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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.11.2001
Aktenzeichen: 1Z BR 18/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1748 Abs. 4
Ob die Einwilligung des leiblichen Vaters in eine Adoption durch Gerichtsentscheidung zu ersetzen ist, kann nur unter umfassender Abwägung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes und des Vaters entschieden werden.
Gründe:

I.

Der fünf Jahre alte Beteiligte zu 1 ist das Kind der Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 4. Die Eltern des Kindes sind nicht miteinander verheiratet; die Beteiligte zu 2 hat die alleinige elterliche Sorge. Der Beteiligte zu 4 hat die Vaterschaft und seine Unterhaltspflicht anerkannt, nachdem er die Vaterschaft zunächst bestritten hatte und in einem gegen ihn gerichteten Vaterschaftsfeststellungsprozess ein Abstammungsgutachten erholt worden war. Er zahlt regelmäßig Unterhalt für das Kind.

Die Beteiligte zu 2 lebt seit Anfang 1998 mit dem Beteiligten zu 3 zusammen. Das Kind wächst in diesem Haushalt auf. Am 14.5.1999 heirateten die Beteiligten zu 2 und 3. Sie führen den Namen des Beteiligten zu 3 als Ehenamen und haben diesen Namen auch dem Beteiligten zu 1 erteilt. Gegen Ende 2000 wurde ein gemeinsames Kind der Beteiligten zu 2 und 3 geboren.

Seit der Trennung der Beteiligten zu 2 vom Beteiligten zu 4 im Jahr 1997 hat der Beteiligte zu 4 in unregelmäßigen Abständen seinen Sohn bei der Beteiligten zu 2, später im gemeinsamen Haushalt der Beteiligten zu 2 und 3, besucht. Mitte 1999 stellte er beim Familiengericht einen Antrag auf Gestattung des persönlichen Umgangs mit dem Kind. Dieser Antrag wurde im Dezember 1999 zurückgenommen, nachdem sich die Beteiligten zu 2 und 4 auf ein vierwöchentliches Besuchsrecht geeinigt hatten. Im April 2000 beantragte der Beteiligte zu 4 erneut beim Familiengericht eine Umgangsregelung; dieses Verfahren ist noch anhängig.

Der Beteiligte zu 3 möchte den Beteiligten zu 1 als Kind annehmen und hat mit notarieller Urkunde vom 21.10.1999 einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Beteiligte zu 2 hat für sich und als gesetzliche Vertreterin für den Beteiligten zu 1 die Einwilligung in die Adoption erklärt. Der Beteiligte zu 4 hat die Einwilligung verweigert. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Vormundschaftsgericht nach persönlicher Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 23.8.2000 die Einwilligung des Beteiligten zu 4 ersetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 hat das Landgericht nach erneuter persönlicher Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 8.2.2001 die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Ersetzungsantrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er seinen Antrag auf Ersetzung der Einwilligung weiterverfolgt.

II.

Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde statthaft (§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG; vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 29 Rn. 38 m. w. N.). Es ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, § 22 Abs. 2 FGG) und auch im übrigen zulässig. Als Antragsteller ist der Beteiligte zu 1 beschwerdeberechtigt, da das Beschwerdegericht die seinem Antrag stattgebende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts zu seinen Ungunsten abgeändert hat (§ 20 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 4 FGG).

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt: An den konkreten Lebensverhältnissen des Kindes verändere die Adoption, dass das bisherige Umgangsrecht des leiblichen Vaters gänzlich entfalle. Ansonsten werde das Kind - wie schon bisher - in dem wohlbehüteten Familienverband mit seiner leiblichen Mutter, dem Stiefvater und seinem kürzlich geborenen Geschwisterchen aufwachsen. Den namensrechtlichen Interessen des Kindes sei schon durch seine Einbenennung entsprochen worden. Die Adoption würde im vorliegenden Falle nur dazu dienen, die bestehende tatsächliche Situation rechtlich abzusichern. Dass das Kind mit dem Stiefvater einen erheblich zuverlässigeren Unterhaltsschuldner erhalten würde, sei nicht erkennbar. Zudem habe der leibliche Vater bislang seinen Unterhaltsverpflichtungen vollauf entsprochen.

Die Ausübung des Umgangsrechts stelle für das Kind keinen entscheidenden Nachteil dar. Die Mutter habe von Problemen während der Ausübung des Umgangsrechtes des leiblichen Vaters mit dem Kind nichts erwähnt. Sie habe vielmehr bekundet, dass sie gegen Besuche des leiblichen Vaters nichts einzuwenden habe. Erst als die Verdienstbescheinigung von dem Vater nicht vorgelegt wurde, habe sie ihm den Besuch verwehrt. Die zwischen den Eltern des Kindes aufgetretenen Spannungen ließen nicht besorgen, dass das Kind mit hineingezogen werden könnte.

Diese Spannungen gingen auch hauptsächlich auf das von der Mutter dem leiblichen Vater vorgeworfene Verhalten während und nach der Schwangerschaft zurück. Es sei davon auszugehen, dass die Ausübung des Umgangsrechtes, wie in der Vergangenheit auch, ohne Streitigkeiten geschehen werde.

Die Adoption würde aber zu einem völligen Verlust der durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Vaterstellung führen. Insbesondere verliere der leibliche Vater dadurch die Möglichkeit, eine Umgangsregelung zu beantragen und eine persönliche Beziehung zu dem Kind weiter zu beleben. Eine typische Vater-Kind-Beziehung habe bislang zwischen dem Vater und dem Kind nicht entstehen können, nachdem das Kind erstmalig im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht erfahren habe, wer sein Vater sei. Andererseits habe sich der leibliche Vater seit der Beseitigung seiner eigenen Probleme Mitte des Jahres 1999 um ein Umgangsrecht bemüht und dieses auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt. Bei der Bewertung der Gewichtigkeit eines möglichen Eingriffs in das Elternrecht sei zwar auch zu berücksichtigen, dass der Vater das Kind zunächst abgelehnt und auch die Vaterschaft erst nach Vorliegen eines Gutachtens anerkannt habe. Diese Verhaltensweise liege jedoch schon längere Zeit zurück.

Die wünschenswerte rechtliche Gleichstellung des Kindes mit dem zwischenzeitlich geborenen ehelichen Kind allein rechtfertige die Ersetzung der Einwilligung nicht. Das gute Verhältnis zum Stiefvater werde sich nicht ändern. Die offensichtlich gesunde Entwicklung des Kindes werde auch im Falle eines Unterbleibens der Adoption nicht gefährdet.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der im Rechtsbeschwerdeverfahren allein möglichen rechtlichen Nachprüfung 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) im Ergebnis stand.

a) Zutreffend hat das Landgericht § 1748,Abs. 4 BGB herangezogen. Diese durch das KindRG von 1997 mit Wirkung vom 1.7.1998 eingefügte Bestimmung regelt die Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Annahme als Kind in Fällen, in denen der Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 BGB die elterliche Sorge allein zusteht, weil die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren und auch keine Sorgeerklärungen abgegeben oder einander später geheiratet haben. Ein solcher Fall liegt hier vor.

b) Nach § 1748 Abs. 4 BGB ist die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Ein Fehlverhalten des Vaters (Pflichtverletzung oder Gleichgültigkeit) ist - im Unterschied zur Regelung in § 1748 Abs. 1 BGB - nicht Voraussetzung für die Ersetzung; Abs. 4 verdrängt in seinem Anwendungsbereich den Abs. 1 (vgl. FamRefK/Maurer § 1748 Rn. 2). Hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.

c) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Fall, dass die Adoption unterbleibt, verneint. Bei dem Tatbestandsmerkmal des "unverhältnismäßigen Nachteils" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt im Verfahren der weiteren Beschwerde unbeschränkt nachprüfbar ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 903).

aa) Das Landgericht hat angenommen, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht schon dann vorliege, wenn die Interessen des Kindes die des Vaters überwiegen (ebenso Palandt/Diederichsen BGB 60. Aufl. § 1748 Rn. 14). Es müsse sich vielmehr um einen im Verhältnis zum Kindeswohl besonders großen Nachteil handeln, der beispielsweise dann vorliege, wenn bei Unterbleiben der Adoption das Kind nicht in einer Familie aufwachsen würde. Demgegenüber nimmt das OLG Karlsruhe (FamRZ 2001, 573) einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne von § 1748 Abs. 4 BGB bereits dann an, wenn das Unterbleiben der Adoption für das Kind nachteilig ist und wenn die Abwägung der Interessen des Kindes mit denen des Vaters zu dem Ergebnis führt, dass das Interesse des Kindes an der Adoption überwiegt.

Der Senat hält eine abstrakte Festlegung in der einen oder anderen Richtung nicht für geboten und auch nicht für hilfreich. Ob das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde, kann - wie sich schon aus dem Wort "unverhältnismäßig" ergibt - nur anhand aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Erforderlich ist eine umfassende Abwägung der Eltern- und Kindesinteressen (vgl. BGH FamRZ 1986, 460/462), wobei der Nachteil, den das Unterbleiben der Adoption bedeuten würde, zur Schwere des Eingriffs in das Elternrecht in Beziehung zu setzen ist (BayObLG FamRZ 1994, 1348/1350 m. w. N.). Auf diese zum Begriff des unverhältnismäßigen Nachteils in § 1748 Abs. 1 BGB entwickelten Kriterien kann auch im Rahmen des Abs. 4 mit der Maßgabe zurückgegriffen werden, dass es für die Ersetzung der Einwilligung nach Abs. 4 auf ein Fehlverhalten des Vaters nicht ankommt (vgl. FamRefK/Maurer § 1748 BGB Rn. 6; Soergel/ Liermann BGB 13. Aufl. § 1748 Rn. 43). Die gegenüber § 1748 Abs. 1 BGB weniger strenge Fassung des Abs. 4 soll zwar, wie auch die Gesetzesmaterialien belegen, die Ersetzung erleichtern, ohne dass damit jedoch das Erfordernis aufgegeben worden wäre, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sowohl die Belange des Kindes als auch die des Vaters zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 13/4899 S. 114, 157, 170; zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Neuregelung Staudinger/Frank BGB Bearb. 2001 § 1748 Rn. 59).

bb) Auch wenn der Senat somit dem rechtlichen Ausgangspunkt des Landgerichts nicht uneingeschränkt folgt, so trägt dessen weitere, einzelfallorientierte Begründung auch nach Auffassung des Senats gleichwohl das gefundene Ergebnis. Das Landgericht ist nämlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung nur nach sorgfältiger Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen beurteilt und entschieden werden können. Die vom Landgericht vorgenommene umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalles ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass sich die konkreten Lebensumstände des Kindes durch eine Adoption kaum ändern würden. Insbesondere wird das Kind auch ohne Adoption weiterhin in dem Familienverband mit seiner leiblichen Mutter, dem Stiefvater und dem jüngeren Halbgeschwister aufwachsen. Infolge der Einbenennung hat das Kind schon jetzt den gleichen Familiennamen wie die übrige Familie. Es ist auch keineswegs so, dass die Situation des Kindes in der Familie rechtlich ungesichert wäre. Der Hinweis des Rechtsbeschwerdeführers, dass nach der Rechtsprechung ein Nachteil auch dann vorliegen könne, wenn das Kind ohne Adoption in einer rechtlich ungesicherten Beziehung zu seinen Pflegeeltern aufwachsen müsste (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1348; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1686 m. w. N.), trifft nicht den vorliegenden Fall. Das Kind wächst nicht in einer Pflegefamilie, sondern bei seiner allein sorgeberechtigten Mutter und deren Ehemann auf. Seine Einbindung in die Familie ist dauerhaft und rechtlich gesichert durch das verwandschaftliche Band zur allein sorgeberechtigten Mutter. Diese Fallkonstellation unterscheidet sich grundlegend von der wesentlich weniger abgesicherten Situation eines Pflegekindes (vgl. Soergel/Liermann § 1748 Rn. 25, 29; Staudinger/Frank § 1748 Rn. 42, 44 ff.).

Allerdings würde nur die Adoption eine rechtliche Integration auch in der Beziehung zum Stiefvater und damit die rechtliche Gleichstellung mit dem Geschwister aus dieser Ehe der Mutter herbeiführen. Eine durch die Adoption bewirkte Vollintegration schafft in der Regel günstige Voraussetzungen für die gedeihliche Entwicklung des Kindes (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1348/1350). Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt gesehen und in die Gesamtabwägung einfließen lassen, auf der anderen Seite aber auch berücksichtigt, dass das gute Verhältnis zum Stiefvater in jedem Fall erhalten bleibt und die gesunde Entwicklung des Kindes auch bei Unterbleiben der Adoption hier nicht gefährdet ist.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen und deshalb für den Senat bindenden (§ 27 Abs. 1 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO) Feststellungen des Landgerichts stützen auch dessen rechtliche Bewertung, dass die Ausübung des Umgangsrechts für das Kind keinen entscheidenden Nachteil darstellt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat es während der Ausübung des Umgangsrechts, soweit das Kind betroffen ist, keine Probleme gegeben. Zwar sind zwischen den Erwachsenen, wie dies in solchen Situationen nach Trennung und neuer Bindung eines Partners häufig der Fall ist, Spannungen aufgetreten; diese sind jedoch nicht auf das Kind durchgeschlagen.

Schließlich hat das Landgericht dem mit der Adoption verbundenen Eingriff in das Elternrecht des leiblichen Vaters hier zu Recht ein nicht unerhebliches Gewicht beigemessen. Mit der Adoption würde das natürliche Verwandtschaftsband zwischen Vater und Sohn rechtlich unwiderruflich zerschnitten. Dies kann in der Abwägung zu den Erfordernissen des Kindeswohls gleichwohl umso eher hingenommen werden, je weniger Verantwortung ein nichtehelicher Vater für sein Kind zu tragen bereit war und ist. Hier hatte der Vater zwar das Kind zunächst abgelehnt und auch die Vaterschaft erst nach Vorliegen eines Gutachtens anerkannt. Er hat sich jedoch sodann zu dem Kind bekannt, regelmäßig Unterhalt gezahlt, hat sich zwischenzeitlich nach Bewältigung seiner persönlichen Probleme (Entziehungskur) um ein Umgangsrecht bemüht und dieses auch in gewissem Maße wahrgenommen. Die Wertung des Landgerichts, dass die früheren Verhaltensweisen des Vaters dessen bei der Abwägung zu berücksichtigendes Elternrecht hier nicht nachhaltig schwächen, ist nicht zu beanstanden. In der Gesamtabwägung konnte das Landgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass das Unterbleiben der Adoption dem Kind nicht zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

d) Soweit der Senat seiner Entscheidung nicht die vom OLG Karlsruhe getroffene Festlegung zugrunde legt, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne von § 1748 Abs. 4 BGB bereits dann vorliege, wenn das Unterbleiben der Adoption für das Kind nachteilig ist und wenn die Abwägung der Interessen des Kindes mit denen des Vaters zu dem Ergebnis führt, dass das Interesse des Kindes an der Adoption überwiegt, bedarf es gleichwohl keiner Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG. Denn die Entscheidung beruht nicht auf dieser Abweichung. Dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde; dort hatte sich der Vater bereits während der Schwangerschaft endgültig von der Kindesmutter getrennt und, abgesehen von zwei Kurzbesuchen während der ersten Lebensmonate des Kindes, keinen Kontakt zu dem Kind. Im hier zu entscheidenden Fall wäre der Senat auch dann zur Verneinung eines unverhältnismäßigen Nachteils gekommen, wenn er den vom OLG Karlsruhe aufgestellten Maßstab, den der Senat nur in seiner Verallgemeinerung für bedenklich hält, zugrundegelegt hätte.

3. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO).

Die Anordnung über die Kostenerstattung folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Geschäftswert ergibt sich aus § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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