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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 21.07.1999
Aktenzeichen: 1Z BR 122/98
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 2229 Abs. 4
BGB § 2358
FGG § 12
FGG § 25
FGG § 13a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht

Beschluß

1Z BR 122/98

LG München I - 16 T 7697/97 AG München 63 VI 11185/92

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Gummer sowie der Richter Kenklies und Seifried

am 21. Juli 1999

in der Nachlaßsache

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 10. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 460.000 DM festgesetzt.

I.

Die 1992 im Alter von 79 Jahren nach einer Tumoroperation verstorbene Erblasserin war unverheiratet und kinderlos. Ihre Schwester und ihr Bruder sind ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vorverstorben. Die Beteiligten zu 3 bis 8 sind gesetzliche Erben der dritten Ordnung. Der Beteiligte zu 9 ist der Pfarrer der Kirchengemeinde, der die Erblasserin angehörte. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind seine Söhne.

Zu deren Gunsten hat die Erblasserin am 16.1.1991 ein eigenhändig geschriebenes und unterzeichnetes Testament mit folgendem Wortlaut errichtet:

Testament

Ich habe keine Verwandten, die einen Pflichtanteil an meinem Erbe erhalten müßten.

Auch möchte ich nicht, daß meine Schwägerin ... mich beerbt. Daher treffe ich ... folgende letztwillige Verfügung: Als meine Erben setze ich zu gleichen Teilen ... (= Beteiligte zu 1 und 2) ein.

Dieses Testament habe ich eigenhändig niedergeschrieben und unterschrieben.

In einem auf dem gleichen Blatt Papier geschriebenen und ebenfalls unterzeichneten Nachtrag vom 2.6.1992 bestimmte die Erblasserin den Beteiligten zu 9 zum Testamentsvollstrecker.

Der Beteiligte zu 9 hat als gesetzlicher Vertreter der damals noch minderjährigen Beteiligten zu 1 und 2 die Annahme der Erbschaft erklärt und einen Erbschein beantragt, wonach die Erblasserin von den Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/2 beerbt werde.

Die Beteiligten zu 3 bis 5 und 7 haben dagegen einen Erbschein "gemäß der gesetzlichen Erbfolge" beantragt, weil die Erblasserin zur Zeit der Errichtung des Testaments nicht testierfähig gewesen sei. Sie sei bereits vor dem Jahr 1990 auffällig und in ärztlicher Behandlung gewesen. Anläßlich der Beerdigung ihres Bruders am 15.10.1990 habe sie vor der Feier in der Leichenhalle herumgeschrien und nicht anwesende Personen beleidigt. Nur mit Mühe sei es ihren Verwandten gelungen, beruhigend auf sie einzuwirken. Schon vorher habe es Anfragen einer Banksachbearbeiterin bei ihrem Bruder gegeben, ob denn die Schwester noch geschäftsfähig sei.

Das Nachlaßgericht hat die von der Beteiligten zu 3 benannten Ärzte und Zeugen teils schriftlich befragt, teils mündlich vernommen, ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt und dann mit Beschluß vom 9.5.1995 den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen mit der Begründung, daß die Erblasserin aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit testierunfähig gewesen sei. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, die im wesentlichen darauf gestützt war, daß die von ihnen benannten Zeugen, die keine Auffälligkeiten mit Krankheitswert bei der Erblasserin festgestellt hätten, vom Nachlaßgericht nicht vernommen worden seien, hat das Landgericht mit Beschluß vom 3.8.1995 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur Ergänzung der Beweiserhebung zurückverwiesen. Das Nachlaßgericht hat nun auch diese Zeugen und einen weiteren Arzt, der die Erblasserin untersucht hatte, vernommen, hat ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt und sodann mit Beschluß vom 17.3.1997 den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 wiederum zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Landgericht mit Beschluß vom 10.7.1998 zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Erbscheinsantrag weiterverfolgen. Sie rügen mangelhafte Ermittlung des Sachverhalts, da das Landgericht nicht, wie von ihnen beantragt, die Dokumentation der Ärzte, die die Erblasserin behandelt hatten, beigezogen habe, fehlerhafte Beweisaufnahme, soweit der Nervenarzt, der die Erblasserin untersucht hatte, nicht in Anwesenheit der Sachverständigen vernommen worden sei, und fehlerhafte Beweiswürdigung.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat angenommen, daß die Erblasserin zur Zeit der Abfassung des Testaments infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit testierunfähig gewesen sei. Es hat sich dabei auf die Gutachten der Landgerichtsärztin gestützt, die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ist. Aufgrund der schriftlichen Äußerungen bzw. Aussagen der beiden Internisten, die die Erblasserin nacheinander, aber jeweils über Jahre hinweg behandelt hatten, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, der die Erblasserin am 21.3.1991, also 2 Monate nach Errichtung des Testaments, untersucht hatte, und aufgrund der Aussagen einer Nachbarin, des Ehemanns der Beteiligten zu 3 und der Schwägerin der Erblasserin kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, daß bei der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung eine erhebliche, chronische paranoide Symptomatik vorgelegen habe, die bei der Motivation und Ausgestaltung des Testaments ausschlaggebend gewesen sei. Dagegen spreche nicht entscheidend, daß andere Zeugen, die mit der Erblasserin anläßlich einer gemeinsamen Romreise Kontakt gehabt hatten, darunter eine Ärztin, ihr langjähriger Zahnarzt und dessen Sprechstundenhilfe sowie die Ärzte, die die Erblasserin wegen ihrer Krebserkrankung behandelt hatten, keine psychischen Auffälligkeiten festgestellt hätten. Dies sei damit zu erklären, daß Patienten mit Wahnerleben sich im Bereich außerhalb des Wahns scheinbar unauffällig angepaßt verhalten könnten. Die Sachverständige kam daher zu dem Ergebnis, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit Testierunfähigkeit für den 16.1.1991 anzunehmen sei. Das Landgericht ist dem Gutachten gefolgt und hat aus diesem, aber auch aus dem übrigen Beweisergebnis - den Aussagen des Neurologen, der die Erblasserin am 21.3.1991 untersucht hatte, der Internisten, die die Erblasserin behandelt hatten, sowie den Aussagen der Nachbarin, der Schwägerin, des Ehemanns der Beteiligten zu 3 und den Äußerungen der Beteiligten zu 3 selbst - die Überzeugung gewonnen, daß die Erblasserin zur Zeit der Errichtung des Testaments testierunfähig gewesen sei. Den Bekundungen der Zeugen, die keine Wahnideen bei der Erblasserin bemerkt hatten, hat es lediglich geringen Beweiswert beigemessen. Die Teilnehmer der Romreise hätten die Erblasserin nur aus einem einfachen sozialen Kontakt gekannt. Für die Ärzte, die die Erblasserin anläßlich ihres Krebsleidens behandelt hätten, habe die Tumorerkrankung im Vordergrund gestanden. Die Sachverständige habe darauf hingewiesen, daß Menschen mit einem speziellen Wahn bei konventionellen Kontakten in der Lage seien, eine unauffällige Fassade zu bieten. Es entspreche auch der allgemeinen Erfahrung, daß auch geistig erkrankte Personen auf Laien u.U. einen durchaus "normalen" Eindruck machen könnten. Für die Annahme der Testierunfähigkeit sei von Bedeutung, daß die Erblasserin die Schwägerin - die nach den Aussagen des Neurologen im Mittelpunkt der paranoiden Symptomatik gestanden habe - im Testament ausdrücklich erwähnt habe. Dies stütze die Annahme der Sachverständigen und des als sachverständiger Zeuge vernommenen Neurologen, daß das paranoide Syndrom bei der Motivation und Ausgestaltung des Testaments ausschlaggebend gewesen sei.

Weitere Ermittlungen, insbesondere die Beiziehung der Behandlungsunterlagen der beiden Internisten und des Neurologen, hielt das Landgericht nicht für erforderlich. Diese Ärzte hätten sich schriftlich und mündlich geäußert. Die Sachverständige habe erklärt, daß aus ihrer Sicht keine offenen, entscheidungserheblichen Fragen an die bisher vernommenen Zeugen erkenntlich seien. Von der Beiziehung der Krankenunterlagen dieser Ärzte sei kein die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis zu erwarten.

2. Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB gegeben sind, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur. Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Feststellung des Landgerichts, die Erblasserin sei bei Errichtung des Testaments testierunfähig gewesen, nur daraufhin zu überprüfen, ob das Landgericht Verfahrensvorschriften verletzt, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG, § 2358 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1995, 383/388; Report 1999, 36). Solche Fehler läßt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen. Das Landgericht konnte ohne Vernachlässigung der Beweisanforderungen davon ausgehen, daß das Beweisergebnis ein so klares Bild ergibt, daß weitere Ermittlungen nicht mehr erforderlich sind.

a) Aus den dem Landgericht vorliegenden Äußerungen ergaben sich deutliche Hinweise darauf, daß die Erblasserin von Wahnvorstellungen, und zwar insbesondere von Verfolgungswahnideen, beherrscht war, die sich um die Schwägerin zentrierten. Wahnideen, Verfolgungszustände, akustische und optische Halluzinationen hatte schon der Internist festgestellt, der die Erblasserin von 1975 bis 1990 behandelt hatte, u.a. wegen dieser Symptomatik; insoweit war die Behandlung von der Erblasserin aber im Juli 1988 abgebrochen worden. Der Internist, den sie zum ersten Mal am 21.12.1990, dann wieder am 14.1., 15.1. und 28.1.1991 aufsuchte und der sie bis zu ihrem Tod behandelte, hat bekundet, daß sie bei ihren ersten Besuchen über Störungen geklagt habe, die nach ihrer Schilderung daran hätten denken lassen, daß sie nicht unmittelbar mit einer organischen Erkrankung zusammenhingen. Sie habe sich ständig von ihrer Schwägerin bedroht und verfolgt gefühlt, und zwar in einer Form, die keinen Realitätsbezug mehr, sondern paranoide Züge getragen habe. So habe sie u.a. erklärt, die Schwägerin habe die Pest, sie "lasse Strom durchs Fensterkreuz". Deswegen habe er sie einer nervenärztlichen Behandlung zugeführt, was erst im März 1991 gelungen sei. Der Neurologe stellte am 21.3.1991 neben einem organischen Psychosyndrom, das aber nicht ausreichend ausgeprägt gewesen sei, um die Testierfähigkeit beeinträchtigen zu können, eine ausgeprägte paranoide Symptomatik fest, die sich insbesondere auf die Schwägerin bezog. Die Erblasserin habe erklärt, die Schwägerin tue ihr alles an. Sie lege sich ins Bett, während sie - die Erblasserin - arbeiten müsse. Außerdem gehe sie auf den Strich. Sie sei neidisch und stehle ihr - der Erblasserin - die Unterwäsche. Äußerungen der Erblasserin, die auf Wahnvorstellungen hinweisen, bekundete auch die Nachbarin. Die Erblasserin habe sie, wenn sie den Vorleger an einem Strommasten ausgeschlagen habe, wiederholt angesprochen, sie solle ja nicht Strom abzapfen. Sie habe zur Gaube des Kinderzimmers des Nachbarhauses gezeigt und gesagt: Schauens, da sitzen die, die mich immer beobachten und auf mich warten.

Äußerungen dieser Art lassen nach dem Urteil der Sachverständigen auf ein paranoides Syndrom schließen, das hier über Jahre hinweg, insbesondere in der maßgeblichen Zeit Ende 1990/Anfang 1991 unverändert bestand und in der Zeit vom Juli 1988 bis 19.6.1991 nicht behandelt wurde. Derartige Wahnsyndrome können, wie die Sachverständige ausführte, mit einer weitgehend erhaltenen "Normalität" im übrigen koexistieren. Eine von einem derartigen Wahnsyndrom besessene Person kann in Bereichen, die mit diesem Syndrom nicht zusammenhängen, durchaus normal und vernünftig handeln und denken.

Es kann daher nicht beanstandet werden, daß das Landgericht die Bekundungen von Zeugen, die bei der Erblasserin keine psychischen Auffälligkeiten festgestellt hatten, nicht zum Anlaß nahm, an den Bekundungen über wahnhafte Äußerungen der Erblasserin durch andere Zeugen zu zweifeln, sondern sie für vereinbar mit jenen hielt, zumal die Zeugen, die keine psychischen Auffälligkeiten feststellten, keinen intensiven sozialen Kontakt mit der Erblasserin hatten. Auch die Ärzte, die sie wegen ihres Krebsleidens behandelten, konzentrierten sich auf einen vorhandenen organischen Befund und wurden nicht, wie der Internist, durch Klagen über Störungen, die nach der Art der Schilderung nicht mit organischen Ursachen in Zusammenhang gebracht werden konnten, auf die Wahnproblematik der Erblasserin aufmerksam gemacht. Auch den Umstand, daß die Erblasserin durchaus imstande war, sich mit der Schwägerin über die aus dem Zusammenleben im selben Haus ergebenden Probleme vernünftig - wenn auch in schriftlicher Form - zu verständigen, wie aus dem mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 21.4.1997 vorgelegten Schriftwechsel hervorgeht, hätte das Landgericht damit erklären können, daß paranoide Syndrome auch bei im übrigen noch weitgehend "normalen" Personen vorkommen können, ebenso den Umstand, daß die Formulierungen des Testaments - für sich genommen - keine Anzeichen geistiger Gestörtheit erkennen lassen.

Das Landgericht konnte sich daher ohne Rechtsfehler dem Urteil der Sachverständigen anschließen und bei der Erblasserin ein zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestehendes chronisches paranoides Syndrom annehmen.

b) Das Landgericht hat die beiden Internisten, die die Erblasserin von 1975 bis zu ihrem Tod behandelt hatten, und den Neurologen, der sie am 21.3.1991 untersucht hatte, zunächst schriftlich angehört, den Neurologen und den zuletzt behandelnden Internisten auch noch als sachverständige Zeugen vernommen. Nach dem Inhalt ihrer Aussagen bestand für das Landgericht kein Anlaß, die Vorlage schriftlicher Unterlagen zu verlangen, wie die Beschwerdeführer beantragt haben. Ein Verstoß gegen die Ermittlungspflicht liegt daher nicht vor (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 566/568; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1159).

c) Ein Verstoß gegen § 12 FGG liegt auch nicht darin, daß das Landgericht den Neurologen, der die Erblasserin am 21.3.1991 untersucht hatte nicht als Zeugen in Anwesenheit der Sachverständigen vernommen hat.

aa) Die Vernehmung von Zeugen in Anwesenheit des Sachverständigen liegt im pflichtgemäßem Ermessen des Tatrichters (BayObLG FamRZ 1985, 739/741). Es kann zu den Pflichten der Amtsermittlung gehören, in dieser Weise zu verfahren, wenn erst durch sachkundige Fragen des Sachverständigen eine vollständige Aufklärung zu erwarten ist (OLG Köln NJW-RR 1994, 396/397).

bb) Hier lag die im Protokoll festgehaltene Aussage des Zeugen der Sachverständigen für ihr Ergänzungsgutachten vom 24.9.1996 vor. Die Sachverständige hat seine Aussage ohne Nachfrage verwerten können; sie hat auf ausdrückliche Frage des Landgerichts erklärt, keine noch offenen entscheidungserheblichen Fragen an die bisher vernommenen Zeugen erkennen zu können. Unter diesen Umständen ist es nicht ermessensfehlerhaft, daß das Landgericht von einer nochmaligen Vernehmung des sachverständigen Zeugen in Gegenwart der Sachverständigen absah.

d) Das Landgericht war, gestützt auf das Beweisergebnis, überzeugt, daß die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sei, obwohl die Gutachterin dies nur "mit hoher Wahrscheinlichkeit" angenommen hatte. Es hat dabei weder die Beweisanforderungen noch den Rechtsbegriff der Testierfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB verkannt.

aa) Nicht der Sachverständige, sondern das Gericht hat nach freier Überzeugung in Würdigung aller maßgebenden Umstände und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung abschließend zu entscheiden, ob ein zu beurteilender Sachverhalt mit einem jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Grad von Wahrscheinlichkeit zutrifft oder nicht. Eine mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit darf auch für die Überzeugung von der Testierunfähigkeit nicht verlangt werden (BayObLG FamRZ 1985, 314/315; OLG Köln FamRZ 1991, 1356/1357).

Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht von der Testierunfähigkeit überzeugt war, auch wenn die Sachverständige diese nur "mit hoher Wahrscheinlichkeit" annahm.

bb) Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewußtseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Hierbei ist derjenige als wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche testierunfähig zu erachten, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflußt werden, daß sie tatsächlich nicht mehr frei sind, vielmehr von jenen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildung braucht nicht darin zutage zu treten, daß der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letztwilligen Anordnungen, insbesondere von ihrer Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag; sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen. Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von Wahnideen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (BayObLGZ 1962, 219/223 f.). Dabei geht es nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit zu beurteilen (vgl. dazu BayObLGZ 1991, 59/63), sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen zustande kommt.

Das Landgericht war daher an der Annahme der Testierunfähigkeit der Erblasserin nicht dadurch gehindert, daß dem Sachverständigengutachten nicht entnommen werden kann, die Erblasserin sei durch ihren krankhaften geistigen Zustand unfähig gewesen, den Inhalt und die Auswirkungen ihres Testaments zu erfassen. Vielmehr konnte das Landgericht die Testierunfähigkeit allein daraus ableiten, daß die Erblasserin infolge ihrer paranoiden Verfolgungsideen, die sich insbesondere auf ihre Schwägerin bezogen, außerstande war, sich ein von diesen Vorstellungen unbeeinflußtes Urteil über die Rechtsnachfolge von Todes wegen zu bilden. Wie sich schon aus dem Text des Testaments ergibt, ist die Erbeinsetzung der Söhne des Gemeindepfarrers von den auf die Schwägerin bezogenen Wahnideen beeinflußt. Daß die Schwägerin nicht zu den gesetzlichen Erben der Erblasserin gehört, ändert hieran nichts.

3. Wer die Gerichtskosten gegenüber der Staatskasse zu tragen hat, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Der Anordnung einer Kostenerstattung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG bedarf es nicht, weil die übrigen Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht hervorgetreten sind (Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 13a Rn. 16).

Den Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Landgerichts auf 460.000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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