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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 11.06.1999
Aktenzeichen: 1Z BR 186/98
Rechtsgebiete: PStG, FGG, ZPO, DA


Vorschriften:

PStG § 45 Abs. 2
PStG § 49 Abs. 1 Satz 1
PStG § 48 Abs. 1
PStG § 49 Abs. 2
PStG § 31 Abs. 2
PStG § 31 Abs. 1
PStG § 30 Abs. 1 Satz 1
PStG § 30
PStG § 29b
PStG § 60
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 29 Abs. 2
FGG § 29 Abs. 4
FGG § 22 Abs. 1 Satz 1
FGG § 27 Abs. 1
ZPO § 550
DA §§ 289 bis 292a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht

Beschluß

1Z BR 186/98

LG Nürnberg-Fürth 13 T 8519/98 AG Nürnberg UR III 213/98

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Gummer sowie der Richter Dr. Kahl und Kenklies

am 11. Juni 1999

in der Personenstandssache

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. November 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Anordnung zur Namensführung der Eltern entfällt und daß die das Familienbuch betreffenden Anordnungen des Beschwerdegerichts sowie die des Amtsgerichts jeweils aufgehoben werden.

I.

Im Geburtenbuch des Standesamts ist das am 3.4.1996 geborene Mädchen eingetragen. Zur Zeit der Eintragung führte es den von seiner Mutter (Beteiligte zu 1), einer italienischen Staatsangehörigen, abgeleiteten Familiennamen C. Der Standesbeamte hat am Rande des Geburtseintrags vermerkt, daß am 15.4.1996 der Beteiligte zu 2, gleichfalls italienischer Staatsangehöriger, die Vaterschaft, außerdem die Beteiligte zu 1 die Mutterschaft anerkannt haben, und daß das Mädchen aufgrund der Anerkennung den Familiennamen des Vaters S. führt.

Am 3.7.1998 haben die Eltern miteinander die Ehe geschlossen. Im Familienbuch ist in Spalte 10 eingetragen, daß sich die Namensführung der Ehegatten nach italienischem Recht richtet, daß der Mann den Familiennamen S. und die Frau den Familiennamen C. S. führen. In der für Kinder der Ehegatten vorgesehenen Spalte 9 des Familienbuchs wurde bisher keine Eintragung vorgenommen.

Der Standesbeamte hat gemäß § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob im Geburtenbuch des Kindes entweder ein Randvermerk über die Legitimation nach italienischem Recht beizuschreiben oder lediglich ein Hinweis über die Eheschließung am unteren Rande des Geburtenbuchs einzutragen sei. In seinen Ausführungen zur Begründung hat er auch Bedenken dazu geäußert, ob das Kind direkt in das Familienbuch einzutragen, oder ob - wie von den Ehegatten beantragt - zunächst ein "Legitimationsbeschluß" erforderlich sei.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 16.9.1998 ausgesprochen, daß im Geburtenbuch des Mädchens kein Randvermerk über eine Legitimation nach italienischem Recht beizuschreiben sei (Nr. I); hinsichtlich des Familienbuchs hat es angeordnet, daß das Mädchen als Kind seiner Eltern in Spalte 9 aufgrund der wirksamen Anerkennungen einzutragen sei (Nr. II). Die Beteiligte zu 3 (Standesamtsaufsicht) hat gegen diese Entscheidungen am 29.9.1998 sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 5.11.1998 die Entscheidung des Amtsgerichts in Nr. I aufgehoben und angeordnet, daß im Geburtenbuch ein Randvermerk folgenden Inhalts einzutragen sei:

Die Eltern des Kindes haben am 03.07.1998 die Ehe geschlossen ...; das Kind ist dadurch nach italienischem Recht ehelich geworden. Die Mutter führt den Familiennamen C. S., der Vater und das Kind führen den Familiennamen S.

Außerdem hat es den amtsgerichtlichen Beschluß in Nr. II zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß das Mädchen in Spalte 9 des Familienbuchs als Kind der Ehegatten einzutragen ist.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 49 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 PStG; § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2, Abs. 4, § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG; § 49 Abs. 2 PStG; vgl. BGHZ 121, 305/309; BayObLGZ 1996, 55/57; BayObLGZ 1995, 238/240). In der Sache ist das Rechtsmittel im wesentlichen unbegründet.

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die nachfolgende Eheschließung der Eltern habe zwar keine Bedeutung für den Namen des Kindes, da dieses bereits vor der Eheschließung aufgrund der gemeinsamen Anerkennung den Familiennamen des Vaters erhalten habe. Gleichwohl sei im Geburtenbuch ein Randvermerk über die italienische Legitimation durch nachfolgende Eheschließung einzutragen, da beide Eltern italienische Staatsangehörige seien. Soweit im Recht eines fremden Staates die Unterscheidung zwischen Ehelichkeit und Nichtehelichkeit eines Kindes getroffen werde, betreffe dies die Frage seiner Abstammung, so daß kollisionsrechtlich Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anwendbar sei. Die Eintragung eines Randvermerks sei geboten, um die vom Standesamt erörterten Nachteile bei Abstammungsurkunden und beim Verkehr mit den jeweiligen ausländischen Konsulaten zu vermeiden und die wahre Rechtssituation des Kindes im vollen Umfang darzustellen.

3. Die rechtliche Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) führt zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung, soweit das Beschwerdegericht aufgrund der Eheschließung der Eltern vom 3.7.1998 die Eintragung eines Randvermerks im Geburtenbuch angeordnet hat. Dagegen ist bei der Fassung des Randvermerks hinsichtlich der Namen der Eltern die Eintragungsanordnung des Beschwerdegerichts aufzuheben. Der Aufhebung unterliegen außerdem die das Familienbuch betreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen.

a) Gegenstand des Verfahrens ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG die Vorlage des Standesbeamten, der das Geburtenbuch führt. Dieser hat zur Entscheidung durch die Gerichte nur die Frage vorgelegt, ob im Geburtenbuch des Kindes aufgrund nachfolgender Eheschließung der Eltern ein Randvermerk über die Legitimation nach italienischem Recht beizuschreiben sei.

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts und des Amtsgerichts umfaßt der Verfahrensgegenstand nicht die Frage, ob im Familienbuch eine Eintragung vorzunehmen sei; denn der insoweit vorlageberechtigte Standesbeamte des Standesamts, der das Familienbuch führt, hat keine Entscheidung beantragt. Die vom Geburtenbuch führenden Standesbeamten geäußerten Bedenken betreffend das Familienbuch erfüllen nicht die Voraussetzung einer zulässigen Vorlage nach § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG (vgl. Hepting/Gaaz PStG § 45 Rn. 67 f.).

c) Das in Deutschland geborene Mädchen und seine Eltern sind jeweils italienische Staatsangehörige (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Zutreffend ist das Beschwerdegericht von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und der Anwendung des deutschen Verfahrensrechts (lex fori) ausgegangen (vgl. BayObLGZ 1995, 238/240). Maßgebend ist - da die Vorlage eine Auswirkung der Eheschließung (im Verhältnis zum Kind) betrifft - das im Zeitpunkt der Eheschließung geltende Recht.

aa) Das deutsche Personenstandsrecht enthält seit dem 1.7.1998 keine besondere Vorschrift mehr für die Eintragung der "Legitimation" eines Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern. Aufgrund des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 - KindRG - (BGBl. I S. 2942), das die Unterscheidung zwischen nichtehelicher und ehelicher Geburt bei Kindern aufgehoben hat, sind mit Wirkung vom 1.7.1998 sämtliche Vorschriften über die Legitimation ersatzlos weggefallen, und zwar sowohl im materiellen als auch im Personenstandsrecht. Deshalb kommt ein "Legitimationsbeschluß" im Sinn von § 31 Abs. 2 PStG a.F. nicht mehr in Betracht. Nach § 31 Abs. 1 PStG a.F. war die Legitimation eines Kindes in das Geburtenbuch einzutragen, und § 31 Abs. 2 PStG a.F. statuierte für den Standesbeamten eine Vorlagepflicht, wenn für die Legitimation die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kam. Diese Pflicht und die Eintragung sind durch das KindRG seit 1.7.1998 weggefallen.

bb) Als Rechtsgrundlage für die Eintragung eines Randvermerks im Geburtenbuch kommt jedoch § 30 Abs. 1 Satz 1 PStG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Randvermerk von Amts wegen unter anderem dann einzutragen, wenn der Personenstand des Kindes geändert wird.

(1) Die Voraussetzungen, unter denen eine Änderung des Personenstandes eintritt, sind weder in § 30 PStG noch sonst im Personenstandsrecht geregelt. Allerdings trat eine Personenstandsänderung im Sinn von § 30 Abs. 1 Satz 1 PStG nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des KindRG dadurch ein, daß ein Kind durch nachfolgende Ehe seiner Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erhielt. Eine solche "Legitimation" war in das Geburtenbuch einzutragen, gleichgültig ob sie auf deutschem oder ausländischem Recht beruhte.

(2) Die Tatsache, daß das deutsche Personenstandsrecht besondere Regelungen zur Legitimation nicht mehr vorsieht, ändert nichts daran, daß ein über das deutsche internationale Privatrecht anzuwendendes ausländisches materielles Recht die Legitimation noch kennt und daran statusrechtliche Folgen für das Kind knüpft. Ist nach den deutschen Kollisionsnormen für einen bestimmten Sachverhalt ausländisches Recht anzuwenden, so gilt dies grundsätzlich auch für Rechtsinstitute, die in der deutschen Rechtsordnung nicht oder nicht mehr vorgesehen sind. Deshalb hängt die Entscheidung hier davon ab, ob durch die Eheschließung der Eltern nach ausländischem Recht eine Statusänderung beim Kind eintrat und ob diese als Personenstandsänderung im Sinn von § 30 Abs. 1 Satz 1 PStG in das deutsche Geburtenbuch einzutragen ist.

d) Dies hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht nach italienischem materiellen Recht beurteilt.

aa) Stellt sich wie hier für den Personenstandsbeamten bei der Anwendung des § 30 PStG die Frage, ob eine nach ausländischem Recht wirksame Legitimation für das im deutschen Geburtenbuch eingetragene Kind eingetreten ist, so ist das hierfür anwendbare Recht den deutschen Kollisionsnormen zu entnehmen. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß die Frage, ob eine Personenstandsänderung im Sinn von § 30 Abs. 1 Satz 1 PStG vorliegt, als "Vorfrage" im Tatbestand der nach lex fori anzuwendenden Verfahrensnorm des § 30 Abs. 1 PStG dem materiellen Recht zu entnehmen ist (vgl. Hepting StAZ 1999, 97/98).

(1) Das hierfür maßgebliche Recht ist grundsätzlich gesondert nach den deutschen Kollisionsnormen zu bestimmen (sog. selbständige Anknüpfung; vgl. BGH NJW 1981, 1901; Palandt/Heldrich BGB 58. Aufl. Einl. vor Art. 3 EGBGB Rn. 29). Eine ausnahmsweise unselbständige Anknüpfung, die eine materiell-rechtliche Hauptfrage voraussetzt (vgl. Palandt/Heldrich Einl. vor Art. 3 EGBGB Rn. 30 zu elterlicher Sorge und Erbrecht), kommt hier nicht in Betracht, weil sich die Vorfrage hier nicht im Rahmen einer materiell-rechtlichen Hauptfrage stellt, sondern lediglich im Rahmen des nach lex fori anzuwendenden Verfahrens des Personenstandsgesetzes. In einem solchen Fall würde durch unselbständige Anknüpfung die entscheidungserhebliche Verbindung zum materiellen Heimatrecht der ausländischen Betroffenen von vornherein abgeschnitten. Dies stünde im Widerspruch dazu, daß das deutsche internationale Privatrecht grundlegende Fragen des Personenrechts regelmäßig dem Heimatrecht des Betroffenen unterstellt.

(2) Zwar ist die selbständige Anknüpfung der Vorfrage, ob durch Eheschließung der Eltern eine Statusänderung des Kindes eintritt, hier problematisch, weil das deutsche Internationale Privatrecht seit dem 1.7.1998 für die Legitimation keine besondere Kollisionsnorm mehr vorsieht, nachdem das KindRG mit der statusrechtlichen Gleichstellung von Kindern, gleichgültig ob in oder außerhalb einer Ehe geboren, auch die Kollisionsnorm für die Legitimation (Art. 21 EGBGB a.F.) ersatzlos aufgehoben hat. Dabei ist nicht berücksichtigt worden, daß auf der internationalen Ebene noch zwischen nichtehelicher und ehelicher Kindschaft in verschiedenen europäischen und außereuropäischen Ländern unterschieden wird (vgl. Hepting StAZ 1999, 97; Staudinger/Henrich BGB 13. Bearbeitung Vorbem. zu Art. 21 Rn. 15) mit der Folge, daß das nicht in einer Ehe geborene, vom Vater anerkannte Kind durch Eheschließung seiner Eltern den Status eines ehelichen Kindes erhalten kann.

(3) Der bloße Umstand, daß das deutsche Recht ein konkretes Rechtsinstitut wie hier die Legitimation nicht mehr kennt, hindert nicht seine Einordnung unter die Systembegriffe der deutschen Kollisionsnormen (Qualifikation). Zudem kann die Rechtsprechung Lücken im deutschen Kollisionsrecht durch ungeschriebene Kollisionsnormen ausfüllen. Das Beschwerdegericht ist von einer ausfüllungsfähigen Lücke, einer planwidrigen Unvollständigkeit des deutschen Kollisionsrechts ausgegangen. Der Senat teilt diese Auffassung (ebenso Hepting StAZ 1999, 97/99). Es sind keine Gründe dafür vorhanden, daß der statusändernde Vorgang einer nach ausländischem Recht eintretenden Legitimation im Inland unbeachtet zu bleiben hätte. Wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, hält der Gesetzgeber es mit dem Inkrafttreten (1.7.1998) des Kindschaftsrechtsreformgesetzes lediglich nicht mehr für notwendig, Kinder, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, durch Legitimation vor Benachteiligungen zu schützen (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 69/70 und S. 139). Der Umstand, daß die Abschaffung der Kollisionsnorm für die Legitimation (Art. 21 EGBGB a.F.) nicht begründet wurde, legt die Annahme nahe, daß der Gesetzgeber diese lediglich als überflüssig ansah. Eine "Abwertung" der Legitimation in dem Sinne, daß deren Beachtung im Inland unzulässig oder verboten wäre, folgt daraus nicht.

bb) Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht den Sachverhalt einer Kollisionsnorm zugeordnet, die nicht das Aufenthaltsrecht, sondern das Heimatrecht beruft. Eine Aufenthaltsanknüpfung würde zum deutschen Sachrecht führen, das hier jedoch keine Lösung anbietet.

(1) Auszugehen ist von den allgemeinen Prinzipien des deutschen Kollisionsrechts, wobei das Anknüpfungsinteresse der Betroffenen einzubeziehen ist. Bei der Frage, zu welcher Kollisionsnorm der Sachverhalt nach den Begriffen und Vorstellungen des deutschen Rechts die engste Verbindung aufweist, sind die Rechtsbegriffe der deutschen Kollisionsnormen entsprechend ihrer Funktion weit auszulegen, um auch ausländische Regelungen zu erfassen (vgl. BGHZ 47, 336 und 29, 239; Palandt/Heldrich Einf. vor Art. 3 EGBGB Rn. 27). An welcher Stelle das ausländische Recht selbst das Rechtsinstitut systematisch einordnet, ist dagegen unerheblich (Palandt/Heldrich aaO). Zu beachten ist hier, daß nur die Lückenfüllung für Fälle erforderlich ist, in denen ausländisches Recht eine statusrechtliche Besserstellung des Kindes durch Eheschließung seiner Eltern vorsieht (vgl. Hepting StAZ 1999, 97/100).

(2) Inhaltlich ist die Legitimation im wesentlichen eine Wirkung der Ehe im Verhältnis zum Kind. Vor dem Inkrafttreten des KindRG war die Legitimation nach dem für die allgemeinen Wirkungen der Ehe im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebenden Recht zu beurteilen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F.). Nach älterer Anknüpfung (vor Inkrafttreten des IPRG) war das Heimatrecht des Vaters (Art. 22 Abs. 1 EGBGB a.F.) maßgebend. Eine sinngemäße Anwendung des Ehewirkungsstatuts (Art. 14 EGBGB) erscheint nicht mehr sachgerecht, weil das geltende deutsche Recht in der Elternehe keinen Statusvorteil mehr für das Kind sieht (vgl. Hepting aaO S. 100). Zweckmäßig und naheliegend ist die Anknüpfung einer Personenstandsänderung durch Legitimation an die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Legitimation, die Zuordnung zum "Personalstatut", wie etwa beim Namensrecht (Art. 10 Abs. 1 EGBGB), weil die Betroffenen diesem Staat und seiner Rechtsordnung in der Regel eng verbunden sind (vgl. Palandt/Heldrich Einleitung vor Art. 3 EGBGB Rn. 19; MünchKomm/Sonnenberger BGB 3. Aufl. Einleitung IPR Rn. 635 ff. m.w.N.). In Betracht kommt die Anknüpfung an das Heimatrecht der Eltern im Zeitpunkt der Eheschließung, in jedem Fall des Vaters, da die Legitimation eine Verbesserung des Kindesstatus im Verhältnis zum Vater bedeutet, während die Statusbeziehung zur Mutter in den meisten Rechtsordnungen durch die Eheschließung qualitativ nicht verändert wird (vgl. Hepting StAZ 1999, 97/101 m.w.N.).

(3) Haben wie hier die Eltern und das Kind im Zeitpunkt der Eheschließung dieselbe Staatsangehörigkeit, so ist an das gemeinsame Personalstatut anzuknüpfen.

cc) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht italienisches Sachrecht angewendet, da das italienische Internationale Privatrecht nicht auf deutsches Recht zurückverweist (Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 218 vom 31.5.1995 über die Reform des italienischen Systems des internationalen Privatrechts; vgl. Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht 1996 "Italien" S. 42/46); auch in Italien wird die Legitimation nach dem Heimatrecht (des Kindes oder eines Elternteils) im Zeitpunkt der Legitimation beurteilt.

dd) Hier ist nach dem italienischen Heimatrecht der Eltern und des Kindes - das zwischen dem Status ehelicher und nichtehelicher Kinder (filiazione naturale) unterscheidet - infolge der Eheschließung der Eltern eine Statusänderung beim Kind eingetreten. Gemäß Art. 280 Abs. 1 des italienischen Zivilgesetzbuches (vom 16.3.1942 mit späteren Änderungen; vgl. Bergmann/Ferid aaO S. 51 Fn. 2 und S. 78) erlangt das außerhalb der Ehe geborene Kind durch die Legitimation die Eigenschaft eines ehelichen Kindes. Die Legitimation erfolgt durch nachfolgende Eheschließung der Eltern des unehelichen Kindes oder durch richterliche Anordnung (Art. 280 Abs. 2). Gemäß Art. 283 ital. Zivilgesetzbuch erlangen die durch nachfolgende Eheschließung legitimierten Kinder die Rechte von ehelichen Kindern vom Tag der Eheschließung an, wenn sie von beiden Eltern in der Heiratsurkunde selbst oder vorher anerkannt worden sind (vgl. Bergmann/Ferid aaO S. 78).

e) Die umstrittene Frage, ob die nach italienischem Recht eingetretene Legitimation als Personenstandsänderung im Sinn des § 30 Abs. 1 Satz 1 PStG in das deutsche Geburtenbuch durch Randvermerk einzutragen ist, hat das Beschwerdegericht bejaht (ebenso AG Heilbronn IPRax 1999, 114/115 und Hepting StAZ 1999, 97/101 f.). Sie wird dagegen verneint von Henrich (FamRZ 1998, 1401/1405 und IPRax 1999, 115). Der Senat teilt die Auffassung des Beschwerdegerichts.

aa) Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß ein ausländisches Rechtsinstitut, das das deutsche Recht nicht kennt, in einem deutschen Personenstandsbuch eingetragen werden kann. Für die Mutterschaftsanerkennung ist dies in § 29b PStG ausdrücklich geregelt (vgl. Hepting StAZ 1999, 97/99 m.w.N.). Für die Legitimation durch nachfolgende Eheschließung kann personenstandsrechtlich nichts anderes gelten.

bb) Der weit gefaßte § 30 PStG schließt keine Personenstandsänderung aus, sondern erfaßt nach seinem Sinn und Zweck auch Personenstandsänderungen, die sich aus einem durch die deutschen Kollisionsnormen berufenem ausländischen materiellen Recht ergeben. Aus § 30 PStG folgt, daß jede nachträgliche Personenstandsänderung des Kindes allein aus dem Randvermerk im Geburtseintrag erkennbar sein muß. Ausländische Betroffene müssen in der Lage sein, mit einer deutschen Geburtsurkunde den Kindesstatus mit der Wirkung des § 60 PStG nachzuweisen.

(1) Gemäß § 30 PStG ist die Eintragung eines Randvermerks dann erforderlich, wenn ein zunächst richtiger Eintrag durch einen späteren rechtlichen Vorgang unrichtig geworden ist. Die Tatsache, daß nach deutschem Recht keine Personenstandsänderung eintritt, wenn die Eltern des nicht in einer Ehe geborenen Kindes einander heiraten, bedeutet nicht, daß eine Personenstandsänderung, die nach ausländischem Recht erfolgt, von den deutschen Standesbeamten ignoriert werden müßte (vgl. Henrich aaO). Unterscheidet das Heimatrecht der Eltern zwischen ehelicher und nichtehelicher Kindschaft und erwirbt das Kind nach dem Heimatrecht seiner Eltern mit deren Heirat einen für das Kind rechtlich günstigeren Status, so liegt nach dem Sinn und Zweck des § 30 PStG eine Personenstandsänderung auch dann vor, wenn sie nicht im Verhältnis zum deutschen materiellen Kindschaftsrecht, sondern nur im Verhältnis zum Heimatrecht der Eltern des Kindes besteht, das Kind also einen sog. "hinkenden" Status hat. Berücksichtigt man eine solche einseitige Statusverbesserung nicht, so kann dies den wohlverstandenen Interessen des Kindes widersprechen.

(2) Die Abschaffung der Legitimation durch das KindRG hat nach ihrem Sinn und Zweck nicht die Bedeutung, daß ihre Verlautbarung in den Personenstandsbüchern von vornherein unzulässig oder verboten wäre. Zweck der Legitimation war es, das Kind und seine Entfaltungsmöglichkeiten vor Benachteiligungen wegen seiner nichtehelichen Geburt zu bewahren. Dieser Schutzzweck entfällt jedenfalls nicht in vollem Umfang, wenn das in Deutschland geborene Kind nach seinem und seiner Eltern Heimatrecht durch die Eheschließung seiner Eltern eine Statusverbesserung erhält. Würde man die Statusänderung im deutschen Geburtenbuch nur deshalb nicht in Form eines Randvermerks verlautbaren, weil das deutsche Recht solche Unterschiede abgeschafft hat, so wäre der rechtliche Status des Kindes nach seinem Heimatrecht unrichtig und daher insgesamt unvollständig angegeben. Die daraus folgende Benachteiligung des Kindes rechtfertigt es nach der Auffassung des Senats nicht, die Eintragung eines Randvermerks von vornherein abzulehnen.

f) Bei der Fassung der Eintragung im Geburtenbuch ist das Beschwerdegericht, das eine Personenstandsänderung im Sinn von § 30 Abs. 1 Satz 1 PStG bejaht, folgerichtig davon ausgegangen, daß die Eintragung durch Randvermerk, und nicht lediglich durch einen Hinweis über die Eheschließung am unteren Rande des Geburtenbuchs, dem nicht die Beweiskraft des § 60 PStG zukommt, vorzunehmen ist.

aa) Zur Eintragung und deren Fassung bestehen keine Vorschriften mehr, da den ehemaligen Legitimationsrandvermerk betreffende Regelungen (§§ 289 bis 292a DA a.F.) aufgehoben wurden. Die Eintragung ist daher nach der Funktion des § 30 Abs. 1 PStG vorzunehmen. Inhaltlich ist zu prüfen, ob im Interesse des Inlandsverkehrs eine Harmonisierung durch Anpassung geboten ist. Hier würde die von den Eltern gewünschte Eintragung der "Legitimation" dem geltenden Recht widersprechen, da der Begriff Legitimation (durch nachfolgende Ehe) in der deutschen Gesetzessprache für eine Statusänderung bei einem Kind nicht mehr vorkommt.

bb) Zutreffend und erforderlich ist die vom Beschwerdegericht angeordnete Eintragung über die Eheschließung. Da sich hieraus als Folge die Legitimation mittelbar ergibt, ist die darüber hinaus angeordnete Eintragung ("das Kind ist dadurch nach italienischem Recht ehelich geworden") zwar nicht notwendig. Sie dient aber der Klarheit und verdeutlicht den Zweck des Randvermerks. Hierdurch werden sowohl der berechtigte Schutz des Kindes im internationalen Rechtsverkehr gewährleistet als auch Widersprüche zum geltenden Recht vermieden.

cc) Dagegen ist die vom Beschwerdegericht angeordnete Eintragung der Familiennamen der Eltern aufzuheben, da insoweit die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 PStG nicht vorliegen. Nach dem für den Kindesnamen maßgebenden italienischen Recht (Art. 10 Abs. 1 EGBGB) ist infolge der Eheschließung keine sich auf den Familiennamen des Kindes erstreckende Namensänderung eingetreten.

5. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist insoweit aufzuheben, als es die vom Amtsgericht angeordnete Eintragung des Kindes im Familienbuch neu gefaßt und damit aufrechterhalten hat; denn der Standesbeamte, der das Familienbuch führt (vgl. Hepting/Gaaz § 12 Rn. 6), hat keine Entscheidung gemäß § 45 Abs. 2 PStG beantragt. Insoweit ist auch die Entscheidung des Amtsgerichts vom 16.9.1998 aufzuheben.

Ende der Entscheidung

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