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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 26.05.1999
Aktenzeichen: 1Z BR 200/98
Rechtsgebiete: BVFG, FGG, PStG, BGB, EheG


Vorschriften:

BVFG § 94
FGG § 22 Abs. 1
FGG § 29 Abs. 2
FGG § 22 Abs. 1 Satz 1
FGG § 16 Abs. 2 Satz 1
FGG § 28 Abs. 2
FGG § 28 Abs. 3
PStG § 49 Abs. 1 Satz 1
PStG § 48 Abs. 1
PStG § 49 Abs. 2
PStG § 45 Abs. 2
PStG § 15c Abs. 1 Nr. 4
PStG § 15c Abs. 2 Satz 1
BGB § 1355 Abs. 2
BGB § 1355 Abs. 3
BGB § 1355 Abs. 1 Satz 1
EheG § 13a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht

1Z BR 200/98 LG Regensburg 7 T 739/98 AG Regensburg UR III 132/97

BESCHLUSS

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Gummer sowie der Richter Dr. Kahl und Kenklies

am 26. Mai 1999

in der Personenstandssache

beschlossen:

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 13. November 1998 wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe: I.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 kamen im Dezember 1993 als Spätaussiedler aus der Rußländischen Föderation (Rußland), RSFSR, nach Deutschland. Die Beteiligte zu 2, eine deutsche Volkszugehörige, die den Geburtsnamen A. und den Vatersnamen B. führte, schloß 1988 mit dem nichtdeutschen Beteiligten zu 1 vor dem Standesamt Krasnojarsk (damals UdSSR) die Ehe. Nach der Eheschließung führten die Ehegatten den vom Familiennamen des Beteiligten zu 1 abgeleiteten Namen (nach Transliteration in lateinischen Buchstaben) C. Der am 29.12.1988 aus der Ehe hervorgegangene Beteiligte zu 3 erhielt ebenfalls den Familiennamen C.

Bei ihrer Aufnahme in Deutschland legten die Beteiligten zu 1 bis 3 gemäß § 94 BVFG ihre Vatersnamen ab und erklärten, ihren gemeinsamen. Familiennamen künftig in der Form D. zu führen. Am 26.5.1995 haben sie durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Der Standesbeamte hat in das 1995 auf Antrag angelegte Familienbuch den Ehenamen D. eingetragen.

Am 13.11.1997 erklärten die Beteiligten zu 1 und 2 zur Niederschrift des Standesbeamten, daß sie ihre Namen in der Ehe gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB künftig nach deutschem Recht führen wollen. Sie bestimmten als neuen Ehenamen den Geburtsnamen der Frau und erklärten zudem, daß sich die Namensänderung auf den Beteiligten zu 3 erstrecken solle.

Der Standesbeamte hat Zweifel, ob eine wirksame Neubestimmung des Ehenamens vorliegt. Er hat das Amtsgericht um Entscheidung darüber gebeten, ob ein "entsprechender Vermerk" in das Familienbuch einzutragen sei.

Das Amtsgericht entschied am 13.7.1998, daß der Standesbeamte hierzu nicht verpflichtet sei. Auf die Beschwerde der Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 4) hat es mit Abhilfebeschluß vom 17.9.1998 unter Aufhebung der Entscheidung vom 13.7.1998 angeordnet, der Standesbeamte habe die Erklärungen der Beteiligten zu 1 und 2 über die Wahl des Geburtsnamens der Beteiligten zu 2 zum Ehenamen entgegenzunehmen und in das Familienbuch einzutragen.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4 hat das Landgericht am 13.11.1998 den Beschluß des Amtsgerichts vom 17.9.1998 aufgehoben sowie ausgesprochen, der Standesbeamte sei nicht verpflichtet, die Erklärungen der Beteiligten zu 1 und 2 vom 13.11.1997 entgegenzunehmen und in das Familienbuch einzutragen. Gegen diese, den Beteiligten am 24.11.1998 formlos übersandte Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4.

II.

1. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 4 ist zulässig.

Es ist als sofortige weitere Beschwerde (§ 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2 FGG) statthaft, da die vom Beschwerdegericht aufgehobene Entscheidung des Amtsgerichts den Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung anweist und deshalb der sofortigen Beschwerde unterliegt (§ 49 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 PStG; vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. Vorb § 71 Rn. 46 m.w.N.). Die Zweiwochenfrist (§ 29 Abs. 4, § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG) ist schon deshalb gewahrt, weil die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG gebotene förmliche Bekanntmachung der Entscheidung des Beschwerdegerichts unterblieb. Die Beteiligte zu 4 ist als Aufsichtsbehörde des Standesbeamten zur Beschwerde berechtigt (§ 49 Abs. 2 PStG; vgl. BGHZ 121, 305/309; BayObLGZ 1996, 55/57).

2. In der Sache hält der Senat die sofortige weitere Beschwerde für begründet. An der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sieht er sich jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 9.12.1998 - 15 W 424/98 (StAZ 1999, 75 ff. = FGPrax 1999, 55 ff. = OLGR 1999, 137 ff.) gehindert. Die sofortige weitere Beschwerde wird daher gemäß § 28 Abs. 2, 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Diese hängt von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob es zulässig ist, daß Spätaussiedler, die bei ihrer Eheschließung (1988) im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion nach dortigem Recht den Namen des nichtdeutschen Ehegatten zum Ehenamen bestimmt haben, nach ihrer Aufnahme in Deutschland (9.12.1993) und Einbürgerung (26.5.1995) - unabhängig von der (abgelaufenen) Übergangsregelung Art. 7 § 5 des Familiennamensrechtsgesetzes (FamNamRG) vom 16.12.1993 (BGBl 1993, 2054) - für ihre künftige Namensführung gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht wählen und nach § 1355 Abs. 2, 3 BGB den Geburtsnamen des volksdeutschen Ehegatten als ihren künftigen Ehenamen bestimmen können. Der Senat möchte diese Frage im Ergebnis übereinstimmend mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10.12.1998 (StAZ 1999, 78/79 = FGPrax 1999, 57/58 = OLGR 1999, 109 ff. = Justiz 1999, 79 ff.) bejahen.

3. Gegenstand der gemäß § 45 Abs. 2 PStG zulässigen Vorlage des Standesbeamten an das Amtsgericht ist die Frage, ob aufgrund der Erklärungen vom 13.11.1997, mit denen die Beteiligten zu 1 und 2 gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB nach deutschem Recht einen künftig zu führenden Ehenamen gewählt haben, eine Eintragung in das Familienbuch vorzunehmen ist (§ 15c Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 PStG).

Durch derartige namensbestimmende Erklärungen (vgl. BayObLGZ 1997, 323/325 f. m.w.N.) wird die Namensführung der Ehegatten unmittelbar gestaltet; die abschließende Eintragung in das Familienbuch hat keine rechtserzeugende, sondern nur deklaratorische Bedeutung (vgl. Hepting/Gaaz PStG § 15c Rn. 7). Die Entscheidung über die vom Standesbeamten konkret vorzunehmende Amtshandlung hängt davon ab, ob die formwirksamen Erklärungen der Beteiligten zu 1 und 2 nach dem anzuwendenden materiellen Recht wirksam sind.

4. Das Beschwerdegericht hat - im Gegensatz zum Amtsgericht - diese Frage verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund des deutschen Personalstatuts der Beteiligten zu 1 und 2 sei das deutsche Namensrecht anzuwenden. Danach sei die Ehenamensbestimmung nur ein einziges Mal zulässig. Von dieser Möglichkeit hätten die Beteiligten zu 1 und 2 bei ihrer Eheschließung Gebrauch gemacht. Der im Ausland bestimmte Ehename habe auch im Inland Geltung. § 1355 Abs. 3 BGB sei nach seinem Sinn und Zweck nicht anwendbar, wenn bereits ein gemeinsamer Familienname existiere, gleichgültig nach welchem Recht er gebildet oder bestimmt worden sei.

5. Der Senat möchte die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufheben.

a) Das Beschwerdegericht hat allerdings die Namensführung der Beteiligten zu 1 und 2 im Ergebnis zu Recht nach deutschem Recht beurteilt.

aa) Der Sachverhalt hat Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB); denn die Beteiligten zu 1 und 2 haben in der ehemaligen UdSSR 1988 die Ehe geschlossen, nach dortigem Recht einen in der Ehe zu führenden gemeinsamen Familiennamen (Ehename) bestimmt und nach Art. 2 i.V.m. Art. 12, 13, 49 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der RSFSR vom 28.11.1991 (vgl. Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Rußländische Föderation - Rußland - S. 3, 4, 11) die Staatsangehörigkeit der Rußländischen Föderation (Rußland) erworben. Ihre im Mai 1993 in Krasnojarsk ausgestellten Pässe (Verfallsdatum 5.5.1998) weisen die russische Staatsangehörigkeit aus.

bb) Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben dadurch, daß sie im Dezember 1993 als Spätaussiedler (§ 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge, Bundesvertriebenengesetz - BVFG, in der Fassung vom 2.6.1993, BGBl. I S. 829) in Deutschland Aufnahme fanden, die gleiche Rechtsstellung wie deutsche Staatsangehörige erworben (Art. 116 Abs. 1 GG). Der Beteiligte zu 1, der nicht Volksdeutscher ist, wird aufgrund der Ehe mit der Beteiligten zu 2, der Beteiligte zu 3 wird als Abkömmling als Statusdeutscher anerkannt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG). Weder durch die Aufnahme in Deutschland als Spätaussiedler noch durch ihre Einbürgerung im Mai 1995 haben die Beteiligten zu 1 bis 3 ihre bisherige Staatsangehörigkeit. verloren (vgl. Art. 3 Abs. 2, 3, Art. 4 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der RSFSR vom 28.11.1991); sie sind Doppelstaater mit deutscher und russischer Staatsangehörigkeit.

cc) Da das deutsche Personalstatut kollisionsrechtlich regelmäßig vorgeht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), kommt es im Inland zu einem Wechsel des Personalstatuts. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, läßt der Statutenwechsel abgeschlossene Tatbestände, wie hier den Erwerb und die Bestimmung des Ehenamens unberührt (vgl. BGHZ 121, 305/313 f. = StAZ 1993, 190 = NJW 1993, 2241; BayObLGZ 1994, 290/300 m.w.N.; OLG Hamm StAZ 1999, 75/76; OLG Stuttgart StAZ 1999, 78 m.w.N.); er bewirkt jedoch, daß von diesem Zeitpunkt ab die Namensführung dem deutschen Recht unterliegt (Art. 10 Abs. 1 EGBGB; vgl. Art. 9 II Nr. 5 FamRÄndG vom 11.8.1961, BGBl I S. 1221; BGH aaO S. 315/316; BayObLG aaO; BayObLGZ 1998, 292/296 m.w.N.; Palandt/Heldrich BGB 58. Aufl. Anhang zu Art. 5 EGBGB Rn. 12).

dd) Die am 13.11.1997 gemeinsam von den Beteiligten zu 1 und 2 gegenüber dem Standesbeamten erklärte Rechtswahl hat - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - Bedeutung für den künftig in der Ehe zu führenden Familiennamen. Die gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB zulässige Rechtswahl führt zwar im Ergebnis zu dem auch nach Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anzuwendenden deutschen Namensrecht (vgl. Palandt/Heldrich Art. 10 EGBGB Rn. 15; Hepting StAZ 1996, 235/236 f.). Das Wahlstatut nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB kann aber wegen seiner weiterreichenden Wirkungen (vgl. Staudinger/Hepting BGB 12. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 141) für die künftige Ehenamensführung das objektiv nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB angeknüpfte Personalstatut verdrängen (vgl. Staudinger/Hepting aaO).

(1) Die übereinstimmende deutsche Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1 und 2 steht der Rechtswahl nicht entgegen, da der kollisionsrechtliche Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB für die Rechtswahl ausdrücklich aufgehoben ist. Im Zeitpunkt der Eheschließung bestand keine Möglichkeit einer Rechtswahl. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben sich nach russischem Namensrecht für einen Ehenamen entschieden und den (russischen) Familiennamen des Mannes bestimmt (Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes des Obersten Sowjets der UdSSR zur Bestätigung der Grundlagen der Gesetzgebung der Union der SSR und der Unionsrepubliken über Ehe und Familie vom 27.06.1968; ebenso Art. 18 Ehe- und Familienkodex der RSFSR - Rußländische Sowjetrepublik - vom 30.7.1969; vgl. Hergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht UdSSR 68. Lieferung S. 39/42 und 56/59). Die Rechtswahl ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beteiligten 1993 ihre Vatersnamen abgelegt und eine deutschsprachige Form des Ehenamens bestimmt haben; denn § 94 BVFG ist als eine die Aussiedlerfälle unmittelbar erfassende Sachnorm zu qualifizieren (vgl. Staudinger/Hepting Art. 10 EGBGB Rn. 102). Als solche läßt sie die Rechtswahl unberührt.

(2) Art. 10 Abs. 2 EGBGB eröffnet kein materielles Namensbestimmungsrecht, sondern nur die Wahl einer Rechtsordnung für den künftig zu führenden Ehenamen. Ob Ehegatten, die bereits den Geburtsnamen des Mannes als Ehenamen führen, berechtigt sind, als ihren künftigen Ehenamen den Geburtsnamen der Frau zu bestimmen, ist dem Sachrecht zu entnehmen, das durch die Rechtswahlerklärungen als Ehenamensstatut berufen wird, hier dem deutschen Namensrecht (vgl. OLG Hamm StAZ 1999, 75/76); MünchKomm/Birk BGB 3. Aufl. Rn. 61, 77, Soergel/Schurig BGB 12. Aufl. Rn. 63d, jeweils zu Art. 10 EGBGB; Hepting StAZ 1996, 235/236; Henrich IPRax 1994, 174/175; auch BayObLGZ 1996, 6/13 und 1997, 167/169 zur Rechtswahl beim Kindesnamen).

b) Das Beschwerdegericht kommt zu dem Ergebnis, daß eine von Spätaussiedler-Ehegatten nach dem Statutenwechsel erklärte erneute Ehenamensbestimmung unzulässig sei.

Bei der Frage nach der Zulässigkeit der nachträglichen Ehenamensbestimmung hat das Beschwerdegericht die seit dem 1.7.1998 auf Grund des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 - KindRG - (BGBl. I S. 2942) und des Eheschließungsrechtsgesetzes vom 4.5.1998 - EheschlRG - (BGBl. I S. 833) eingetretene Rechtsänderung nicht beachtet, da es von dem durch die Neufassung des § 1355 BGB (vgl. Art. 1 Nr. 47 KindRG) mit Wirkung vom 1.7.1998 aufgehobenen Satz 2 des 1355 Abs. 3 BGB a.F. sowie von der weggefallenen Ausschlußfrist von 5 Jahren ausgeht.

c) Der Senat kommt unter Einbeziehung der Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 13/9416; 13/8511 und 13/4898 zu dem Ergebnis, daß Spätaussiedler-Ehegatten, die bereits einen Ehenamen führen, nach dem Statutenwechsel aufgrund einer Rechtswahl (Art. 10 Abs. 2 EGBGB) in- sinngemäßer Anwendung von § 94 BVFG und § 1355 Abs. 3 BGB jedenfalls den Familiennamen des volksdeutschen Ehegatten zum Ehenamen bestimmen können.

aa) Hierbei stimmt er im Ergebnis überein mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (aaO; vgl. StAZ 1999, 78/79 = FGPrax 1999, 57/58), wonach Aussiedler-Ehegatten mit der Rechtsstellung von Statusdeutschen, die bei der Eheschließung im Ausland nach ihrem damaligen Personalstatut einen Ehenamen bestimmt haben, - unabhängig von der (abgelaufenen) Übergangsregelung des Art. 7 § 5 FamNamRG - gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB ohne zeitliche Begrenzungen ein durch die frühere Namensbestimmung noch nicht verbrauchtes Optionsrecht des Inhalts eingeräumt ist, daß sie nach Eintritt des Statutenwechsels erstmals nach deutschem Namensrecht ihren Ehenamen bestimmen können. Andere Gerichte sind mit unterschiedlicher Begründung zu dem gleichen Ergebnis gekommen (AG Schöneberg in Berlin StAZ 1996, 233; LG Berlin StAZ 1996, 271; LG Saarbrücken StAZ 1997, 306 ff.; AG Nürnberg StAZ 1997, 308/309). Auch im Schrifttum wird diese Auffassung vertreten (vgl. Hepting StAZ 1996, 235 ff. [Anm. zu AG Schöneberg] und StAZ 1996, 257/263; Hepting/Gaaz § 15e Rn. 85a; Palandt/Heldrich Rn. 10, Staudinger/Hepting Rn. 128 m.w.N., 167 und 173, jeweils zu Art. 10 EGBGB; weitergehend Sturm StAZ 1995, 255/261; ähnlich Soergel/Schurig Art. 10 EGBGB Rn. 63g, 63i; Wagenitz/Bornhofen FamNamRG Teil B Art. 10 EGBGB Rn. 27).

bb) Das Oberlandesgericht Köln (FamRZ 1997, 942) hat die Frage offengelassen, ob § 1355 Abs. 3 BGB (i.d.F.d.FamNamRG) ausländischen Ehegatten, die nach ihrem Heimatrecht die Ehe geschlossen und für ihre Namensführung nachträglich deutsches Recht gewählt haben, in jedem Fall das Recht einräume, nunmehr nach deutschem Recht erstmals den Ehenamen zu bestimmen.

cc) Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (aaO; vgl. StAZ 1999, 75 ff. = FGPrax 1999, 55 ff.) steht statusdeutschen Ehegatten im Sinn des Art. 116 Abs. 1 GG nach ihrer Aufnahme in Deutschland - vorbehaltlich der Möglichkeit nach Art. 7 § 2 FamNamRG - ein erneutes Ehenamensbestimmungsrecht nicht zu. Zur Begründung hat es ausgeführt, das gemäß § 1355 Abs. 2 BGB eröffnete Wahlrecht, entweder den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau zum Ehenamen zu bestimmen, werde auch dann verbraucht, wenn Ehegatten bei der Eheschließung im Ausland von einem nach ihrem damaligen Personalstatut berufenen ausländischen inhaltsgleichen Ehenamenswahlrecht Gebrauch gemacht haben. Diese Auffasung wird auch in der vom Beschwerdegericht beigezogenen Entscheidung des Landgerichts Kassel vom 5.8.1997 - 3 T 291/97 sowie im Schrifttum vertreten (vgl. Illner StAZ 1996, 49 und Krömer StAZ 1997, 4.3/44; ähnlich Henrich IPRax 1994, 174/175).

d) Für die Auffassung des Senats sind folgende Erwägungen maßgeblich.

aa) Statusdeutsche Ehegatten, die bei der Eheschließung im Ausland von einem nach ihrem damaligen Personalstatut berufenen ausländischen Ehenamenswahlrecht Gebrauch gemacht und den Namen eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt haben, führen entsprechend den Grundsätzen des deutschen internationalen Privatrechts diesen Namen auch nach dem Statutenwechsel weiter. Es besteht auch kein Zweifel daran, daß Ehegatten, die sich bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt für einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) entscheiden (§ 1355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB), nach deutschem materiellen Namensrecht grundsätzlich nur ein einziges Mal zwischen dem Geburtsnamen des Mannes und dem der Frau wählen können (§ 1355 Abs. 2 und 3 BGB; vgl. Wagenitz/Bornhofen FamNamRG Teil B § 1355 Rn. 28).

bb) Hier hängt die Entscheidung jedoch nicht von der Wirksamkeit der Ehenamensbestimmung unter dem neuen Statut ab, wie das Oberlandesgericht Hamm meint, sondern davon, ob dem Gesetzeszweck des § 94 BVFG in Verbindung mit dem neu gefaßten § 1355 Abs. 3 BGB entnommen werden kann, daß der Gesetzgeber bewußt eine auf den Personenkreis des § 94 BVFG begrenzte Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des § 1355 Abs. 2, 3 BGB dahingehend zugelassen hat, daß Aussiedler-Ehegatten (im Sinn des Art. 116 Abs. 1 GG) aufgrund übereinstimmender Erklärungen nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB eine Neubestimmung jedenfalls mit dem Ziel vornehmen können, den deutschen Geburtsnamen eines der Ehegatten künftig als Ehenamen zu führen.

cc) Zwar hat der Reformgesetzgeber des KindRG und des EheschlRG davon abgesehen, eine besondere Vorschrift zu schaffen, derzufolge Aussiedler-Ehegatten, die Deutsche geworden sind und bereits einen gemeinsamen Familiennamen führen, erneut einen Ehenamen bestimmen können. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien, dem reformbegleitenden Schrifttum sowie der Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren ergibt, sah der Reformgesetzgeber die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Ergänzung des § 1355 Abs. 3 BGB als entbehrlich an. Er ging aber davon aus, daß die Regelung des § 94 BVFG in ihrem Anwendungsbereich bereits den durch eine Ausnahmevorschrift beabsichtigten Schutz für Spätaussiedler-Ehegatten durch Anpassung der Namensführung ermögliche. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EheschlRG (BT-Drucks. 13/4898) hatte nämlich unter Beibehaltung der Ausschlußfrist von 5 Jahren eine Ergänzung des § 1355 Abs. 3 BGB a.F. um zwei weitere Sätze vorgesehen: Zum einen sollte der damalige § 13a Abs. 2 EheG einschließlich der Jahresfrist übernommen werden, und zum anderen sollte den Ehegatten, die - wie hier - Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG geworden sind und bereits einen gemeinsamen Familiennamen führen, die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb einer Jahresfrist erneut einen Ehenamen zu bestimmen. Die vom Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten vorgeschlagene Regelung ist im Schrifttum als notwendig und sinnvoll befürwortet worden (vgl. Krömer StAZ 1997, 43/44 m.w.N.; Hepting StAZ 1996, 235/236 und 257/263). Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages hat in seiner Beschlußempfehlung zum KindRG (BT-Drucks. 13/8511) die Beseitigung der Fünfjahresfrist des § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB sowie zum EheschlRG (BT-Drucks. 13/9416) den Wegfall des § 13a EheG vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang bezeichnete er die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Ergänzung des § 1355 Abs. 3 BGB als entbehrlich "in Anbetracht der Regelung des § 94 BVFG, die in ihrem Anwendungsbereich bereits eine Anpassung der Namensführung ermöglicht" (BT-Drucks. 13/9416 S. 29).

dd) Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit erneuter Ehenamensbestimmung für Spätaussiedler-Ehegatten hätte ausschließen wollen. Vielmehr wurde die auf Anregung der standesamtlichen Praxis von der Bundesregierung vorgeschlagene Ausnahmeregelung allgemein befürwortet. Im Ergebnis übereinstimmend mit dem Rechtsausschuß wurde auch im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß eine Neubestimmung schon nach bisheriger Rechtslage zulässig sei (vgl. Hepting StAZ 1996, 235/236 und 257/263). Eine kritische Anmerkung ging sogar dahin, daß der Reformgesetzgeber mit der Schaffung einer lediglich klarstellenden Vorschrift ohne eigenen Regelungsgehalt (in bester Absicht), Unklarheiten auszuräumen, die Unübersichtlichkeit des Namensrechts vermehre (Hepting StAZ 1996, 263/264).

Der deutsche Bundestag hat das Gesetz in der vom Rechtsausschuß des Bundestags vorgeschlagenen Form (BT-Drucks. 13/8511 sowie BT-Drucks. 13/9416) verabschiedet. Dabei ist er den Empfehlungen des Rechtsausschusses ohne weiteres gefolgt, die Fünfjahresfrist des § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. sowie die Jahresfrist des ehemaligen § 13a EheG aufzuheben. Im Hinblick auf die damit gewollte Liberalisierung des Ehenamensrechts liegt auch die Annahme nahe, daß der Reformgesetzgeber - gleichfalls der Empfehlung des Rechtsausschusses folgend - eine Ergänzung des § 1355 Abs. 3 BGB nur deshalb als entbehrlich ansah, weil sie bereits auf der Grundlage des § 94 BVFG möglich sei.

ee) Eine solche Ausnahme hält der Senat nach dem Sinn und Zweck des § 94 BVFG für gerechtfertigt.

(1) Gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG können (Spät)Aussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 GG sind, die deutschsprachige Form ihres Familiennamens annehmen. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll ihnen durch Anpassung der Namen an deutsche Formen die Eingliederung erleichtert werden (vgl. KG OLGR 1998, 296/299).

(2) Von der Möglichkeit, den Namen in seiner ursprünglichen deutschen Form zu führen (vgl. BT-Drucks. 12/3212 S. 27; BGHZ 121, 305/316) können die betroffenen Aussiedler jedoch dann keinen funktionsentsprechenden Gebrauch machen, wenn für den fremdsprachigen Ehenamen eine dem Gesetzeszweck des § 94 BVFG entsprechende deutschsprachige Form nicht gebildet werden kann. So ist es hier. Der in der ehemaligen Sowjetunion bestimmte Ehenamen "D." ist auch in der gemäß § 94 BVFG bestimmten Form unverkennbar ein russischer Familienname. Hierdurch kann für das schulpflichtige Kind die Integration erschwert werden. Ferner liegt hierin eine Benachteiligung der Ehefrau, deren deutscher Volkszugehörigkeit bei der Ehenamensbestimmung keine kollisionsrechtliche Bedeutung zukam. Die Ehegatten haben unter völlig anderen Voraussetzungen den russischen Namen des nichtvolksdeutschen Ehegatten zum Ehenamen bestimmt. Zwar enthält § 94 BVFG eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Änderung des Namens nach deutschem Recht strengen Regeln unterliegt und nur eingeschränkt möglich ist (vgl. OLG Stuttgart FGPrax 1997, 107). Nach dem gesetzgeberischen Zweck des § 94 BVFG erscheint es aber zulässig, daß die Ehegatten den Geburtsnamen des volksdeutschen Ehegatten zum künftigen Ehenamen bestimmen können.

(3) Eine solche auf den Personenkreis des § 94 BVFG begrenzte Ausnahme ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 1355 BGB nicht ausgeschlossen. Zwar eröffnet das deutsche Namensrecht grundsätzlich weder die Möglichkeit, eine Ehenamensbestimmung zu widerrufen noch den einmal bestimmten Ehenamen durch den Geburtsnamen des anderen Ehegatten auszutauschen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen. Das Familiennamensrechtsgesetz hat - für eine Übergangszeit - eine Ausnahmeregelung geschaffen (Art. 7 § 2 und § 5 Abs. 1 FamNamRG). Auch die bisherige Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1992, 200/203 f. m.w.N. = StAZ 1992, 306/307 = NJW 1993, 337; BayObLGZ 1997, 323/326 f. m.w.N.) hat solche Ausnahmen nicht ausgeschlossen.

(4) Die hier zu bejahende Ausnahme widerspricht nicht den Grundsätzen des deutschen Namensrechts, insbesondere nicht dem Anliegen des Gesetzgebers, einen einheitlichen Familiennamen zu fördern. Denn es werden nur Fälle erfaßt, in denen Aussiedler-Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen führen. Auch der zwingende Grundsatz des § 1355 Abs. 2 BGB, demzufolge nur der Geburtsname eines der Ehegatten wählbar ist, bleibt gewahrt. Der Ehename und der davon abgeleitete Name der Kinder ist nach heutiger Auffassung vornehmlich Ausdruck der Selbstbestimmung der Ehegatten; von Generation zu Generation ist ein Wechsel möglich (vgl. BGH MDR 1999, 425 m.w.N.; Hepting/Gaaz § 21 PStG Rn. 247). Hier erlaubt auch der Grundsatz namensrechtlicher Selbstbestimmung die Berücksichtigung des wesentlichen Umstands, daß bei der Auswahl des russischen Ehenamens beide Ehegatten ausschließlich russische Staatsangehörige waren und hierbei der deutschen Volkszugehörigkeit der Beteiligten zu 2 keine kollisionsrechtliche Bedeutung zukam.

e) Der Neubestimmung steht schließlich nicht entgegen, daß die Übergangsregelung des Art. 7 § 2 FamNamRG nach ihrem Wortlaut anwendbar war. Allein der Umstand, daß die Ausschlußfrist ab dem Inkrafttreten des FamNamRG (1.4.1994) im Zeitpunkt der Erklärungen vom 13.11.1997 abgelaufen war, schließt eine Neubestimmung hier schon deshalb nicht aus, weil diese nicht auf Gründen beruht, denen durch das FamNamRG Rechnung getragen werden sollte. Zu dem Zeitpunkt, in dem die Ehegatten ihre Erklärungen nach § 94 BVFG abgegeben haben (1993), war das FamNamRG noch nicht in Kraft getreten.

6. Der Senat möchte die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufheben und im wesentlichen die Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts bestätigen. Er will von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (StAZ 1999, 75), die auf weitere Beschwerde ergangen ist, abweichen. Die Abweichung betrifft im Kern dieselbe Rechtsfrage und die Beantwortung ist für beide Entscheidungen erheblich, da die vom Senat beabsichtigte Entscheidung auf dieser Abweichung beruhen würde. Damit ist der Senat gemäß § 28 Abs. 2, 3 FGG zur Vorlage an den Bundesgerichtshof verpflichtet.

Ende der Entscheidung

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