 56g FGG ist das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung eines Vormunds neu geregelt worden. Gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift setzt das Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß eine dem Vormund zu bewilligende Vergütung fest. Nach Absatz 5 Satz 1 dieser Vorschrift findet gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 DM übersteigt oder das Gericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuläßt. Nach Absatz 5 Satz 2 der Vorschrift ist die weitere (sofortige) Beschwerde (§§ 27, 29 Abs. 2 FGG) nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.

2. Diese Regelung gilt auch für die Festsetzung der Vergütung des Nachlaßverwalters. Gemäß § 56g Abs. 7 FGG sind die Absätze 1 bis 6 der Vorschrift auf die Pflegschaft entsprechend anzuwenden. § 75 Satz 1 FGG bestimmt, daß auf die Nachlaßpflegschaft die für Vormundschaftssachen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind. Damit richtet sich das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung eines Nachlaßpflegers nach § 56g FGG (Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. § 1960 Rn. 29, Zimmermann ZEV 1999, 329/337, Jochum/Pohl Nachlaßpflegschaft Rn. 714). Die Nachlaßverwaltung stellt eine besondere Form der Nachlaßpflegschaft dar (vgl. den Wortlaut des § 1975 BGB; Staudinger/Marotzke BGB 13. Bearb. Rn. 11, Soergel/Stein BGB 12. Aufl. Rn. 7, Palandt/Edenhofer Rn. 4, jeweils zu § 1975). Sie wird daher nach allgemeiner Meinung von der Verweisung des § 75 Satz 1 FGG erfaßt (Keidel/Winkler FGG 14. Aufl., Jansen FGG 2. Aufl., Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl., jeweils § 75 Rn. 1). Auf das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung des Nachlaßverwalters ist daher auch § 56g FGG anzuwenden (ebenso Palandt/Edenhofer § 1987 Rn. 4). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn das Gesetz Abweichendes bestimmen oder sich ausnahmsweise aus der besonderen Zielsetzung der Nachlaßverwaltung Abweichendes ergeben würde (vgl. Staudinger/Marotzke, Soergel/Stein jeweils aaO). Das ist nicht der Fall. Zwar kann gemäß § 1987 BGB der Nachlaßverwalter, abweichend von § 1836 BGB, für die Führung seines Amtes stets eine angemessene Vergütung verlangen. Diese Besonderheit der materiellen Regeln für die Festsetzung der Vergütung steht jedoch der Anwendung der allgemein für die Pflegschaft geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen für die Festsetzung der Vergütung nicht entgegen.

3. Damit unterliegt auch die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5 den Einschränkungen des § 56g FGG. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich auf das im Zeitpunkt seiner Einlegung geltende Recht abzustellen, sofern nicht Überleitungsvorschriften eine andere Regelung treffen (vgl. BVerfGE 87, 48/64, BGHZ 114, 1/3, Keidel/Kahl § 27 Rn. 23; speziell zum zeitlichen Geltungsbereich des § 56g Abs. 5 FGG BayObLGZ 1999, 121/122 m.w.N.). Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz ist am 1.1.1999 in Kraft getreten; es enthält keine besonderen Übergangsregeln (vgl. Art. 5 BtÄndG). Im vorliegenden Fall ist nicht nur die weitere Beschwerde erst am 25.5.1999 und damit nach dem 1.1.1999 eingelegt worden. Auch die angegriffene Entscheidung und sogar die Erstentscheidung des Nachlaßgerichts sind nach diesem Zeitpunkt ergangen. § 56g FGG ist daher ohne Einschränkungen anzuwenden, auch wenn die Nachlaßverwaltung selbst bereits vor dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes durchgeführt und beendet worden ist.

4. Bei der Erstentscheidung des Nachlaßgerichts handelt es sich um eine Entscheidung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FGG. Auch die Feststellung, daß dem Beteiligten zu 5 eine über den bereits in früheren Entscheidungen zugebilligten Betrag von 37.000 DM hinausgehende Vergütung nicht zusteht, enthält eine Entscheidung über das die Höhe der geschuldeten Vergütung und damit eine Festsetzung im Sinn der genannten Vorschrift.

Das Landgericht hat in seiner Beschwerdeentscheidung die weitere Beschwerde nicht zugelassen. Damit ist das Rechtsmittel gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 FGG nicht statthaft. Das gilt auch dann, wenn sich das Landgericht, wie hier, zur Frage der Zulassung nicht geäußert hat. An die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde ist der Senat gebunden. Ein Rechtsmittel gegen die Versagung der Zulassung ist nicht gegeben. Auch eine nachträgliche Zulassung durch das Beschwerdegericht oder das Rechtsbeschwerdegericht ist ausgeschlossen (vgl. zu allem BayObLGZ 1999, 121/122 m.w.N.).

Da die weitere Beschwerde bereits nicht statthaft ist, ist eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht erforderlich.

5. Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist nicht geboten. wer die Gerichtskosten trägt, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Entscheidung über die Erstattung der den anderen Beteiligten angefallen Kosten kann unterbleiben, da keiner der weiteren Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde hervorgetreten ist (vgl. Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 16). Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wurde gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 FGG auf die Differenz zwischen dem durch den Beteiligten zu 5 geforderten Vergütungsbetrag und der ihm bereits gewährten Vergütung festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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