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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: 1Z BR 15/01
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 2084
FGG § 20
Das Recht auf einen inhaltlich richtigen Erbschein bleibt für den Miterben auch dann bestehen, wenn er aus der Erbengemeinschaft ausscheidet.
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Richter Kenklies, Rojahn und Seifried am 28. Juni 2001

in der Nachlasssache

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 3 gegen den Beschluss des Landgerichts Amberg vom 9. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 110394 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die 2000 verstorbene Erblasserin war verheiratet; ihr Ehemann ist vorverstorben. Aus der Ehe sind die zwischen 1955 und 1966 geborenen Beteiligten zu 1 bis 4 hervorgegangen. Der Nachlass besteht im wesentlichen aus zwei bebauten Grundstücken im Wert von 441576 DM. Mit Erbvertrag vom 13.5.1971 setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein und verpflichteten den Überlebenden, an die vorhandenen Abkömmlinge ein bares Vermächtnis in Höhe des gesetzlichen Pflichtteils zu leisten.

Die Erblasserin verfasste am 5.3.1997 folgendes privatschriftliches Testament:

Kurz-Testamen

Fahre morgen weg, möchte einiges richtig Stellen u. zwar wenn mir was pazieren sollte oder Geistig nicht mehr fähig wäre, Möchte ich einiges Sagen Mein gesamtes Vermögen möchte ich meiner Tochter... (Beteiligte zu 1) überlassen, Sie muss alles ordnen u. richten kann ganz alleine entscheiden wie sie es verteilt, und für richtig hält, kann meine andere Tochter... (Beteiligte zu 3) zu rate ziehen, und Ihren Ehemann. Mein Schwiegersohn... (Ehemann der Beteiligten zu 2) ist in allen ausgeschlossen, Nur meine Tochter... (Beteiligte zu 2) u. Sohn... (Beteiligter zu 5) Erbt nur wenn es für gute Zwecke ist, oder Krankheit, oder Beruf, Nur Meine Tochter... (Beteiligte zu 1) kann nochmals alleine Entscheiten,. Weil sie Ofen u. Ehrlich ist, und macht es in meinem Sinne richtig. Das Auto bekomt sie persönlich von mir. Und wann Die Häuser verkauft werden bestimt nur Sie, und beraten mit meiner Tochter... (Beteiligte zu 3). Denn Schmuck verteilt Sie auch gerecht. die goldne Armbanduhr v. meinem Mann bekomt... in der Schweiz das große goldne Armband. Für die anderen Enkel bleibt noch genügt kann meine Tochter... (Beteiligte zu 1) allein Entscheiden.

Ich glaube habe gerecht behandel und hoffe das Sie sich alle vertragen u. sich liebgesind sind.

Ich liebe Euch alle und, wünsche Euch alles Gute im Leben schätzt Euer Erbe.

Denn Vati und Ich haben hart gearbeitet und gespart nur für Euch.

In liebe Eure Mutti

Auch für alle Sparbücher, und Festgelder, Versicherungen ist Sie berechtig Meine Tochter ... (Beteiligte zu 1) ... dem 3.3.1997

Auf einem gesonderten Blatt verfaßte die Erblasserin folgende selbst geschriebene Verfügung:

28.9.1999 einen Zusatz zu meinem Testament.

Fahre morgen den 29.9.1999 zu Bade-Kur, sollte mir was zustosten oder geistig nicht voll da sein, sollte gebe alles, meiner Tochter... (Beteiligte zu 1), sowi meiner Tochter... (Beteiligte zu 3) alles in die Hände. Haben in alles meine Vollmacht. Zu beratung meine Schwiegersöhne... Entscheiden sollen beide Töchter, weil ich voll Verlassen kann. Gruß Mutti.

Auf der Rückseite befindet sich folgender handschriftlicher Eintrag:

Dasselbe gilt auch heute am 23.12.1999

Fahre in die Schweiz und nur bis sich mal was ändern sollte aber ich glaube nicht.

am 23.12.1999

Die Beteiligte zu 3 hat beantragt, einen Erbschein zu erteilen, der sie und die Beteiligte zu 1 als Miterben je zur Hälfte ausweisen sollte. Die Beteiligte zu 2 hat ihren Erbanteil mit notariellem Vertrag vom 9.10.2000 an ihren Sohn (Beteiligter zu 5) übertragen. Die Beteiligten zu 2 und 5 haben geltend gemacht, dass aufgrund des Testaments vom 5.3.1997 und seiner Zusätze alle vier Geschwister zu gleichen Teilen Erben geworden seien und einen entsprechenden Erbscheinsantrag gestellt.

Das Nachlassgericht hat mit Vorbescheid vom 29.11.2000 die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1 und 3 entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 3 angekündigt: Aus den Formulierungen des Testaments vom 5.3.1997 und dem Zusatztestament vom 28.9.1999 ergebe sich, dass die Erblasserin die Beteiligten zu 1 und 3 als gleichberechtigte Erben eingesetzt habe.

Gegen den Vorbescheid haben die Beteiligten zu 2 und 5 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Erblasserin habe eine gleichmäßige Aufteilung des Nachlasses unter den Geschwistern gewollt.

Mit Beschluss vom 9.2.2001 hat das Landgericht den Vorbescheid des Nachlassgerichts aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, der Beteiligten zu 2 einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, nach dem die Erblasserin von den Beteiligten zu 1 bis 4 zu je 1/4 beerbt worden und Testamentsvollstreckung angeordnet sei. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 1 und 3 mit der weiteren Beschwerde.

II.

1. Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO); sie ist insbesondere formgerecht erhoben worden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG). Die Beteiligten zu 1 und 3 sind beschwerdeberechtigt, weil das Landgericht die zu ihren Gunsten ergangene Entscheidung des Nachlassgerichts aufgehoben und das von ihnen beanspruchte Erbrecht als Miterben zu je 1/2 verneint hat (vgl. BayObLGZ 1994, 73/74; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 10). Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Auslegung des Testaments vom 5.3.1997 mit seinen Zusätzen vom 28.9.1999 und 23.12.1999 ergebe, dass die Erblasserin ihre vier Töchter als Miterben zu je 1/4 habe einsetzen wollen und Testamentsvollstreckung durch die Beteiligten zu 1 und 3 angeordnet habe. Soweit die Erblasserin die Beteiligte zu 1 im Testament vom 5.3.1997 und zusätzlich die Beteiligte zu 3 im Testament vom 28.9.1999 hervorgehoben habe, beziehe sich das nur auf die ihnen eingeräumten Verwaltungsbefugnisse. Die Erblasserin habe nämlich im Hinblick auf alle vier Töchter den Begriff "Erben" verwandt und verfügt, die Beteiligte zu 1 solle "ehrlich" und "gerecht" verteilen. Dies weise darauf hin, dass die Erblasserin ihre vier Töchter gleichmäßig als Miterben zu je 1/4 einsetzen habe wollen, wobei im Zusammenhang mit dem Testamentszusatz vom 28.9.1999 die Beteiligten zu 1 und 3 die Vollstreckung des Testaments zu besorgen hätten. Von diesem Verständnis des Testaments seien die Beteiligten zu 1 und 3 zunächst selbst ausgegangen, wie sich aus der von ihnen veranlassten Aufforderung an die Beteiligten zu 2 und 4 ergebe, einem Erbscheinsantrag zuzustimmen, der alle vier Beteiligte als Miterben zu je 1/4 ausweisen sollte. Das Amtsgericht sei daher anzuweisen, der Beteiligten zu 2 einen gemeinschaftlichen Erbschein dahingehend zu erteilen, dass die vier Beteiligten Miterben zu je 1/4 seien und Testamentsvollstreckung angeordnet sei.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.

a) Das Landgericht ist zutreffend von der Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2 und 5 ausgegangen. Diese machen geltend, die Beteiligte zu 2 sei Miterbin zu 1/4 geworden. Als Miterbin gehört sie zum Kreis der Antragsberechtigten für die Erteilung des Erbscheins (§ 2353 BGB). Die daraus folgende Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2 ist nicht dadurch entfallen, dass diese ihren Erbanteil an den Beteiligten zu 5 übertragen und aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist. Das nachträgliche Ausscheiden einzelner Miterben aus der Erbengemeinschaft hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Inhalt des Erbscheins. Der Miterbe, der seinen Erbanteil übertragen hat, bleibt ein im Erbschein zu benennender Miterbe (vgl. Senatsbeschluss vom 17.5.2001, Az. 1Z BR 121/00; Staudinger/Schilken BGB [1997] § 2353 Rn. 44 a.E., 71, 81; MünchKomm/Dütz BGB 3. Aufl. § 2033 Rn. 27; MünchKomm/Promberger § 2353 Rn. 32; Lange/Kuchinke Lehrbuch des Erbrechts 4. Aufl. § 39 V 3). Dem gemäß kann mit dem Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft nicht dessen Recht auf einen inhaltlich richtigen Erbschein verloren gehen. Der Beteiligte zu 5 ist ebenfalls beschwerdeberechtigt, weil er als Erbanteilserwerber einen Erbschein zwar nicht auf seinen Namen, aber auf den Namen der Erben beantragen kann (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 60. Aufl. vor § 2371 Rn. 6).

b) Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der Inhalt des Testaments vom 5.3.1997 und seiner Zusätze vom 28.9.1999 und 23.12.1999 in seiner rechtlichen Tragweite nicht eindeutig ist und deshalb der Auslegung bedarf; denn die Erblasserin hat einerseits der Beteiligten zu 1 im Testament vom 5.3.1997 ihr "gesamtes Vermögen... überlassen" und dies mit Testamentszusatz vom 28.9.1999 dahin ergänzt, dass sie alles der Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 3 "in die Hände gebe". Andererseits steht diese Zuwendung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auflage, alles zu ordnen und zu richten mit der Befugnis, ganz allein zu entscheiden, wie das Vermögen verteilt und wann die zum Nachlass gehörenden Häuser verkauft werden. Nicht eindeutig ist darüber hinaus, dass die Erblasserin einerseits ihr Vermögen den Beteiligten zu 1 und 3 überlassen will, andererseits ohne Beschränkung auf diese von "euer Erbe" und gerechter Verteilung spricht.

c) Das Landgericht hat das Testament vom 5.3.1997 mit seinen Zusätzen dahin ausgelegt, dass die Erblasserin ihre Töchter gleichmäßig zu Miterben zu 1/4 (§ 1937 BGB) eingesetzt und Testamentsvollstreckung (§ 2197 Abs. 1 BGB) durch die Beteiligten zu 1 und 3 angeordnet hat. Die Auslegung des Testaments durch das Landgericht ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur angreifbar, wenn sie auf Rechtsfehlern beruht. Sie kann daher vom Gericht der weiteren Beschwerde nur darauf hin überprüft werden, ob sie nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 121, 357/363; BayObLG NJWE-FER 2000, 93).

aa) Die Beteiligten zu 1 und 3 haben mit der weiteren Beschwerde geltend gemacht, dass die Vorinstanzen Unterlagen, die die Beteiligte zu 3 an das Nachlassgericht geschickt hatte, bei der Auslegung des Testaments unberücksichtigt gelassen hätten.

Tatsächlich hatte die Beteiligte zu 3 mit einem an den Nachlassrichter gerichteten Brief Unterlagen übersandt. Der Nachlassrichter hat mit Schreiben vom 4.12.2000 diesen Brief ungeöffnet zurückgeschickt, weil dessen Adressierung mit dem Vermerk "persönlich" und "vertraulich" versehen war.

Die Vorinstanzen haben nichts unternommen, diese Unterlagen in ordnungsgemäßer Verfahrensweise beizuziehen und insoweit gegen die ihnen obliegende Aufklärungspflicht (§ 12 FGG) verstoßen. Das Tatsachengericht darf seine Entscheidung erst treffen, wenn es alle nach den Umständen naheliegenden Beweismittel erschöpft hat (§ 2359 BGB; BayObLG FamRZ 1994, 593). Hierzu hat im vorliegenden Fall die von der Beteiligten zu 3 dem Nachlassrichter avisierte Korrespondenz der Beteiligten zu 2 mit ihren Eltern gehört. Im Hinblick darauf hätte die Ermittlungspflicht geboten, die - damals anwaltschaftlich nicht vertretene - Beteiligte zu 3 zu einer klarstellenden Stellungnahme aufzufordern, ob sie mit der unter "persönlich" und "vertraulich" gekennzeichneten Zuleitung tatsächlich geheimzuhaltende Informationen erteilen oder lediglich eine schnellere Bearbeitung bewirken wollte. Die (unterlassene) Nachfrage hätte ergeben, dass die Beteiligte zu 3 keineswegs die Unterlagen den übrigen Beteiligten vorenthalten wollte. Dieser Verfahrensfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung.

bb) Die Beteiligten zu 1 und 3 haben mit der weiteren Beschwerde die vom Nachlassgericht zurückgewiesenen Unterlagen vorgelegt. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann grundsätzlich neue Tatsachen und Beweise in bezug auf die Sache selbst nicht berücksichtigen (st. Rspr., vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 43 m.w.N.). Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn das Rechtsbeschwerdegericht - wie hier wegen des Verstoßes gegen § 12 FGG - den landgerichtlichen Beschluss aufzuheben hätte, die neuen Tatsachen ohne die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen feststehen und ihre Berücksichtigung zur Folge hat, dass der angefochtene Beschluss im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist. In diesem Fall erübrigt sich die Zurückverweisung. Vielmehr kann das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund des gesamten Vorbringens der Beteiligten und des Ermittlungsergebnisses eine eigene Beweiswürdigung vornehmen und hierzu Urkunden und Willenserklärungen selbständig auslegen (vgl. Keidel/Kahl § 27 Rn. 59 mw.N.).

cc) So liegt es hier. Da keine weiteren Ermittlungen vorzunehmen sind, kann der Senat die Testamentsauslegung unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen, die aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehen, selbst vornehmen. Er kommt zu einer Auslegung, die sich im Ergebnis mit der vom Landgericht festgestellten Erbrechtslage deckt.

(1) Das Landgericht hat als eine der möglichen Auslegungsalternativen in Betracht gezogen, dass allein die Beteiligten zu 1 und 3 als Miterben zu je 1/2 eingesetzt sein könnten. Es hat aber eine solche Auslegung verworfen und lediglich aus den der Beteiligten zu 1 und später zusätzlich der Beteiligten zu 3 eingeräumten Verwaltungsbefugnissen die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch diese abgeleitet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beteiligten zu 1 ist im Testament vom 5.3.1997 aufgegeben, das ihr persönlich überlassende Vermögen zu "ordnen und (zu) richten" und "alleine (zu) entscheiden, wie sie es verteilt" und "wann die Häuser verkauft werden". Die Erblasserin brachte im Testament zum Ausdruck, dass die Beteiligte zu 1 den Schmuck gerecht verteilen werde und gab ihr Vollmacht, über ihr Geldvermögen zu verfügen.

Das Testament vom 5.3.1997 enthält mehrere Verwaltungs- und Auseinandersetzungsanordnungen der Erblasserin, deren es nicht bedurft hätte, wenn diese die Beteiligte zu 1 als ihre alleinige Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 1922 Abs. 1 BGB) angesehen hätte. Gegen einen solchen Erblasserwillen spricht überdies, dass die Erblasserin im Testament vom 5.3.1997 von dem Erfordernis einer späteren Auseinandersetzung des Nachlasses unter mehreren Erben ausgegangen ist. Sie hat nämlich die Notwendigkeit gesehen, den wesentlichen Vermögenswert, die beiden Hausgrundstücke, zu veräußern; lediglich den Zeitpunkt der Veräußerung hat die Erblasserin der Beteiligten zu 1 überlassen.

Gegen die Annahme, dass die Erblasserin mit der Übertragung der Nachlassverwaltung an die Beteiligten zu 1 und 3 auch deren alleinige Erbeinsetzung verknüpft hat, spricht auch der Wortlaut des Testaments vom 28.9.1999. Dort heißt es zwar zunächst, dass die Erblasserin den Beteiligten zu 1 und 3 "alles in die Hände gibt"; dies wird jedoch nachfolgend erläutert, dass die Beteiligten zu 1 und 3 in allem die Vollmacht der Erblasserin haben, um unter Beratung der Schwiegersöhne zu entscheiden. Wäre der Wille der Erblasserin dahin gegangen, am 5.3.1997 nur die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin und nicht alle ihre Töchter als Erben einzusetzen, wären nicht nur die Verwaltungs- und Auseinandersetzungsanordnungen entbehrlich gewesen, sondern auch die von ihr im Schlussteil des Testaments zum Ausdruck gebrachte Hoffnung, dass sich alle vertragen "u. sich lieb - gesind sind" unverständlich. Vielmehr weist diese Wortwahl darauf hin, dass die Erblasserin aus Sorge vor Erbstreitigkeiten unter ihren Töchtern der Beteiligten zu 1 und später zusätzlich der Beteiligten zu 3 die Stellung von Testamentsvollstreckern zur Verwaltung (§ 2205 BGB) und Auseinandersetzung (§ 2203 BGB) des Nachlasses einräumen wollte, um die Beteiligten zu 2 und 4 von Verfügungen über den ungeteilten Nachlass (§ 2211 Abs. 1 BGB), nicht aber von der Erbfolge selbst auszuschließen.

(2) Diese Auslegung wird bestätigt durch den Schlussteil des Testaments vom 5.3.1997. Aus ihm geht hervor, dass die Erblasserin ihre vier Töchter als Erben vor Augen hatte, ohne sie - ebenso wenig wie in der Vermächtnisklausel des Erbvertrags vom 13.5.1971 - namentlich zu benennen. Sie wendet sich nämlich, ohne eines der Kinder auszuschließen (anders als bei einem Schwiegersohn), an alle Kinder ("ich liebe euch alle") und ermahnt diese, "schätzt Euer Erbe". Sie weist in unmittelbarem Textzusammenhang darauf hin, dass sie und der Vater der Beteiligten hart gearbeitet und nur für diese gespart hätten und nimmt damit für sich in Anspruch, zusammen mit ihrem Mann für die gemeinsamen Abkömmlinge gesorgt zu haben. Dass diese Sorge etwa nur einer oder zwei der gemeinsamen Töchter gegolten hätte und das Ergebnis des gemeinsamen Arbeitens und Sparens nicht allen zugute kommen sollte, hat die Erblasserin gerade nicht zum Ausdruck gebracht.

(3) Unter diesen Voraussetzungen kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerinnen nicht angenommen werden, dass die Beteiligte zu 2 von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 1938 BGB) oder in ihrem Miterbenrecht mehr als durch die angeordnete Testamentsvollstreckung eingeschränkt werden sollte. Dies kann jedenfalls nicht der Formulierung "Nur meine Tochter... u. Sohn... Erbt nur wenn es für gute Zwecke ist, oder Krankheit oder Beruf,..." entnommen werden. Der Textzusammenhang legt nahe, dass zwar der Schwiegersohn von jeder Beteiligung am Nachlass ausgeschlossen sein soll, nicht aber die Beteiligte zu 3 ("nur meine Tochter... Erbt"). Soweit die Erblasserin die Vorstellung gehabt hat, mit dieser Klausel die Erbschaft der Beteiligten zu 2 und deren weitere Erbfolge durch den Beteiligten zu 5 beschränken und die Entscheidung darüber der Beteiligten zu 1 überlassen zu können, ist diese Klausel nach § 2065 Abs. 2 BGB unzulässig. Nach dieser Vorschrift kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen. Die Unwirksamkeit der Klausel lässt die Wirksamkeit des Testaments im übrigen unberührt (§ 2085 BGB). Die unwirksame Klausel zeigt, dass die Erblasserin die Beteiligte zu 2 gerade nicht von jeglicher Erbfolge gemäß § 1938 BGB ausschließen, sondern nur (unzulässigen) Beschränkungen unterwerfen wollte.

(4) Die von den Rechtsbeschwerdeführerinnen vorgelegten Unterlagen rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Sie bestätigen vielmehr die Auslegung, dass es der Erblasserin angesichts des häufigen Geldbedarfs der Beteiligten zu 2 und 4 darauf angekommen ist, diese von der Verwaltung des Nachlasses fernzuhalten und sie den Beteiligten zu 1 und 3 vorzubehalten. Das von den Beteiligten zu 1 und 3 berichtete und in vorgelegter Korrespondenz angedeutete gespannte Verhältnis der Beteiligten zu 2 und 4 zu ihren Eltern bzw. zur Erblasserin hat sich in den Testamenten der Erblasserin nicht im Sinne einer Enterbung (§ 1938 BGB) niedergeschlagen. Auch die Beteiligten zu 1 und 3 waren ursprünglich dieser Ansicht, was sich daraus ergibt, dass sie zunächst einen Erbscheinsantrag zugunsten aller vier Beteiligten zu stellen beabsichtigten. Einverständlichen Bekundungen der Beteiligten über die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen sind im allgemeinen besonderes Gewicht beizumessen, da diese vielfach am besten mit den Vorstellungen und Zielen vertraut sind, von denen sich der Erblasser bei seiner letztwilligen Verfügung hat leiten lassen. Dem übereinstimmenden Verständnis eines Testaments kommt daher im allgemeinen, obwohl die Beteiligten die Auslegung des Testaments nicht in der Hand haben, eine nicht zu unterschätzende indizielle Bedeutung zu (vgl. BGH NJW 1986, 1812/1813; BayObLG NJWE-FER 2000, 93/94). Soweit die Beteiligten zu 1 und 3 nunmehr nach fehlender Zustimmung der Beteiligten zu 2 zu diesem Erbscheinsantrag, derer sie im übrigen nicht bedurft hätten (§ 2357 Abs. 1 Satz 2 BGB), anderer Auffassung sind, findet diese weder in den Testamenten der Erblasserin noch in von ihnen vorgetragenen sonstigen Umständen einen hinreichenden Anhaltspunkt.

4. Im Hinblick auf die sich aus dem Gesetz ergebende Kostenfolge bedarf es keiner Entscheidung über die Gerichtskosten im Verfahren der weiteren Beschwerde. Eine Erstattungsanordnung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG bedarf es nicht, weil die übrigen Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht hervorgetreten sind (vgl. Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 16).

Für den gemäß § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO zu bestimmenden Geschäftswerts des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist die Bedeutung des Rechtsmittels für die Rechtsbeschwerdeführerinnen maßgebend. Das Interesse der Beteiligten zu 1 und 3 ist im vorliegenden Fall darauf gerichtet, Miterben zu je 1/2 und nicht nur zu je 1/4 zu sein. Haben mehrere Beschwerdeführer Rechtsmittel eingelegt, so ist ein einheitlicher Geschäftswert festzusetzen, wenn die Rechtsmittel dasselbe Ziel verfolgen und der Gegenstand identisch ist. Dies gilt auch dann, wenn das Interesse der Beschwerdeführer auf verschiedene einander ergänzende Erbteile gerichtet ist; in diesem Fall sind die Interessen zusammenzurechnen (BayObLGZ 1994, 40/56). Ausgehend von dem Nachlasswert von 441576 DM und unter Berücksichtigung der Pflichtteilsansprüche der Beteiligten zu 2 und 4 beträgt der Geschäftswert 110384 DM.

Ende der Entscheidung

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