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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: 1Z BR 14/01
Rechtsgebiete: BGB, FGG, KostO


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 2084
BGB § 2087
BGB § 2258
BGB § 2353
FGG § 20 Abs. 1
KostO § 30
Zur Frage, wie Erbeinsetzung und Vermächtnis voneinander abzugrenzen sind, wenn 38 Personen mit soviel Geldbeträgen bedacht werden, das der Nachlass erschöpft ist.
Gründe:

I.

Die 1998 im Alter von 82 Jahren verstorbene Erblasserin war Landwirtin gewesen. Ihr Ehemann war bereits 1988 verstorben. Sie hatte keine Kinder. Seit einem stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik vom 12.11.1993 bis 9.3.1994 war für sie ein Betreuer bestellt, zu dessen Aufgabenkreis auch die Vermögenssorge - mit Einwilligungsvorbehalt - gehörte.

Der Reinnachlass betrug rund 280000 DM. Die Erblasserin hatte am 17.6.1991 und am 6.4.1992 notariell beurkundete Testamente errichtet. Mit dem ersteren setzte sie ihren Großneffen G., dem sie bereits zu Lebzeiten ihr Anwesen und ein weiteres Grundstück übertragen hatte, zu ihrem alleinigen Erben ein. Sie belastete ihn mit Geldvermächtnissen im Gesamtbetrag von 296000 DM zugunsten von 45 Personen aus ihrer Verwandtschaft und der Verwandtschaft ihres Ehemannes sowie einer Schwägerin. Falls die Mittel des Nachlasses nicht ausreichen sollten, war die anteilige Kürzung der Vermächtnisse angeordnet; für den Fall, dass die Geldmittel des Nachlasses nach Befriedigung aller Vermächtnisse nicht erschöpft sein sollten, ordnete die Erblasserin ein weiteres Vermächtnis zugunsten eines Bruders in Höhe von 10000 DM an; falls auch damit der Nachlass nicht erschöpft sein sollte, bestimmte sie, dass das restliche Vermögen zunächst - nach näherer Bestimmung des von ihr ernannten Testamentsvollstreckers - zu verwenden sei, um Messen für sie und ihren Ehemann lesen zu lassen; der Rest sei - wiederum nach dem Ermessen des Testamentsvollstreckers - kirchlichen Einrichtungen zuzuwenden, die der Erziehung oder der Pflege von Kindern gewidmet seien.

Mit dem weiteren notariell beurkundeten Testament vom 6.4.1992 bestimmte sie unter Aufhebung aller bisher errichtetet Verfügungen von Todes wegen, dass 35 Personen aus ihrer Verwandtschaft und der Verwandtschaft ihres Ehemannes, ersatzweise deren Abkömmlinge, ferner eine Schwägerin und eine kirchliche Stiftung Beträge zwischen 2600 und 10000 DM im Gesamtbetrag von 206000 DM erhalten sollten. Falls der Nachlass nicht ausreiche, bleibe der dem "Neffen" G. zugewandte Betrag (von 4000 DM) unberührt; die übrigen Beträge seien prozentual zu kürzen. "Sollte der Wert meines Nachlasses größer sein als die Summe der Beträge, dann sind alle Beträge im gleichen Verhältnis entsprechend zu erhöhen." Ferner bestimmte sie:

"III.

Mein Neffe G. bzw. die etwa an seine Stelle getretenen Abkömmlinge sind verpflichtet, mein Grab auf die Dauer einer Umlegungsperiode zu pflegen und die Kosten der Beerdigung zu zahlen, soweit sie nicht von einer Versicherung gedeckt sind. Zu den Beerdigungskosten gehört auch die Aufstellung eines Grabsteines.

Der Neffe G., ersatzweise die an seine Stelle getretenen Abkömmlinge, und die... (kirchliche Stiftung) sind ferner verpflichtet, für mich und meinen verstorbenen Ehemann Messen lesen zu lassen.

IV.

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, meinen Nachlass zu Geld zu machen und dieses sodann unter die Miterben zu verteilen.... "

Das Nachlassgericht eröffnete neben diesen beiden notariell beurkundeten Testamenten drei eigenhändige Testamente der Erblasserin, die die Beteiligte zu 2 bzw. die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 abgeliefert hatten. Das eigenhändige Testament vom 11.3.1996 lautet:

"Testament

Hiermit erkläre ich... (Erblasserin) wohnhaft im Marienstift S. ohne Mitwirkung anderer meinen letzten Willen was übrig bleibt soll... (die Beteiligten zu 1 und 2) und Rita K. und Christa W. nach meinen Tod zum Erben ein

S.,. 11.3.96

... (Unterschrift der Erblasserin)"

Das Testament vom 6.4.1994 hat im wesentlichen den gleichen Wortlaut; es fehlen aber die Geburtsdaten von Rita K. und Christa W. - dafür ist bei letzterer der Wohnort angegeben es fehlen ferner die Worte "nach meinem Tod" und die Ortsangabe vor der Unterschrift. Im dritten, wiederum im wesentlichen wörtlich übereinstimmenden eigenhändigen Testament fehlt außerdem die Zeile "Hiermit erkläre ich"; auch in diesem gibt die Erblasserin eingangs an, "wohnhaft im Marienstift S.." zu sein. In dieses Alten- und Pflegeheim war sie erst nach ihrer stationären Behandlung in der psychiatrischen Klinik aufgenommen worden; sie lebte dort bis zu ihrem Tod. Die Orts- und Datumsangabe vor der Unterschrift lautet jedoch " (Wohnort von Christa W.), im September 2.9.1977".

Unter Berufung auf die eigenhändigen Testamente vom 6.4.1994 und 11.3.1996 haben die Beteiligten zu 1 und 2, Rita K. und Christine W. einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, wonach die Erblasserin von ihnen zu je 1/4 beerbt worden sei. Ferner haben sie die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt, das dem Beteiligten zu 3 auf der Grundlage des notariellen Testaments vom 6.4.1992 am 15.7.1998 - noch bevor die eigenhändigen Testamente vom 6.4.1994 und vom 11.3.1996 eingereicht worden waren - erteilt worden war.

Mehrere der durch das letzte notarielle Testament vom 6.4.1992 Bedachten sowie der Beteiligte zu 3 sind dem Antrag entgegengetreten. Sie haben vor allem die Testierfähigkeit der seit November 1993 unter Betreuung stehenden Erblasserin bezweifelt.

Das Nachlassgericht hat nach einer Beweisaufnahme zu der Frage, ob die Erblasserin am 6.4.1994 und am 11.3.1996 testierfähig gewesen sei, mit Beschluss vom 3.5.2000 die Anträge zurückgewiesen. Es hat aufgrund des eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens Testierunfähigkeit der Erblasserin am 18.3.1996, aber auch schon am 6.4.1994 angenommen. Ferner ist es von der Ungültigkeit des mit dem 2.9.1977 datierten eigenhändigen Testaments ausgegangen, weil die Datumsangabe sicherlich unrichtig sei, wie aus der Angabe des Marienstifts S. als Wohnung erkennbar, aber nicht geklärt werden könne, ob es vor oder nach den anderen beiden eigenhändigen Testamenten errichtet worden sei. Für die Erbfolge maßgebend sei daher das notarielle Testament vom 6.4.1992, durch das der Beteiligte zu 3 wirksam zum (Ersatz-)Testamentsvollstrecker ernannt sei.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben mit der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde ihren Erbscheinsantrag weiterverfolgt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15.1.2001 die Beschwerde "als unbegründet verworfen".

Mit der gegen diesen Beschluss eingelegten weiteren Beschwerde wollen die Beteiligten zu 1 und 2 die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen erreichen, ferner, dass ihnen ein Erbschein erteilt wird, wonach sie zu je 1/4 Erben geworden seien, und dass das Testamentsvollstreckerzeugnis für den Beteiligten zu 3 eingezogen wird.

II.

Die weitere Beschwerde hat zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände, nämlich zum einen die Entscheidung über den (auch) von den Beteiligten zu 1 und 2 gestellten Erbscheinsantrag, zum anderen die Entscheidung über die Einziehung oder Nichteinziehung des dem Beteiligten zu 3 erteilten Testamentsvollstreckerzeugnisses. Sie ist hinsichtlich beider Verfahrensgegenstände zulässig. Insbesondere ergibt sich die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 und 2 für die weitere Beschwerde hinsichtlich beider Verfahrensgegenstände aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen wurde, ohne Rücksicht darauf, ob auch ihre Erstbeschwerde zulässig war (Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 27 FGG Rn. 7).

In der Sache ist die weitere Beschwerde erfolglos. Ihre Zurückweisung war allerdings mit einer geänderten Fassung des Entscheidungssatzes (Nr. 1) des landgerichtlichen Beschlusses zu verbinden, die zum Ausdruck bringt, dass die Erstbeschwerde, soweit sie sich gegen die Nichteinziehung des dem Beteiligten zu 3 erteilten Testamentsvollstreckerzeugnisses richtete, unzulässig und im übrigen unbegründet war.

1. Das Landgericht hat die Beschwerde, soweit mit ihr der (auch) von den Beteiligten zu 1 und 2 gestellte Erbscheinsantrag weiterverfolgt wurde, für zulässig, aber unbegründet gehalten. Es hat dahinstehen lassen, ob die eigenhändigen letztwilligen Verfügungen der Erblasserin wegen Testierunfähigkeit unwirksam seien. Nach seiner Auffassung kommt es darauf für die Entscheidung über den gestellten Erbscheinsantrag nicht an, da die Auslegung der eigenhändigen Testamente ergebe, dass sie keine Erbeinsetzung enthielten; sie ordneten vielmehr - in teilweiser Abänderung und Ergänzung des letzten notariellen Testaments vom 6.4.1992 - weitere Vermächtnisse zugunsten der in ihnen genannten Personen an.

2. Insoweit hält die Entscheidung des Landgerichts der im Rechtsbeschwerdeverfahren allein möglichen rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO n.F.) im Ergebnis stand. Die Auslegung der eigenhändigen Testamente durch das Landgericht ist möglich; sie beruht in den entscheidenden Punkten nicht auf Rechtsfehlern.

a) Die Auslegung eines Testaments ist Sache des Tatsachengerichts. Die Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand - z.B. ein Teil des Testamentswortlauts - übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG NJWE-FER 2000, 93; MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. § 2084 Rn. 84).

b) Die Rechtsbeschwerde meint, der Wortlaut der eigenhändigen Testamente sei eindeutig; daher sei eine Auslegung weder erforderlich noch zulässig.

Entgegen dieser Auffassung ist schon der Wortlaut keineswegs eindeutig. Dass insbesondere die Verwendung des Begriffs "Erbe" in einem durch einen juristischen Laien formulierten eigenhändigen Testament nicht unbedingt im technischen Sinn zu verstehen ist, ergibt sich bereits aus § 2087 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel nicht anzunehmen ist, dass derjenige, dem nur einzelne Gegenstände zugewendet werden, Erbe sein soll, "auch wenn er als Erbe bezeichnet ist". Auch ein - scheinbar - klarer und eindeutiger Wortlaut bildet jedoch keine Grenze für die Auslegung (BGHZ 86, 41/46; BayObLGZ 1996, 243/247; Münch-Komm/Leipold § 2084 Rn. 10, 84).

c) Im Lichte der Vorschrift des § 2087 BGB hat sich das Landgericht daher zu Recht die Frage gestellt, was den vier "Erben" durch die eigenhändigen Testamente zugewendet werden soll. Die Worte "was übrig bleibt", mit denen die Erblasserin den Gegenstand der Zuwendung umschreibt, hat das Landgericht zutreffend als mehrdeutig angesehen. Die Erblasserin kann damit, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht" dasjenige gemeint haben, was nach ihrem Tode von ihrem Vermögen noch übrig ist. Sie kann damit aber auch den Teil ihres Vermögens gemeint haben, der ggf. nach Auszahlung der Geldbeträge gemäß Nr. II Abs. 1 des Testaments vom 6.4.1992 übrig bleibt. Nach Nr. II Abs. 4 des Testaments vom 6.4.1992 sollte dieser Teil des Vermögens im gleichen prozentualen Verhältnis auf die gemäß Nr. II Abs. 1 und 2 bedachten Personen verteilt werden. Beziehen sich die Worte "was übrig bleibt" auf diesen Teil des Vermögens der Erblasserin, so haben die eigenhändigen Testamente die Bedeutung, dass in Abänderung der unter Nr. II Abs. 4 des Testaments vom 6.4.1992 getroffenen Regelung dieser Teil des Vermögens nur diesen 4 Personen (von denen 2 durch Nr. II Abs. 1 noch nicht bedacht waren) zugewandt werden soll - so wie auch im früheren notariellen Testament vom 17.6.1991 für den Fall, dass der Nachlass nach Befriedigung aller Vermächtnisse noch nicht erschöpft sein sollte, ein weiteres Vermächtnis angeordnet worden war. Dass das Landgericht diese weitere Deutungsmöglichkeit in Betracht gezogen hat, ist nicht zu beanstanden; es wäre im Gegenteil rechts, fehlerhaft gewesen, sie nicht in Betracht zu ziehen.

d) Das Landgericht hat sich für die zweite Auslegungsalternative entschieden. Es hat geprüft, ob oder inwieweit es dem Willen der Erblasserin entsprach, das vorausgehende notarielle Testament vom 6.4.1992 aufzuheben (vgl. § 2258 Abs. 1 BGB). In diesem Zusammenhang hat es eine Auslegung des notariellen Testaments vom 6.4.1992 vorgenommen, die zu dem Ergebnis kommt, dass die Personen, denen gemäß Nr. II Abs. 1 Geldbeträge zugewendet werden, mit einer möglichen Ausnahme als Vermächtnisnehmer, nicht als Miterben anzusehen seien, obwohl sie in Nr. IV Abs. 1 Satz 2 so bezeichnet werden. Als Erbe sei möglicherweise der Großneffe der Erblasserin G. eingesetzt. Für die Deutung, dass Erbe nach diesem Testament G. sein sollte, spreche vor allem, dass die Erblasserin diesem bereits zu Lebzeiten den wesentlichen Teil ihres Vermögens überlassen habe und dass sie ihm in dem Testament die für sie offenbar persönlich wichtige Aufgabe der Grabpflege und der Ausrichtung des Begräbnisses übertragen habe (Nr. III). Von dieser Regelung der Grabpflege und der Ausrichtung des Begräbnisses nimmt das Landgericht an, die Erblasserin habe sie als so wichtig angesehen, dass sie darauf nicht hätte verzichten wollen. Wenn sie anstelle des zunächst berufenen Erben G. nunmehr vier andere Personen als Erben hätte berufen wollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie nunmehr diesen entsprechende Auflagen gemacht hätte. Ferner sei die Erblasserin bemüht gewesen, den gesamten Kreis ihrer Verwandten und näheren Bekannten vollzählig zu bedenken und "keinen leer ausgehen" zu lassen. Die Beteiligten zu 1 und 2 hätten sich unter den durch das notarielle Testament vom 6.4.1992 Bedachten nur deswegen nicht befunden, weil ihnen die Erblasserin bereits zu Lebzeiten einen Acker im Wert von 240000 DM zugewandt habe. Das Landgericht stützt sich ferner auf eine als glaubwürdig beurteilte schriftliche Äußerung der in den eigenhändigen Testamenten, aber auch schon im notariellen Testament vom 6.4.1992 bedachten Christine W., dass es nicht dem Willen der ihr aufgrund langjähriger Bekanntschaft vertrauten Erblasserin entsprochen habe, anstelle dieses gesamten Kreises ihrer Verwandten und näheren Bekannten nun ihr gesamtes Vermögen lediglich den vier in den eigenhändigen Testamenten genannten Personen zukommen zu lassen. Daher entspreche lediglich die zweite Auslegungsalternative dem wirklichen Willen der Erblasserin. Dann aber seien die eigenhändigen Testamente nicht als Einsetzung der darin genannten Personen als Erben auszulegen, sondern als Anordnung weiterer Vermächtnisse - in Abänderung lediglich der Regelung unter Nr. II Abs. 4 des notariellen Testaments vom 6.4.1992.

e) Für die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Worte "was übrig bleibt" tragend ist die Feststellung, dass es nicht dem Willen der Erblasserin entsprach, die im notariellen Testament vom 6.4.1992 unter Nr. II Abs. 1 getroffene Regelung entfallen zu lassen. Diese Feststellung hat das Landgericht vor allem auf die Stellungnahme der Christine W. vom 18.8.2000 gestützt. Diese ist eine Schwägerin und langjährige Vertraute der Erblasserin; sie ist die einzige Person, der die Erblasserin neben ihren Verwandten und den Verwandten ihres Ehemannes sowohl in ihren notariellen Testamenten als auch in ihren eigenhändigen Testamenten etwas zuwenden wollte. Das Landgericht hat daher rechtsbedenkenfrei annehmen können, dass sie das Vertrauen der Erblasserin genossen und über ihre Denkweise Bescheid gewusst habe und dass ihrer Stellungnahme auch deswegen, weil sie ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen - als durch die eigenhändigen Testamente Begünstigte - zuwiderlief, Glaubwürdigkeit beizumessen sei. Ihre Erklärung: "Zwar bekäme ich im handschriftlichen Testament 1/4 der Erbmasse zugesprochen, aber ich weiß, dass... (die Erblasserin) die Aufteilung so nicht gewollt hätte", konnte das Landgericht daher ohne Rechtsfehler als gewichtiges, ja ausschlaggebendes Indiz dafür werten, dass die Erblasserin die Zuwendungen gemäß dem letzten notariellen Testament vom 6.4.1992 bestehen lassen und mit den Worten "was übrig bleibt" zum Ausdruck bringen wollte: was nach Auszahlung aller Beträge an die gemäß dem Testament vom 6.4.1992 bedachten Personen - bei denen es sich nach der Mitteilung von Christine W. vielfach um Patenkinder der Erblasserin oder ihres Ehemannes handelte - übrig bleibt.

Die Rechtsbeschwerde macht dagegen geltend, es sei "einfach ganz natürlich und lebensnah, (anzunehmen), dass (die Erblasserin) nunmehr im Marienstift sicher aufgehoben und frei von Einflüssen Dritter einen Schnitt gemacht hat, um die Personen zu bedenken, die ihr wirklich immer zur Seite gestanden haben ...". Sie bestätigt damit, dass die Erblasserin einen "Schnitt" hätte machen müssen, der sie von ihrer bisherigen Denkweise und Einstellung - die noch auf dem basierte, was sie mit ihrem Ehemann besprochen und festgelegt hatte, nachdem feststand, dass sie keine eigenen Kinder bekämen - vollständig getrennt hätte. Wollte man die Worte "was übrig bleibt" in den eigenhändigen Testamenten nämlich so, verstehen, dass damit das gesamte zum Todeszeitpunkt vorhandene Vermögen gemeint, also nur noch die in diesen Testamenten genannten vier Personen bedacht sein sollten, so würde das bedeuten dass von allen ihren eigenen Verwandten - mit dem notariellen Testament vom 6.4.1992 waren noch dreißig Verwandte der Erblasserin bedacht worden - keiner mehr etwas bekäme. Einen derartigen "Schnitt" anzunehmen, wäre nicht "einfach ganz natürlich und lebensnah" gewesen, sondern dafür hätte es gewichtiger, wenn auch möglicherweise nur subjektiver Gründe bedurft. Das Landgericht hat solche Gründe nicht feststellen können. Dies begegnet, auch wenn sich das Landgericht nicht ausdrücklich mit den in Betracht kommenden Gründen auseinander setzte, keinen rechtlichen Bedenken. Es ist offensichtlich, dass die von der Rechtsbeschwerde hierfür angeführten Umstände jedenfalls nicht geeignet sind, den Widerruf sämtlicher Zuwendungen an die eigenen verwandten verständlich zu machen: Dass die Erblasserin sich gerne von den Beteiligten zu 1 und 2 abholen ließ, dagegen "Stress hatte", wenn sie "von sonstigen Verwandten" abgeholt wurde, mag erklären, dass sie nun auch dem Beteiligten zu 1 und seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, letztwillig etwas zuwandte, obwohl sie dem Beteiligten zu 1, einem Neffen ihres Ehemannes, schon zu Lebzeiten ein landwirtschaftliches Grundstück überlassen und ihn und seine Ehefrau deswegen im notariellen Testament vom 6.4.1992 nicht berücksichtigt hatte (wohl aber seine Kinder und eine weitere Verwandte ihres Ehemannes; bei der von den Beteiligten zu 1 und 2 den eigenhändigen Testamenten gegebenen Deutung würden auch die Zuwendungen an diese Personen entfallen). Der weitere von der Rechtsbeschwerde angeführte Umstand, dass die Erblasserin mit der Betreuung durch ihren Großneffen G. und dessen Ehefrau unzufrieden gewesen sein soll, mag erklären, wieso sie den in dem Testament vom 6.4.1992 für diesen ursprünglich vorgesehenen Betrag von 10000 DM bei der Beurkundung auf 4000 DM kürzte (Nr. VI). Beides ist aber ersichtlich kein ausreichendes Motiv für die Aufhebung sämtlicher mit diesem Testament getroffener Zuwendungen. Das Landgericht hat daher keinen wesentlichen Umstand außer acht gelassen, wenn es feststellte, dass die Aufhebung der durch das Testament vom 6.4.1992 betragsmäßig getroffenen Zuwendungen durch die eigenhändigen Testamente nicht dem Willen der Erblasserin entsprach, dass es vielmehr ihr Wille war, diese bestehen zu lassen und durch weitere Zuwendungen zu ergänzen.

Die Rechtsbeschwerde rügt zu Unrecht, dass es für diesen Willen in dem Wortlaut des Testaments keinen Anknüpfungspunkt gebe. Der erforderliche Anhaltspunkt im Testamentswortlaut für den durch Auslegung festgestellten Erblasserwillen (MünchKomm/Leipold Rn. 9; Palandt/Edenhofer BGB 61. Aufl. Rn. 4 jeweils zu § 2084) findet sich in den in allen drei eigenhändigen Testamenten enthaltenen Worten "was übrig bleibt".

f) Damit steht bereits fest, dass die Erbscheinsanträge jedenfalls in der gestellten Form unbegründet sind, wonach jeder der durch die eigenhändigen Testamente Bedachten als Erbe zu je 1/4 ausgewiesen werden soll. Sollten alle, denen in den eigenhändigen Testamenten und in dem notariellen Testament vom 6.4.1992 etwas zugewandt wurde, zu Erben eingesetzt sein, dann wäre jedenfalls die Erbquote der Beteiligten zu 1 und 2 nicht jeweils 1/4. Das Landgericht hat darüber hinaus angenommen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 und die weiteren in den eigenhändigen Testamenten Bedachten auch nicht als Erben zu anderen Bruchteilen in Betracht kommen, da allenfalls G. als Erbe eingesetzt sei; wenn nicht, liege überhaupt keine Erbeinsetzung vor, so dass die gesetzliche Erbfolge eintrete. Alle Zuwendungen einzelner Geldbeträge gemäß dem notariellen Testament vom 6.4.1992 - mit einer möglichen Ausnahme - und gemäß den eigenhändigen Testamenten seien als Vermächtnisanordnungen aufzufassen.

Daran ist nur rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht meinte, offen lassen zu können, ob G. als Erbe eingesetzt sei oder überhaupt keine Erbeinsetzung vorliege, so dass die gesetzliche Erbfolge eintrete. Die Möglichkeit, dass die Erblasserin mit dem notariellen Testament vom 6.4.1992 und den es abändernden und ergänzenden eigenhändigen Testamenten überhaupt keine Erbeinsetzung vornehmen wollte, scheidet als Auslegungsalternative aus. Ernsthaft in Betracht kommt nur die Einsetzung aller Bedachten zu Erben, oder die Einsetzung allein des Großneffen G. zum Erben und die Einsetzung der übrigen Bedachten zu Vermächtnisnehmern. Die im übrigen rechtsfehlerfreien Erwägungen des Landgerichts ergeben, dass die auch vom Landgericht als jedenfalls wahrscheinlichere Alternative angesehene Einsetzung des Großneffen G. zum Alleinerben zutrifft.

aa) Die eigenhändigen Testamente stehen nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Landgerichts im Zusammenhang mit den durch das notarielle Testament vom 6.4.1992 getroffenen letztwilligen Verfügungen; sie ändern diese in einem Punkte ab und ergänzen sie im übrigen. Zu Recht hat das Landgericht daher, um die rechtliche Stellung der Beteiligten zu 1 und 2 (und der weiteren zwei durch die eigenhändigen Testamente bedachten Personen) zu bestimmen, auf den Inhalt auch des notariellen Testaments vom 6.4.1992 zurückgegriffen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 247).

bb) Das Landgericht konnte von der Auslegungsregel des § 2087 BGB ausgehen (vgl. Staudinger/Otte BGB 13. Bearb. Vorbem zu §§ 2064 ff. Rn. 126, 129). Danach ist eine Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Erblasser dem Bedachten sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens zuwendet, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. Andererseits ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Bedachte Erbe sein soll, wenn ihm nur einzelne Gegenstände zugewendet werden, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist. Der Vorschrift kann entnommen werden, dass es auf die (fehlende) Bezeichnung, als Erbe nicht entscheidend ankommt, vielmehr auf den Inhalt der Verfügung (OLG Köln FamRZ 1991, 1481/1482; Staudinger/Otte § 2087 Rn. 9 f.).

Schon daraus ergibt sich, dass die Bezeichnung aller Bedachten als "Miterben" an einer Stelle des Testaments vom 6.4.1992 nicht ausschlaggebend sein kann.

cc) Allen Bedachten sind nur bestimmte Geldbeträge zugewendet. Dies gilt auch für die Zuwendungen durch die eigenhändigen Testamente; denn diese beziehen sich nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Landgerichts nur auf das, was nach Erfüllung der Anordnung Nr. II Abs. 1 des Testaments vom 6.4.1992 übrig bleibt; sie erweisen sich also im Ergebnis ebenfalls als Zuwendungen bestimmter - wenn auch erst noch zu konkretisierender - Geldbeträge.

dd) Dies spricht nach § 2087 Abs. 2 BGB dafür, dass die Bedachten nur Vermächtnisnehmer, nicht Erben sein sollten, obwohl sie im Testament vom 6.4.1992 an einer Stelle als "Miterben" bezeichnet werden. An dieser Stelle sollte aber nicht die Frage geregelt werden, ob die Bedachten als Erben oder als Vermächtnisnehmer eingesetzt sein sollten; vielmehr werden dort die Aufgaben des Testamentsvollstreckers bestimmt. Die Bezeichnung der Bedachten als "Miterben" an dieser Stelle lässt also nicht darauf schließen, dass der Notar diese Frage in einem Gespräch mit der Erblasserin geklärt hatte, zumal an der Stelle, an der die Anordnung selbst getroffen wird, eine neutrale Formulierung gewählt ist ("Nach meinem Ableben sollen die nachstehend genannten Personen die folgenden Geldbeträge erhalten"). Auch nach der Erfahrung spricht die Zuwendung von Geldbeträgen eher gegen einen Willen des Testierenden, die so Bedachten als Erben einzusetzen (BayObLGZ 1998, 76/81; Staudinger/Otte § 2087 Rn. 12).

Die Zuwendung von Geldsummen muss jedoch nicht in jedem Fall, die Absicht ausdrücken, dem Bedachten nur einen Anteil am Wert des Nachlasses und nicht die materielle Rechtsinhaberschaft zuzuwenden. Sie kann auch lediglich als Form der Berechnung der den einzelnen Bedachten zugewandten Bruchteile des Vermögens gemeint sein. Diese Auslegung ist insbesondere dann zu erwägen, wenn die Summe aller zugewendeten Beträge den Wert des Nachlasses ergibt (Staudinger/Otte § 2087 Rn. 13), wie hier. Hat der Erblasser praktisch sein gesamtes Vermögen mehreren Personen zugedacht, ist entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB regelmäßig anzunehmen, dass er eine Erbeinsetzung bezweckt hat; denn es kann nicht unterstellt werden, dass er überhaupt keinen Erben berufen wollte (BayObLG NJW-RR 1999, 1021; FamRZ 1995, 246/248).

Davon, dass die Zuwendungen insgesamt das hinterlassene Vermögen erschöpfen, ist auch das Landgericht ausgegangen. Deswegen scheidet die von ihm offengelassene Auslegungsalternative, dass die Erblasserin überhaupt keine Erbeinsetzung habe vornehmen wollen, aus, zumal sich die gesetzlichen Erben weitgehend mit den von der Erblasserin bedachten Personen überschneiden.

Aus der Verteilung des gesamten Nachlasses auf insgesamt 38 Bedachte folgt jedoch noch nicht, dass alle bedachten Personen zu Erben berufen sind. Vielmehr kann die Auslegung ergeben, dass nur einer oder einzelne der bedachten Personen zu Erben eingesetzt sind, während den anderen lediglich Vermächtnisse zugewendet sind. Es liegt insbesondere nahe, eine Person, der der Hauptnachlassgegenstand zugewiesen ist, als Alleinerben anzusehen, und andere, die nur Gegenstände von geringem Wert erhalten sollen, als Vermächtnisnehmer (BayObLG FamRZ 1995, 246/248; 1999, 59/60).

ee) Das Landgericht durfte zur Auslegung des Testaments vom 6.4.1992 auch das - durch Nr. I Abs. 3 Satz 2 dieses Testaments aufgehobene - notarielle Testament vom 17.6.1991 heranziehen; denn zu den bei der Auslegung eines Testaments zu berücksichtigenden Umständen gehören auch widerrufene Testamente (MünchKomm/Leipold § 2084 Rn. 19). Es hat zulässigerweise in seine Überlegungen einbezogen, dass G. mit diesem früheren notariellen Testament zum alleinigen Erben eingesetzt wurde, obwohl auch mit diesem Vermächtnisse in den Nachlass erschöpfender Höhe ausgesetzt wurden und G. nur ein Vermächtnis von 5000 DM erhalten sollte, wovon er die Kosten der Beerdigung zu bezahlen hatte. Dies hat das Landgericht auf dem Hintergrund der Tatsache verstanden, dass die Erblasserin ihrem Großneffen G. bereits zu Lebzeiten einen wesentlichen Teil ihres Vermögens - zwei Grundstücke - überlassen hatte. Es hat angenommen, dass die Erblasserin ihren Großneffen deswegen als ihren wirtschaftlichen "Nachfolger" angesehen habe, und dass eine Änderung dieser Einstellung der Erblasserin auch für den Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments vom 6.4.1992 nicht ersichtlich sei; denn auch in diesem kommt G. insofern eine herausgehobene Stellung zu, als nur er verpflichtet sein sollte, das Grab zu pflegen und die Kosten der Beerdigung zu tragen (Nr. III; vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1392/1394) und nur der ihm zugewendete Betrag nicht prozentual verringert werden sollte, falls der Nachlass zur Zahlung aller Beträge nicht ausreichen würde (Nr. II Abs. 3). Dies rechtfertigt die vom Landgericht als naheliegend angesehene, jedenfalls gegenüber der Alternative, dass alle Bedachten zu Erben eingesetzt seien, vorgezogene Annahme, dass die Erblasserin auch mit dem notariellen Testament vom 6.4.1992 ihren Großneffen G. zu ihrem alleinigen Erben einsetzen wollte. Dem steht nicht entgegen, dass sie mit diesem alle früheren Verfügungen von Todes wegen, also auch das notarielle Testament vom 17.6.1991, aufhob; denn trotz dieser formellen Aufhebung des früheren Testaments hat sie mit dem letzten notariellen Testament in den Grundzügen gleiche Verfügungen getroffen. Sie hat wiederum ihre Verwandtschaft und die Verwandtschaft ihres Mannes mit einzelnen Geldbeträgen bedacht, wenn auch mit Varianten in bezug auf die bedachten Personen - z.B. sind anstelle lediglich der sechs Enkel der Schwester nun auch diese selbst und ihre Kinder bedacht - und in bezug auf die Höhe der Geldbeträge; sie hat wiederum ihrem Großneffen G. auferlegt, von dem ihm zugewandten Betrag die Kosten der Beerdigung zu zahlen; und sie hat wiederum Testamentsvollstreckung angeordnet, wenn auch andere Testamentsvollstrecker ernannt. Dies rechtfertigt es, die Aufhebung des notariellen Testaments vom 17.6.1991 so zu verstehen, dass sie nur eine Aktualisierung der in den Grundzügen gleichbleibenden Verfügungen ermöglichen sollte und nicht eine grundlegende Abkehr von den in diesem Testament getroffenen Verfügungen bedeutete. Bei diesem Verständnis besteht kein Widerspruch zu dem Ergebnis, dass der Großneffe G. auch mit dem notariellen Testament vom 6.4.1992 zum Alleinerben eingesetzt sein sollte, und dass demnach die übrigen bedachten Personen gemäß diesem Testament und gemäß den eigenhändigen Testamenten als Vermächtnisnehmer anzusehen sind.

g) Die Rechtsbeschwerde rügt einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, weil die Auslegung des Landgerichts völlig überraschend gewesen und von keiner Seite jemals angesprochen worden sei.

Diese Rüge kann der weiteren Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beteiligten zu 1 und 2 konnten mit der weiteren Beschwerde ihre Einwände gegen diese Auslegung vorbringen. Sie haben weder gerügt, dass das Landgericht zu seinem Auslegungsergebnis unter Verstoß gegen seine Ermittlungspflicht gekommen sei, noch haben sie neue Tatsachen vorgebracht; abgesehen von einer von ihnen vorgelegten schriftlichen Stellungnahme der Antragstellerin Rita K. die aber keine neuen für die Auslegung erheblichen Gesichtspunkte enthält, haben sie vielmehr lediglich rechtliche Einwände gegen die Auslegung des Landgerichts vorgebracht, die auch im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden konnten. Daher ist ein etwaiger Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör jedenfalls geheilt (vgl. Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 12 Rn. 151).

Davon abgesehen trifft es nicht zu, dass die Frage, wie die eigenhändigen Testamente zu verstehen seien, niemals thematisiert worden wäre. Der Beteiligte zu 3 hatte vielmehr frühzeitig - in seiner Stellungnahme vom 12.8.1998 (Bl. 44) - darauf hingewiesen, dass fraglich sei, "wie das Testament vom 11.3.1996 auszulegen ist (ob evtl. die Vermächtnisse erfüllt und der Rest aufzuteilen ist)", und andere Beteiligte hatten bezweifelt, dass die eigenhändigen Testamente als voller Ersatz des notariellen Testaments vom 6.4.1992 gedacht gewesen sein könnten.

h) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass bei diesem Auslegungsergebnis nicht entscheidungserheblich ist, ob die Erblasserin bei Errichtung der eigenhändigen Testamente testierunfähig war.

Der Erbschein ist ein gerichtliches Zeugnis über das Erbrecht (§ 2353 BGB); er soll die Erbfolge bezeugen (MünchKomm/Promberger § 2353 Rn. 7, 36). Die Zuwendung eines Vermächtnisses macht den Bedachten nicht zum Erben; sie begründet nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten (vgl. §§ 2174, 2176 BGB; Palandt/Edenhofer § 1939 Rn. 1). Die aus einer Verfügung von Todes wegen herrührenden schuldrechtlichen Verhältnisse in bezug auf den Nachlass sind kein "Erbrecht" im Sinne des § 2353 BGB und können daher nicht durch einen Erbschein bezeugt werden. Dies gilt insbesondere für ein Vermächtnis (BayObLGZ 1932, 552/553; MünchKomm/Promberger § 2353 Rn. 36).

Ob die zusätzlichen Vermächtnisse durch die eigenhändigen Testamente wirksam angeordnet wurden oder nicht, ist daher im Erbscheinsverfahren nicht zu klären.

3. Das Landgericht hat die Beteiligten zu 1 und 2 auch hinsichtlich der Zurückweisung ihres Antrags auf Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses als beschwerdeberechtigt nach § 20 Abs. 1 FGG angesehen, weil das von ihnen behauptete Erbrecht dadurch beeinträchtigt sein könne. Es hat die Beschwerde auch insoweit sachlich geprüft und - gemäß seinem Auslegungsergebnis, dass die eigenhändigen Testamente das notarielle Testament vom 6.4.1992 nur in einem Punkt abändern, im übrigen bestehen lassen - für unbegründet erachtet.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 war insoweit bereits unzulässig. Da aufgrund der sachlichen Überprüfung des ersten Beschwerdegegenstandes bereits feststeht, dass die Beteiligten zu 1 und 2 nicht Erben geworden sind, gibt es kein Recht, das durch die die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ablehnende Verfügung beeinträchtigt sein könnte (§ 20 Abs. 1 FGG). Die bloße Behauptung eines Erbrechts, die zur Begründung der Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der Zurückweisung des Erbscheinsantrags genügte, ist für diesen weiteren Verfahrensgegenstand hierzu nicht ausreichend.

a) Verfügt das Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder lehnt es die Einziehung eines erteilten Testamentsvollstreckerzeugnisses ab, so ist der Erbe beschwerdebefugt. Das Testamentsvollstreckerzeugnis begründet die Vermutung (§ 2365 BGB), dass der als Testamentsvollstrecker im Zeugnis Bezeichnete rechtsgültig Testamentsvollstrecker geworden ist und dass ihm das Amt in seinem regelmäßigen Umfang zusteht (vgl. insbesondere 2205 BGB) oder dass es nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist (Palandt/Edenhofer § 2368 Rn. 8). Es bezeugt also Befugnisse, durch die der Erbe in seiner Rechtsstellung beschränkt ist. Bei Unrichtigkeit dieses Zeugnisses wird daher die Rechtsstellung des Erben beeinträchtigt (BayObLGZ,1956, 377/379; KG FGPrax 2001, 24/25; Keidel/Kahl Rn. 84; Jansen FGG 2. Aufl. Rn. 56 jeweils zu § 20).

b) Grundsätzlich muss das Recht, das bei Unrichtigkeit der getroffenen Verfügung beeinträchtigt wäre, dem Beschwerdeführer tatsächlich zustehen (KG aaO; FamRZ 1995, 837/ä38; Keidel/ Kahl Rn. 13, 17; Jansen Rn. 7 jeweils zu § 20). Für die Beschwerdeberechtigung reicht also grundsätzlich die bloße Rechtsbehauptung nicht aus (KG FamRZ 1995, 837/838). Nur dann, wenn die Tatsachen, aus denen sich das betroffene subjektive Recht ergibt, identisch sind mit den Tatsachen, von denen die Begründetheit der Beschwerde abhängt, so dass die Feststellung der Beschwerdeberechtigung mit der Sachprüfung zusammenfällt (sogenannte doppeltrelevante Tatsachen), genügt für die Beschwerdeberechtigung die Rechtsbehauptung und die Möglichkeit des Bestehens dieses Rechts (KG aaO; Keidel/Kahl Rn. 18; Jansen Rh. 7 jeweils zu § 20).

Sofern dagegen keine Überschneidung der Sachprüfung mit der Prüfung der Rechtsbeeinträchtigung nach § 20 Abs. 1 FGG eintritt, ist diese, also vor allem das Bestehen des subjektiven Rechts, das durch die Verfügung beeinträchtigt sein soll, für die Bejahung der Beschwerdebefugnis zu prüfen und festzustellen (KG FGPrax 2001, 24/25; FamRZ 1995, 837/838 f.). Soweit aus einer früheren Entscheidung des Senats (FamRZ 1988, 1321) etwas anderes entnommen werden könnte, hält der Senat daran nicht fest.

c) Was zur Sachprüfung gehört, richtet sich nach dem Verfahrensgegenstand (KG aaO).

Im Erbscheinsverfahren genügt es daher zur Bejahung der Beschwerdeberechtigung in aller Regel, dass der Beschwerdeführer geltend macht, Erbe zu sein; denn von der Frage, wer Erbe - in welchem Umfang - ist, hängt in aller Regel auch ab, ob der beantragte Erbschein erteilt werden kann; Feststellung der Beschwerdeberechtigung und Sachprüfung fallen im Erbscheinsverfahren in aller Regel zusammen. Deswegen hat das Landgericht auch zu Recht für die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 und 2 hinsichtlich des ersten, durch den Erbscheinsantrag bestimmten Verfahrensgegenstandes die Behauptung der Beteiligten zu 1 und 2, Erben in dem beantragten Umfang zu sein, genügen lassen.

Im Rahmen des zweiten Verfahrensgegenstandes - Richtigkeit oder Unrichtigkeit des erteilten Testamentsvollstreckerzeugnisses - gehört aber die Frage, ob die Beteiligten zu 1 und 2 Erben sind, nicht zur Sachprüfung. Wie ausgeführt, weist das Testamentsvollstreckerzeugnis nur die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers aus, nämlich die wirksame Ernennung des darin Benannten und den Umfang seiner Befugnisse. Es enthält dagegen keine Entscheidung über die Person des oder der Erben und bekundet diese auch nicht. Hieraus folgt, dass die Erbenstellung des Beschwerdeführers, der sich gegen die Erteilung oder Nichteinziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wendet, tatsächlich gegeben sein muss und die bloße Behauptung des Erbrechts zur Bejahung der Beschwerdebefugnis insoweit nicht ausreicht (KG FGPrax 2001, 24/25).

d) Da die Beteiligten zu 1 und 2 tatsächlich nicht Erben sind - wie die Sachprüfung hinsichtlich ihres Erbscheinsantrags ergeben hat -, muss ihnen für den zweiten Verfahrensgegenstand die Beschwerdebefugnis abgesprochen werden.

Insoweit war daher mit der Zurückweisung der weiteren Beschwerde eine Neufassung des landgerichtlichen Entscheidungssatzes zu verbinden, bei der zum Ausdruck kommt, dass die Erstbeschwerde insoweit als unzulässig verworfen wird (BayObLGZ 1951, 200/204).

4. Dass die Beteiligten zu 1 und 2 die Gerichtskosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde zu tragen haben, ergibt sich unmittelbar aus der Kostenordnung; insoweit bedarf es keiner Entscheidung.

Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG haben die Beteiligten zu 1 und 2 die dem Beteiligten zu 3 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

5. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 69096 EUR (135140 DM) festgesetzt (§§ 30, 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2 KostO). Da er übereinstimmt mit dem Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, wird der vom Landgericht für das Beschwerdeverfahren festgesetzte Geschäftswert entsprechend abgeändert (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO).

Der Senat geht vom gleichen Reinnachlasswert aus, wie das Landgericht. Er billigt auch, dass das Landgericht mit dem Wert der von den Beschwerdeführern beanspruchten Erbquote den Verfahrensgegenstand Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses als mitbewertet ansah. Grundsätzlich ist ferner richtig, dass für den Geschäftswert von Beschwerden im Erbscheinsverfahren bei mehreren Miterben der Wert des Erbteils maßgebend ist, der dem beschwerdeführenden Miterben zusteht. Haben aber mehrere Miterben Rechtsmittel mit demselben Ziel eingelegt, so ist ein einheitlicher Geschäftswert festzusetzen, auch wenn das Interesse der Beschwerdeführer auf verschiedene, einander ergänzende Erbteile gerichtet ist; in diesem Fall sind die Interessen zusammenzurechnen (BayObLGZ 1994, 40/56). Der Geschäftswert entspricht daher dem Wert der Erbquoten beider Beschwerdeführer; 10 Prozent davon entfällt auf den Verfahrensgegenstand Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 111/113).

Ende der Entscheidung

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