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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 17.05.2001
Aktenzeichen: 1Z BR 121/00
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 2084
FGG § 20
Für ein Testament bildet der Wortlaut nicht die Grenze der Auslegung.
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Gummer sowie der Richter Rojahn und Zwirlein

am 17. Mai 2001

in der Nachlasssache

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse des Landgerichts Landshut vom 26. Juli 2000 und des Amtsgerichts Landshut vom 2. Dezember 1999 aufgehoben.

II. Das Amtsgericht Landshut wird angewiesen, den Erbschein vom 28. Februar 1989 einzuziehen.

III. Im übrigen wird die Sache an das Amtsgericht Landshut zur Behandlung und Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines neuen Erbscheins zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die am 10.3.1970 im Alter von 69 Jahren verstorbene Erblasserin war geschieden und kinderlos. Sie hinterließ ein handschriftliches Testament vom 1.1.1966, welches auszugsweise folgende testamentarische Verfügungen enthält:

"Ich ... möchte eine Erbgemeinschaft für meinen Besitz. Die Erben sind:

... (acht Personen, darunter die Beteiligten zu 1 bis 7)...

Ein Haus kann verkauft werden und der Erlös kann gerecht verteilt werden. Davon sollen auch die weiteren Zuwendungen erledigt werden. Innerhalb der nächsten 10 Jahre, das ist 1975, soll kein Haus mehr verkauft werden.

Der Besitz ist gemeinsam zu verwalten. Nach Bildung von Rücklagen für Reparaturen ist der jährliche Überschuß zu verteilen.

Wenn während des Bestehens der Erbengemeinschaft ein Erbe stirbt, tritt an seine Stelle sein Kind bzw. Kinder. Hinterläßt er keine Abkömmlinge, so treten an seine Stelle die übrigen Erben zu gleichen Teilen.

Mein sonstiges Vermögen, das nach Zahlung und Herausgabe der nachstehenden Vermächtnisse verbleibt, erben die angeführten Personen zu gleichen Teilen. Sie können sich deshalb sofort auseinandersetzen.

Mein Grundbesitz:... (Aufzählung von zehn Grundstücken)... "

Einen zunächst erteilten Erbschein vom 27.7.1970 zog das Nachlassgericht mit Beschluss vom 22.12.1987 wieder ein. Zur Begründung ist angegeben, dass die auflösende Bedingung, wonach die Nacherbfolge nur bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft angeordnet ist, nicht im Erbschein angegeben war. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 erließ das Amtsgericht am 28.2.1989 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der die Beteiligten zu 1 bis 7 als Miterben zu gleichen Teilen bezeugt (der achte Erbe war zwischenzeitlich ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben). Ferner ist im Erbschein vermerkt:

"Während des Bestehens der Erbengemeinschaft sind Nacherbfolgen, die beim Tod eines Vorerben eintreten, in der weise angeordnet, dass die einzelnen Nacherben jeweils nur Vorerben werden. Nacherben sind jeweils die Abkömmlinge eines Vorerben bzw. bei Nichtvorhandensein von Abkömmlingen die übrigen Miterben nach gleichen Teilen."

Der Beteiligte zu 1 ist durch notariellen Teilauseinandersetzungs- und Erbteilsübertragungsvertrag vom 27.4.1989 und Nachtragsurkunde vom 30.10.1992 aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden, indem er drei zum Nachlass gehörende Grundstücke zum Alleineigentum übernommen und als Gegenleistung seinen Erbteil an die übrigen Miterben übertragen hat. Die Nacherben stimmten dem Vertrag zu, wobei für die noch unbekannten (noch nicht gezeugten) Nacherben zum Zwecke der Grundstücksübertragung ein gerichtlich bestellter Pfleger vorbehaltlich der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung handelte, und bewilligten und beantragten die Löschung des Nacherbenvermerks an den übertragenen Grundstücken "soweit möglich". In der Folgezeit war die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht zu erhalten; sie wurde jedoch für den Fall bestimmter Vertragsänderungen in Aussicht gestellt. Diese Vertragsänderungen wurden durch die erwähnte Nachtragsurkunde vom 30.10.1992 vorgenommen. Danach soll die Löschung des Nacherbenvermerks an den drei dem Beteiligten zu 1 zum Alleineigentum übertragenen Grundstücken nicht durchgeführt werden, der Nacherbenvermerk vielmehr bestehen bleiben und vom Beteiligten zu 1 im bestehenden Umfang zur weiteren Duldung und Gewährung übernommen werden.

Mit notarieller Urkunde vom 1.9.1999 veräußerte der Beteiligte zu 1 die drei ihm zum Alleineigentum übertragenen Grundstücke weiter. Er beantragte sodann, den vom Nachlassgericht am 28.2.1989 erteilten Erbschein dahingehend zu ergänzen bzw. zu berichtigen, dass es sich bei der dort aufgeführten Anordnung der Vor- und Nacherbfolge um eine befreite Vorerbschaft im Sinne des § 2136 BGB handelt.

Zur Begründung führte er aus, die Erblasserin habe ausdrücklich den Verkauf eines Hauses und sodann nach Ablauf von zehn Jahren die Veräußerung weiterer Häuser gestattet, was denknotwendig auf eine befreite Vorerbschaft schließen lasse. Wegen des Nacherbenvermerks im Grundstück sei ein Vollzug des Kaufvertrages nur im Falle der Bestellung eines Ergänzungspflegers mit Auskehrung des Verkaufserlöses an die unbekannten Nacherben möglich. Die hierfür erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung sei jedoch nicht zu erlangen.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde zum Landgericht blieb ohne Erfolg. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Ziel weiter.

II.

Die nicht fristgebundene und nach § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig. Die Berechtigung des Beteiligten zu 1 zur Erhebung der weiteren Beschwerde ergibt sich aus der Verwerfung seiner Erstbeschwerde durch das Beschwerdegericht (vgl. BGHZ 31, 92/95).

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Es führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Anweisung an das Nachlassgericht, den Erbschein vom 28.2.1989 einzuziehen. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer zugleich die Erteilung eines neuen Erbscheins begehrt, war die Sache an das Nachlassgericht zurückzuverweisen.

1. Rechtsschutzziel der weiteren Beschwerde ist die Erlangung eines Erbscheins, in dem die im Erbschein vom 28.2.1989 angegebene Vorerbschaft als eine befreite im Sinne des § 2136 BGB bezeugt wird. Dieses Ziel läßt sich nicht über eine bloße Berichtigung oder Ergänzung des Erbscheins, wie vom Rechtsbeschwerdeführer beantragt, erreichen. Die Berichtigung oder Ergänzung eines Erbscheins ist nur zur Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten statthaft, die den sachlichen Inhalt des Erbscheins unberührt läßt. Die hier begehrte Aufnahme der Angabe, dass es sich um eine befreite Vorerbschaft handelt, stellt aber eine sachliche Änderung dar. Für sie kommt nur der Weg einer Einziehung des Erbscheins und Neuerteilung mit entsprechend geändertem Inhalt in Betracht. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers kann in diesem Sinne ausgelegt werden (vgl. Staudinger/Schilken BGB § 2353 Rn. 92 m.w.N.).

2. Zu Unrecht hat das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen.

Das Landgericht hat die Beschwerdebefugnis mit der Begründung verneint, dass sich der Beschwerdeführer, der bereits aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sei, in der notariellen Nachtragsurkunde zur Duldung des Nacherbenvermerks im Grundbuch verpflichtet habe. Eine Auslegung des Testaments im Sinne einer befreiten Vorerbschaft würde dem Beschwerdeführer wegen dieser Duldungsverpflichtung nicht zustatten kommen, weshalb ihm das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung fehle. Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1 abgelehnt. Gegen die Ablehnung der Einziehung eines Erbscheins ist jeder in seinem Erbrecht Beeinträchtigte beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG). Di e Befreiung des Vorerben nach § 2136 BGB ist gemäß § 2363 Abs. 1 Satz 2 BGB im Erbschein anzugeben. Als im Erbschein ausgewiesener Vorerbe, der behauptet, der Erbschein sei insoweit unrichtig, als dort die in Wirklichkeit gegebene Befreiung des Vorerben nicht angegeben ist, konnte der Beschwerdeführer die Einziehung des Erbscheins nach Ablehnung durch das Amtsgericht mit der Beschwerde weiterverfolgen. Soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Neuerteilung mit entsprechend geändertem Inhalt abgelehnt wurde, ist auch das Erfordernis der formellen Beschwer (§ 20 Abs. 2 FGG) erfüllt. Als Miterbe gehört der Beteiligte zu 1 zum Kreis der Antragsberechtigten (§ 2353 BGB).

b) Die somit grundsätzlich gegebene Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1 ist nicht dadurch entfallen, dass dieser aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist und sich im Zuge der Teilauseinandersetzung und Übernahme von drei zum Nachlass gehörenden Grundstücken zum Alleineigentum zur Duldung des Nacherbenvermerks im Grundbuch verpflichtet hat.

(1) Das nachträgliche Ausscheiden einzelner Miterben aus der Erbengemeinschaft hat grundsätzlich keinen Einfluß auf den Inhalt des Erbscheins. Der Miterbe, der seinen Erbanteil übertragen hat, bleibt ein im Erbschein zu benennender Miterbe (vgl. Staudinger/Schilken § 2353 Rn. 44 a.E., 71, 81; MünchKomm/Dütz BGB 3. Aufl. § 2033 Rn. 27; MünchKomm/Promberger § 2353 Rn. 32; Lange/Kuchinke Lehrbuch des Erbrechts 4. Aufl. § 39 V 3).

Dem gemäß kann mit dem Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft durch Teilauseinandersetzung auch nicht dessen Recht auf einen inhaltlich richtigen Erbschein verloren gehen.

(2) Was die "Duldung" des Nacherbenvermerks anbelangt, so kann das Rechtsschutzbedürfnis mit der vom Landgericht gegebenen Begründung schon deshalb nicht verneint werden, weil der Anspruch des Miterben auf einen inhaltlich richtigen Erbschein nicht davon abhängig ist, ob er den Erbschein für einen bestimmten beabsichtigten Zweck verwenden kann. Im übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beteiligten der notariellen Verträge mit der Duldungsklausel eine Verpflichtung schaffen wollten, an die sich der Beteiligte zu 1 unabhängig von der wahren erbrechtlichen Lage "festhalten" lassen müßte. Den Beteiligten ging es offenkundig nur darum, einer vermeintlich objektiv bestehenden Rechtslage Rechnung zu tragen, die, wenn sie denn zuträfe, das Fortbestehen des Nacherbenvermerks erfordert hätte (vgl. BayObLGZ 1986, 208).

3. Der Erbschein vom 28.2.1989 ist unrichtig und daher einzuziehen (§ 2361 BGB). Er bezeugt eine Nacherbfolge, die seit 1.1.1976 nicht mehr besteht. Die insoweit bisher unterlassene Auslegung des Testaments vom 1.1.1966 kann der Senat selbst vornehmen, da weitere Feststellungen zum Sachverhalt nicht erforderlich sind.

a) Bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht die Grenze der Auslegung. Vielmehr ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Es geht um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Dabei ist zur Auslegung der einzelnen Verfügung der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände heranzuziehen und zu würdigen. Kann sich der Richter auch unter Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen, muss er sich mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht (vgl. BGH NJW 1993, 256; BayObLGZ 1997, 59/66; 1994, 313/318).

b) Die nach diesen Grundsätzen vorgenommene Auslegung ergibt, dass die Erblasserin Nacherbschaft nur insoweit angeordnet hat, als Nacherbfälle innerhalb von zehn Jahren nach Errichtung des Testaments eintreten. Die Anordnung der Nacherbschaft ist befristet bis 31.12.1975. Seit 1.1.1976 sind die vormaligen Vorerben Vollerben.

(1) Zutreffend haben die Vorinstanzen die Anordnung, dass beim Tode eines Erben an seine Stelle seine Abkömmlinge und ersatzweise die übrigen Erben treten, als Anordnung einer Nacherbfolge gedeutet. Nacherbfall ist jeweils der Tod eines Vorerben.

(2) Die Nacherbfolge ist zusätzlich daran geknüpft, dass der Tod des Vorerben "während des Bestehens der Erbengemeinschaft" eintritt. Dies bedarf der Auslegung. Dabei ist insbesondere die Anordnung der Erblasserin zu berücksichtigen, dass ein Haus verkauft werden kann und innerhalb der nächsten zehn Jahre kein Haus mehr verkauft werden soll. Die zehn Jahre berechnen sich, wie die von der Erblasserin angegebene Jahreszahl 1975 zeigt, ab dem Zeitpunkt der am 1.1.i966 erfolgten Testamentserrichtung. Die Erblasserin wollte somit eine Bindung der Erben bis zum 31.12.1975. Nach diesem Zeitpunkt sollten die Erben aber frei sein, die Erbengemeinschaft durch Auseinandersetzung zu beenden.

Hält man sich diesen Willen der Erblasserin vor Augen, so liegt es nahe, dass auch die angeordnete Nacherbfolge nur bis zum 31.12.1975 Geltung haben sollte. Darauf, wann sich die Erben nach dem 31.12.1975 tatsächlich auseinandersetzen, kommt es nicht an. Es besteht kein plausibler Grund für die Annahme, dass die Erblasserin die Nacherbfolge etwa bis zur tatsächlichen Beendigung der Erbengemeinschaft aufrechterhalten wollte, da sich aus dem Testament der Wille der Erblasserin ergibt, dass die Erben befugt sein sollten, die Erbengemeinschaft nach dem 31.12.1975 jederzeit zu beenden. Bei einer derartigen Interpretation hätten es die Vorerben in der Hand, das die Nacherbfolge beendende Ereignis nach ihrem freien Willen herbeizuführen oder nicht herbeizuführen. Wohin das führen kann zeigt gerade der vorliegende Fall anschaulich, in dem eine Rest-Erbengemeinschaft über 30 Jahre nach dem Tod der Erblasserin noch besteht und die Betroffenen von fortbestehender mehrfach gestaffelter Nacherbfolge ausgehen, mit der Folge, dass die Häuser kaum verkäuflich sind und Investitionen zum Erhalt offenbar nicht mehr im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Es kann ohne weiteres angenommen werden, dass die Erblasserin eine solche Entwicklung nicht gewollt hat.

Es erscheint daher angezeigt, den von der Erblasserin gesetzten Zeitpunkt, das Jahr 1975, im Wege der Auslegung als Endtermin für die Nacherbfolge zu verstehen. Dies lässt sich auch mit dem Wortlaut des Testaments vereinbaren. Die Klausel "während des Bestehens der Erbengemeinschaft" kann nämlich - und muss zur Überzeugung des Senats - im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des Testaments gelesen werden als "während des von mir (der Erblasserin) angeordneten Bestehens der Erbengemeinschaft". Bestehen musste die Erbengemeinschaft aber nach dem Willen der Erblasserin nur bis zum 31.12.1975.

c) Nach all dem ist die zwischen dem Beteiligten zu 1 und dem Nachlassgericht streitige Rechtsfrage, ob es sich um eine befreite Vorerbschaft handelt, gegenstandslos. Der Erbschein ist schon deshalb unrichtig, weil er eine Nacherbfolge bezeugt, die es seit 1.1.1976 nicht mehr gibt. Er ist als unrichtig einzuziehen. Die gegenteiligen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts waren aufzuheben.

4. Eine Anordnung an das Nachlassgericht, einen neuen Erbschein zu erteilen, kam mangels eines der materiellen Rechtslage entsprechenden Erbscheinsantrags des Rechtsbeschwerdeführers derzeit nicht in Betracht. Insoweit war die Sache an das Nachlassgericht zurückzuverweisen, um dem Rechtsbeschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seinen Erbscheinsantrag an die vom Senat vertretene Auffassung anzupassen, an die das Nachlassgericht im weiteren Verfahren gebunden ist.

5. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht an (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Soweit der Senat abschließend entschieden hat, besteht zu einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG kein Anlaß; im übrigen obliegt die Entscheidung hierüber dem Nachlassgericht (vgl. Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 13a Rn. 36 f.).

Ende der Entscheidung

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