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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 20.09.2000
Aktenzeichen: 1Z BR 129/00
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 20a Abs. 1 Satz 1
Wer durch Entscheidung in der Hauptsache nicht beeinträchtigt ist, hat kein Recht, gegen die auch ihn belastende Kostenentscheidung ein Rechtsmittel einzulegen.
BayObLG Beschluß

LG München I - 16 T 12537/00; AG München 61 VI 12711/98

1Z BR 129/00

20.09.00

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Gummer sowie der Richter Seifried und Zwirlein

am 20. September 2000

in der Nachlaßsache

beschlossen:

Tenor:

I. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 gegen Ziffer II des Beschlusses des Landgerichts München 1 vom 18. Juli 2000 wird verworfen.

II. Der Geschäftswert des Rechtsmittelverfahrens wird auf DM 320,-- festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem den Erblasser betreffenden Nachlaßverfahren hat die Beteiligte zu 1 Akteneinsicht beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 26.6.2000 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 18.7.2000 den amtsgerichtlichen Beschluß aufgehoben und entschieden, dass der Beteiligten zu 1 Einsicht in die gesamten Nachlaßakten zu gewähren ist und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet wird. Gegen die Versagung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wendet sich die Beteiligte zu 1 mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2.8.2000.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Derjenige, dessen Recht durch die in der Hauptsache ergangene Entscheidung nicht beeinträchtigt ist, kann auch gegen die ihn belastende Kostenentscheidung kein Rechtsmittel einlegen (BayObLGZ 1959, 380/389; Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. 20a Rn. 3b; Jansen FGG 2. Aufl. § 20a Rn. 9). Dies ergibt sich aus der Regelung des § 20a Abs. 1 Satz 1 ZPO, die verhindern soll, dass die höhere Instanz die Hauptsache nur wegen der Entscheidung über den Kostenpunkt nachprüfen muß.

Eine Entscheidung im Kostenpunkt ist nicht veranlaßt.

Der für das Rechtsmittelverfahren gemäß § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 KostO festzusetzende Geschäftswert entspricht den außergerichtlichen Kosten, deren Erstattung die Beteiligte zu 1 mit ihrem Rechtsmittel zu erlangen sucht. Diese Kosten ergeben sich aus § 118 BRAGO. Den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 steht für ihre Mitwirkung im Beschwerdeverfahren eine Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aus dem vom Landgericht gesetzten Geschäftswert von DM 5000,-- zu. Bei Zugrundelegung der Mittelgebühr von 7,5/10 ergeben sich Kosten in Höhe von DM 240,--, zuzüglich der Auslagen nach § 26 BRAGO in Höhe von DM 36,-- und der Umsatzsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO) ein Gesamtbetrag von rund DM 320,--.

Ende der Entscheidung

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