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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 1Z BR 138/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1767
BGB § 1757 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1757 Abs. 3
BGB § 1757 Abs. 4 Nr. 2
Zur Frage der Namensfortführung bei der Adoption.
Gründe:

I.

Die 1973 geborene Beteiligte zu 1 ist verheiratet. Sie ist eine geborene R. und hat als Ehenamen den Familiennamen ihres Mannes A. angenommen. Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen. Die Eltern der Beteiligten zu 1 sind verstorben. Die 1949 bzw. 1953 geborenen Beteiligten zu 2 und 3 sind seit 1977 verheiratet. Sie führen als Ehenamen den Familiennamen des Beteiligten zu 2 D. Aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.

Mit notarieller Urkunde vom 11.12.2001 haben die Beteiligten beim Vormundschaftsgericht beantragt, die Annahme der Beteiligten zu 1 als gemeinschaftliches Kind der Beteiligten zu 2 und 3 unter der Bedingung auszusprechen, dass die Beteiligte zu 1 ihren Geburtsnamen R. weiterführe und nicht als Geburtsnamen den Namen der annehmenden Beteiligten zu 2 und 3 D. erhalte. Trotz des Hinweises durch den Notar und das Vormundschaftsgericht, dass der unter dieser Bedingung gestellte Adoptionsantrag, dem der Ehemann der Beteiligten zu 1 zugestimmt hatte, unzulässig ist, haben die Beteiligten an dem Antrag festgehalten. Sie sind der Auffassung, dass die Regelung des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der das angenommene Kind als Geburtsnamen den Familiennamen des/der Annehmenden erhält, verfassungswidrig sei.

Mit Beschluss vom 11.7.2002 hat das Vormundschaftsgericht den Ausspruch der Adoption unter gleichzeitiger Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens der Anzunehmenden mit der Begründung abgelehnt, das Gesetz lasse eine Adoption ohne Übernahme des Familiennamens der Annehmenden nicht zu. Dagegen haben die Beteiligten zu 2 und 3 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 11.10.2002 zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 20 Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG), jedoch nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Vormundschaftsgericht habe zu Recht das Adoptionsdekret verwehrt, weil die Beteiligten es ausdrücklich nur unter der Bedingung begehrt hätten, dass die Beteiligte zu 1 ihren Geburtsnamen weiterführen könne. Dies sei nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht möglich. Diese Vorschrift sei nicht verfassungswidrig. Sie führe nicht zu einer Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts, weil die namensrechtliche Folge der Adoption der Integration des angenommenen Kindes in die neue Familie diene. Im vorliegenden Fall der Erwachsenenadoption entstünden durch die Veränderung des Geburtsnamens auch keine Identitätsprobleme. Zudem seien die Auswirkungen der Änderung des Geburtsnamens für die Beteiligte zu 1 gering, da sie einen Ehenamen führe, der nicht ihrem bisherigen Geburtsnamen entspreche. Der geänderte Geburtsname dokumentiere die durch Adoption gewollte Zugehörigkeit zum neuen Familienverband. Auch verletze die Regelung des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht die allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG. Diese bestehe nur im Rahmen der Gesetze. Mit der Änderung des Geburtsnamens als Adoptionsfolge habe der Gesetzgeber, den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, ohne Verhältnismäßigkeits- und Übermaßgesichtspunkte zu missachten. Mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Anzunehmenden sei vereinbar, die Adoption mit der Änderung des Geburtsnamens zu verknüpfen. Der Gesetzgeber habe das Recht und die Pflicht, ein Namensrecht zu schaffen, das Änderungen des Namens bei Heirat, Scheidung und Adoption regle. Dem möglichen Interesse des Anzunehmenden an der Namenskontinuität trage die Regelung des § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB Rechnung, die auch in den Fällen der Erwachsenenadoption die Beistellung des bisherigen Familiennamens zu dem geänderten Familiennamen ermögliche.

2. Die Entscheidung des Landgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Adoptionsdekret ist zu Recht abgelehnt worden, weil die Beteiligten es ausdrücklich nur unter der Bedingung begehrt haben, dass der Beteiligten zu 1 die Fortführung ihres bisherigen Geburtsnamens R. gestattet wird. Dies lässt das Gesetz nicht zu.

a) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus §§ 1768 bis 1772 BGB nichts anderes ergibt (§ 1767 Abs. 2 BGB). Für die Namensführung nach der Adoption enthalten die genannten Vorschriften keine Regelungen. Daher ist insoweit § 1757 BGB uneingeschränkt anwendbar (BayObLG FamRZ 1985, 1182; Palandt/ Diederichsen BGB 62. Aufl. § 1767 Rn. 10). Gemäß § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des/der Annehmenden. Im vorliegenden Fall hätte das beantragte Adoptionsdekret somit die Folge, dass die Beteiligte zu 1 als Geburtsnamen den von den annehmenden Beteiligten zu 2 und 3 getragenen gemeinsamen Familiennamen D. erhält. Die von den Beteiligten angestrebte Fortgeltung des bisherigen Geburtsnamens der anzunehmenden Beteiligten zu 1 ist im Gesetz nicht vorgesehen (OLG Celle FamRZ 1997, 1 15; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 115/116; Report 2000, 143/144; BayObLG FamRZ 2002, 1649/1650).

Der Gesetzgeber hat trotz häufiger Änderungen der weiteren in § 1757 BGB (bzw. § 1758 BGB a.F.) getroffenen Regelungen an den namensrechtlichen Konsequenzen der Adoption festgehalten, um damit die namensrechtliche Eingliederung des Adoptierten in die Familie des/der Annehmenden zu dokumentieren. Es ist daher dem Vormundschaftsgericht verwehrt, im Adoptionsdekret zu bestimmen, dass der als Kind Angenommene seinen bisherigen Geburtsnamen unverändert fortführt (vgl. OLG Karlsruhe aaO).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB. Danach kann den Adoptionsbeteiligten gestattet werden, dass dem neuen Familiennamen des Kindes der bisherige Familienname beigestellt wird. Diese Regelung bezieht sich nur auf den (neuen) Familiennamen, nicht auf den Geburtsnamen. Im vorliegenden Fall ist aber der Familienname der Beteiligten zu 1 von der Namensänderung nicht betroffen.

b) Die Bedenken der Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffenen Regelung, wonach das angenommene Kind zwingend als Geburtsnamen den Familiennamen des/der Annehmenden erhält, teilt der Senat nicht. Zwar wird der Geburtsname vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) umfasst, weshalb der Namensträger verlangen kann, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt. Dem Gesetzgeber ist jedoch erlaubt, diesen Anspruch im Hinblick auf die Funktion des Namens einzuschränken. Der Name hat als Unterscheidungsmerkmal nicht nur für den Namensträger Bedeutung, sondern erfüllt auch eine gesellschaftliche Funktion. Dazu gehört u.a. der Zweck, die Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder äußerlich sichtbar zu machen (BVerfG FamRZ,1988, 587/589). Auch bei der Erwachsenenadoption wird der Anzunehmende in die Familie des Annehmenden aufgenommen. Dem entspricht, dass er als Geburtsnamen den Familiennamen des/der Annehmenden erhält.

Zwar führt eine Volljährigenadoption nicht gleichzeitig zu einer vollständigen Herauslösung des Angenommenen aus seinem bisherigen Familienverband, vielmehr bleiben die Rechtsbeziehungen zu leiblichen Verwandten bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB), so dass in einem solchen Falle auch andere namensrechtliche Regelungen als die des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB denkbar wären. Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Namensrecht der Verbindung des volljährigen Adoptierten zur neuen Familie den Vorrang gegeben hat. Der Senat schließt sich insoweit den im Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23.12.1998 (FamRZ 2000, 115) im Anschluss an OLG Celle (FamRZ 1997, 115) dargelegten Gründen an. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht verpflichtet, die von den Beschwerdeführern bevorzugte Lösung einer Adoption unter Beibehaltung des Geburtsnamens und Beifügung eines Adoptionsnamens zur Verfügung zu stellen.

3. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, da sich aus dem Gesetz ergibt, wer diese zu tragen hat. Die Festsetzung des Geschäftswerts hat ihre Rechtsgrundlage in § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2, § 31 Abs. 1 KostO.

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