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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: 1Z BR 118/02
Rechtsgebiete: BGB, PStG


Vorschriften:

BGB § 104 Nr. 2
BGB § 1304
PStG § 5 Abs. 2 Satz 1
Zur Frage der Prüfung der Ehegeschäftsfähigkeit eines Betreuten.
Gründe:

I.

Die 1963 geborene Beteiligte zu 1 wurde am 1.7.2001 in das Bezirkskrankenhaus wegen Verdachts auf Selbstgefährdung eingeliefert. Am 10.7.2001 wurde für sie ein Betreuer bestellt mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung, Gesundheitsfürsorge, Vermögensfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Hilfe bei beruflicher Eingliederung. Am 31.8.2001 wurde sie aus dem Bezirkskrankenhaus entlassen und in einem Heilpädagogischen Zentrum aufgenommen. Seitdem lebt sie dort in einem eigenen Zimmer in einer Wohngruppe und verrichtet Montagearbeiten in einer Werkstatt für Behinderte.

Die Beteiligte zu 1 lernte den am 9.5.1941 geborenen Beteiligten zu 2 am 7.8.2001 im Bezirkskrankenhaus kennen, der dort ebenfalls als Patient weilte. Am 11.4.2002 meldeten sich die Beteiligten zu 1 und 2 beim Standesamt persönlich zur Eheschließung an. Die Beteiligte zu 1 wies darauf hin, einen Betreuer zu haben. Der Standesbeamte hatte Zweifel an der Ehegeschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 und legte deshalb die Sache gemäß § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht vor. Dieses holte ein Sachverständigengutachten durch den Landgerichtsarzt ein, der bereits im Betreuungsverfahren ein gerichtspsychiatrisches Gutachten über die Betreuungsbedürftigkeit der Beteiligten zu 1 abgegeben hatte. Ohne die Beteiligte zu 1 anzuhören, lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom 1.8.2002 eine Anordnung an den Standesbeamten ab, an der beabsichtigten Eheschließung der Beteiligten zu 1 und 2 mitzuwirken. Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 2 Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluss vom 26.8.2002 - ebenfalls ohne Anhörung der Beteiligten zu 1 - zurückwies. Mit der zu Protokoll des Urkundsbeamten des Landgerichts eingelegten weiteren Beschwerde strebt der Beteiligte zu 2 die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und die Anordnung an den Standesbeamten an, an der beabsichtigten Eheschließung mitzuwirken.

II.

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 ist zulässig (§ 49 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 21 Abs. 2 Satz 1 FGG). Es hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts, an das die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Amtsgericht sei zutreffend vom Ergebnis des von ihm eingeholten gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachtens ausgegangen, das die Ehegeschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 verneint habe. Der Sachverständige habe nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass die Beteiligte zu 1 deutliche Auffassungsstörungen und formale Denkstörungen mit Beeinträchtigung des abstrakten, theoretischen und problemlösenden Denkens zeige und aufgrund des Ausmaßes ihrer intellektuellen Retardierung zu einer eigenständigen Lebensweise nicht in der Lage sei. Die Eigenmotivation zur geplanten Eheschließung sei gering; die Beteiligte zu 1 sei nicht ausreichend in der Lage, das Wesen der Ehe in seiner Komplexität zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen. Es reiche nicht aus, dass es der Beteiligten zu 1 nach der Behauptung des Beteiligten zu 2 bei ihm wohl ergehe und sie sich bei ihm wohl fühle.

2. Die Entscheidung des Landgerichts, der beabsichtigten Eheschließung stehe das Ehehindernis der Geschäftsunfähigkeit der Beteiligten zu 1 entgegen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 PStG, § 1304, § 104 Nr. 2 BGB), durfte nicht ohne Anhörung der Beteiligten zu 1 ergehen (§ 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Gemäß § 4 PStG haben die Verlobten die beabsichtigte Eheschließung bei dem zuständigen Standesbeamten anzumelden. Dieser hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Ehehindernis entgegensteht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 PStG). Kommt der Standesbeamte aufgrund eigener Prüfung zu dem Ergebnis, dass der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis entgegensteht und sind auch die sonstigen Voraussetzungen für diese gegeben, so teilt er den Verlobten mit, dass er die Eheschließung vornehmen kann (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PStG); andernfalls muss er seine Mitwirkung bei der Eheschließung ablehnen. In Zweifelsfällen kann er gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG eine Entscheidung des Amtsgerichts herbeiführen. Diesem obliegt die Prüfung, ob die Ablehnung der Amtshandlung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 PStG) zu Recht erfolgt ist (vgl. BayObLG StAZ 1996, 229/230).

b) Gemäß § 1304 BGB kann eine Ehe nicht eingehen, wer geschäftsunfähig ist, d.h. wer an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinn von § 104 Nr. 2 BGB leidet. Die Geschäftsfähigkeit im Sinn von § 1304 BGB ist unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit (vgl. BVerfG StAZ 1973, 90/93; BayObLGZ 1982, 179/180 f.) als "Ehegeschäftsfähigkeit" (vgl. Böhmer StAZ 1992, 65/67) zu beurteilen. Bei dieser handelt es sich, wie bei der Testierfähigkeit im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB, um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der Verlobte in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen, ohne dass die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend sein müssen (vgl. BayObLG aaO). Die Bestellung eines Betreuers nach H 1896 f. BGB ist noch kein Indiz für die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten (vgl. § 149a DA). Selbst eine erhebliche geistige Behinderung muss nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit in das Wesen der Ehe und die freie Willensentscheidung zur Eheschließung ausschließen, mag diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen (vgl. BayObLG StAZ 1996, 229/230). Schließt allerdings eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit die freie Willensbestimmung aus, so liegt ein Fall der Ehegeschäftsunfähigkeit im Sinne des § 1304 BGB i.V.m. § 104 Nr. 2 BGB vor.

c) Die Frage, ob die Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit gegeben sind, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (vgl. BayObLGZ 1995, 383/388 m. w. N.). Das Gericht der weiteren Beschwerde hat die hierzu getroffenen Feststellungen der Tatsacheninstanz nur daraufhin nachzuprüfen, ob diese den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht hat (§ 12 FGG) und ob die Beweiswürdigung fehlerhaft ist. Diese kann nur daraufhin überprüft werden, ob bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen wurde und ob die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt wurden (vgl. BayObLG aaO; st. Rspr.).

d) Das Landgericht hat die Beweisanforderungen zu niedrig angesetzt und ist insoweit seiner Aufklärungspflicht (§ 12 FGG, § 5 Abs. 2 Satz 1 PStG) nicht in gebotenem Umfang nachgekommen.

aa) Allerdings ist das Landgericht zutreffend von dem beschriebenen Begriff der Ehegeschäftsfähigkeit ausgegangen und hat ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, das bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit regelmäßig erforderlich ist, seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Nur der psychiatrische Sachverständige ist aufgrund seiner Fachkenntnis in der Lage, aus dein Gesamtverhalten und dem Gesamtbild der Persönlichkeit unter Einbeziehung der Vorgeschichte und aller äußeren Umstände zu klären, ob der Verlobte die Einsicht in das Wesen der Ehe und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung der Ehe besitzt.

Das Landgericht durfte auch von der Eignung des beauftragten Sachverständigen ausgehen, der Landgerichtsarzt im Range eines Medizinaloberrates und zugleich Facharzt für Psychiatrie ist und außerdem mit der Persönlichkeit der Beteiligten zu 1 besonders vertraut war, nachdem er diese im Betreuungsverfahren bereits begutachtet hatte. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 war das Landgericht nicht gehalten, ein weiteres fachärztliches Gutachten einzuholen. Die Voraussetzungen, unter denen die Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG, § 412 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise geboten sein kann (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 801/802 f.), haben nicht vorgelegen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt hätte.

bb) Der Sachverständige hat eine mittelschwere geistige Behinderung der Beteiligten zu 1 mit deutlichen Auffassungsstörungen, formalen Denkstörungen und einer gravierenden Beeinträchtigung des abstrakten, theoretischen und problemlösenden Denkens festgestellt. Die Beteiligte zu 1 sei zu einer eigenständigen sozialen Lebensweise nicht in der Lage, habe eine eher geringe Eigenmotivation zu der geplanten Eheschließung und könne wenig gesicherte Auskünfte über ihren Verlobten geben. Sie sei nicht in der Lage, das Wesen einer Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen. Das Landgericht hat sich diese Beurteilung mit der Begründung, die Darlegungen des Sachverständigen seien plausibel und nachvollziehbar, zu eigen gemacht.

Diese Beweiswürdigung zeigt, dass das Landgericht die Beweisanforderungen zu niedrig angesetzt hat. Es hat die nach Sachlage gebotene Anhörung der Beteiligten zu 1 unterlassen und von einer eigenen kritischen Würdigung des Sachverständigengutachtens auf der Grundlage dieser Anhörung abgesehen.

(1) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten im Rahmen der Aufklärung des Verfahrensstoffes steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, soweit nicht Sondervorschriften gegeben sind. Solche sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Dessen ungeachtet ist die persönliche Anhörung unerlässlich, wenn es um Maßnahmen geht, die einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Beteiligten darstellen; hier gehört der persönliche Eindruck des entscheidenden Gerichts zum Kernbereich des Amtsermittlungsverfahrens (vgl. Keidel/ Kayser FGG 14. Aufl. § 12 Rn. 166). Die Frage, ob der Beteiligten zu 1 die Eheschließung mangels Ehegeschäftsfähigkeit zu verwehren ist, betrifft ihre verfassungsrechtlich garantierte Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Schon die Achtung vor dem Wunsch der Beteiligten zu 1, diese Rechtsstellung wahrnehmen zu wollen, hat es hier erforderlich gemacht, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Beteiligten zu 1 zu verschaffen. Eine den Belangen der Beteiligten zu 1 gerecht werdende Entscheidung kann nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nur nach ihrer mündlichen Anhörung ergehen. Da diese schon vom Amtsgericht versäumt worden war, hätte sie vom Landgericht nachgeholt werden müssen.

(2) Die Anhörung der Beteiligten zu 1 war darüber hinaus zur Überprüfung des Sachverständigengutachtens veranlasst. Der Tatrichter darf das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens nicht kritiklos übernehmen und muss sich ein eigenes Bild von der Richtigkeit der durch den Sachverständigen gezogenen Schlüsse machen (BayObLGZ 1981, 306/308; 1986, 338/340; BayObLG BtPrax 1993, 208/209; Keidel/Schmidt § 15 Rn. 65). Die Anhörung der Beteiligten zu 1 hätte dem Landgericht eine eigenverantwortliche richterliche Überprüfung des vom Sachverständigen gezogenen Schlusses von der intellektuellen Beeinträchtigung auf die Ehegeschäftsunfähigkeit ermöglicht. Dies gilt um so mehr, als die Frage der Ehegeschäftsunfähigkeit nicht allein von der Intensität der Geistesstörung abhängt, sondern von der Frage, ob die Geistesstörung die Einsicht in die Bedeutung der Ehe und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung der Ehe beeinträchtigt (vgl. BayObLG StAZ 1996, 229/230). Da es um die Überprüfung des Sachverständigengutachtens geht, kann die Anhörung auch nicht durch die im Sachverständigengutachten wiedergegebenen Äußerungen der Beteiligten zu 1 ersetzt werden.

Die Anhörung der Beteiligten zu 1 kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht nachgeholt werden (vgl. BayObLG FamRZ 1980, 1152; 1984, 205/307); die Sache war daher an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im Rahmen der Anhörung auch zu prüfen haben, ob die Eheschließungsabsicht der Beteiligten zu 1 fortbesteht (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1539).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlassst (vgl. Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 36).

Ende der Entscheidung

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