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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 01.07.2003
Aktenzeichen: 1Z BR 116/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2087
Zur Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis, wenn der Erblasser über ein Grundstück verfügt, das einen wesentlichen Teil seines Nachlasses ausmacht, und ausgeschlossen werden kann, dass er über sein gesamtes Vermögen verfügen wollte.
Gründe:

I.

Der Erblasser verstarb 1978 im Alter von 78 Jahren nach längerer Krankheit. Er hinterließ seine nachverstorbene Ehefrau und seinen ehelichen Sohn, den Beteiligten zu 1, welcher kinderlos ist. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind Kinder des Neffen S. des Erblassers. Die Beteiligte zu 5 ist eine Schwester des Erblassers.

Der Nachlass bestand aus Bankguthaben, Wertpapieren und sonstigen Gegenständen im Wert von ca. 86600 DM. Zum Nachlass gehörte ferner ein damals als Garten- und Ackerland bzw. Grünland ausgewiesenes Grundstück, das der Erblasser 1959 im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erhalten hatte. Es wurde vom Nachlassgericht seinerzeit mit 31600 DM (das Zweifache des Einheitswertes) bewertet.

Das Nachlassgericht, dem eine letztwillige Verfügung des Erblassers seinerzeit nicht bekannt war, ging zunächst von gesetzlicher Erbfolge aus und bewilligte am 31.5.1978 einen Erbschein, der die Witwe des Erblassers und den Beteiligten zu 1 als gesetzliche Erben zu je 1/2 ausweist. Das Grundbuch wurde entsprechend umgeschrieben. Nach Aufstellung eines Bebauungsplans durch die Gemeinde und Durchführung eines Umlageverfahrens in den Jahren 1982/1983 errichtete der Beteiligte zu 1 auf dem ihm im Zuge des Umlageverfahrens zugeteilten und später arrondierten Grundstück ein Einfamilienhaus, welches er seither mit seiner Ehefrau bewohnt.

Um die Jahreswende 1998/1999 beantragten die Beteiligten zu 2 bis 5 unter Vorlage der Kopie eines handschriftlichen Testaments die Einziehung des Erbscheins vom 31.5.1978. Das Testament, das keine Orts- und Datumsangabe enthält, hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:

"Nach meinem Tode ist es mein letzter Wille, dass mein geerbtes Grundstück von meinen Eltern, in 4 gleiche Teile verteilt werden, und zwar 3 Teile für die Kinder meines Neffen S. (Beteiligte zu 2 bis 4) und ein gleicher Teil meiner Schwester (Beteiligte zu 5).

Die Grundstücke dürfen nicht verkauft oder sonst wie veräußert werden.

Eine Bitte:

Lasst für unser Elterngrab einen schönen Grabstein setzen."

Die Beteiligten zu 2 bis 5 behaupten, das Testament sei vom Erblasser eigenhändig am 2.1.1978 anlässlich seines Weihnachtsbesuchs bei der Familie S. in Anwesenheit der Eheleute S. errichtet worden. Der Erblasser habe damit einem seit Erwerb des Grundstücks im Jahre 1959 bestehenden Wunsch, das Grundstück möge im Familienbesitz bleiben und an die Nachkommen seines Neffen S. weiter vererbt werden, Rechnung getragen. Die Zuwendung an die Beteiligten zu 2 bis 5 sei auch darin begründet, dass das Verhältnis des Erblassers zu seiner Ehefrau, seinem Sohn und seiner Schwiegertochter schlecht gewesen sei, während er in der Familie des Neffen Anschluss gefunden habe.

Die Antragsteller tragen vor, im Anschluss an die Testamentserrichtung habe der Erblasser den Zeugen S. gebeten, von der Testamentsurkunde Kopien zu fertigen. Diesem Wunsch habe der Zeuge entsprochen, indem er auf einem Kopierer seines Arbeitgebers, mehrere sogenannte Nasskopien gefertigt habe. Das Originaltestament habe der Erblasser sodann bei seiner Abreise mitgenommen, um es bei seinen Unterlagen zu verwahren. Das Testament sei bis zum Tod des Erblassers nicht widerrufen worden, es sei vielmehr vom Beteiligten zu 1 in den Unterlagen des Erblassers aufgefunden worden. Dies habe der Beteiligte zu 1 dem Zeugen S. am Telefon bestätigt, als dieser etwa im Juli 1978 angerufen und sich unter Hinweis auf die in seinem Besitz befindliche Kopie des Testaments nach dem Stand der Erbschaft erkundigt habe. Daraufhin habe der Beteiligte zu 1 die Eheleute S. zu sich eingeladen, wo der Zeuge S. dem Beteiligten zu,1 die Kopie des Testaments gezeigt habe. Der Beteiligte zu 1, von Beruf Jurist im öffentlichen Dienst, habe hierzu erklärt, das Testament sei mangels Orts- und Zeitangabe unwirksam. Im Vertrauen auf diese Aussage habe der Zeuge S. die Rechte seiner Kinder aus dem Testament nicht weiter verfolgt. Erst 20 Jahre später habe die Beteiligte zu 2, zwischenzeitlich selbst Juristin, die Kopie des Testaments erstmals zu Gesicht bekommen und die Formwirksamkeit der Verfügung festgestellt.

Die Antragsteller sind der Ansicht, das Testament vom 2.1.1978 sei als Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 bis 5 zu je 1/8 auszulegen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Erblasser in dem Grundstück seinen wesentlichen Nachlass erblickt habe. Der Verkehrswert des Grundstücks, bei dem es sich um Bauerwartungsland höchster Qualität gehandelt habe, habe - so zunächst der Sachvortrag der Antragsteller - im Zeitpunkt der Testamentserrichtung sowie des Erbfalls mindestens 90000 DM betragen, also in etwa dem hälftigen Vermögen des Erblassers entsprochen; diesen Sachvortrag haben die Antragsteller später dahin geändert, dass sie einen Verkehrswert von mindestens 200000 DM behaupten. Für eine Erbeinsetzung spreche auch die vom Erblasser am Tag der Testamentserrichtung für seinen Neffen erteilte Vollmacht zur Regelung aller Grundstücksangelegenheiten. Ein weiteres Indiz für die Erbeinsetzung sei die Auflage, für das Elterngrab einen Grabstein zu setzen.

Der Beteiligte zu 1 beantragte Zurückweisung des Einziehungsantrags. Er bestreitet, dass der Erblasser das Testament eigenhändig errichtet hat. Bei der vorgelegten Kopie handle es sich möglicherweise um eine Kopiemontage. Jedenfalls sei der Beweis durch die Antragsteller nicht geführt, dass der Erblasser das Testament bis zu seinem Tode nicht widerrufen habe. Bei den Unterlagen des Erblassers habe sich ein solches Dokument nicht befunden. Die Behauptung, er habe das Auffinden eines handschriftlichen Testaments bestätigt, sei falsch. Anlässlich des Besuchs der Zeugen S. sei nur über einen maschinenschriftlichen Entwurf eines Testaments gesprochen worden. Vorsorglich werde die Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestritten. Im Übrigen sei die angebliche Verfügung allenfalls als Vermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 2 bis 5 auszulegen. Die Vollmacht vom 2.1.1978 habe lediglich der Wahrnehmung von Angelegenheiten des Erblassers im Rahmen der Verpachtung des Grundstücks gedient und sei nicht als Indiz für eine Erbeinsetzung zu werten.

Das Amtsgericht hat Zeugen vernommen und von weiteren Zeugen schriftliche Stellungnahmen erholt. Es hat zur Frage der Testierfähigkeit Krankenunterlagen beigezogen und Ärzte, die den Erblasser behandelt hatten, um Stellungnahme gebeten. Zum Verkehrswert des Grundstücks hat das Landratsamt Würzburg eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass der Bodenwert im Jahre 1978 bei 35 DM/qm lag (rund 80000 DM für das gesamte Grundstück).

Mit Beschluss vom 30.6.2000 ordnete das Amtsgericht die Einziehung des Erbscheins vom 31.5.1978 an. Es kommt aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Erblasser am 2.1.1978 ein eigenhändiges Testament mit dem durch Kopie nachgewiesenen Inhalt errichtet hat. Die Feststellungslast für den Widerruf des Testaments bis zum Tod des Erblassers trage der Beteiligte zu 1; der Nachweis hierüber sei nicht geführt. Im Hinblick auf die ärztlichen Stellungnahmen und die Krankenberichte habe das Gericht keine Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers.

Aufgrund der Wertverhältnisse sowie der Anordnung zum elterlichen Grab legt das Amtsgericht die Verfügung als - nicht erschöpfende - Erbeinsetzung über insgesamt die Hälfte des Nachlasses aus, nämlich als Einsetzung der Beteiligten zu 2 bis 5 zu je 1/8, neben denen der Beteiligte zu 1 und die Witwe gesetzliche Erben zu je 1/4 seien.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Er ist nach wie vor der Ansicht, der Erblasser habe ein solches Testament nicht errichtet, jedenfalls aber bis zu seinem Tode widerrufen. Für einen Widerruf spreche die Wankelmütigkeit des Erblassers, wofür Zeugen benannt werden. Der Vortrag der Antragsteller sei bereits durch den Umstand widerlegt, dass die vorgelegte "Nasskopie" des Testaments nicht aus dem Jahr 1978 stamme. Im Übrigen sei der angebliche Erbanspruch der Antragsteller 20 Jahre nach dem Erbfall verwirkt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, wann die "Nasskopien" gefertigt wurden und ob es sich dabei um eine "Fotomontage" handelt, sowie zur Fertigung der maschinenschriftlichen Vollmacht vom 2.1.1978. Der Sachverständige fand keine Anhaltspunkte für eine "Fotomontage", kann eine solche aber auch nicht ausschließen.

Mit Beschluss vom 31.7.2002 hob das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung, den Erbschein einzuziehen, auf. Die Zuwendung des Grundstücks an die Beteiligten zu 2 bis 5 stelle keine Erbeinsetzung, sondern ein Vermächtnis dar; der Erbschein vom 31.5.1978 sei daher richtig. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 2 bis 5 mit der weiteren Beschwerde.

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 5 ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Das Amtsgericht habe aufgrund der erhobenen Beweise keine Zweifel gehabt, dass der Erblasser das Testament am 2.1.1978 in Würzburg eigenhändig errichtet hat. Auch das vom Beschwerdegericht erholte Sachverständigengutachten zur Frage des Errichtungszeitpunktes sowie einer möglichen Kopiemontage habe keine Zweifel an den Aussagen der Zeugen ergeben. Es könne dahinstehen, ob der im Beschwerdeverfahren erstmals angebotene Zeuge zu der Behauptung, die angeblich verwendeten Nasskopierer seien im Jahre 1978 nicht mehr vorhanden gewesen, weitere Beweiserhebungen erforderlich mache, da das Beschwerdegericht nicht von einer Erbeinsetzung ausgehe. Das Amtsgericht sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Anhaltspunkte für einen Widerruf des Testaments vorgetragen habe. Insbesondere lasse sich aus der behaupteten Wankelmütigkeit des Erblassers hierfür nichts ableiten, sodass die angebotenen Zeugen nicht zu vernehmen gewesen seien. Das Amtsgericht sei auch zu Recht von der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ausgegangen. Die erholten Krankenunterlagen sowie ärztlichen Stellungnahmen hätten keinen Anlass zu Zweifeln an der Testierfähigkeit gegeben, sodass auch die Erholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht geboten gewesen sei.

Der Erbschein vom 31.5.1978 weise die Erbfolge jedoch zutreffend aus, da sich aus der handschriftlichen Verfügung des Erblassers allenfalls die Anordnung eines Vermächtnisses zugunsten der Beteiligten zu 2 bis 5, nicht dagegen eine Erbeinsetzung ergebe. Zwar könne auch in der Verfügung über einen Einzelgegenstand eine Erbeinsetzung liegen, wenn der Einzelgegenstand die anderen Vermögensgegenstände an Wert so sehr übersteige, dass anzunehmen sei, der Erblasser habe im Wesentlichen in diesem Gegenstand seinen Nachlass erblickt; dies könne insbesondere bei der Verfügung über ein Grundstück naheliegen. Hier lasse sich aus dem Wertverhältnis allein kein ausschlaggebender Anhaltspunkt dafür ableiten, welche Rechtsstellung der Erblasser mit seiner Verfügung den Beteiligten zu 2 bis 5 habe zukommen lassen wollen. Unzweifelhaft handle es sich bei dem Grundstück um einen im Verhältnis zum übrigen Nachlass besonders wertvollen Einzelgegenstand, wobei es nicht entscheidend darauf ankomme, ob der Verkehrswert im Zeitpunkt der Testamentserrichtung 90000 DM oder bis zu 200000 DM betragen habe. Vielmehr komme dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Erblasser bereits seit langem - nach dem Vortrag der Beteiligten zu 2 bis 5 schon seit dem Erwerb des Grundstücks im Jahre 1959 - die Absicht geäußert habe, dieses nach seinem Tod seinem Neffen oder dessen Kindern zuzuwenden, während sich zugleich die Qualität und der Wert dieses Grundstücks vom preiswerten Grünland über spekulatives Bauerwartungsland bis zu gesichertem Bauerwartungsland verändert habe. Diese Wertentwicklung habe offensichtlich auf den Inhalt der Verfügung keinen Einfluss gehabt. Vielmehr sei es dem Erblasser in erster Linie darauf angekommen, dass das Grundstück in der Familie des S. verbleibe. Neben dieser Einstellung des Erblassers spreche auch der Umstand, dass der Erblasser in seiner Verfügung nicht über den gesamten Nachlass verfügt habe, für die Anordnung eines Vermächtnisses. Nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 2 bis 5 habe er stets bekundet, sein Sohn sei mit dem übrigen Vermögen gut versorgt. Der Wert des übrigen Vermögens in Höhe von ca. 90000 DM sei auch keinesfalls im Verhältnis zum Grundstück geringfügig.

Entscheidende Bedeutung komme jedoch der Frage zu, ob die Bedachten nach den Vorstellungen des Testierenden in seine wirtschaftliche Stellung eintreten sollten. Insoweit seien folgende Umstände heranzuziehen: In dem Testament stehe "... dass mein geerbtes Grundstück von meinen Eltern in 4 gleichen Teilen verteilt werden... ". Dies spreche dafür, dass die Bedachten etwas aus dem Nachlass erhalten sollen, ohne zugleich die Erbenstellung einzunehmen. Die Tatsache, dass der Erblasser die Urschrift des Testaments mitgenommen habe, um sie in seiner Ehewohnung bei den persönlichen Unterlagen zu verwahren, spreche ebenfalls dafür, dass der Erblasser die Vorstellung gehabt habe, seine Witwe und insbesondere sein Sohn seien als Erben zur Abwicklung des Nachlasses und zur Fortsetzung seiner wirtschaftlichen Stellung berufen. Auch das Verhalten der Beteiligten sowie des Zeugen S. unmittelbar nach dem Tod des Erblassers sei ein Anzeichen dafür, dass dieser eine Abwicklung des Nachlasses einschließlich der Beerdigung durch die Witwe sowie den Sohn als selbstverständlich angesehen habe. Der Erblasser habe auch gewusst, dass die Beteiligten zu 2 bis 4 aufgrund ihres damals jugendlichen Alters und ihr Vater aufgrund seines berufsbedingten längerfristigen Auslandsaufenthalts zu einer solchen Abwicklung gar nicht in der Lage gewesen wären.

Demgegenüber komme der in der Verfügung enthaltenen Anordnung, auf dem Elterngrab des Erblassers einen neuen Grabstein zu setzen, keine entscheidende Bedeutung zu. Hierbei handle es sich gerade nicht um die Belastung mit der Beerdigung und Grabpflege hinsichtlich des Erblassers, sondern um die Pflege des Grabes seiner Eltern, welche angesichts des Wertes des zugewandten Grundstücks lediglich eine geringfügige Beschwerung der Bedachten darstelle.

Auch die vom Erblasser an S. erteilte Vollmacht vom 2.1.1978 zur Regelung aller Grundstücksangelegenheiten sei kein entscheidendes, für die Erbeinsetzung sprechendes Indiz. Diese Vollmacht beziehe sich lediglich auf das zugewandte Grundstück, nicht jedoch auf das Vermögen des Erblassers im Übrigen. Aus dem Wortlaut der Vollmacht sei nicht ersichtlich, dass der Erblasser hierbei in erster Linie die Rechtsstellung der Beteiligten zu 2 bis 5 für den Fall seines Todes habe stärken wollen. Vielmehr erkläre sich die Vollmachtserteilung auch daraus, dass kurz zuvor für das Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen worden und in diesem Zusammenhang eine Mühewaltung der Eigentümer zu erwarten gewesen sei.

Auch aus den sonstigen Umständen seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Erblasser das gesetzliche Erbrecht seiner Ehefrau sowie seines Sohnes über die Anordnung eines Vermächtnisses hinaus habe beschränken wollen. Zwar hätten die Beteiligten zu 2 bis 5 vorgetragen, dass das Verhältnis des Erblassers zu seiner Ehefrau schlecht gewesen sei; insbesondere sei dieser mehrfach in anderer weiblicher Begleitung bei der Familie S. zu Besuch gewesen. Auch habe der Erblasser ein schlechtes Verhältnis zu seinem Sohn gehabt, da er dessen Ehefrau vehement abgelehnt habe. Trotz dieses - bestrittenen - Vorbringens habe der Erblasser nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 2 bis 5 sowie den Stellungnahmen verschiedener Zeugen stets geäußert, sein Sohn sei mit dem übrigen Vermögen bedacht und gut versorgt. Diese Auslegung lasse sich auch mit der Motivation des Erblassers, das Grundstück, welches aus sein ein elterlichen Erbe stammte, langfristig im Familieneigentum zu erhalten, vereinbaren. Der kinderlose Beteiligte zu 1 habe dieses Anliegen nicht garantieren können. Daraus folge jedoch nicht, dass er auch im Übrigen nicht berufen sein sollte, die wirtschaftliche Stellung seines Vaters einzunehmen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass, wenn die Urschrift eines Testaments nicht auffindbar ist, Errichtung und Inhalt des Testaments auch mit anderen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden können (BayObLG FamRZ 1986, 1043/1044; FamRZ 1990, 1162/1163). Das Amtsgericht hat den Nachweis, dass der Erblasser ein der vorgelegten Kopie entsprechendes Schriftstück am 2.1.1978 eigenhändig geschrieben und unterschrieben habe, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der von ihm als glaubhaft gewürdigten Zeugenaussagen, als geführt angesehen. Das Landgericht hat, gestützt auf zusätzliche eigene Ermittlungen, keinen Grund für eine abweichende Beurteilung gesehen, insoweit jedoch keine abschließende Entscheidung getroffen. Es ist dem Amtsgericht auch darin gefolgt, dass weder für eine Testierunfähigkeit noch für einen Widerruf des Testaments hinreichende Anhaltspunkte zutage getreten seien. Das alles lässt Rechtsfehler nicht erkennen, bedarf aber auch seitens des Senats keiner abschließenden Entscheidung. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die letztwillige Verfügung vom 2.1.1978 als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung auszulegen ist. Das ist, wie nachfolgend dargelegt wird, nicht zu beanstanden. Der Senat kann daher, ebenso wie das Landgericht, die Wirksamkeit der Verfügung letztlich offen lassen; denn über die Wirksamkeit einer Vermächtnisanordnung ist im Erbscheinsverfahren nicht zu entscheiden, wie das Landgericht nicht verkannt hat.

b) Zutreffend hat das Landgericht das Testament als auslegungsbedürftig angesehen; denn es enthält keine eindeutige Aussage, ob die darin bedachten Personen als Erben eingesetzt werden sollten. Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (BGHZ 86, 41/45 f.; BayObLGZ 1976, 67/75; 1981, 79/81 f.; 1982, 159/164 f. und st.Rspr.).

Die Testamentsauslegung selbst ist Sache des Tatsachengerichts. Die Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; MünchKommBGB/Leipold 3. Aufl. § 2084 Rn. 84).

c) Die Auslegung des Landgerichts wird diesen Kriterien gerecht. Es konnte unter Beachtung des § 2087 BGB zu dem Ergebnis kommen, dass die Verfügung über das Grundstück eine vermächtnisweise Zuwendung (§§ 1939, 2147, 2174 BGB) an die Beteiligten zu 2 bis 5 darstellt.

aa) Der Erblasser hat die Beteiligten zu 2 bis 5 nicht ausdrücklich als Erben bezeichnet und ihnen nur einen einzelnen Gegenstand, nämlich sein Grundstück - genauer: jedem von ihnen ein gleich großes Grundstücksteil -, zugewendet. Das spricht nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB für eine Vermächtnisanordnung. Diese Auslegungsregel ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn sich ein abweichender Wille des Erblassers feststellen lässt. Die Auslegung kann dazu führen, dass nur scheinbar die Zuwendung eines einzelnen Gegenstands vorliegt, der Erblasser indessen mit dem konkret bezeichneten Gegenstand - oder mehreren einzeln aufgeführten Gegenständen - einen Bruchteil seines Vermögens oder sogar sein ganzes Vermögen zuwenden wollte (BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLGZ 1958, 248/250; BayObLG FamRZ 1995, 835/836; FaMRZ 1999, 62/63). Für einen solchen Willen des Erblassers kann das Wertverhältnis des zugewendeten Einzelgegenstands zum Nachlass sprechen, nämlich wenn der zugewendete Vermögensbestandteil nach seinem objektiven Wert das im Testament nicht weiter genannte Vermögen an Wert erheblich übertrifft (BayObLGZ 1992, 296/299; BayObLG FamRZ 1995, 246/247; FamRZ 1999, 62/63), insbesondere wenn der zugewendete Vermögensgegenstand die anderen Vermögensgegenstände an Wert so sehr übersteigt, dass anzunehmen ist, der Erblasser habe im Wesentlichen in diesem Gegenstand seinen Nachlass erblickt (BayObLGZ 1992, 296/299; BayObLG FamRZ 1995, 246/248). Bildet eine Immobilie ihrem Wert nach den, wesentlichen Teil des Vermögens, so liegt es in der Regel nahe, in ihrer Zuwendung eine Erbeinsetzung des Bedachten als Alleinerben zu sehen (BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 2000, 60161; NJW-RR 2000, 1174 m. w. N.). Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.

bb) Nach der insoweit übereinstimmenden Auslegung der Vorinstanzen hat der Erblasser nur über das Grundstück, nicht auch über sein sonstiges (insbesondere Geld-)Vermögen verfügt. Das wird von den Rechtsbeschwerdeführern, die keine Alleinerbenstellung in Anspruch nehmen, nicht angegriffen und begegnet keinen Bedenken. Hierfür spricht neben dem Wortlaut, der nur das Grundstück und nicht das sonstige Vermögen erwähnt, insbesondere: Der Erblasser hat im Zusammenhang mit der wiederholten Kundgabe seiner Absicht, das Grundstück der Familie S. zu vermachen, mehrfach geäußert, sein Sohn sei mit dem übrigen Vermögen gut versorgt. Er hat also sehr wohl zwischen dem Grundstück und dem übrigen Vermögen unterschieden und offensichtlich gewollt, dass das Grundstück einerseits und das übrige Vermögen andererseits in verschiedene Hände gelangen. Das schließt eine Auslegung dahin, dass der Erblasser mit der Zuwendung seines Grundstücks in Wahrheit über sein ganzes Vermögen verfügen wollte, aus.

cc) Das Landgericht sieht, anders als das Amtsgericht, in der Verfügung über das Grundstück hier auch keine Erbeinsetzung auf einen - gegebenenfalls nach dem Wert des Grundstücks zu bestimmenden - Bruchteil (vgl. § 2088 BGB). Dabei hat es bedacht, dass es sich bei dem Grundstück um einen im Verhältnis zum übrigen Nachlass besonders wertvollen Einzelgegenstand handelt. Es hat jedoch unter den hier gegebenen Umständen zu Recht abgelehnt, aus dem Wert des Grundstücks einen ausschlaggebenden Anhaltspunkt dafür abzuleiten, welche Rechtsstellung der Erblasser mit seiner Verfügung den Beteiligten zu 2 bis 5 zukommen lassen wollte.

Der Erblasser hat, wie oben dargelegt, bewusst nur über einen Teil seines Vermögens verfügt. Schon die objektiven Wertverhältnisse legen eine Erbeinsetzung hier nicht unbedingt nahe. Selbst bei Annahme eines Grundstückswertes von 200000 DM stünde dem ein im Verhältnis dazu keineswegs unbedeutendes Vermögen von ca. 87000 DM gegenüber, das zudem nur zwei Personen (den gesetzlichen Erben) zufällt, während das Grundstück unter vier Personen zu teilen ist; im Ergebnis erhielte jede mit einem Grundstücksteil bedachte Person kaum mehr als jedem der damals zwei gesetzlichen Erben verbleibt. Sollte der Grundstückswert niedriger liegen, verlöre das Wertargument weiter an Gewicht.

Dem Landgericht kann aber auch darin gefolgt werden, dass es hier auf den Wert des Grundstücks schon aus einem anderen Grund nicht entscheidend ankommt. Nach der Auslegung des Landgerichts hat der Erblasser der Familie S. das Grundstück jedenfalls in erster Linie nicht deshalb vermacht, weil es einen (möglicherweise) hohen Vermögenswert verkörpert, sondern weil es - ungeachtet seines Wertes - als von den Eltern ererbter Familienbesitz im Familienverband verbleiben und weitergegeben werden sollte. Diese Auslegung findet ihre Stütze in dem Umstand, dass der Erblasser seinen Willen, das Grundstück der Familie seines Neffen zu vermachen, bereits zu einem Zeitpunkt bekundet hat, als das Grundstück noch wenig wertvolles Grünland war. Ferner war der Sohn des Erblassers kinderlos geblieben, hätte also seinerseits das Grundstück nicht an eine ihm nachfolgende Generation weiterreichen können. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass die Wertentwicklung des Grundstücks von geringwertigem Grünland zu höherwertigem Bauerwartungsland auf den Inhalt der Verfügung keinen Einfluss gehabt habe, aus dem Wert des Grundstücks daher hier auch kein entscheidendes Indiz für eine Erbenstellung gewonnen werden könne, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang auch den Umstand, dass der Erblasser nicht über den gesamten Nachlass verfügt hat, als für ein Vermächtnis sprechend heranzieht, verstößt dies weder gegen die Denkgesetze noch die Lebenserfahrung. Die Erbeinsetzung auf einen Bruchteil ohne Verfügung über das restliche Vermögen mit der Folge, dass im Übrigen gesetzliche Erbfolge eintritt und die gewillkürten Erben mit den gesetzlichen Erben eine Erbengemeinschaft bilden, ist zwar möglich (vgl. § 2088 BGB), in der Praxis aber weniger gebräuchlich; sie drängt sich unter den hier gegebenen Umständen keineswegs auf.

dd) Die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung bestimmt sich maßgeblich danach, ob die im Testament bedachten Personen nach der Vorstellung des Erblassers in seine Rechtsstellung eintreten sollen (vgl. BayObLGZ 1965, 457/460 und st.Rspr.). Von wesentlicher Bedeutung ist, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass zu regeln und die Nachlassschulden zu tilgen hat, und ob der Erblasser den Bedachten unmittelbar Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere verschaffen wollte. Hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.

(1) Das Landgericht konnte auf den Wortlaut des Testaments verweisen und aus der Formulierung, dass das von den Eltern ererbte Grundstück in vier gleiche Teile "verteilt" werden soll, ein Indiz dafür herleiten, dass die Bedachten etwas aus dem Nachlass erhalten sollen, ohne zugleich die Erbenstellung einzunehmen. Diese Auslegung ist jedenfalls möglich; sie kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht deshalb mit Erfolg angegriffen werden, weil die Rechtsbeschwerdeführer eine andere Auslegungsmöglichkeit - nämlich, dass damit die Verteilung innerhalb der Erbengemeinschaft gemeint sei - bevorzugen. Das Auslegungsargument mit dem Wortlaut "verteilt" war im Übrigen bereits vom Amtsrichter erwogen und den Parteien mitgeteilt worden. Die von den Rechtsbeschwerdeführern erhobene Rüge einer überraschenden Auslegung trifft schon aus diesem Grund nicht zu.

(2) Das Landgericht hat die Anordnung bezüglich des Elterngrabes in seine Überlegungen einbezogen, ihr aber keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Seine Erwägung, dass es insoweit gerade nicht um die Belastung mit der Beerdigung und Grabpflege hinsichtlich des Erblassers gehe - was als Indiz für eine Erbeinsetzung gewertet werden könnte (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1392/1394; 2001, 1174/1176) -, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

(3) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Landgericht auch in der dem Zeugen S. erteilten Vollmacht, "alle mit (dem) Grundstück zusammenhängenden Angelegenheiten selbstständig abzuwickeln und zu entscheiden", kein maßgebliches Indiz für die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 bis 5 gesehen hat. Das Landgericht konnte auf den Wortlaut der Vollmacht verweisen, aus dem sich eine Absicht des Erblassers, durch die Vollmacht in erster Linie die Rechtsstellung der Beteiligten zu 2 bis 5 für den Fall seines Todes zu stärken, nicht ergibt. Daran ändert auch der Einwand der weiteren Beschwerde nichts, dass eine Vollmacht in der Regel nicht mit dem Tode des Vollmachtgebers erlischt; denn dass nun gerade dies - und nicht, wie das Landgericht meint, die Besorgung der Grundstücksangelegenheiten zu Lebzeiten des Erblassers - im Vordergrund der Überlegungen des Erblassers gestanden haben soll, ist keineswegs zwingend. Auch der Umstand, dass die Vollmacht im zeitlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung erteilt wurde, macht die Sichtweise des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft. Denn auch dies stellt keinen entscheidenden Anhaltspunkt dafür dar, dass die Bedachten - neben den Kindern des Bevollmächtigten auch die Schwester des Erblassers - nicht nur das Grundstück bekommen, sondern in der Höhe des Grundstückswertes als Miterben am gesamten Nachlass beteiligt sein sollten.

(4) Ohne Erfolg wendet sich die weitere Beschwerde schließlich dagegen, dass das Landgericht verschiedene weitere Umstände als für ein Vermächtnis sprechend gewürdigt hat. Der Umstand, dass der Erblasser die Urschrift des Testaments mit nach München genommen hat, um sie dort in der ehelichen Wohnung zu verwahren, wo sie nach seinem Tod von der Witwe oder seinem Sohn gefunden werden würde, während die Familie S. nur eine Kopie besitzen sollte, konnte vom Landgericht als Indiz dafür gesehen werden, dass Witwe und Sohn zur Abwicklung des Nachlasses berufen sein sollten. Auch der Hinweis des Landgerichts auf das Verhalten der betroffenen Personen unmittelbar nach dem Tod, dass nämlich alle davon ausgegangen sind, dass das Begräbnis und die Nachlassabwicklung von Sohn und Witwe geregelt werden würden, wie auch geschehen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Aus dem übereinstimmenden Verhalten aller Beteiligten nach dem Tod des Erblassers ein Indiz für dessen Willensrichtung vor dem Tod herzuleiten, ist keineswegs schlechthin unmöglich oder sachfremd. Das Landgericht konnte auch die Erwägung anstellen, dass - wie der Erblasser wusste die Beteiligten zu 2 bis 4 aufgrund ihres damals jugendlichen Alters und ihr Vater aufgrund seines berufsbedingten längerfristigen Auslandsaufenthalts z u einer solchen Abwicklung gar nicht in der Lage gewesen wären. Der Einwand der weiteren Beschwerde, diese Erwägung sei sachfremd, weil sonst Minderjährige niemals Erben sein könnten, greift nicht. Selbstverständlich kann ein Erblasser Minderjährige als Erben einsetzen. Hier ist aber gerade zu untersuchen, ob er das gewollt und getan hat. Für die Entscheidung des Erblassers, ob er denjenigen Personen, denen er Grundstücksteile zukommen lässt, zugleich die Rechtsposition von Miterben einräumen will, die seine Rechtsstellung (mit)fortführen und auch für die Abwicklung des Nachlasses (mit)verantwortlich sein sollen, kann die dem Erblasser bewusste Tatsache der Minderjährigkeit der Bedachten durchaus eine Rolle spielen. Es stellt daher keinen Auslegungsfehler dar, wenn das Landgericht auch diese Umstände in die gebotene Gesamtbetrachtung einbezogen hat, ohne ihnen je für sich genommen entscheidende Bedeutung beizumessen.

Im Übrigen musste das Landgericht bei seiner Würdigung der verschiedenen Umstände nicht etwa eine positive Überzeugung vom Vorliegen einer Vermächtnisanordnung gewinnen, um eine solche bejahen zu können; denn bei verbleibenden Zweifeln stützt hier die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB dieses Ergebnis. Das gegenteilige Ergebnis einer Erbeinsetzung wäre nur dann zu begründen gewesen, wenn das Landgericht einen entsprechenden Willen des Erblassers positiv hätte feststellen können. Vor diesem Hintergrund ist die Auslegung des Landgerichts auch in der Gesamtwürdigung nicht zu beanstanden.

3. Für die Gerichtskosten ergibt sich die Kostenfolge unmittelbar aus dem Gesetz. Die Erstattungsanordnung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Der Geschäftswert ist nach dem mit der weiteren Beschwerde verfolgten Interesse der Rechtsbeschwerdeführer zu bestimmen, zu 1/2 als Miterben am Nachlass beteiligt zu werden. in diesem Zusammenhang bedarf der Wert des Grundstücks keiner abschließenden Klärung. Der Senat schätzt das Interesse der Rechtsbeschwerdeführer auf der Grundlage der Feststellungen des Nachlassgerichts (86600 DM ohne Grundstück) und der Sachverständigenauskunft des Landratsamts über den Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls (80000 DM) auf die Hälfte von 166600 DM (= 83300 DM) und setzt den Geschäftswert dementsprechend auf 42590 EUR fest (§ 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO).

Ende der Entscheidung

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