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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 27.10.2000
Aktenzeichen: 1Z BR 135/00
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 13a Abs. 1
FGG § 20a Abs. 1 Satz 1
Zur Frage der Anfechtung einer Kostenentscheidung, die zurückgewiesen wird
BayObLG Beschluss

LG Bayreuth 15 T 27/00; AG Kulmbach VI 470/99

1Z BR 135/00

27.10.00

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Gummer sowie der Richter Kenklies und Zwirlein am 27. Oktober 2000 in der Nachlaßsache

beschlossen

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 7 gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Bayreuth im Beschluss vom 15. August 2000 Ziff. IV wird als unzulässig verworfen.

II. Der Beteiligte zu 7 hat die den Beteiligten zu 1 bis 6 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 2000,-- festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Erblasserin war verwitwet, kinderlos und von Beruf Steuerberaterin. Sie hinterließ ein Vermögen von ca. DM 2000000,--. Mit privatschriftlichem Testament vom 10.1.1993 setzte sie die Beteiligten zu 1 bis 6 zu unterschiedlichen Anteilen zu Erben ein. Darüber hinaus verfügte sie, dass "2 % an Testamentsverwalter" gehen sollten. Ein dieser Verfügung unmittelbar vorausgehendes Wortfragment sah das Nachlassgericht als den Namen des Beteiligten zu 7 an, einen früheren Mandanten der Erblasserin. Dieser war zur Übernahme des Testamentsvollstreckeramtes bereit und beantragte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Die Beteiligten zu 1 bis 6 beantragten die Entlassung des Beteiligten zu 7 als Testamentsvollstrecker. Sie bestreiten, dass der Beteiligte zu 7 im Testament vom 10.1..1993 als Testamentsvollstrecker benannt sei; das darin enthaltene Wortfragment weise nicht auf den Namen des Beteiligten zu 7 hin.

Mit Beschluss vom 23.2.2000 wies das Nachlassgericht den Antrag zurück und erteilte am 13.3.2000 dem Beteiligten zu 7 ein Zeugnis über die Ernennung zum Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der Erblasserin. Die Beteiligten zu 1 bis 6 legten gegen den Beschluss des Nachlassgericht s vom 23.2.2000 Beschwerde ein, der der Beteiligte zu 1 entgegentrat. Das Landgericht holte ein graphologisches Sachverständigengutachten ein. Nach dessen Ergebnis ist es sehr unwahrscheinlich, dass das strittige Wortfragment auf den Namen des Beteiligten zu 7 lautet. Mit Beschluss vom 1.5.8.2000 hob das Landgericht den Beschluss des Nachlassgericht s vom 23.2.2000 auf und zog das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 13.3.2000 ein. Ziff. III und IV der Entscheidung lauten:

III. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht - Nachlassgericht - zurückverwiesen.

IV. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten der Beteiligten trägt der Beteiligter zu 7.

Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens setzte das Landgericht auf DM 30000, -- fest. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht aus, dass aufgrund des Sachverständigengutachtens nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne, dass die Erblasserin den Beteiligten zu 7 als Testamentsvollstrecker benannt habe. Danach liege keine wirksame Ernennung gemäß § 2197 Abs. 1 BGB vor. Das Nachlassgericht habe nunmehr zu prüfen, ob aufgrund des Testaments der Erblasserin die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gemäß § 2200 BGB in Frage komme. Deswegen sei die Sache an das Nachlaßgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kostenerstattung leitete das Landgericht aus § 13a FGG ab.

Gegen Ziff. IV dieser Entscheidung legte der Beteiligte zu 7 durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten "sofortige Beschwerde" ein.

II.

Das von vorneherein nur gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts gerichtete Rechtsmittel ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu. verwerfen.

1. Das Landgericht hat als Beschwerdegericht über die Begründetheit einer ersten Beschwerde gegen den die Entlassung des Testamentsvollstreckers ablehnenden Beschluss des Nachlassgerichts sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden. Das gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts gerichtete Rechtsmittel des Beteiligten zu 7 ist keine Erstbeschwerde, sondern als weitere Beschwerde (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG) aufzufassen (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 20 Rn. 20). Dies folgt aus der untrennbaren Verbindung von Hauptsache- und Kostenentscheidung. Für die weitere. Beschwerde gilt keine Frist, weil auch die Erstbeschwerde nicht fristgebunden war (§ 29 Abs. 2 FGG).

2. Das auf die Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts vom 15.8.2000 beschränkte Rechtsmittel ist gemäß § 20a Abs. 1 Satz l i.V.m. § 29 Abs. 4 FGG unzulässig. Die Vorschrift des § 20a Abs. 1. Satz 1 FGG, wonach die Anfechtung einer Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist, wenn nicht auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist gemäß § 29 Abs. 4 FGG im Verfahren der weiteren Beschwerde anzuwenden. Folglich unterliegt eine zusammen mit der Hauptsache ergangene (unselbständige) Kostenerstattungsanordnung des Landgerichts regelmäßig nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung der weiteren Beschwerde. Diese Regelung soll verhindern, dass das Gericht bei der Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muß, obwohl diese nicht angefochten und deshalb unabänderlich geworden ist (vgl. BGH NJW 1996, 466; Keidel/ Zimmermann FGG 14,. Aufl. § 20a Rn. 3a). Da der Beteiligte zu 7 die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts nicht anficht, kann er im vorliegenden Fall auch die ihn belastende Kostenerstattungsanordnung (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG) nicht anfechten (vgl. Bassenge/Herbst FGG 8. Aufl. § 20a Rn. 5).

3. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unanfechtbarkeit liegt nicht vor. Zwar wird angenommen, dass die Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 20a Abs. 2 FGG ausnahmsweise selbständig angefochten werden kann, wenn diese unzulässig war (Keidel/Zimmermann § 20a Rn. 13; Jansen FGG 2. Aufl. § 20a Rn. 12).

a) Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorgesehen ist, wenn das Beschwerdegericht den Beschluss der Vorinstanz aufhebt, und die Sache an diese zurückverweist; in diesem Fall ist es der Vorinstanz überlassen, eine auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens erfassende Entscheidung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu treffen (BayObLZ 1960, 254/261; OLG Hamm PamRZ 199.3, 823; Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 36).

b) Ein solcher Fall der Zurückverweisung ist vorliegend nicht gegeben. Das Wesen der Zurückverweisung besteht darin, dass das Beschwerdegericht sich auf die kassatorische Entscheidung beschränkt und ausnahmsweise die sonst damit zu verbindende reformatorische Entscheidung auf das untere Gericht überträgt (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 25 Rn. 13). Hingegen liegt kein Fall der Zurückverweisung vor, wenn das Beschwerdegericht abschließend (kassatorisch und reformatorisch) über den Beschwerdegegenstand entscheidet (vgl. Jansen § 27 Rn. 51).

So liegt es hier. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 6 war auf die Entlassung des Beteiligten zu 7 als Testamentsvollstrecker gerichtet. Das Landgericht hat festgestellt, dass dieser nicht Testamentsvollstrecker geworden ist; es hat die Einziehung des erteilten Testamentsvollstreckerzeugnisses angeordnet. Damit hat es abschließend über die vom Beteiligten zu 7 in Anspruch genommene Testamentsvollstreckereigenschaft entschieden. Der Beteiligte zu 7 ist an dem dem Nachlassgericht übertragenen weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt.

c) Das Landgericht hat entgegen dem Wortlaut seiner Entscheidung der Sache nach eine Zurückgabe des Verfahrens an das Nachlassgericht vorgenommen, um dieses einen neuen Verfahrensgegenstand behandeln zu lassen. Die "Zurückverweisung" betrifft nicht mehr die Frage der Wirksamkeit der Ernennung des Beteiligten zu 7 zum Testamentsvollstrecker oder die seiner Entlassung, sondern die neue Frage, ob das Nachlassgericht aufgrund des Testaments der Erblasserin vom 10.1.1993 einen Testamentsvollstrecker (gemäß § 2200 Abs. 1 BGB zu ernennen hat. Von diesem neuen Verfahrensgegenstand ist der Beteiligte zu 7 nicht mehr materiell betroffen. Da das Landgericht-abschließend entschieden hat, soweit der Beteiligte zu 7 vom Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betroffen war und die "Zurückverweisung" (Zurückgabe) einein anderen Verfahrensgegenstand gegolten hat, war es ihm nicht verwehrt, eine Kostenentscheidung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu treffen.

4. Die Entscheidung über Kostenerstattung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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