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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.02.2000
Aktenzeichen: 1Z BR 149/99
Rechtsgebiete: HeimG, BGB, FGG


Vorschriften:

HeimG § 14
HeimG § 14 Abs. 1
HeimG § 14 Abs. 5
HeimG § 14 Abs. 2
HeimG § 1 Abs. 1
HeimG § 14 Abs. 6
HeimG § 4
BGB § 134
BGB § 2085
FGG § 13a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1Z BR 149/99 LG Traunstein 4 T 422/99 AG Mühldorf VI 741/97

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BESCHLUSS

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Gummer sowie der Richter Dr. Kahl und Kenklies

am 9. Februar 2000

in der Nachlaßsache

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 22. Juli 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beteiligte zu 3 die den Beteiligten zu 1 und 4 im Verfahren der Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten hat.

II. Die Beteiligte zu 3 hat den Beteiligten zu 1 und 4 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 108.000,-- festgesetzt.

Gründe:

I.

Der im Alter von fast 89 Jahren verstorbene Erblasser war verwitwet und kinderlos. Nach dem Tod seiner Ehefrau lebte er mit der Beteiligten zu 1 zusammen, die seinen Haushalt besorgte. 1980 kauften der Erblasser und die Beteiligte zu 1 ein Wohnanwesen, das jeweils zur Hälfte in ihrem Miteigentum stand und das sie gemeinsam bewohnten. Am 24.5.1989 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er die Beteiligte zu 1 als seine Alleinerbin einsetzte.

Am 4.1.1997 erlitt der Erblasser einen Oberschenkelhalsbruch und konnte nach dem erforderlichen Krankenhausaufenthalt nicht mehr von der Beteiligten zu 1 versorgt werden, die sich selbst einer Krankenhausbehandlung unterziehen mußte. Der Erblasser ließ sich daher am 24.1.1997 in das Pflegeheim X verlegen. Dieses wurde im Jahr 1997 von einer GmbH betrieben, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beteiligte zu 2 war. Die Beteiligte zu 3 ist seine Ehefrau.

Am 7..4.1997 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, das u.a. wie folgt lautet:

Mein vorgenanntes Testament vom 24.05.1989 hebe ich vollinhaltlich auf.

Sodann berufe ich zu meinem alleinigen Erben, den Leiter des Seniorenpflegeheims X (Beteiligter zu 2), ersatzweise dessen Ehefrau (Beteiligte zu 3).

Ich ordne folgendes Vermächtnis an:

Mein Stiefbruder erhält einen Betrag in Höhe von 40.000,-- DM, ersatzweise dessen ältester Sohn.

Ich wurde vom Notar auf die Bestimmung des § 14 Heimgesetz, sowie darauf hingewiesen, daß nach dieser Bestimmung die Gültigkeit meiner Erbeinsetzung zweifelhaft ist. Ich erkläre hierzu, daß ich mit dem Bedachten über meine Erbeinsetzung nicht gesprochen habe, geschweige denn, daß er mich in irgendeiner Weise dazu veranlaßt hat. Sollte aber meine Erbeinsetzung ungültig sein, bestimme ich zu meinem Erben den Vermächtnisnehmer, ersatzweise den Ersatzvermächtnisnehmer.

Dem Erblasser wurde am 23.5.1997 ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge und Vermögenssorge bestellt. Er verblieb bis 31.7.1997 im Seniorenpflegeheim X. Am 1.8.1997 zog er um in ein anderes Seniorenpflegeheim. Am 28.10.1997 wurde der Erblasser in das Seniorenpflegeheim X zurückverlegt, wo er am 30.10.1997 verstarb.

Sämtliche Beteiligte - der Beteiligte zu 4 ist der älteste Sohn des im Testament vom 1.4.1997 genannten vorverstorbenen Vermächtnisnehmers - stellten jeweils Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins. Das Nachlaßgericht hat den beurkundenden Notar, seinen Notariatsangestellten, den Hausarzt des Erblassers und den im Betreuungsverfahren eingeschalteten Sachverständigen angehört sowie die mit dem Betreuungsverfahren beschäftigte Sozialpädagogin und den bestellten Betreuer. Mit Vorbescheid vom 1.12.1998 hat es die Erteilung eines Erbscheins angekündigt, der den Beteiligten zu 4 als Alleinerben ausweisen solle. Zur Begründung führte es aus, daß nach dem Testament vom 1.4.1997 der Beteiligte zu 4 Erbe geworden sei. Der Erblasser sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erweislich testierunfähig gewesen. Die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 sei im Hinblick auf § 14 Abs. 1 und Abs. 5 HeimG unwirksam, weil er als Gesellschafter und Geschäftsführer der Betreibergesellschaft nicht bedacht werden dürfe, nachdem er von der Erbeinsetzung Kenntnis erhalten habe. Die Ersatzerbeneinsetzung der Beteiligten zu 3 sei ebenfalls unwirksam, weil die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 3 als Ehefrau des Beteiligten zu 2 eine Umgehung des gesetzlichen Verbots nach § 14 HeimG darstelle.

Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 3 Beschwerde ein, die das Landgericht nach Anhörung der Beteiligten zu 3 mit Beschluß vom 22.7.1999 zurückwies. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit der weiteren Beschwerde, mit der sie die Erteilung eines Alleinerbscheins weiterverfolgt.

Die Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 4 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat sich der Beurteilung des Nachlaßgerichtes zur Testierfähigkeit des Erblassers angeschlossen und im übrigen ausgeführt:

Die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 sei gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 5 HeimG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der das Seniorenheim betreibenden Gesellschaft gehöre er zum Kreis der Verbotsadressaten nach § 14 Abs. 1, Abs. 5 HeimG. Nach dem Ergebnis der Einvernahme der Sozialpädagogin sowie des Betreuers habe der Beteiligte zu 2 Kenntnis von seiner Erbeinsetzung im Testament vom 1.4..1997 gehabt.

Auch die Einsetzung der Beteiligten zu 3 als Ersatzerbin sei unwirksam, weil das Verbot gemäß § 14 Abs,. 1 und 5 HeimG auch bei Umgehungsversuchen durch Zuwendung an Verwandte der dort genannten Personen Anwendung finde. Das gelte auch dann, wenn der Erblasser die Ersatzerbeneinsetzung in Kenntnis des Verbotes des § 14 Abs. 1 und 5 HeimG vorgenommen habe. Das Umgehungsverbot komme zum Tragen, auch wenn die Beteiligte zu 3 von der Ersatzerbeneinsetzung keine Kenntnis gehabt habe.

Mangels besonderer persönlicher Beziehungen des Erblassers zu der Beteiligten zu 3 sei ein anderer Grund als eine Umgehung des § 14 Abs. 1 bzw. Abs. 5 HeimG nicht ersichtlich. Die Unwirksamkeit der Erbeneinsetzung der Beteiligten zu 2 und 3 habe keine Auswirkungen auf die Ersatzerbeneinsetzung des Beteiligten zu 4.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß das Testament vom 1.4.1997 bezüglich der Erb- bzw. Ersatzerbeneinsetzung der Beteiligten zu 2 und 3 gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG nichtig ist und daß dem für diesen Fall (§ 2085 BGB) als Ersatzerben (§ 2096 BGB) eingesetzten Beteiligten zu 4 der von ihm beantragte Alleinerbschein zu erteilen ist.

a) Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler von der Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Testaments vom 1.4.1997 ausgegangen. Es hat die Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen so verstanden und gewertet wie das Nachlaßgericht (vgl. BGH NJW 1992, 741/742; BayObLG FamRZ 1998, 1469/1470). Bei deren Würdigung, die der Senat lediglich auf Rechtsfehler zu überprüfen hat (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1511/2512), ist das Landgericht zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, daß die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet und ein Erblasser so lange als testierfähig anzusehen ist, als nicht die Testierunfähigkeit zur Gewißheit des Gerichts nachgewiesen ist (vgl. BayObLG FamRZ 1.996, 1438/1439 m.w.N.). Das Landgericht hat sich insbesondere aufgrund der Aussagen des Hausarztes und, des psychiatrischen Sachverständigen, der im Betreuungsverfahren beauftragt war, nicht überzeugen können, daß der Erblasser nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB).

b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist auf die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 durch den Erblasser im Testament vom 1.4.1997 weder § 14 Abs. 1 HeimG (i.d.F. vom 23.4.1990 [BGBl I S. 763, 1069], zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 3.2.1997 [BGBl I S. 158 f.)) noch § 14 Abs. 5 HeimG direkt anwendbar. Gemäß § 14 Abs. 1 HeimG ist es dem Träger eines Heimes untersagt, sich von oder zugunsten von Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen über das nach § 4 HeimG vereinbarte Entgelt versprechen oder gewähren zu lassen, wobei § 14 Abs. 2 HeimG verschiedene - hier. nicht einschlägige - Ausnahmen zuläßt. Gemäß § 14 Abs. 5 HeimG ist es darüber hinaus dem Leiter, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern des Heimes untersagt, sich von oder zugunsten von Heimbewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen, soweit es sich nicht um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. Der Beteiligte zu 2 gehört nicht unmittelbar zu dem in § 14 Abs. 1 und Abs. 5 HeimG genannten Personenkreis.

aa) Das Verbot des 14 Abs. 1 HeimG richtet sich gegen den Träger des Heims, d.h. diejenige natürliche oder juristische Person, die das Heim betreibt (vgl. § 2 HeimsicherungsVO vom 24.4.1978, BGBl I S. 555). Betreiber ist derjenige, in dessen Namen und auf dessen Rechnung (vgl. § 4 HeimG) die Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG betrieben wird (vgl. Rossak ZEV 1996, 41/42) und den somit auch die Verantwortung für Unterhalt und Betrieb der Einrichtung trifft (vgl. Brandmüller BayVBl 1978, 363). Das ist hier nicht der Beteiligte zu 2 selbst, sondern für den Zeitraum des Heimaufenthaltes des Erblassers vom 24.1.1997 bis 31.7.1997 und vom 28.10.1997 bis 30.10.1997 die GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beteiligte zu 2 im maßgeblichen Zeitraum war. Diese Gesellschaft hatte mit dem Erblasser den Heimvertrag gemäß § 4 HeimG abgeschlossen und daraus die Verpflichtung zur Betreuung und Versorgung des Erblassers übernommen. Als Gesellschafter und Geschäftsführer der Betreibergesellschaft gehört der Beteiligte zu 2 aber auch nicht zu dem in § 14 Abs. 5 HeimG genannten Personenkreis. Dort sind nämlich in dem Leiter, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern des Heimes die Bediensteten erfaßt, die der Träger des Heims aufgrund Dienst- bzw. Arbeitsvertrages zur Durchführung des Heimbetriebes beschäftigt hat (vgl. Kunz/Ruf/Wiedemann HeimG 8. Aufl. § 14 Rn. 22.; Dahlem/ Giese/Igl/Klie HeimG 22. Lfg. § 14 Rn. 18). Der Beteiligte zu 2 gehört weder in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Betreibergesellschaft noch als deren Geschäftsführer zum Hauspersonal des Pflegeheims. Die Vorinstanzen haben keine Feststellungen getroffen, daß der Beteiligte zu 2 über seine Organstellung hinaus die Funktion des Heimleiters oder eines sonstigen Heimbediensteten wahrgenommen hätte. Die Beteiligte zu 3 hat bei ihrer Anhörung angegeben, daß nicht sie oder ihr Ehemann (Beteiligter zu 2), sondern eine dritte Person Leiter des Heims sei.

bb) Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich dennoch im Ergebnis als richtig (§ 27 Abs. 1 FGG, § 563 ZPO), weil das Verbot des § 14 Abs. 1 HeimG auf die vom Erblasser vorgenommene Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 im Testament vom 1.4.1997 analog anzuwenden ist.

(1) Der, Gesetzgeber verfolgt mit der Regelung in § 14 Abs. 1 (und Abs. 5) HeimG mehrere Zwecke:

- Sie soll verhindern, daß durch die Gewährung von finanziellen Zusatzleistungen oder Zusatzversprechen eine unterschiedliche, privilegierende oder benachteiligende Behandlung der Heimbewohner eintritt und der Heimfriede dadurch gestört werde (vgl. BT-Drucks 7/180, S. 12; 11/5120, S. 17 f.; BGHZ 110, 235/239).

- Sie soll verhindern, daß die Hilfs- oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenützt werde; sie sollen vor der nochmaligen oder überhöhten Abgeltung von Pflegeleistungen bewahrt werden (BTDrucks 7/180, S. 12, 15).

- Sie soll dazu dienen, die Testierfreiheit der Heimbewohner zu sichern; sie sollen davor bewahrt werden, daß ihr Recht auf freie Verfügung von Todes wegen durch offenen oder versteckten Druck faktisch gefährdet wird (vgl. BT-Drucks 11/5120, S. 17).

(2) Ist der Träger des Heims - wie hier - eine Kapitalgesellschaft, so sind die Heimbewohner diesen Gefahren in gleicher Weise gegenüber den für diese handelnden oder deren Geschicke bestimmenden Personen ausgesetzt. Das gilt auch im vorliegenden Fall: Der Beteiligte zu 2 hat im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vom 1.4.1997 die GmbH als Geschäftsführer vertreten (§ 35 Abs. 1 GmbHG) und zugleich als Alleingesellschafter deren Geschicke bestimmt (§ 45 f. GmbHG). Er war daher kraft seiner Geschäftsführungsbefugnis in der Lage, auf die Betreuung und Versorgung des im Heim dieser Gesellschaft untergebrachten Erblassers rechtlich und tatsächlich Einfluß zu nehmen. Der Schutzzweck der Verbotsregelung des § 14 Abs. 1 HeimG erfordert die Anwendung der Verbotsnorm auch auf den geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH, die Träger eines Heims im Sinne von § 1 HeimG ist. Die analoge Anwendung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß § 14 Abs. 1 HeimG als Ausnahmevorschrift an sich "eng auszulegen ist" (vgl.. BayObLGZ 1991, 251/255); vielmehr ist in den Grenzen des Gesetzeszweckes - wie hier - ihre analoge Anwendung statthaft (vgl. BGHZ 26, 78/83; Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. Einl. Rn. 45).

(3) Aufgrund der analogen Anwendung des § 14 Abs. 1 HeimG ist es dem Beteiligten zu 2 daher untersagt, sich von Bewohnern Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Nach der Rechtsprechung (vgl. BayObLG NJW-RR.1999, 1454/1455 m.w.N.) fallen testamentarische Zuwendungen unter das Verbot des § 14 Abs. 1 HeimG, so daß die Erbeinsetzung eines Heimträgers oder -- wie hier - einer gleich zu behandelnden Person in einer einseitigen letztwilligen Verfügung eine geldwerte Leistung darstellt. Diese Leistung läßt sich der Verbotsadressat gewähren, wenn er vom Vorhandensein dieser Verfügung Kenntnis erhält, der Heimbewohner dies weiß und daraus den Schluß ziehen kann, der Bedachte sei mit der Zuwendung von Todes wegen einverstanden. Eine solche Verfügung ist gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz des § 14 Abs. 1 HeimG nichtig, wenn diese Leistung über das vereinbarte Entgelt hinaus erbracht wird, keine der in § 14 Abs. 2 HeimG aufgeführten Ausnahmen vorliegt und auch einen behördliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 6 HeimG fehlt. Die darin liegende Einschränkung der Testierfähigkeit und der Erbrechtsgarantie sind verfassungsgemäß (BayObLGZ 1991, 251/255 f.; BVerfG NJW 1998, 2964; BGH ZEV 1996, 145).

(4) Das Landgericht ist auf der Grundlage der vom Nachlaßgericht getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die nach § 14 Abs. 1 HeimG erforderliche Kenntnis des Bedachten im Mai 1997 vorlag und daß der Erblasser hiervon seinerseits Kenntnis hatte.

c) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auch die Ersatzerbeneinsetzung der Ehefrau des Beteiligten zu 2, der Beteiligten zu 3, als Umgehung des Verbotes gemäß § 14 Abs. 1 HeimG gemäß § 134 BGB nichtig ist.

aa) Das Landgericht hat hierbei zu Recht nicht die Auslegungsregel des § 2085 BGB herangezogen, weil der Erblasser die Ersatzerbeneinsetzung gerade wegen der Bedenken des Notars im Hinblick auf § 14 HeimG vorgenommen hat. Jedoch findet das Verbot des § 14 Abs. 1 HeimG auch bei Umgehung durch Zuwendungen an Verwandte des Verbotsadressaten Anwendung. Ein vom Gesetz mißbilligter Erfolg darf nicht durch Umgehung des Gesetzes erreicht werden (BGHZ 85, 39/46). Eine verbotene Umgehung liegt vor., wenn durch die gewählte rechtliche Gestaltung der Tatbestand des Verbotsgesetzes selbst nicht erfüllt ist, dennoch der von ihm verbotene Erfolg herbeigeführt wird (vgl. BGH NJW 1991, 1060/1061; h.M.). Ein weiteres subjektives Element ist nicht erforderlich (vgl. BGHZ 51, 255/262; 56, 285/289; 110, 235/239; Rossak MittBayNot 1998, 407/408 m.w.N.). Die analoge Anwendung der zur Nichtigkeit gemäß § 134 BGB führenden Verbotsnorm des § 14 Abs. 1 HeimG auf Angehörige der Verbotsadressaten ist nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes gerechtfertigt, weil

- die Gefahr einer ungleichen Behandlung der Heimbewohner in analoger Weise besteht, wenn die Zuwendung einem Familienangehörigen des Verbotsadressaten gemacht wird, wie wenn die Zuwendung an den Verbotsadressaten selbst geht,

- die Möglichkeit finanzieller Ausnutzung von Abhängigkeiten in gleicher Weise gegeben ist, wenn die Zuwendung Angehörigen der Verbotsadressaten gemacht wird,

- sich der Heimbewohner in seiner Testierfreiheit im einen wie im anderen Fall eingeengt sehen kann und eingeengt wird (vgl. Rossak aaO).

Das Verbot des § 14 Abs. 1 HeimG würde leerlaufen, wenn der. mißbilligte Erfolg der Zuwendung an die genannten Verbotsadressaten dadurch erreicht werden könnte, daß sie mittelbar bzw. indirekt über ihnen nahestehende Angehörige begünstigt werden könnten (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 192/193; Rossak aaO; Kunz/Ruf/Wiedemann § 14 Rn. 22 a.E.).

bb) Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Es ist zu Recht davon ausgegangen, daß es auf die Kenntnis der Beteiligten zu 3 vom Inhalt des Testaments nicht ankommt, weil die Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB an den vom Gesetz mißbilligten Erfolg des Umgehungsgeschäftes anknüpft (vgl. auch Staudinger/Sack BGB 13. Bearb. § 134 Rn. 145, 149). Dem Landgericht, ist auch zuzustimmen, daß mit dem Verbot nach § 14 Abs. 1 HeimG eine Einschränkung der Testierfreiheit einhergeht, die durch einen gegenteiligen Erblasserwillen nicht aufgehoben werden kann.

d) Der Erblasser hat den Beteiligten zu 4 gerade für den Fall eingesetzt, daß die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 und die Ersatzerbeneinsetzung der Beteiligten zu 3 ungültig sein sollten. Da diese Erbeinsetzung in keinem Bezug zu der Heimunterbringung des Erblassers steht, wird sie von der Nichtigkeit gemäß § 14 Abs. 1 HeimG nicht erfaßt; vielmehr ist sie nach der Auslegungsregel des § 2085 BGB wirksam.

3. Obwohl die Beschwerde der Beteiligten zu 3 erfolglos war, hat das Landgericht davon abgesehen, eine gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG zwingende Erstattungsanordnung vorzunehmen; insoweit ergänzt der Senat die Entscheidung des Landgerichts. Auch im Verfahren der weiteren Beschwerde hat die Beteiligte zu 3 die den Beteiligten zu 1 und 4 entstandenen Kosten gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG zu erstatten.

4. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde aufgrund des vom Bezirksrevisor ermittelten Nachlaßwerts unter zusätzlicher Berücksichtigung geschätzter Beerdigungskosten auf DM 108.000,-- festgesetzt (§ 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 1.07.Abs. 2 Satz 1 KostO).

Ende der Entscheidung

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