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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 19.10.2000
Aktenzeichen: 1Z BR 116/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2078 Abs. 2
BGB § 2289 Abs. 1 Satz 2
BGB § 2361 Abs. 1
BGB § 2363 Abs. 1. Satz 1
1. Zur Bedeutung einer die ordentlichen Gerichte soweit zulässig ausschließenden letztwilligen Schiedsgerichtsklausel im Erbscheinsverfahren.

2. Zur Auslegung eines im Januar 1945 notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrages, in dem auch Bestimmungen über die Anerbenfolge hinsichtlich eines Erbhofes getroffen wurden.

3. Eine "irrige Annahme oder Erwartung" des Erblassers im Sinne von § 2078 Albs. 2 BGB liegt nicht vor, wenn der Erblasser die künftige Entwicklung als letztlich ungewiß ansieht und deshalb in seinem Testament selbst Regelungen für verschiedene Möglichkeiten der künftigen Entwicklung trifft.

4. Zur Auslegung einer letztwilligen Bestimmung, dass die Nacherbfolge eintritt, wenn der Vorerbe den zum Nachlaß gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr persönlich entsprechend den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft fortführt...

5. Ein einem Vorerben erteilter Erbschein, der die nach § 2363 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Angaben nicht enthält, ist unrichtig; er muss eingezogen werden.


BayObLG Beschluß

LG München II - 6 T 6093/98; AG Weilheim i. OB - Zweigstelle Schongau - VI 283/88

1Z BR 116/99

19.10.00

BayObLGZ 2000 Nr. 62

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Gummer sowie der Richter Seifried und Zwirlein

am 19. Oktober 2000

in der Nachlaßsache

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2 bis 5 werden der Beschluss des Landgerichts München II vom 5. Mai 1999 in Nr. 1 und der Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Zweigstelle Schongau - vom 12. August 1988 aufgehoben.

II. Das Amtsgericht Weilheim i. OB - Zweigstelle Schongau - wird angewiesen, den am 7. Juni 1999 der Beteiligten zu 1 erteilten Erbschein einzuziehen.

III. Dem Beteiligten zu 2 wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt R. beigeordnet.

IV. Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird auf 262000 DM festgesetzt, der Geschäftswert. der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 3 bis 5 auf je 52400 DM.

Gründe:

I.

Der Nachlass der im Alter von 67 Jahren verstorbenen Erblasserin besteht im wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Anwesen, das während der Geltung des Reichserbhofgesetzes ein Erbhof gewesen war. Sie hinterließ 5 Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 5. Mit ihrem 1963 verstorbenen Ehemann hatte sie am 13.1.1945 einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag geschlossen. Unter Nr. II hatten die Eheleute folgendes vereinbart:

"Wir setzen einander gegenseitig zum Anerben bezüglich ihres Erbhofes und zugleich zum alleinigen Erben bezüglich des etwa vorhandenen erbhoffreien Vermögens ein.

Hinsichtlich der Anerbenfolge werden weitere Bestimmungen in diesem Vertrag nicht getroffen; es bleibt also, wenn später nichts anderes mehr bestimmt wird, im übrigen bei den Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes.

Hinsichtlich des erbhoffreien Vermögens, das ist das Vermögen nach § 35 Abs. 1 des Reichserbhofgesetzes, wird bestimmt, dass der Erbe hiervon ein Barvermächtnis in Höhe von 2/3 des reinen Nachlasses an die Abkömmlinge des zuerst versterbenden Eheteils hinauszuzahlen hat... "

Am 1.9.1988 errichtete die Erblasserin zur Niederschrift eines Notars ein Testament, in dem sie unter Nr. II bestimmte:

"Zu meinem alleinigen Erben berufe ich nunmehr meinen Sohn (den Beteiligten zu 2). Er ist jedoch nur Vorerbe.

Zum Nacherben berufe ich meine Tochter (die Beteiligte zu 1), die ihrerseits ebenfalls nur Vorerbin wird. Nacherbe nach ihr ist ihr Sohn.

Die Nacherbfolge tritt jeweils ein, wenn der Vorerbe den zum Nachlaß gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr persönlich entsprechend den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft fortführt, sei es auch in Form einer Betriebsgemeinschaft, spätestens jedoch beim Tode des Vorerben...."

Unter Nr. III bis VII hat die Erblasserin Vermächtnisse, teilweise unter Auflagen, angeordnet, insbesondere unter Nr. III ein unentgeltliches Leibgeding zugunsten des Beteiligten zu 2 für den Fall des Eintritts der Nacherbfolge zu seinen Lebzeiten.

Unter Nr. X machte sie der Beteiligten zu 1 zur Auflage, den Beteiligten zu 2

"bei der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes zu beraten und ihm soweit zumutbar durch unentgeltliche Arbeitsleistungen zu helfen; ich stelle ausdrücklich klar, dass diese Bestimmung keine Bedingung der Erbeinsetzung ist".

Ferner ordnete sie Testamentsvollstreckung an, ernannte den Testamentsvollstrecker und einen Ersatztestamentsvollstrecker und bestimmte den Testamentsvollstrecker soweit zulässig unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte zugleich zum Schiedsrichter für durch ihre Verfügung von Todes wegen bedingte Streitigkeiten der Nachlaßbeteiligten (Nr. XI Abs. 4 des Testaments). Nach Kündigung des Amtes durch den von der Erblasserin ernannten Testamentsvollstrecker und Ablehnung des Amtes durch den von ihr ernannten Ersatztestamentsvollstrecker hat das Nachlaßgericht die Beteiligte zu 6 zur Testamentsvollstreckerin ernannt.

Mit Schreiben vom 26.9.1994 beantragte die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Nacherbscheins, weil der landwirtschaftliche Betrieb vom Vorerben, dem Beteiligten zu 2, nicht mehr entsprechend den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft fortgeführt werde.

Der Beteiligte zu 2 trat diesem Antrag entgegen. Durch Schreiben seiner Anwälte vom 4.11.1994 an die Beteiligte zu 1 erklärte er die Anfechtung des Testaments vom 1.9.1988, soweit darin Nacherbschaft angeordnet und die Beteiligte zu 1 sowie ihr Sohn als Nacherben eingesetzt worden seien. Mit an das Nachlaßgericht gerichtetem Anwaltsschriftsatz vom 11.11.1994, dem das Schreiben vom 4.11.1994 in Abschrift beigefügt war, berief sich der Beteiligte zu 2 auf die Anfechtung und begründete diese folgendermaßen: Die Erblasserin sei bei Abfassung ihres Testaments positiv davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1 und ihr Sohn willens und in der Lage seien, die Landwirtschaft zu betreiben. Zu Lebzeiten der Erblasserin habe die Beteiligte zu 1 auch zusammen mit ihrem Ehemann und Sohn Landwirtschaft betrieben, so dass die Erblasserin angenommen habe, dass auch ihr eigener landwirtschaftlicher Betrieb später in guten Händen sein würde. Zwischenzeitlich aber seien weder die Beteiligte zu 1 selbst noch ihr Sohn mehr willens und in der Lage, Landwirtschaft zu betreiben. Die Beteiligte zu 1 habe ihren landwirtschaftlichen Betrieb weitgehend stillgelegt, ihr Mann sei anderweitig tätig und ihr Sohn gesundheitlich nicht in der Lage, Landwirtschaft zu betreiben. Ferner habe die Erblasserin bei Abfassung des Testaments erwartet, dass die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 bei der Bewirtschaftung des Hofes beistehen werde. Auch diese Erwartung habe sich nicht erfüllt. Die Beteiligte zu 1 habe den Eintritt der Nacherbschaft vielmehr treuwidrig herbeigeführt.

Der Beteiligte zu 2 vertrat ferner die Auffassung, die Bestimmung der Nacherbschaft im Testament vom 1.9.1998 stehe in Widerspruch zum Ehe- und Erbvertrag vom 13.1.1945 und sei daher unwirksam. Die Eheleute hätten nach dem Wortlaut und Sinn ihrer Erklärung die Anerbenfolge des § 20 REG vereinbaren, sich aber vorbehalten wollen, später gemeinsam eine andere Regelung zu treffen, was jedoch bis zum Tod des Ehemanns nicht geschehen sei. Damit sei bindend bestimmt, dass der älteste Sohn nach dem zuletzt verstorbenen Ehegatten den Hof übernehme.

Die Beteiligte zu 1 erwiderte, sie sei der Verpflichtung, dem Beteiligten zu 2 bei der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes zu helfen, ab dem Tode der Erblasserin in vollem Umfang nachgekommen, bis ihr die anwaltlichen Vertreter des Beteiligten zu 2 mit Schreiben vom 29.6.1993 mitgeteilt hätten, dass es der Wunsch des Beteiligten zu 2 sei, im landwirtschaftlichen Betrieb eigenverantwortlich handeln zu dürfen, und dass er sich für die Zukunft Einmischungen in die Führung seines landwirtschaftlichen Betriebes durch die Beteiligte zu 1 verbitte. Gleichzeitig habe der Beteiligte zu 2 ihr mit sofortiger Wirkung die Vollmacht für sein Bankkonto entzogen und das Haustürschloß ausgewechselt. Mit handschriftlichem Vermerk vom 15.4.1994 habe der Beteiligte zu 2 ihr darüber hinaus bestätigt, dass er ihre Hilfe nicht benötige. Der eigene Hof werde nach wie vor von ihrem Sohn unter ihrer und ihres Ehemanns Mithilfe bewirtschaftet. Das Reichserbhofgesetz besitze keine Gültigkeit mehr; der Ehe- und Erbvertrag vom 13.1.1945 enthalte keine Beschränkung der Verfügungsfreiheit des zuletzt versterbenden Ehegatten.

Die Beteiligten zu 3 und 4 traten ebenfalls dem Antrag der Beteiligten zu 1 entgegen, weil in dem Ehe- und Erbvertrag vom 13.1.1945 bezüglich des Erbfalls nach dem überlebenden Ehegatten geregelt sei, dass hierfür die Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes anzuwenden seien. Erbe sei daher, wenn der Beteiligte zu 2 nicht imstande sei, den Hof zu bewirtschaften, der Beteiligte zu 3.

Mit Beschluss vom 29.6.1995 wies das Nachlaßgericht den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins zurück. Es nahm an, das Testament vom 1.9.1988 sei nach § 2289 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil. es dem Ehe- und Erbvertrag vom 13.1.1945 widerspreche. Nr. II Abs. 2 des Ehe- und Erbvertrages legte es dahingehend aus, dass "weitere Bestimmungen" nur durch Vertrag, nicht auch einseitig getroffen werden könnten. Die Aufhebung des Reichserbhofgesetzes durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 habe zur Folge, dass der Ehe- und Erbvertrag durch Auslegung der veränderten Rechtslage angepaßt werden müsse. Die Auslegung ergebe, dass die Eheleute jeden falls nicht die Beteiligte zu 1 als Erbin hätten einsetzen wollen.

Mit Schriftsatz vom 16.8.1995 beantragte nun der Beteiligte zu 2, ihm einen Erbschein zu erteilen. Auch der Beteiligte zu 3 beantragte mit Schreiben vom 25.9.1995 einen Erbschein für sich.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hob das Landgericht mit Beschluss vom 28.5.1996 den Beschluss des Nachlassgerichts vom 29.6.1995 auf und verwies die Sache an das Nachlassgericht .zurück. Es führte aus, die Erbfolge richte sich nach dem Testament vom 1.9.1988. Der Ehe- und Erbvertrag vom 13.1.1945 enthalte für den zweiten Erbfall nach dem letztversterbenden Ehegatten keine Bestimmungen; er schränke auch die Möglichkeit des zuletzt versterbenden Ehegatten, einseitig letztwillige Verfügungen zu treffen, nicht ein..

Mit Schreiben vom 2.5.1998 an das Nachlassgericht erklärten nun auch die Beteiligten zu 3 bis 5 die Anfechtung des Testaments vom 1.9.1988 und beantragten, ihnen einen Erbschein zu je 1/5 zu erteilen. Dem Schriftsatz der Beteiligten zu 1 vom 4.7.1997 hätten sie entnommen, dass die Beteiligte zu l den zum Nachlaß gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb, der durch einen Brand im Mai. 1997 teilweise zerstört worden sei, weder derzeit noch in absehbarer Zukunft wieder aufbauen wolle. Eine nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung der zum Anwesen gehörenden Grundstücke sei für die Zukunft nicht mehr beabsichtigt. Damit sei die im Testament erhoffte Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs nicht mehr gegeben. Dies entziehe dem gesamten Testament die Grundlage. Auch hinsichtlich der persönlichen Situation des Beteiligten zu 2 hätten sich die Testamentsabsichten ins Gegenteil verkehrt. Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens zu der Frage, ob der Beteiligte zu 2 den landwirtschaftlichen Betrieb noch persönlich entsprechend den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft fortführe, und gegebenenfalls auch dazu, ob die Beteiligte zu 1 diese Voraussetzung zu erfüllen in der Lage sei, kündigte das Nachlaßgericht mit Beschluss vom 12.8.1998 die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1 an.

Die Beschwerden des Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 3 bis 5 gegen diesen Beschluss hat das Landgericht mit Beschluss vom 5.5.1999 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss haben wiederum der Beteiligte zu 2 und die Beteiligten zu 3 bis 5 weitere Beschwerde eingelegt.

Das Nachlaßgericht hat am 7.6.1999 den angekündigten Erbschein mit folgendem Wortlaut erteilt:

"... (Die Erblasserin) ist nach Eintritt der Nacherbfolge beerbt worden von... (der Beteiligten zu 1) allein.

Weitere Nacherbfolge ist angeordnet für den Fall näher beschriebener persönlicher Umstände in der Person der Nacherbin.

Testamentsvollstreckung ist angeordnet."

II.

Die weiteren Beschwerden sind - mit dem Ziel der Einziehung des nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung erteilten Erbscheins - zulässig (§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, § 20 Abs. 1 FGG). Sie sind in der Sache erfolglos, führen aber deswegen zur Einziehung des erteilten Erbscheins, weil dieser nicht den nach § 2363 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Inhalt hat.

1. Das Landgericht hat die Beteiligten zu 2 bis 5 ohne Rechtsfehler hinsichtlich der Erstbeschwerde als beschwerdeberechtigt angesehen, weil sie von demjenigen der Beteiligten zu 1 abweichende Erbscheinsanträge gestellt hatten. Der Beteiligte zu 2 beansprucht die Stellung eines nicht durch die Anordnung einer Nacherbfolge beschränkten Vollerben; die Beteiligten zu 3 bis 5 beanspruchen - infolge ihrer Anfechtung des Testaments vom 1.9.1988 - die Stellung gesetzlicher Erben zu je 1/5. Durch den (angekündigten) Erbschein sind sie in ihren behaupteten Rechten beeinträchtigt (vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 20 Rn. 18).

2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch angenommen, dass die letztwillige Schiedsklausel (in Nr. XI Abs. 4 des Testaments vom 1.9.1988) der Durchführung des Erbscheins- und Beschwerdeverfahrens nicht entgegensteht.

aa) Die Ausübung der Schiedsgerichtsbarkeit ist nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten i.S. von § 13 GVG und für echte Parteistreitigkeiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestattet (Zöller/Geimer ZPO 21. Aufl. Vor § 1025 Rn. 1). In den sogenannten Fürsorgeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen die Nachlaßsachen und insbesondere das Erbscheinsverfahren zählen, ist Schiedsgerichtsbarkeit nicht zulässig (Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. Vor § 1025 Rn. 19); ein Erbschein kann nur im Wege des Verfahrens nach §§ 2353 ff. BGB durch das Nachlaßgericht erteilt werden. Auch der Inhalt des Erbscheins unterliegt nicht der Verfügungsbefugnis der Beteiligten'(vgl. BayObLGZ 1991, 1/6; 1978, 294/ 300). Im Rahmen der Entscheidung über den Erbscheinsantrag bildet das Erbrecht eine Vorfrage (Staudinger/Schilken BGB 13. Bearb. § 2353 Rn. 84). Zu deren Klärung hat das Nachlaßgericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (§ 2358 Abs. 1 BGB, § 12 FGG); es darf sich nicht durch Verweisung des Antragstellers auf einen erst anhängig zu machenden Prozess dieser Pflicht entziehen (Staudinger/Schilken § 2359 Rn. 4). Nur bei einem schon anhängigen Erbrechtsstreit ist das Nachlassgericht befugt, das Erbscheinsverfahren bis zur Beendigung des Prozesses auszusetzen (Staudinger/Schilken § 2359 Rn. 5).

bb) Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, in welchem Umfang die im Erbscheinsverfahren eine Vorfrage darstellenden erbrechtlichen Fragen, zu deren Klärung den Beteiligten grundsätzlich auch der Zivilrechtsweg offen steht, durch letztwillige Verfügung der Schiedsgerichtsbarkeit vorbehalten werden können, was im vorliegenden Fall nach § 1025 Abs. 1, § 1048 ZPO a. F. zu beurteilen wäre (vgl. Zöller/Geimer Vor § 1025 Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser § 1025 Rn. 27c, 1048 Rn. 3). Solange weder ein Rechtsstreit vor einem staatlichen Gericht noch ein Schiedsgerichtsverfahren zwischen den Beteiligten. zur Feststellung des umstrittenen Erbrechts anhängig ist, hat das Nachlaßgericht nach den oben dargestellten Grundsätzen selbst die zur Entscheidung dieser Vorfrage nötigen Ermittlungen durchzuführen und über diese Vorfrage zu entscheiden. Gleiches gilt für das Beschwerdegericht und das Rechtsbeschwerdegericht.

3. Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Erbfolge nach dem Testament der Erblasserin vom 1.9.1988, nicht nach dem Ehe- und Erbvertrag vom 13.1.1945 und auch nicht - aufgrund wirksamer Anfechtung der Erbeinsetzung unter Nr. II des Testaments vom 1.9.1988 - nach § 1924 BGB richtet.

a) Für die Frage, ob die Erblasserin und ihr Ehemann in Nr. II des Ehe- und Erbvertrages vom 13.1.1945 die Erbfolge nach dem zuletzt Versterbenden geregelt und dadurch eine erbvertragliche Bindung herbeigeführt haben, die nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Unwirksamkeit des späteren Testaments der Erblasserin führt, kommt es auf die Auslegung dieser Bestimmungen an.

aa) Die Auslegung von Testamenten und Erbverträgen ist Tatsachenfeststellung, an die das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist, wenn sie nicht auf einem Rechtsfehler beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO); sie ist daher im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüfbar (vgl. BayObLG NJW-FER 2000, 93; Keidel./Kahl § 27 Rn. 47 f.).

bb) Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 28.5.1996 die Regelungen unter Nr. II des Ehe- und Erbvertrags vom 13.1.1945 dahingehend ausgelegt, dass die Eheleute sowohl hinsichtlich ihres Erbhofes als auch hinsichtlich des erbhoffreien Vermögens nur eine Regelung der Erbfolge beim Tod des zuerst Versterbenden treffen und den überlebenden Ehegatten in seinen Möglichkeiten, für seinen Todesfall letztwillig zu verfügen, nicht beschränken wollten. Es hat ausgeführt, dass der Hinweis auf die Beistimmungen des Reichserbhofgesetzes, "wenn später nichts anderes mehr bestimmt wird", keine Bestimmung eines weiteren Anerben darstelle, und dass der Wortlaut der Vertragsbestimmung offen lasse, ob die anderweitige Bestimmung durch beide Ehegatten oder - nach dem Tod des Erstversterbenden - durch den Überlebenden allein vorzunehmen sei. Unter Berücksichtigung der damals gültigen Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes und der Erbhoffortbildungsverordnung ergebe sich, dass auch die - nach § 25 Abs. 2 Satz 4 EHFV zulässige - einseitige Bestimmung durch den überlebenden Ehegatten möglich sein sollte.

cc) Diese Auslegung ist rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat insbesondere die von den Beteiligten zu 3 bis 5 vertretene Auslegungsmöglichkeit in Betracht gezogen, dass mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes die gesetzliche Regelung vertraglich übernommen worden sein könnte. Es hat diese Auslegungsmöglichkeit aber ohne Rechtsfehler zurückgewiesen, weil sie dem klaren Wortlaut des Testaments widerspricht - im Hinblick auf den vorausgehenden Satz: "Hinsichtlich der Anerbenfolge werden weitere Bestimmungen in diesem vertrag nicht getroffen", kann der Hinweis auf die Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes, bei denen es, "wenn später nichts anderes mehr bestimmt wird", verbleibe, nicht die Bedeutung haben, dass nun doch eine weitere Bestimmung hinsichtlich der Anerbenfolge getroffen werden sollte und weil der dem Wortlaut nicht zu entnehmende Inhalt auch nicht auf andere, außerhalb des Testaments liegende Anhaltspunkte gestützt werden kann. Allein der Umstand, dass der Satz bei einem Verständnis gemäß seinem Wortlaut überflüssig wäre, reicht als Anhaltspunkt für den von den Beteiligten zu 3 bis 5 behaupteten Willen, die Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes als vertragliche Regelungen in den Erbvertrag zu inkorporieren, nicht aus. Hinweise auf die sich aus der Vertragsgestaltung ergebenden Rechtsfolgen sind in notariellen Verträgen nicht ungewöhnlich. Außerdem bestand aus der damaligen Sicht der vertragschließenden Parteien für eine Übernahme der gesetzlichen Bestimmungen in den Vertrag kein Anlaß.

Infolge der Aufhebung des Erbhofrechts durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 zum 24.4.1947 (vgl. Staudinger/Seybold BGB 11. Aufl. Einl. vor § 2064 Rn. 15) waren die Verfügungen des Ehe- und Erbvertrags vom 13.1.1945 nicht unwirksam oder gegenstandslos geworden, weil für die Beerbung nun wieder das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches galt; sie waren lediglich durch Auslegung oder Umdeutung der veränderten Rechtslage anzupassen (Staudinger/Seybold aao Vorbem. vor § 2064 Rn. 13a). Die Auslegung ergibt, dass die Ehegatten einander zu alleinigen Erben hinsichtlich ihres gesamten Vermögens eingesetzt hatten, da nun nicht mehr zwischen dem nach Sonderregeln vererbbaren Erbhof und dem erbhoffreien Vermögen unterschieden werden mußte. Für den Todesfall des Zuletztversterbenden von ihnen bedurfte es keiner Auslegung oder Umdeutung, da hierfür eine Regelung in dem Ehe- und Erbvertrag nicht getroffen worden war. Es blieb dabei, dass der überlebende Ehegatte durch den Ehe- und Erbvertrag nicht beschränkt war, eine Verfügung von Todes wegen über seinen gesamten, auch den von ihm ererbten Nachlaß zu errichten, wobei er nun nicht mehr die Vorschriften des aufgehobenen Erbhofrechts, sondern diejenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beachten hatte.

b) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass das Testament weder vom Beteiligten zu 2 noch von den Beteiligten zu 3 bis 5 wirksam angefochten worden sei.

aa) Das Landgericht hat hierzu, gestützt auf das vom Nachlaßgericht eingeholte Gutachten, festgestellt, beide Nacherben seien aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer langjährigen Mitarbeit auf dem elterlichen Hof in der Lage, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Die mit Schriftsatz vom 4.7.1997 vorgelegten Pläne der Nacherbin zur Fortführung des zum Nachlaß gehörenden landwirtschaftlichen Anwesens bewiesen nicht, wie die Beteiligten zu 3 bis 5 meinten, dass eine Weiterführung der Landwirtschaft nicht geplant sei. Auch eine Pensionsviehhaltung auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche stelle einen landwirtschaftlichen Betrieb dar. Hierzu benötige die Beteiligte zu 1 keine weiteren Lagerräume und Stallungen. Aus dem Umstand, dass sie nicht beabsichtige, das im Mai 1997 abgebrannte Stall- und Scheunengebäude zu erneuern, ergebe sich daher nicht, dass sie den landwirtschaftlichen Betrieb nicht fortführen wolle.

bb) Das Landgericht ist bei der Beurteilung dieses Anfechtungsgrundes unausgesprochen davon ausgegangen, dass die Erblasserin sich bei der Einsetzung des Beteiligten zu 2 zum Vorerben, der Beteiligten zu 1 zur Nacherbin und des Sohnes der Beteiligten zu 1 zum weiteren Nacherben von der Annahme bzw. Erwartung habe leiten lassen, die Beteiligte zu 1 und ihr Sohn könnten und wollten den zum Nachlaß gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb im Nacherbfall fortführen. Seine Ausführungen besagen, es lasse sich nicht feststellen, dass diese Annahme mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimme und deswegen "irrig" im Sinne von § 2078 Abs. 2 BGB sei.

Auf die tatsächliche Entwicklung kommt es hier aber gar nicht an. Eine "irrige Annahme oder Erwartung" des Erblassers i.S. von § 2078 Abs. 2 BGB liegt von vornherein nicht vor, wenn der Erblasser die künftige Entwicklung als letztlich ungewiß ansieht und deshalb in seinem Testament selbst Regelungen trifft, die den verschiedenen Möglichkeiten der künftigen Entwicklung Rechnung tragen sollen. In diesem Falle kann sich der Erblasser nicht in einem Irrtum befinden; seine Regelung für die von ihm antizipierten verschiedenen Entwicklungsmöglichkeiten kann daher auch nicht durch Anfechtung außer Kraft gesetzt werden (vgl. BayObLGZ 1993, 248/252 f.; MünchKomm/ Leipold BGB 3. Auf!. Rn. 22, Staudinger/Otte BGB 13. Bearb. Rn. 17 jeweils zu § 2078).

Die Erblasserin hat in ihrem Testament nicht nur den Fall geregelt, dass der Beteiligte zu 2 als erster Vorerbe den zum Nachlaß gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr persönlich entsprechend den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft fortführt, sondern auch den Fall, dass diese Situation bei der Nacherbin eintritt, die ebenfalls nur Vorerbin ist. Damit scheiden Fähigkeit und Wille der Beteiligten zu 1 zur späteren Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs als Gegenstand einer irrigen Annahme oder Erwartung der Erblasserin i.S. von § 2078 Abs. 2 BGB von vornherein aus.

cc) Nicht anders steht es mit den von den Beteiligten zu 3 bis 5 vorgebrachten Anfechtungsgründen. Nach ihrem Vorbringen, hätte die Erblasserin die gesamte testamentarische Erbeinsetzung unterlassen, wenn sie vorausgesehen hätte, dass der Beteiligte zu 2 den Hof herabwirtschaften und die Beteiligte zu 1 von einer Vollerwerbs- zu einer Nebenerwerbslandwirtschaft übergehen würde. Damit machen die Beteiligten zu 3 bis 5 geltend, dass es eine irrige Annahme oder Erwartung der Erblasserin i.S. von § 2078 Abs. 2 BGB gewesen sei, dies werde nicht geschehen. Die Erblasserin kann aber keine derartigen irrigen Erwartungen gehabt haben, da sie von vornherein, wie die von ihr getroffenen Regelungen zeigen, mit der Möglichkeit rechnete, dass der Beteiligte zu 2 den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr ordnungsgemäß fortführen würde, und auch bei der Beteiligten zu 1 eine derartige Entwicklungsmöglichkeit in ihre Überlegungen einbezog. Es ist daher im Rahmen dieses Verfahrens auch nicht zu beurteilen, ob die Beteiligte zu 1 zur - künftigen - Bewirtschaftung des Hofes noch imstande und willens ist. Insoweit muss vielmehr die tatsächliche Entwicklung abgewartet und es muss dem weiteren Nacherben überlassen werden, ob er ggf. den Eintritt des (zweiten) Nacherbfalles geltend machen will.

dd) Entsprechendes gilt für die Erwartung, die Beteiligte zu 1 werde gemäß der ihr von der Erblasserin gemachten Auflage dem Beteiligten zu 2 beistehen. Auch insoweit ergibt sich aus dem Testament selbst, dass die Erblasserin zwar gehofft hat, die Beteiligte zu 1 werde den Beteiligten zu 2 so unterstützen, dass es diesem möglich sein werde, den Hof zu halten, dass sie aber auch die Möglichkeit in ihre Überlegungen einbezog, dass diese Zusammenarbeit nicht, wie erhofft, gelingen werde. Dass sie auch dies für möglich hielt und damit nicht von einer "irrigen Erwartung" ausging, zeigt die ausdrückliche Klarstellung, "dass diese Bestimmung" - die Auflage, dass die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 bei der Bewirtschaftung des Hofes zu beraten und ihm dabei soweit zumutbar zu helfen habe - "keine Bedingung der Erbeinsetzung ist". Wenn es der ausdrückliche Wille der Erblasserin war, dass die Einsetzung der Beteiligten zu 1 zur Nacherbin nicht an der etwaigen Nichterfüllung der Auflage gemäß Nr. X des Testaments scheitern solle, kann die Erblasserin nicht von der irrigen Erwartung ausgegangen sein, die Beteiligte zu 1 werde die Auflage in jedem Fall erfüllen. Der letzte Wille der Erblasserin, die Beteiligte zu 1 unabhängig von der Erfüllung der Auflage unter Nr. X des Testaments zur Nacherbin einzusetzen, würde unterlaufen, wollte man die Erfüllung der Auflage als Gegenstand einer irrigen Erwartung der Erblasserin ansehen und deswegen die Anfechtung der Anordnung einer Nacherbschaft zulassen.

ee) Die Beteiligten zu 3 bis 5 haben zur Begründung ihrer Anfechtung auch vorgebracht, die von der Erblasserin beabsichtigte Versorgung des Beteiligten zu 2 sei diesem in der im Testament geregelten Form nicht (mehr) zumutbar. Das Landgericht hat dieses Vorbringen so verstanden, dass die Beteiligten zu 3 bis 5 behaupten wollten, die Erblasserin sei von der irrigen Erwartung eines harmonischen Verhältnisses zwischen dem Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 1 ausgegangen. Auch dies kann im Hinblick auf die Einsetzung der Beteiligten zu 1 als Nacherbin unabhängig von der Erfüllung der Auflage, dem Bruder bei der Bewirtschaftung des Hofes zu helfen, nicht der Fall gewesen sein.

4. Das Landgericht hat den Eintritt des (ersten) Nacherbfalles ohne Rechtsfehler bejaht.

a) Es hat festgestellt, der Beteiligte zu 2 habe den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr persönlich entsprechend den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft geführt. Hierfür hat es Bezug genommen auf die Ausführungen des Nachlaßgerichts im Beschluss vom 12.8.1998. Das Nachlaßgericht hat auf der Grundlage des von ihm erholten Gutachtens angenommen, eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung liege nur vor, wenn eine nachhaltige wirtschaftliche Ertragskraft des Bodens und des Betriebes gesichert sei. Es hat festgestellt, dass zumindest letzteres nicht mehr der Fall. sei. Der bis etwa Juli 1993 vorhandene Kuhbestand von 28 Tieren sei nach Beendigung der Mithilfe der Beteiligten zu 1 bis zum Brandfall im Mai 1997 auf 4 Tiere abgestockt worden. Der Restbestand sei Anfang 1998 einem landwirtschaftlichen Betrieb auf Pensionsbasis überlassen worden. Die Tiere hätten sich bei der Besichtigung des Hofes durch den Sachverständigen in schlechtem Futter- und Pflegezustand befunden. Der Beteiligte zu 2 plane zwar eine Aufstockung des Viehbestandes. Finanzielle Eigenmittel stünden ihm hierzu aber nicht zur Verfügung; eine konkrete Planung unter Einschluß der Finanzierung liege nicht vor. Der Beteiligte zu 2 habe sich im Frühjahr 1995 mit einer Betreuung einverstanden erklärt, weil er bei offenen Rechnungen und Mahnungen in Höhe von ca. 40000 DM sowie Kontensperren keinen Ausweg aus seiner Lage mehr gesehen habe. In der Folge habe der Kreditrahmen von 165000 DM auf 240000 DM erhöht werden müssen. Die laufenden Einnahmen - aus der Vermietung des Wohnhauses, staatlicher Förderung und, aus Holz- und Viehverkäufen - hätten aber gerade die Ausgaben gedeckt, Tilgungsleistungen seien nicht möglich gewesen. Konkrete Planungen zur Verbesserung der Einkommenslage gebe es nicht; zu derartigen Planungen sei der Beteiligte zu 2 auch nicht in der Lage. Nach dem Urteil des Sachverständigen sei vielmehr ohne laufende Betreuung und Mitwirkung eines Fachkundigen keine ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet. Der Betreuer habe daher auch die Erweiterung seines Tätigkeitsbereiches auf strukturelle Betriebsentwicklung sowie Organisation und Durchführung des Neuaufbaus nach dem Brand vorgeschlagen. Die Erweiterung des Wirkungskreises des Betreuers bzw. die Bestellung einer sonstigen unterstützenden Person wäre aber mit erheblichen finanziellen Mehrbelastungen verbunden, die bei der finanziellen Lage des Hofes nicht tragbar wären. Das Testament stelle darauf ab, ob der Beteiligte zu 2 "persönlich" zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes in der Lage sei. Eine Betriebsgemeinschaft im Sinne des Testaments liege nicht vor.

b) Die ohne Rechtsfehler festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Beurteilung, dass der Beteiligte zu 2 den zum Nachlaß gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr persönlich entsprechend den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft fortführt. Der Sachverständige hat nur deswegen eine "noch als ordnungsgemäß zu bezeichnende Gesamtbewirtschaftung" angenommen, weil er in seine zusammenfassende Beurteilung "insbesondere" die "Hilfe des Betreuers mit Leitungsfunktion" einbezog. Die Bewirtschaftung des Hofes unter maßgeblicher Mitwirkung eines Betreuers stellt aber nach dem zutreffenden Urteil der Vorinstanzen keine "persönliche" Bewirtschaftung oder eine Bewirtschaftung in Form einer Betriebsgemeinschaft dar. Aus der unter Nr. X des Testaments der Beteiligten zu 1 auferlegten Verpflichtung, den Beteiligten zu 2 "bei der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes zu beraten und ihm soweit zumutbar durch unentgeltliche Arbeitsleistungen zu helfen", ergibt sich zwar ebenso wie aus der Zulassung einer Bewirtschaftung "in Form einer Betriebsgemeinschaft", dass eine "persönliche" Bewirtschaftung im Sinne des Testaments auch noch bei Mithilfe Dritter vorliegen kann. Unter der Mithilfe Dritter hat die Erblasserin aber nur die - unentgeltliche - Familienhilfe oder eine Betriebsgemeinschaft verstanden. Die erhebliche Kosten verursachende maßgebliche Mitwirkung eines Betreuers fällt nicht unter diese von der Erblasserin noch zugelassenen Kooperationsformen.

c) Die Argumentation des Beteiligten zu 2, dass die Beteiligte zu 1 sich nicht, auf den Eintritt des Nacherbfalles berufen dürfe, weil sie ihn durch Nichterfüllung der Verpflichtung zur Mithilfe selbst herbeigeführt habe, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler als nicht durchgreifend erachtet, weil die Beteiligte zu 1 die Mithilfe nicht grundlos und treuwidrig, sondern in Reaktion auf das Anwaltsschreiben vom 29.6.1993 eingestellt hatte, mit dem sich der Beteiligte zu 2 weitere Einmischungen der Beteiligten zu 1 in die Führung seines landwirtschaftlichen Betriebes verbat und der Beteiligten zu 1 "als Ausdruck dieser Abgrenzung" die Vollmacht für sein Bankkonto entzog. Die Umstände, die schließlich zu der Beurteilung führen mußten, dass der Hof durch den Beteiligten zu 2 nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaftet werde, traten im wesentlichen erst nach diesem Zeitpunkt ein. Im übrigen hätte das Landgericht auch in diesem Zusammenhang darauf hinweisen können, dass nach Nr. X des Testaments die Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb des Beteiligten zu 2, die der Beteiligten zu 1 zur Auflage gemacht wurde, "keine Bedingung der Erbeinsetzung ist"; dem widerspräche es, die unterlassene Hilfe unter den gegebenen Umständen, die die Reaktion der Beteiligten zu 1 jedenfalls verständlich erscheinen lassen, als treuwidrige Herbeiführung des Nacherbfalls (§ 162 Abs. 2 BGB) zu werten.

5. Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass der - im Beschluss vom 12.8.1998 mit dem gleichen Wortlaut, mit dem er erteilt wurde, angekündigte - Erbschein inhaltlich nicht der Vorschrift des § 2363 Abs. 1 Satz 1 BGB entspricht. Nach dieser ist in dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt, und wer der Nacherbe ist. Aus der vom Nachlaßrichter gewählten Formulierung: "... für den Fall näher beschriebener persönlicher Umstände in der Person der Nacherbin" ergibt sich nicht, unter welchen Voraussetzungen die (weitere) Nacherbfolge eintritt; ferner fehlt die Angabe, wer der Nacherbe ist. Der Erbschein, der nicht die nach § 2363 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Angaben enthält, ist unrichtig und muss daher - auch dann, wenn die Unrichtigkeit den Beschwerdeführer nicht beschwert (BayObLGZ 2000, 76/80) - nach § 2361 Abs. 1 BGB eingezogen werden; Änderungen oder sachliche Ergänzungen des bereits erteilten Erbscheins sind unzulässig (Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. Rn. 2, Erman/Schlüter BGB 10. Aufl. Rn. 4 jeweils zu § 2361). Das Beschwerdegericht kann aber den unrichtigen Erbschein nicht selbst einziehen, sondern nur das Nachlaßgericht hierzu anweisen (BayObLGZ 1951, 412/416; Erman/Schlüter aaO Rn. 5). Das Nachlaßgericht wird die Einziehung anzuordnen, auf die inhaltliche Bestimmtheit des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1 (vgl. Palandt/Edenhofer Rn. 11,. Münch-Komm/Promberger Rn. 116 jeweils zu § 2353) einzuwirken und erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über den Erbscheinsantrag zu entscheiden haben. Der Einziehungsbeschluß kann mit der Erteilung eines neuen Erbscheins verbunden werden (Palandt/Edenhofer aaO Rn. 12).

6. Eine Entscheidung über die Erstattung von Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde unterbleibt. Es ist der wieder mit der Sache befaßten Vorinstanz überlassen, ob sie bei ihrer neuerlichen Entscheidung, die hinsichtlich der Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu treffen ist, von einer Auferlegung der Kosten der Beschwerdeverfahren absehen will oder ob sie, weil dies der Billigkeit entspricht, die einem Beteiligten (auch) durch die Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten einem anderen Beteiligten auferlegen will (Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 36 und 37).

Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 2 wurde gemäß § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1, § 1.31 Abs. 2 KostO entsprechend § 19 Abs. 4 KostO übereinstimmend mit dem Landgericht auf 262000 DM festgesetzt. Der Geschäftswert der weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 3 bis 5 beträgt nur jeweils 1/5 dieses Wertes, da sie nur eine Miterbenstellung zu je 1/5 beanspruchen.

Dem Beteiligten zu 2 war nach § 14 FGG, §§ 114, 121 ZPO für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf seinen Antrag Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ein Anwalt beizuordnen.

Ende der Entscheidung

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