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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 19.03.2001
Aktenzeichen: 1Z BR 140/00
Rechtsgebiete: BGB, PStG
Vorschriften:
BGB § 1310 Abs. 1 | |
PStG § 4 |
BayObLG Beschluss
LG Augsburg 4 T 2343/00; AG Augsburg 6 UR III 38/00
1Z BR 140/00 19.03.01
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Gummer sowie der Richter Rojahn und Kenklies
am 19. März 2001
in der Personenstandssache
beschlossen:
Tenor:
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 18. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf DM 5000,-- festgesetzt
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2, die unter Betreuung steht, meldeten am 29.2.2000 ihre beabsichtigte Eheschließung beim Standesbeamten an. Dieser hatte Zweifel an der Ehegeschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 2. Der Auflage, ein fachärztliches Gutachten hierzu vorzulegen, kam die Beteiligte zu 2 nicht nach. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 legte der Beteiligte zu 3 dem Amtsgericht die Frage vor, ob der Standesbeamte zur Mitwirkung an der beabsichtigten Eheschließung verpflichtet sei. Das Amtsgericht verfügte mit Beschluss vom 2.5.2000, dass eine Mitwirkung des Standesbeamten an der Eheschließung derzeit nicht erfolgen dürfe. Zur Begründung führte es aus, die Beteiligte zu 2 müsse erst die Zweifel über ihre Ehegeschäftsfähigkeit ausräumen. Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 1 Beschwerde ein. Das Landgericht wies die Beschwerde nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über die Ehegeschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 18.9.2000 zurück. Es führte aus, dass nach den Feststellungen des eingeholten Sachverständigengutachtens die Beteiligte zu 2 nicht ehegeschäftsfähig sei und deshalb der Standesbeamte an der beabsichtigten Eheschließung nicht mitwirken dürfe.
Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 1 am 30.1.2001 zu Protokoll des Urkundsbeamten des Amtsgerichts weitere Beschwerde ein, nachdem die Beteiligte zu 2 am selben Tag zu Protokoll desselben Urkundsbeamten erklärt hatte, dass sie kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18.9.2000 einlegen und den Beteiligten zu 1 nicht heiraten wolle.
II.
Die zulässige (§ 45 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 PStG, 9 27 Abs. 1 FGG), insbesondere formgerecht (§ 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 21 Abs. 1, Abs. 2 FGG) eingelegte weitere Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Beteiligte zu 2 die mit der Anmeldung vom 29.2.2000 bekundete Absicht der Eheschließung (§ 4 PStG) ausweislich ihrer Erklärung vom 30.1.2001 aufgegeben hat und der Standesbeamte schon aus diesem Grund zu einer Mitwirkung an der angemeldeten Eheschließung (§ 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht verpflichtet werden kann. Hierdurch ist der in der Anmeldung liegende Antrag auf Mitwirkung des Standesbeamten unbegründet geworden (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 19 Rn. 37 a.E.).
Der Senat hat die Erklärung der Beteiligten zu 2 vom 30.1.2001 von Amts wegen zu berücksichtigen. Neue Tatsachen sind zwar grundsätzlich in der Rechtsbeschwerdeinstanz unbeachtlich. Das gilt aber nicht für solche, die dem Verfahren, das dem Rechtsmittel zugrunde liegt, die rechtliche Grundlage entziehen, wie z.B. die Rücknahme des Verfahrensantrags (vgl. Jansen § 27 Rn. 42). Nach der Erklärung der Beteiligten zu 2 vom 30.1.2001 besteht der Ehekonsens nicht mehr. Damit ist eine notwendige Voraussetzung für den Verfahrensantrag auf Mitwirkung des Standesbeamten an der Eheschließung weggefallen. Einer Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht mehr.
Eine Entscheidung im Kostenpunkt ist nicht veranlasst. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wurde gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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