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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 22.03.2000
Aktenzeichen: 1Z BR 178/99
Rechtsgebiete: BGB, FGG, KostO


Vorschriften:

BGB § 2077
BGB § 2087
BGB § 2087 Abs. 1
BGB § 2361
BGB § 2361 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1924 Abs. 1
BGB § 2048
FGG § 12
FGG § 28 Abs. 2
FGG § 20
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
KostO § 31 Abs. 1 Satz 1
KostO § 131 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1Z BR 178/99 LG München II - 6 T 4277/99 AG Ebersberg VI 649/98

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BESCHLUSS

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Gummer sowie der Richter Kenklies und Seifried

am 22. März 2000

in der Nachlaßsache

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 6 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 17. August 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 6 hat den Beteiligten zu 1 bis 4 die ihnen im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 117.845 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der im Alter von 59 Jahren verstorbene Erblasser war zweimal verheiratet. Aus der ersten geschiedenen Ehe entstammen die Beteiligten zu 1 bis 4; seine zweite am 24.3.1995 geschlossene Ehe blieb kinderlos. Der Erblasser war Miteigentümer zu 1/2 eines Hausanwesens in L. (Anteilswert DM 68.417) und eines Grundstücks in A. zu 1/8 (Anteilswert DM 28.750).

Am 1.7.1995 verfaßte der Erblasser ein privatschriftliches Testament, in dem es u.a. heißt:

- Mein letzter Wille

Meine Frau hat mich verlassen....

Ich habe ihre schriftliche Nachricht erhalten, daß sie nicht zurückkehrt. (ohne Absender).

Im Falle meines Todes:

Mein Sohn... (Beteiligter zu 1), soll für meine Kinder die finanzielle Klärung übernehmen.

Ich besitze zwei Sparbücher..., sowie Anteile. Gesamtwert ca. 170.000 DM.

50 % = 35.000 von d. Sparkasse soll meine Frau erhalten, desgleichen alles was die Wohnung betrifft ca. 20.000 DM.

Das Geld (170.000 - 35.000) = 135.000 DM ist auf meine Kinder aufzuteilen.

Mein Auto mein Sohn... (Beteiligter zu 3) erhalten.

Die Ansprüche auf das Wohnhaus in L. (50 %) übertrage ich auf meine Tochter... (Beteiligte zu 2).

Die Ansprüche auf das Grundstück A.... übertrage ich auf... (Beteiligter zu 1).

Mein Girokonto ebenfalls... (Beteiligter zu 1) zugesprochen.... Auf der Wohnung wurde eine Kaution hinterlegt (Zeitwert etwa 9.000 DM), die ist ebenfalls... (Beteiligter zu 1) zuzuschreiben.

Meine Kleidung soll unter den Kindern aufgeteilt werden.

Ebenfalls unter dem 1.7.7995 verfaßte der Erblasser handschriftlich folgendes von ihm unterzeichnete Schreiben:

Mein Schreiben: letzter Wille

Für alle Nachlässe aus meiner Ehe (Wohnung, Sparbücher, Einlagen, Versicherungen) erhält mein Sohn... (Beteiligter zu 1), 25 % für die Abwicklung aller Aufgaben. Ich möchte, daß er im Interesse aller dies wahrnimmt und keinen bevor- oder benachteiligt.

Seit Oktober 1995 war die Beteiligte zu 5 seine Lebensgefährtin; die Beteiligte zu 6 ist deren Tochter. Im September 1997 zog der Erblasser zu der Beteiligten zu 5. Am 4.11.1997 wurde seine zweite Ehe geschieden. Am 10.11.1997 traf der Erblasser mit der Beteiligten zu 5 eine von ihm handschriftlich verfaßte und von ihm und der Beteiligten zu 5 unterschriebene, acht Ziffern umfassende "Partnerschaftsvereinbarung". Die Ziffern 1 bis 5 halten fest, wer von beiden Partnern was eingebracht hat und wie die Lasten der Wohnung und des Haushalts verteilt werden. Ziffern 6 bis 8 lauten wie folgt:

6.) Im Falle eines Todes geht der gemeinsame Hausrat an den Überlebenden. (Einbaugeräte mit Inhalt) Ausnahme:...

Bekleidung und Kellereinlagerung werden an die jeweiligen Fam. Mitglieder... (Beteiligte zu 6) bzw. ... (Beteiligter zu 1) aufgeteilt.

7.) Die finanziellen Bestände (Ersparnisse) gehen ebenfalls an die genannten Kinder über. Im Fall von Krankheit erhalten sowohl.... (Beteiligte zu 5) als auch... (Erblasser) Vollmacht die finanziellen Aufgaben vorzunehmen (Nachweisbar).

8.) Diese Vereinbarung gilt bis zu einem Widerruf (Dieser muß glaubhaft begründet sein.)

Am 19.2.1998 verfaßte der Erblasser handschriftlich ein von ihm als "Schenkungsurkunde" betiteltes Schreiben, das er und die Beteiligte zu 1 unterschrieben. Diese Schenkungsurkunde betraf seinen Hälfteanteil am Grundstück in L. Darin heißt es:

Hiermit schenke ich im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte: Die Hälfte des o.a. Grundstücks meinen Kindern.

Für die Durchführung aller rechtlichen Angelegenheiten bestimme ich... (Beteiligter zu 3).

Nach dem Tod des Erblassers am 30.10.1998 beantragte der Beteiligte zu 1, den seine Geschwister (Beteiligte zu 2 bis 4) umfassend bevollmächtigt hatten, einen Erbschein dahingehend, daß die Beteiligten zu 1 bis 4 den Erblasser zu je 1/4 beerbt hätten. Den entsprechenden Erbschein erteilte das Nachlaßgericht am 18.5.1999. Die Beteiligte zu 6 beantragte, diesen Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen und die Rückgabe des Erbscheins zu den Akten im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen. Sie ist der Auffassung, die Partnerschaftsvereinbarung vom 10.11.1997 enthalte in Ziff. 7 eine letztwillige Verfügung des Erblassers dahin, daß sie und der Beteiligte zu 1 als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt seien.

Das Nachlaßgericht wies mit Beschluß vom 23.6.1999 die Anträge der Beteiligten zu 6 zurück. Ziff. 6 und 7 der Partnerschaftsvereinbarung enthielten keine Erbeinsetzung. Vielmehr handle es sich bei Ziff. 6 um die Anordnung eines Vermächtnisses zugunsten der Beteiligten zu 5, von dem verschiedene Gegenstände ausgenommen worden seien. Diese sollten ebenso wie der in Ziff. 7 behandelte Anteil am Geldvermögen an die Kinder des Erblassers gehen ebenso wie das Vermögen der Beteiligten zu 5 an ihre Tochter, die Beteiligte zu 6. Die Beteiligten zu 1 bis 4 seien die gesetzlichen Erben des Erblassers. Das Testament vom 1.7.1995 enthalte lediglich eine Teilungsanordnung, die der Beteiligte zu 1 auszuführen habe.

Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 6 Beschwerde ein, mit der sie ihren Einziehungsantrag wiederholte und die Rückgabe des Erbscheins im Wege der einstweiligen Anordnung beantragte. Mit Beschluß vom 17.8.1999 wies das Landgericht die Beschwerde zurück. Hiergegen wandte sich die Beteiligte zu 6 mit der weiteren Beschwerde, der die Beteiligten zu 1 bis 4 entgegengetreten sind.

II.

Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO); die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 6 ergibt sich schon aus der Zurückweisung ihrer Beschwerde (§ 29 Abs. 4, § 20 Abs. 1 FGG; Bassenge/Herbst FGG 8. Aufl. § 27 Rn. 7). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Partnerschaftsvereinbarung vom 10.11.1997 enthalte keine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 6. Aus dem Sinnzusammenhang der Ziff. 6 und 7 der Vereinbarung ergebe sich, daß das anteilige Geldvermögen nach dem Tod eines Partners an dessen jeweilige Kinder gehen sollte. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 6, nach der die Beteiligten zu 2 bis 4 enterbt worden seien, habe der Erblasser in der Partnerschaftsvereinbarung den Beteiligten zu 1 ausdrücklich als Stellvertreter für alle seine Kinder erwähnt und sie ausweislich der späteren Schenkungsurkunde wiederum gemeinsam bedacht.

Es könne offenbleiben, ob die Beteiligten zu 1 bis 4 gesetzliche oder testamentarische Erben geworden seien. Der Erblasser habe seine Kinder gerecht bedacht sehen wollen, keinen bevorzugt und keinen benachteiligt. Als etwaige testamentarische Erben seien sie demnach ebenso zu gleichen Teilen berufen wie als gesetzliche Erben. Da im Erbschein der Grund der Erbenstellung nicht auszuweisen sei, komme eine Einziehung des Erbscheins auch darin nicht in Betracht, wenn das Nachlaßgericht zu Unrecht von gesetzlicher Erbfolge ausgegangen sei. Soweit der Erblasser in dem umfangreichen Testament vom 1.7.1995 noch seine zweite Ehefrau bedacht habe, sei dies nunmehr im Hinblick auf § 2077 BGB unbeachtlich. Der Erbschein sei auch nicht wegen Fehlens eines Testamentsvollstreckervermerks unrichtig. Zwar habe der Erblasser in den Testamenten vom 1.7.1995 den Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker vorgesehen; dieser habe das Amt aber abgelehnt und die Abwicklung des Nachlasses als Bevollmächtigter der Miterben wahrgenommen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 FGG, § 550 ZPO).

a) Das Amtsgericht durfte keinen Vorbescheid erlassen. Gemäß § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das Nachlaßgericht von Amts wegen verpflichtet, die Einziehung des Erbscheins ohne Vorankündigung anzuordnen, wenn es zu der Überzeugung gekommen ist, daß dieser unrichtig ist. Erweist sich der von ihm erteilte Erbschein aber als richtig, so bedarf die ihn bestätigende Entscheidung keiner Vorankündigung (vgl. BayObLGZ 1994, 169/176).

b) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler verneint, daß der Erbschein vom 18.5.1999 deswegen unrichtig sei, weil ein Erbrecht der Beteiligten zu 6 nicht berücksichtigt worden sei. Es hat dem Wortlaut und Sinnzusammenhang von Ziff. 6/7 der Partnerschaftsvereinbarung vom 10.11.1997 entnommen, daß im Todesfall des Erblassers dessen Kinder und im Todesfall der Beteiligten zu 5 deren Kind (Beteiligte zu 6) die vom Hausrat ausgenommenen Gegenstände und die finanziellen Einlagen erhalten sollen, ohne am Nachlaß des anderen Partners teilzunehmen. Sofern die Partnerschaftsvereinbarung überhaupt eine letztwillige Verfügung des Erblassers enthält, beinhaltet sie jedenfalls nicht die Einsetzung der Beteiligten zu 6 zu seiner Erbin. Die Auslegung des Landgerichts ist daher nicht zu beanstanden.

aa) Das Landgericht hat ohne Verstoß legen die Amtsermittlungspflicht gemäß § 12 FGG von der Anhörung der Beteiligten zu 5 abgesehen. Es hat der in ihr Wissen gestellten Behauptung, der Erblasser habe bei Abfassen der Vereinbarung gewollt, daß das Kind seiner neuen Lebensgefährtin genau so bedacht würde wie sein Sohn aus früherer Ehe, einen Sinn beigelegt, der mit seiner Auslegung übereinstimmt. Aber auch wenn die Beteiligte zu 6 darauf abgezielt hat, daß die Beteiligte zu 5 bekunden würde, daß der Erblasser die Beteiligte zu 6 ebenso wie den Beteiligten zu 1 je zur Hälfte als seine Erben einsetzen wollte, war die Anhörung nicht veranlaßt. Denn in das Wissen der Beteiligten zu 5 sind keine konkreten Äußerungen gestellt worden, sondern eine innere Tatsache, nämlich die Willensrichtung des Erblassers. Diese haben die Tatsacheninstanzen zu ermitteln; von der subjektiven Einschätzung der Beteiligten zu 5 hatte das Landgericht für seine Entscheidung kein sachdienliches Ergebnis zu erwarten.

bb) Da die Beteiligte zu 6 weder als gesetzliche Erbin des Erblassers in Frage kommt noch in der Urkunde vom 10.11.1997 vom Erblasser bedacht worden ist, kommt es auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Auslegungsregel des § 2087 BGB gegeben sind, nicht an.

cc) Soweit die Beteiligte zu 6 rügt, sie habe zu dem nicht übermittelten Schreiben des Beteiligten zu 1 vom 14.6.1999 nicht Stellung nehmen können, liegt eine entscheidungsursächliche Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. Zwar verlangt dieser Grundsatz, daß die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Stellungnahme hinsichtlich der Tatsachen und Beweisergebnisse erhalten, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 1478). Zu diesen Entscheidungsgrundlagen hat aber der Inhalt der Eingabe vom 14.6.1999 nicht gehört. Das Landgericht hat seine Entscheidung nicht auf die darin enthaltene Mitteilung des Beteiligten zu 1 gestützt, der Partnerschaftsvertrag solle nach der Äußerung des Erblassers nur klären, daß die Sachen der Beteiligten zu 5 im Falle ihres Ablebens der Beteiligten zu 6 und im Falle seines Ablebens seine Sachen den Beteiligten zu 1 und 4 gehören sollen. Die übrigen Mitteillungen im Schreiben vom 14.6.1999 waren nicht geeignet, auf die Entscheidung des Landgerichts Einfluß zu nehmen.

c) Das Landgericht hat den beanstandeten Erbschein auch insoweit auf seine Unrichtigkeit überprüft, als die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Beteiligten zu 6 von einer solchen Unrichtigkeit unberührt bliebe.

aa) Die Verfahrensweise des Landgerichts entspricht der überwiegenden Meinung, nach der das Beschwerdegericht im Erbscheinsverfahren in vollem Umfang alle Gesichtspunkte, die geeignet sind, die Unrichtigkeit des Erbscheins zu begründen, auch dann zu prüfen hat, wenn der Beschwerdeführer selbst durch eine Unrichtigkeit des Erbscheins insoweit nicht beschwert sein kann (BayObLGZ 1970, 105/108; 1984, 208/211; Staudinger/Schilken BGB 13. Bearb. § 2353 Rn. 87 a.E.; MünchKomm/Promberger BGB 3. Aufl. § 2353 Rn. 108). Für diese Auffassung wird zusätzlich auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1. AGGVG hingewiesen, wonach die Nachlaßgerichte in Bayern die Erben von Amts wegen festzustellen haben. Demgemäß hat im Falle der Beschwerde eines Beteiligten gegen die Erteilung eines Erbscheins bzw. der Ablehnung dessen Einziehung das an die Stelle des Nachlaßgerichts tretende Beschwerdegericht die Entscheidung des Nachlaßgerichts im Hinblick auf die Erbrechtslage in jeder Hinsicht nachzuprüfen, ohne aufgrund einer durch das Beschwerdeziel bestimmten Dispositionsmaxime der Beteiligten oder den Grundsatz der reformatio in peius beschränkt zu sein (BayObLGZ, 1979, 215/220; 1996, 69/73 f.).

bb) Die Oberlandesgerichte Brandenburg (FamRZ 1999, 1619/ 1620 f.) und Hamm (Report 2000, 66) haben neuerdings eine andere Auffassung vertreten. Der Senat folgt dem nicht. Unabhängig von der landesrechtlich statuierten Amtsermittlungspflicht ergibt sich aus § 2361 BGB, daß das Nachlaßgericht grundsätzlich verpflichtet ist, die Richtigkeit des Erbscheins von Amts wegen zu prüfen (Palandt/Edenhofer § 2361 Rn. 7; Staudinger/Schilken § 2361 Rn. 13). Da sich diese Prüfungspflicht in der Beschwerdeinstanz fortsetzt, hat das Beschwerdegericht aufgrund der zulässigen Beschwerde die Richtigkeit des Erbscheins auch insoweit zu überprüfen, als die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht betroffen ist. Die Prüfungspflicht ist nicht durch den Umfang der Beschwer und den vorgebrachten Beschwerdegründen begrenzt. Die Gefahr von "Popularanträgen" und "Popularbeschwerden" (vgl. OLG Brandenburg aaO S. 1620 m.w.N.) besteht nicht, weil der Beschwerdeführer nur dann Zugang zu einer Sachentscheidung des Beschwerdegerichts findet, wenn er geltend machen kann, in seinen eigenen Rechten verletzt worden zu sein. Das etwa fehlende Interesse des Beschwerdeführers an der weitergehenden Überprüfung der Richtigkeit des Erbscheins unabhängig von der eigenen Betroffenheit kann die gesetzliche Verpflichtung nach § 2361 Abs. 1. Satz 1 BGB auch in den Rechtsmittelinstanzen nicht einschränken. Der Disposition des Beschwerdeführers unterliegt nur die Einlegung und Aufrechterhaltung des Rechtsmittels, dessen Beschränkung nur insoweit, als der Verfahrensgegenstand teilbar ist oder in der angefochtenen Entscheidung über mehrere selbständige Verfahrensgegenstände entschieden worden ist (BayObLGZ 1984, 208/211 m.w.N.). Verfahrensgegenstand ist hier allein die beantragte Einziehung des Erbscheins wegen Unrichtigkeit; eine Dispositonsbefugnis des Beschwerdeführers, nur bestimmte Gründe zur Entscheidung über einen unteilbaren Verfahrensgegenstand zu stellen, widerspräche dem auch bei § 2361 BGB geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) und wäre mit dem öffentlichen Glauben des Erbscheins (§ 2366 BGB) nicht zu vereinbaren.

cc) Einer Vorlage an den BGH gemäß § 28 Abs. 2 FGG bedarf es im Hinblick auf die Entscheidungen des OLG Brandenburg und des OLG Hamm nicht. Die vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung üben die Auslegung der § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 12, 20 FGG weicht zwar von diesen Entscheidungen ab; seine Auslegung hat aber im vorliegenden Fall keine Auswirkung auf die zu treffende Entscheidung; der Senat käme auch ohne Abweichung von den genannten Entscheidungen in der Sache zu keinem anderen Ergebnis (vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 28 Rn. 14).

d) Soweit das Landgericht die Richtigkeit des Erbscheins vom 18.5.1999 unabhängig von der Beschwer der Beteiligten zu 6 überprüft hat, hat es im Ergebnis zutreffend die Einziehung des Erbscheins vom 18.5.1999 abgelehnt.

aa) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Beteiligten zu 1 bis 4 zu gleichen Anteilen Erben geworden sind und hat offengelassen, ob dies aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund Testaments erfolgt ist. Im ersten Fall entspricht das Ergebnis § 1924 Abs. 1 BGB. Soweit das Landgericht die Beteiligten zu 1 bis 4 als testamentarische Erben zu gleichen Anteilen in Betracht gezogen hat, bezieht es sich auf die Testamente des Erblassers vom 1.7.1995, von denen das kurz gefaßte Testament den Willen des Erblassers zu erkennen gibt, daß seine Kinder gerecht bedacht sein sollen, ohne daß einer bevorzugt oder benachteiligt werde.

Das Landgericht hat sich allerdings nicht damit befaßt, daß in dem länger gefaßten Testament vom 1.7.1995 den Beteiligten zu I bis 4 wie auch der zweiten Ehefrau des Erblassers bestimmte Gegenstände mit unterschiedlichem Wert zugewendet worden sind. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich aber im Ergebnis als zutreffend (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 563 ZPO).

bb) Aus den Testamenten vom 1.7.1995 ergibt sich, daß nur die Kinder des Erblassers, die Beteiligten zu 1 bis 4, und nicht die zweite Ehefrau zu Erben berufen sind.

(1) Zwar soll die zweite Ehefrau einen Betrag von DM 35.000 - in Raten - und die Wohnungseinrichtung im Wert von DM 20.000 erhalten. Der Erblasser hat sein ganzes, eigens aufgelistetes Vermögen verteilt, so daß in Anwendung der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB die Zuwendung bestimmter Gegenstände oder Vermögensgruppen an einzelne Personen als Erbeinsetzung zu Quoten angesehen werden kann, die anhand des Wertverhältnisses der zugewandten Gegenstände oder Vermögensgruppen zum Gesamtnachlaß bestimmt werden (vgl. BGH NJW 1997, 392/393). Aus der Verteilung des gesamten Nachlasses folgt jedoch nicht, daß alle bedächten Personen zu Erben berufen sind. Vielmehr kann die Auslegung ergeben, daß nur einer oder einzelne der bedachten Personen zu Erben eingesetzt sind, während den anderen lediglich Vermächtnisse zugewendet sind (BayObLG NJW-RR 1995, 1096/1097). So Liegt es hier:

Die Auslegung des gesamten Inhalts der letztwilligen Verfügungen vom 1.7.1995 ergibt, daß die zweite Ehefrau lediglich ein Vermächtnis, nicht aber eine Erbenstellung erhalten sollte. Das mehrseitige Testament vom 1.7.1995 ist bestimmt von Enttäuschung und Vorwürfen gegenüber der zweiten Ehefrau. Auch die Anordnung ratenweiser Auszahlung des zugewendeten Betrages unterstreicht, daß der Erblasser seine zweite Ehefrau nicht als Erbin einsetzen wollte. Ob § 2077 BGB eingreift, kann deswegen im Erbscheinsverfahren dahinstehen.

(2) Hingegen hat der Erblasser zum Ausdruck gebracht, daß er seine Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 4, zu seinen Erben einsetzen will, auch wenn er sie nicht als solche bezeichnet hat.

(3) Der Erbschein weist auch zutreffend die Beteiligten zu 1 bis 4 als Erben zu gleichen Anteilen aus, obwohl das Wertverhältnis der den Beteiligten zu 1 bis 4 zugewandten Gegenstände unter Berücksichtigung der Einzelzuwendungen an die Beteiligten zu 1 bis 3 keine gleichmäßigen Anteile ergibt. Denn den Einzelzuwendungen kommt lediglich die Bedeutung von Teilungsanordnungen im Sinne des § 2048 BGB zu. Für die Auslegung, daß der Erblasser seine Kinder gleichmäßig bedenken wollte, spricht, daß er ihnen den Hauptbestandteil des Nachlasses, das Geldvermögen in Höhe von DM 135.000 zugedacht hat, ohne Unterschiede zu machen. Darüber hinaus bringt der Erblasser in dem kurz gefaßten Zusatztestament vom 1.7.1995 zum Ausdruck, daß er bei der Verteilung des Nachlasses keinen bevorzugt sehen will. Auch der Inhalt der Schenkungsurkunde vom 19.2.1998 unterstreicht, daß der Erblasser von der Erbfolge durch seine Kinder zu gleichen Anteilen ausgegangen ist. Diese Auslegung entspricht auch dem Verständnis der Beteiligten zu 1 bis 4.

(4) Der Erbschein vom 18.5.1999 ist auch nicht wegen Fehlens eines Testamentsvollstreckervermerks (§ 2364 BGB) unrichtig. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein sich erübrigt, wenn der benannte Testamentsvollstrecker das Amt abgelehnt hat, ein Ersatzmann nicht ernannt ist oder wenn die Erben nicht beschwert sind (vgl. Palandt/Edenhofer § 2364 Rn. 1).

3. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Beschwerde gegen die Ablehnung der von der Beteiligten zu 6 beantragten einstweiligen Anordnung verworfen; insoweit hat das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, weil eine einstweilige Anordnung während des Beschwerdeverfahrens jederzeit vorgenommen werden kann (vgl. Keidel/Kahl § 24 Rn. 18). Das Beschwerdegericht selbst hatte keinen Anlaß, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, weil das Beschwerdebegehren der Beteiligten zu 6 in der Hauptsache ohne Erfolg geblieben ist.

4. Wer die Gerichtskosten zu tragen hat, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG war anzuordnen, daß die Beteiligte zu 6 den im entgegengesetzten Sinn Beteiligten zu 1 bis 4 die ihnen im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten hat.

Die Festsetzung des Geschäftswerts erfolgt in Übereinstimmung mit der des Beschwerdegerichts und beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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