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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 11.07.2001
Aktenzeichen: 1Z BR 131/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2227
Ob ein Testamentsvollstrecker wegen eines erheblichen Interessengegensatzes zu entlassen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung alle Umstände des konkreten Einzelfalles.
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Gummer sowie der Richter Rojahn und Zwirlein

am 11. Juli 2001

in der Nachlasssache

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 23. August 2000 aufgehoben. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Forchheim vom 8. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im landgerichtlichen Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert wird für den zweiten und dritten Rechtszug auf 23000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die im Alter von 91 Jahren verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Sie errichtete zu Lebzeiten eine Umweltstiftung, die am 7.12.1998 behördlich genehmigt wurde. Die Stiftung sollte ein Kapital von 400000 DM erhalten. Die Erblasserin bereute jedoch ihren Entschluss, da sie fürchtete, dass sie pflegebedürftig werden könnte und ihr Vermögen hierfür benötigen würde. Mit der Genehmigungsbehörde wurde am 15. oder 16.3.1999 vereinbart, dass ein Teilbetrag von 200000 DM zu Lebzeiten bezahlt und der Restbetrag von 200000 DM beim Ableben der Erblasserin fällig werden sollte. Die Forderung auf die restlichen 200000 DM sollte durch ein Grundpfandrecht abgesichert werden, das die Erblasserin mit Notarurkunde vom 29.3.1999 bestellte. Zur Zahlung des ersten Teilbetrages von 200000 DM kam es zu Lebzeiten der Erblasserin nicht mehr.

Die Erblasserin errichtete am 17.3.1999 ein notarielles Testament, das auszugsweise wie folgt lautet:

"II. Inhalt der letztwilligen Verfügung:

Ich setzte hiermit den... e.V. (Beteiligter zu 2) zum Erben ein; dieser muss meine Verpflichtungen gegenüber der Umweltstiftung... erfüllen, soweit sie nicht zu Lebzeiten erfüllt werden.

III. Ich setze folgende Vermächtnisse aus:

Von dem nach meinem Ableben vorhandenen Barvermögen, Bankguthaben, Wertpapieren und sonstigen Forderungen nach Abzug der Beerdigungskosten erhalten

- Frau..., die mich seit langer Zeit in fürsorglicher Weise betreut, 10 % sowie den Sekretär in meinem Wohnzimmer im 1. Stock des Hauses,

- meine Nichte... (Beteiligte zu 1) erhält 30 % und die Kuckucksuhr im Wohnzimmer,

- meine beiden Großnichten... (Töchter der Beteiligten zu 1) erhalten je 25 %,

- der Kulturkreis... e.V. erhält 5 %,

- der Tierschutzverein erhält 5 %

IV. Testamentsvollstreckung

Ich ernenne meine Nichte... (Beteiligte zu 1) zur Testamentsvollstreckerin, meinen letzten Willen auszuführen, insbesondere die Vermächtnisse zu verteilen."

Die Beteiligte zu 1 nahm das Amt als Testamentsvollstreckerin an. Der Nachlass belief sich hinsichtlich des Grundbesitzes auf rund 630000 DM, hinsichtlich der Vermögenswerte Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere und Forderungen (im folgenden: Geldvermögen) auf rund 600000 DM. Der Beteiligte zu 2 ist ein Verein, der Ziele des Naturschutzes verfolgt. Der Beteiligte zu 2 beanstandet die Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes durch die Beteiligte zu 1. Er rügt insbesondere, dass die Testamentsvollstreckerin das gesamte Geldvermögen unter die Vermächtnisnehmer verteilen wolle, anstatt, wie es seiner Meinung nach richtig wäre, aus dem Geldvermögen zunächst 200000 DM Stiftungseinlage zu leisten und die den Vermächtnisnehmern zustehenden Anteile aus dem verbleibenden Rest des Geldvermögens zu berechnen. Außerdem habe die Testamentsvollstreckerin ein fehlerhaftes und lückenhaftes Nachlassverzeichnis erstellt und dem Nachlass Gegenstände entnommen und den Hausrat ausgeräumt, ohne den Erben hinzuzuziehen.

Das Amtsgericht wies den Antrag des Beteiligten zu 2 auf Entlassung der Testamentsvollstreckerin zurück. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hob das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss auf und wies das Amtsgericht an, die Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstreckerin zu entlassen und einen anderen Testamentsvollstrecker zu bestellen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der weiteren Beschwerde.

II.

Die "weitere Beschwerde" der Beteiligten zu 1 ist als sofortige weitere Beschwerde statthaft. Gegen die Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch das Landgericht findet gemäß § 81 Abs. 2, §§ 27, 29 Abs. 2 FGG die sofortige weitere Beschwerde statt; nichts anderes kann gelten, wenn das Landgericht die Entlassung nicht selbst anordnet, sondern das Nachlassgericht zur Entlassung anweist (vgl. BayObLGZ 1985, 298/301). Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ansonsten zulässig. Als Testamentsvollstreckerin, die sich dagegen wehrt, dass das Amtsgericht zu ihrer Entlassung angewiesen wurde, ist die Beteiligte zu 1 beschwerdeberechtigt.

Die sofortige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das Landgericht hat die Anweisung zur Entlassung der Testamentsvollstreckerin darauf gestützt, dass ein erheblicher Interessengegensatz zwischen der Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstreckerin und dem Beteiligten zu,2 als Erben bestehe. Zwischen den Beteiligten bestünden unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die das Geldvermögen betreffenden Vermächtnisse das Geldvermögen vor oder nach Erfüllung der Stiftungseinlage umfassen. Während die Beteiligte zu 1 der Auffassung sei, dass die gesamten Stiftungsverbindlichkeiten aus dem Grundvermögen zu befriedigen seien, gehe der Beteiligte zu 2 davon aus, dass die Vermächtnisse das Geldvermögen nach Erfüllung der Stiftungseinlage meinten. Beide Auslegungen seien vertretbar. Wie das Testament letztlich richtig und verbindlich auszulegen sei, könne dahinstehen. Die unterschiedlichen Auffassungen hätten unmittelbare Auswirkung auf die Geldwerthöhe der Vermächtnisse und kämen damit auch der Beteiligten zu 1 als Vermächtnisnehmerin von 30 % des Geldvermögens und ihren beiden Töchtern als Vermächtnisnehmerinnen von jeweils 25 % des Geldvermögens zugute; dem korrespondiere eine entsprechende Benachteiligung des Beteiligten zu 2 als Erben. Angesichts der Höhe der Stiftungsverbindlichkeiten in Relation zum Nachlass betreffe dieser Interessengegensatz die Verwaltungsaufgaben der Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstreckerin in solchem Umfang, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht erwartet werden könne.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG, § 550 ZPO) nicht stand. Das Landgericht hat die Rechtsfrage, ob der von ihm festgestellte Sachverhalt die Merkmale des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" im Sinne von § 2227 Abs. 1 BGB erfüllt, nicht zutreffend beurteilt. Diese Rechtsfrage unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch den Senat (vgl. BayObLGZ 1990, 177/181).

a) Nach § 2227 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt zunächst in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor. Ein wichtiger Grund liegt ferner, ohne Rücksicht auf ein Verschulden, auch dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker, sei es durch die bei ihm bestehenden Verhältnisse, sei es durch sein persönliches Verhalten, begründeten Anlass zu der Annahme gibt, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich sei oder dass sich dadurch eine Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Interessen der an der Ausführung oder am Nachlass Beteiligten ergeben würde. Des weiteren kann ein nicht nur auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Misstrauen eines Beteiligten schon für sich allein einen wichtigen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers bilden. Zu beachten ist dabei, dass eine gedeihliche Führung des Amtes vor allem Unbefangenheit des Testamentsvollstreckers voraussetzt. Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 298, 302; BayOBLGZ 1997, 1, 12).

b) Ein erheblicher Interessengegensatz, der die Entlassung der Testamentsvollstreckerin aus wichtigem Grund rechtfertigen könnte, liegt nicht schon darin begründet, dass die Beteiligten zu 1 und 2 unterschiedliche Auslegungen zur Berechnung und damit zur Höhe der Vermächtnisse vertreten und die von der Beteiligten zu 1 vertretene Auslegung ihr selbst und ihren Töchtern als Vermächtnisnehmerinnen zugute kommt. Die vom Landgericht gegebene Begründung greift zu kurz; dass ein Testamentsvollstrecker bei einer Auslegungsdifferenz zwischen dem Erben und ihm eine ihm günstige Auslegung vertritt, kann für sich genommen nicht das entscheidende Kriterium für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sein. Erst die mit einer bestimmten Auslegung verbundenen Auswirkungen auf die Amtsführung des Testamentsvollstreckers können einen wichtigen Grund zur Entlassung bilden, etwa weil die Einseitigkeit der vom Testamentsvollstrecker vorgenommenen Auslegung die Besorgnis eigennütziger Amtsführung begründet (vgl. BayObLGZ 1985, 298, 302, 304), weil der Testamentsvollstrecker durch eine fernliegende oder nicht vertretbare Auslegung ein berechtigtes Misstrauen hervorruft, er befleißige sich nicht der für die Ausübung seines Amtes notwendigen Unparteilichkeit (vgl. BayObLGZ 1997, 1, 26), oder weil die vom Testamentsvollstrecker vorgenommene Auslegung die Interessen des Erben nachhaltig gefährdet oder schädigt. Ob ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegt, kann nur im jeweiligen Einzelfall und nach Abwägung aller Umstände dieses Falles entschieden werden (vgl. auch Leitsatz zu der vom Landgericht zugrunde gelegten Entscheidung des Senats vom 13.8.1985, BayObLGZ 1985, 298). An eine Entlassung wegen berechtigten Misstrauens ist zudem ein strenger Maßstab anzulegen (BayObLGZ 1997, 1, 26).

aa) Hier hat die Beteiligte zu 1 eine Auslegung vertreten, die nach dem Wortlaut des Testaments keineswegs fern liegt. Die ausdrückliche Nennung der Beerdigungskosten als Abzugsposten beim als Vermächtnis ausgesetzten Geldvermögen könnte den Schluss rechtfertigen, dass nach dem Willen der Erblasserin eben nur diese Beerdigungskosten, aber keine sonstigen den Nachlass treffenden Verbindlichkeiten abgezogen werden sollen. Die ausdrückliche Anordnung bei der Erbeinsetzung unter Ziffer II des Testaments, dass der Erbe die Verpflichtungen gegenüber der Stiftung erfüllen muss, soweit sie nicht zu Lebzeiten erfüllt werden, spricht für die Auslegung der Beteiligten zu 1, dass die unter Ziffer III ausgesetzten Vermächtnisse von diesen Verbindlichkeiten unberührt bleiben.

bb) Davon abgesehen führte das Verhalten der Beteiligten zu 1 hier nicht zu einer nachhaltigen Gefährdung oder Schädigung der Interessen des Erben. Der Nachlass reicht zur vollen Erfüllung sowohl der Vermächtnisse als auch der Verbindlichkeiten gegenüber der Stiftung aus; in Streit steht nur die Höhe der Geldvermächtnisse. Der Beteiligte zu 2 hat im übrigen ein Sparbuch der Erblasserin in Besitz, dessen Wert höher ist als der streitige Betrag von 200000 DM. Schon aus diesem Grund sind hier seine Interessen nicht ernsthaft gefährdet. Darüber hinaus steht dem Beteiligten zu 2 die Möglichkeit offen, gegen die von ihm als fehlerhaft gerügte Auslegung des Testaments durch die Beteiligte zu 1 im Zivilprozess gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. RGZ 73, 26/28; BGHZ 25, 275/283; OLG Köln OLGZ 1987, 280/282 f.; Staudinger/Reimann BGB § 2203 Rn. 27, § 2205 Rn. 13; Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. Vor § 2197 Rn. 18, § 2203 Rn. 5, § 2216 Rn. 2; MünchKomm/Brandner BGB 3. Aufl. § 2203 Rn. 7, § 2205 Rn. 13). In einem solchen Verfahren könnte auch die Höhe der Vermächtnisse von den hierfür zuständigen Prozessgerichten verbindlich geklärt werden.

cc) Ein Interessengegensatz besteht im übrigen im vorliegenden Fall nur in dem Maße, wie er dem Verhältnis zwischen dem Erben und einem Testamentsvollstrecker, der zugleich Vermächtnisnehmer ist, zwangsläufig zu eigen ist. Dieser natürliche Interessengegensatz war notwendig vom Willen der Erblasserin umfasst, als sie die Beteiligte zu 1 als Vermächtnisnehmerin einsetzte und zugleich als Testamentsvollstreckerin bestimmte, und kann als solcher hier kein wichtiger Grund zur Entlassung der Testamentsvollstreckerin sein.

c) Auch die übrigen gegen die Amtsführung der Beteiligten zu 1 erhobenen Vorwürfe rechtfertigen nicht deren Entlassung. Der Senat kann die vom Landgericht insoweit unterlassene Würdigung selbst vornehmen, da weitere Feststellungen zum Sachverhalt nicht erforderlich sind.

aa) Der Vorwurf, die Beteiligte zu 1 habe ein fehlerhaftes und lückenhaftes Nachlassverzeichnis erstellt, erweist sich weitgehend als unberechtigt.

(1) Die Beteiligte zu 1 hat auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck ein Nachlassverzeichnis beim Amtsgericht eingereicht. Der Vordruck verlangt nicht die Aufzählung einzelner Gegenstände, sondern in den vorgesehenen Rubriken nur die Angabe des jeweiligen (gegebenenfalls geschätzten) Gesamtwertes von Bargeld, Wertpapieren, bewegliche Habe usw. Die Beteiligte zu 1 hat die auf die Erblasserin zutreffenden Rubriken weitestgehend ausgefüllt und im übrigen dem Rechtspfleger, wie sich aus dessen ergänzenden Angaben und Vermerken ergibt, zusätzliche Auskünfte erteilt.

Es ist nicht ersichtlich, dass das auf diese Weise zustande gekommene Verzeichnis wesentliche Aktiva oder Passiva des Nachlasses unberücksichtigt lässt. Das gilt auch, soweit der Beteiligte zu 2 die Nichtangabe der Hypothek über 200000 DM zugunsten der Umweltstiftung rügt. Die entsprechende Rubrik des Vordrucks dient allein der Ermittlung der Höhe der Nachlassverbindlichkeiten; anzugeben sind deshalb auch nur valutierte Restschulden. Zwar handelt es sich entgegen der Annahme des Nachlassgerichts um eine valutierte Hypothek; denn die durch diese Hypothek gesicherte Forderung der Umweltstiftung auf die Stiftungseinlage bestand am Todestag in voller Höhe. Da aber die Forderung der Umweltstiftung an anderer Stelle als Nachlassverbindlichkeit festgehalten ist, nämlich im Vermerk des Rechtspflegers über noch nicht bezahlte Verpflichtungen gegenüber der Stiftung in Höhe von 400000 DM, hat sie in die Wertberechnung ebenso Eingang gefunden wie wenn sie als valutierte Restschuld über 200000 DM in der Rubrik "Hypotheken" stünde; in diesem Fall wären als zusätzliche Verbindlichkeiten gegenüber der Stiftung nur die restlichen 200000 DM anzusetzen gewesen.

Das Verzeichnis ist auch nicht dadurch lückenhaft, dass die Beteiligte zu 1 nicht das Bankschließfach der Erblasserin als solches angegeben hat. Der Vordruck fragt nicht nach dem Vorhandensein eines Schließfachs. Vielmehr müssen etwaige im Schließfach vorgefundene Gegenstände nur wertmäßig in die Gesamtsumme bei den entsprechenden Rubriken (z.B. unter "Bargeld", "Wertpapiere", "Schmuck") einfließen. Diese Rubriken hat die Beteiligte zu 1 ausgefüllt.

(2) mit dem Ausfüllen des amtlichen Vordrucks "Nachlassverzeichnis" hat die Testamentsvollstreckerin allerdings noch nicht ihre Pflicht erfüllt, dem Erben gemäß § 2215 Abs. 1 BGB ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen. Dieses Verzeichnis, das üblicherweise ebenfalls "Nachlassverzeichnis" genannt wird, dient anderen Zwecken und hat einen anderen Inhalt; so sind im Unterschied zum amtlichen Vordruck einerseits keine Wertangaben erforderlich, andererseits aber jeder Nachlassgegenstand (auch Kleidungsstücke, Hausrat, persönliche Dinge etc.) einzeln aufzuführen. Ein solches Verzeichnis, das dem Erben grundsätzlich unaufgefordert mitzuteilen ist, hat die Beteiligte zu 1 noch nicht erstellt. Dies rechtfertigt aber im vorliegenden Fall nicht die Entlassung der Testamentsvollstreckerin.

Die Beteiligte zu 1, die Testamentsvollstreckungen nicht berufsmäßig betreibt und der die vorgenannte Unterscheidung offensichtlich nicht bekannt war, meinte offenbar, mit dem Ausfüllen des amtlichen Vordrucks "Nachlassverzeichnis" ihrer Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nachgekommen zu sein. Dieser Irrtum wiegt nicht schwer, zumal sie nach Aufforderung des Beteiligten zu 2 diesem zwei Aufstellungen über "ausgeräumte Sachen" und "bewegliche Habe" zukommen ließ, auch wenn ein Teil der Sachen, die aber ersichtlich wertlos sind, nur unter Sammelbezeichnungen ("Sack alter Kleider" etc.) erfasst ist.

bb) Auch der Vorwurf, die Beteiligte zu 1 habe den Hausrat ausgeräumt, ohne den Erben hinzuzuziehen, kann jedenfalls im vorliegenden Fall die Entlassung der Beteiligten zu 1 nicht begründen. Als Testamentsvollstreckerin war die Beteiligte zu 1 zur Inbesitznahme des Nachlasses berechtigt (§ 2205 Satz 2 BGB). Tatsächlich hat sie beim Ausräumen des Hausrats zugleich "ausgemistet", d.h. alte wertlose Sachen zur Kleidersammelstelle und zur Mülldeponie gebracht, sowie Rollstuhl, Gehhilfe etc. dem Sanitätshaus zurückgegeben. Dies alles geschah in guter Absicht ("wollte euch einen Gefallen tun") und wird vom Beteiligten zu 2 auch nicht angegriffen. Auch Gegenstände, die noch einen gewissen Wert besaßen, wie Armbanduhren, Mikrowelle und Kuckucksuhr, durfte die Beteiligte zu 1 im Zuge der Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses vorübergehend an sich nehmen; die Kuckucksuhr steht ihr im übrigen ohnehin als Vermächtnis zu. Der insoweit von der Beteiligten zu 1 möglicherweise zunächst gesetzte Anschein unkorrekten Verhaltens wiegt unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls nicht so schwer, dass er einen wichtigen Grund für die Entlassung der Beteiligten zu 1 darstellen würde.

Nach alldem war der Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den amtsgerichtlichen Beschluss, der sich im Ergebnis als richtig erweist, zurückzuweisen.

3. Wer die Gerichtskosten des landgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz; das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ist kostenfrei (§ 131 Abs. 1 KostO). Die Anordnung der Kostenerstattung beruht für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ist die Anordnung einer Kostenerstattung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG nicht veranlaßt (vgl. Keidel/ Zimmermann FGG 14. Aufl. § 13a Rn. 21 ff., 41). Den Geschäftswert setzt der Senat gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO mit einem Bruchteil des Nachlasswertes (vgl. BayObLGZ 1994, 313/325) auf 23000 DM fest.

Ende der Entscheidung

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