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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: 1Z BR 110/04
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 2084
BGB § 2087
BGB § 2361
BGB § 2364 Abs. 1
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1
FGG § 20 Abs. 1
1. Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin, nachdem sie schon früher ihr Hausgrundstück dem Sohn erbvertraglich als Vorausvermächtnis zugewandt hatte, ihr gesamtes restliches (Geld-)Vermögen nach Quoten auf Angehörige verteilt.

2. Die Beschränkung einer angeordneten Testamentsvollstreckung auf einen Nachlassgegenstand ist im Erbschein anzugeben.

3. Mit der Behauptung, der Erbschein weise sein Erbrecht nicht richtig aus, ist auch derjenige, der den Erbschein beantragt hatte, beschwerdeberechtigt gegen die Ablehnung der Einziehung des Erbscheins.


Gründe:

I.

Die am 6.5.2001 im Alter von 90 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet. Sie hinterließ aus der Ehe mit ihrem vorverstorbenen Ehemann vier Kinder, nämlich einen Sohn (Beteiligter zu 1) und drei Töchter (Beteiligte zu 2 bis 4).

In einem Ehe- und Erbvertrag vom 21.11.1935 setzten sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig als Alleinerben ein. Diese erbvertragliche Regelung wurde in einem notariellen "Erbvertrags-Nachtrag" vom 4.11.1980 ausdrücklich wieder aufgehoben.

Mit notariellem Erbvertrag vom 31.3.1967 setzten sich die Erblasserin und der Ehemann erneut gegenseitig zu Alleinerben ein. Gleichzeitig vermachte der Zuletztversterbende der Eheleute dem miterschienenen Sohn das Hausgrundstück als Vermächtnis; der Sohn nahm diese zu seinen Gunsten getroffene Verfügung an. Ferner wurde der Sohn bezüglich dieses Vermächtnisses zum Testamentsvollstrecker bestimmt.

Mit notariellem Erbvertrags-Nachtrag vom 4.11.1980 bestimmten die Eheleute unter Beibehaltung der in der Urkunde vom 31.3.1967 verfügten gegenseitigen Erbeinsetzung, dass das dem Sohn ausgesetzte Vermächtnis für den Fall, dass er Miterbe des Zuletztversterbenden wird, als Vorausvermächtnis gelten soll.

Am 30.12.1980 verstarb der Ehemann der Erblasserin.

Am 17.5.1994 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament mit im Wesentlichen folgendem Wortlaut:

Ich bestimme folgende Verteilung meines Besitzes: Den gesamten Bestand in meiner Wohnung bekommen mein Sohn und seine Ehefrau. Schon lange wäre ich nicht mehr fähig, mich allein zu versorgen. Würden sich nicht mein Sohn und seine Ehefrau um mich kümmern, müßte ich schon längst in ein Heim.

Mein gesamtes Geld aus Sparbüchern, allen Konten, ist nach Abzug aller Kosten, ich denke an meine Beerdigung, wie folgt zu verteilen:

30 % mein Sohn und seine Ehefrau

10 % meine Enkel

je 20 % an meine 3 Töchter

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem Hausgrundstück, das den Gegenstand des Vorausvermächtnisses bildet, sowie aus Geldvermögen in Höhe von rund 90.000 EUR. Die Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 17.5.1994 betrugen nach den Feststellungen des Landgerichts 75.000 EUR für das Hausgrundstück, 100.000 EUR Geldvermögen, Wohnungsbestand wertlos, 1.200 EUR Schmuck.

Die Beteiligten streiten über die Auslegung des Testaments von 1994. Der Rechtsansicht des Nachlassgerichts, dass die Zuwendungen im Testament von 1994 ebenso wie die letztwillige Verfügung über das Hausgrundstück nur Vermächtnisse darstellen und deshalb mangels Erbeinsetzung gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, widersprach allerdings zunächst niemand. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 erließ das Amtsgericht am 19.10.2001 einen Erbschein, der die vier Kinder der Erblasserin als Miterben zu je 1/4 ausweist.

Mit Schriftsatz vom 22.1.2004 beantragte der Beteiligte zu 1 die Einziehung des Erbscheins. Er vertrat nunmehr die Auffassung, dass die Verteilung des Geldvermögens eine Erbeinsetzung der Begünstigten entsprechend den dort genannten Quoten darstelle, der Erbschein mithin unrichtig sei.

Mit Beschluss vom 9.2.2004 wies das Amtsgericht den Antrag auf Einziehung des Erbscheins zurück. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hob das Landgericht mit Beschluss vom 28.10.2004 den Beschluss des Amtsgerichts auf (Ziff. I), zog den Erbschein ein (Ziff. II) und traf Anordnungen zur Kostenerstattung (Ziff. III) und Geschäftswertfestsetzung (Ziff. IV).

Mit der weiteren Beschwerde wenden sich die Beteiligten zu 3 und 4 gegen den Beschluss des Landgerichts in der Hauptsache, im Kostenpunkt und zur Geschäftswertfestsetzung. Die nicht anwaltlich vertretene Beteiligte zu 2 hat gegen die Entscheidung im Kostenpunkt "Widerspruch" erhoben.

II.

Die zulässigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 3 und 4 haben in der Hauptsache keinen Erfolg; sie führen aber zur Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung.

1. Das Landgericht hat das Testament vom 17.5.1994 dahin ausgelegt, dass die Erblasserin zu Erben eingesetzt habe: den Beteiligten zu 1 und seine Ehefrau zu je 15 %, alle Enkel zu je insgesamt 10 %, d.h. ein entsprechender Anteil an diesen 10 % je nach Anzahl der Enkel, und je 20 % für die drei Töchter. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei die Zuwendung einer Geldsumme in der Regel als Vermächtnis anzusehen. Hier sei aber zum einen zu berücksichtigen, dass zum damaligen Zeitpunkt der Wert des Geldvermögens über demjenigen des Hausgrundstücks gelegen habe. Zum anderen sei die Erblasserin in ihrer laienhaften Vorstellung offensichtlich davon ausgegangen, dass dieses Hausgrundstück ohnehin nicht mehr in den Nachlass falle, weil es bereits im Wege des Vorausvermächtnisses dem Beteiligten zu 1 zugewandt worden war. Dies zeige sich darin, dass die Erblasserin zwar über das Geldvermögen und auch über ihren Wohnungsbestand eine Verfügung getroffen habe, nicht mehr jedoch über das Hausgrundstück. Indem die Erblasserin also nach ihren Vorstellungen eine Verfügung über den gesamten Rest ihres Vermögens getroffen habe, sei diese Verfügung nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn die Bedachten nicht als Erben bezeichnet sind.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Der Erbschein vom 19.10.2001 ist als unrichtig einzuziehen, da die dort ausgewiesene gesetzliche Erbfolge nicht eingetreten ist. Maßgebend für die Erbfolge sind die vom Landgericht rechtsfehlerfrei als Erbeinsetzung ausgelegten Geldzuwendungen im Testament der Erblasserin vom 17.5.1994.

a) Zutreffend hat das Landgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 1 (stillschweigend) als zulässig behandelt. Die hiergegen gerichtete Rüge der Rechtsbeschwerdeführerinnen greift nicht durch. Der Beteiligte zu 1 behauptet, sein Erbrecht sei in dem Erbschein unrichtig ausgewiesen. Das begründet eine Beschwerdeberechtigung (§ 20 Abs. 1 FGG) auch dann, wenn der Beschwerdeführer ein Erbrecht überhaupt nicht oder - wie hier - zu einem geringeren als dem ausgewiesenen Bruchteil in Anspruch nimmt, bei einem Erfolg seiner Beschwerde also möglicherweise eine ungünstigere Rechtsstellung erlangt (vgl. BGHZ 30, 261; BayObLGZ 1990, 294/296 f.; Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 20 Rn. 73). Die Beschwerdeberechtigung entfällt auch nicht dadurch, dass der Beteiligte zu 1 den von ihm als unrichtig angegriffenen Erbschein ursprünglich selbst beantrag hatte (BGH aaO; BayObLGZ 1963, 19/26; Staudinger/Schilken BGB Bearb. 2004 § 2361 Rn. 24; Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 2361 Rn. 69).

b) Das Landgericht hat zutreffend die letztwillige Verfügung vom 1994 als auslegungsbedürftig angesehen; denn ihrem Wortlaut ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Erblasserin Erbeinsetzungen vornehmen wollte.

Die Testamentsauslegung selbst ist Sache der Gerichte der Tatsacheninstanz. Die Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; MünchKomm BGB/Leipold 4. Aufl. § 2084 Rn. 147 ff.).

c) Nach diesen Kriterien ist die vom Landgericht vorgenommene Auslegung dahin, dass die im Testament von 1994 verfügte Verteilung des Geldvermögens eine Erbeinsetzung von Sohn und Schwiegertochter auf je 15 %, der Enkel auf einen gemeinschaftlichen Erbteil (§ 2093 BGB) von 10 % und der drei Töchter auf Erbteile von je 20 % darstellt, nicht zu beanstanden.

aa) Die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands ist in der Regel als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Nachlass dadurch im Wesentlichen erschöpft wird oder wenn der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 836; 2004, 1233/1234). In einem solchen Fall liegt es nahe, dass der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt hat; denn es kann nicht unterstellt werden, dass er überhaupt keinen Erben berufen wollte (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 862/864). Maßgebend hierfür sind grundsätzlich die Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände gehabt hat (BGH FamRZ 1972, 563; BayObLG NJW-RR 1995, 1096; 1997, 517).

bb) Die Auslegung des Landgerichts stimmt mit diesen Grundsätzen überein. Zwar fällt, wie das Landgericht nicht verkannt hat, auch das dem Beteiligten zu 1 durch die letztwilligen Verfügungen von 1967 und 1980 im Wege des Vorausvermächtnisses zugewandte Hausgrundstück in den Nachlass. Der Begünstigte dieses Nachlassgegenstands war jedoch, ohne dass insoweit eine Erbeinsetzung vorliegt, bereits in für die Erblasserin einseitig nicht mehr abänderbarer Weise festgelegt worden. Durch Testament von 1994 hat die Erblasserin sodann vollständig über ihren restlichen Nachlass verfügt, nämlich den kaum werthaltigen Wohnungsbestand und das Geldvermögen, das den größten Posten ihres Gesamtnachlasses ausmachte. Aus dem Inhalt der Verfügung von 1994 - Nichterwähnung des Hausgrundstücks einerseits, vollständige Verteilung des restlichen Nachlasses andererseits - hat das Landgericht die Überzeugung gewinnen können, dass die Erblasserin nach ihrer Vorstellung über alles verfügt hat, was noch in ihren Nachlass fällt. Mit dieser Erwägung hat es die quotenmäßige Verteilung des Geldvermögens als Erbeinsetzung ausgelegt, auch wenn die Erblasserin die so Begünstigten nicht als Erben bezeichnet hat. Diese Auslegung ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal das Landgericht unterstützend die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB heranziehen konnte. Es hätte ergänzend noch darauf hinweisen können, dass die Erblasserin ja tatsächlich (und nicht nur in ihrer Vorstellung) ihr gesamtes Vermögen letztwillig verteilt hat, zunächst das Hausgrundstück in den Verfügungen von 1969 und 1980, dann das Restvermögen durch Verfügung von 1994, und dass nichts dafür ersichtlich ist, dass sie ihr gesamtes Vermögen verteilen wollte, ohne einen Erben einzusetzen. Sogar die anfallenden Verbindlichkeiten (z.B. Beerdigungskosten) sollten die berufenen Personen entsprechend den im Testament angegebenen Anteilen tragen ("nach Abzug aller Kosten").

d) Somit weist der Erbschein vom 19.10.2001 die Erbrechtslage unrichtig aus; er ist einzuziehen (§ 2361 BGB). Das Landgericht hat allerdings übersehen, dass es den Erbschein nicht selbst einziehen, sondern nur das Nachlassgericht dazu anweisen kann (BayObLGZ 2000, 279/290; MünchKomm BGB/Mayer 4. Auf. § 2361 Rn. 9; Palandt/ Edenhofer BGB 64. Aufl. § 2361 Rn. 14). Die in Ziff. II des landgerichtlichen Entscheidungssatzes angeordnete Einziehung war dementsprechend abzuändern.

e) Der Senat merkt noch an, dass der Erbschein vom 19.10.2001 noch in einem anderen Punkt unrichtig ist: Er enthält ohne jede Einschränkung einen Testamentsvollstreckungsvermerk. Testamentsvollstreckung ist jedoch nur bezüglich eines einzelnen Nachlassgegenstands, nämlich des Hausgrundstücks, angeordnet. Eine solche gegenständliche Beschränkung des Testamentsvollstreckeramtes ist im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten von Bedeutung und daher nicht nur - wie ebenfalls nicht geschehen - im Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB), sondern auch im Erbschein (§ 2364 BGB) anzugeben, da andernfalls der Erbe die ihm tatsächlich zustehende Verfügungsbefugnis über den der Testamentsvollstreckung nicht unterliegenden Teil der Erbschaft nicht nachweisen könnte (vgl. Staudinger/Schilken § 2364 Rn. 11; MünchKomm BGB/Mayer § 2364 Rn. 15; Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 2364 Rn. 1; Bamberger/Roth/Seidl BGB § 2364 Rn. 2; Firsching/Graf, Nachlassrecht, 8. Aufl. Rn. 4.307 ff.). Das Nachlassgericht wird von Amts wegen die Einziehung des unrichtigen Testamentsvollstreckerzeugnisses zu prüfen haben (§ 2368 Abs. 3, § 2361 BGB), sofern das Zeugnis nicht bereits durch Beendigung des Amtes von selbst kraftlos geworden ist (§ 2368 Abs. 3 Halbsatz 2 BGB). In diesem Fall - Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers durch Erfüllung aller ihm übertragenen Aufgaben, hier die Erfüllung des Vorausvermächtnisses - wäre in einem künftig etwa zu erteilenden neuen Erbschein überhaupt kein Testamentsvollstreckungsvermerk mehr aufzunehmen.

3. Die weitere Beschwerde hat allerdings Erfolg, soweit sie sich auch gegen die unselbständige Kostenentscheidung des Landgerichts richtet (§ 20a Abs. 1 Satz 1 FGG).

a) Zutreffend hat das Landgericht § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG angewandt, da die Beschwerde des Beteiligten zu 1, über die das Landgericht zu entscheiden hatte, erfolgreich war. Im Rahmen der danach zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Landgericht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 durch die Beteiligten zu 2, 3 und 4 mit der Begründung angeordnet, dass diese drei Beteiligten jeweils die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hätten.

Mit dieser Begründung kann die Erstattungsanordnung des Landgerichts - auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Nachprüfbarkeit des tatrichterlichen Beurteilungsermessens durch das Gericht der weiteren Beschwerde (vgl. Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 23b; Keidel/Sternal § 27 Rn. 23 ff., 26) - keinen Bestand haben. Denn das Landgericht geht von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Die nicht anwaltlich vertretene Beteiligte zu 2 hat, wie der Senat aus den Akten ohne weiteres selbst feststellen kann, in keinem ihrer Schreiben an das Gericht die Zurückweisung der Beschwerde beantragt oder auch nur zu erkennen gegeben, dass sie sich gegen die Beschwerde stellt. Es steht nicht einmal fest, ob sie überhaupt "im entgegengesetzten Sinn beteiligt" ist, wie es Voraussetzung für eine Kostenauferlegung wäre (vgl. Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 6a).

b) Da weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, kann der Senat die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren selbst treffen. Er hält die Anordnung einer Kostenerstattung nicht für angebracht. Bei Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ist davon auszugehen, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat; die Auferlegung der Kosten bedarf besonderer Rechtfertigung im Einzelfall (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1311/1312 u. st. Rspr.). Solche besonderen Gründe sind hier nicht ersichtlich; der Umstand, dass alle Beteiligten Geschwister sind, spricht im Gegenteil gegen eine Kostenerstattung (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1405/1406).

c) Die Erstattungsanordnung des Landgerichts war somit auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 aufzuheben. Damit ist der von der Beteiligten zu 2 gegen diese Kostenentscheidung eingelegte "Widerspruch" gegenstandslos geworden; einer gesonderten Entscheidung bedarf es insoweit nicht mehr.

4. Im Kern zu Recht wendet sich die weitere Beschwerde auch gegen die landgerichtliche Festsetzung des Geschäftswerts. Maßgeblich für dessen Höhe ist, wie das Landgericht nicht verkannt hat, das Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Einziehung des Erbscheins. Dieses Interesse hat das Landgericht ohne weitere Begründung mit 100.000 EUR bewertet; das ist nicht nachvollziehbar und hält der Überprüfung nicht stand.

Nach dem angegriffenen Erbschein käme dem Beteiligten zu 1 ein gesetzlicher Erbteil von 25 % zu, dessen wirtschaftlicher Wert allerdings praktisch null wäre. Denn nach der Rechtsmeinung, es sei gesetzliche Erbfolge eingetreten, hätte die Erblasserin ihren gesamten Nachlass im Wege von Vermächtnissen verteilt; für die Erben bliebe nichts übrig. Der Beteiligte zu 1 hätte also einen wirtschaftlich wertlosen Erbteil, das Vorausvermächtnis, das Vermächtnis bezüglich des Wohnungsbestandes und ein Vermächtnis in Höhe von 15 % aus dem Geldvermögen. Mit der Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 inzident die Klärung der Erbrechtslage dahin, dass testamentarische Erbfolge gemäß den im Testament von 1994 angegebenen Quoten eingetreten sei. In diesem Fall steht dem Beteiligten zu 1 eine Erbquote von 15 % zu, deren wirtschaftlicher Wert - da aus dem Nachlass vorab das Vorausvermächtnis in Abzug zu bringen ist - 15 % des restlichen Nachlasses, also des Geldvermögens, ausmacht. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Beteiligte zu 1 bei einem Erfolg seiner Beschwerde wirtschaftlich besser steht; denn er erhält wiederum das Vorausvermächtnis, das Vermächtnis bezüglich des Wohnungsbestandes und 15 % des Geldvermögens. Bereits das Landgericht hatte im Beschwerdeverfahren Zweifel am wirtschaftlichen Sinn der Beschwerde geäußert. Die von dem Beteiligten zu 1 gegebene Antwort, er wolle den von einer Miterbin vor der streitigen Gerichtsbarkeit geltend gemachten Anspruch auf einen 1/4-Erbteil abwehren, ist nicht geeignet, vorstehende Überlegungen zu entkräften. Mangels anderer Anhaltspunkte setzt der Senat in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 3.000 EUR fest (§ 30 Abs. 2 Satz 1 KostO).

5. Die weitere Beschwerde hat zwar in der Hauptsache zu keiner den Rechtsbeschwerdeführerinnen günstigeren Entscheidung geführt; sie hatte jedoch im Kostenpunkt Erfolg. Das genügt, um sie nicht als unbegründet im Sinn des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG anzusehen (vgl. BayObLGZ 1959, 71/77; 1963, 293/300). Es kommt daher auch für das Verfahren der weiteren Beschwerde § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zur Anwendung. Der Senat sieht von der Anordnung einer Kostenerstattung ab und belässt es bei dem Grundsatz, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde bemisst sich nach dem Interesse der zwei Rechtsbeschwerdeführerinnen, dass es bei ihrem im Erbschein bezeugten gesetzlichen Erbrecht von je 25 % verbleibt, während ihnen nach der dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts zugrunde liegenden Rechtsansicht nur testamentarische Erbquoten von je 20 % zustehen. Auch hier gilt allerdings das Gleiche wie oben: Im ersten Fall wäre die 25 %-Erbquote, da den Erben nach Erfüllung aller Vermächtnisse nichts verbliebe, praktisch nichts wert; die Rechtsbeschwerdeführerinnen hätten aber Anspruch auf ein Vermächtnis in Höhe von je 20 % des Geldvermögens. Im zweiten Fall ist ihr 20 %-Erbteil wertmäßig aus dem nach Abzug des Vorausvermächtnisses verbleibenden Geldvermögen zu berechnen. Im Ergebnis ist daher nicht erkennbar, dass sich die Rechtsbeschwerdeführerinnen bei einem Erfolg ihres Rechtsmittels wirtschaftlich besser stünden. Der Senat setzt daher auch für das Verfahren der weiteren Beschwerde nur je Rechtsbeschwerdeführerin den Regelwert von 3.000 EUR (§ 30 Abs. 2 Satz 1 KostO), zusammen 6.000 EUR, an.

Ende der Entscheidung

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