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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 16.05.2001
Aktenzeichen: 1Z BR 23/01
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 13a
FGG § 20a
FGG § 27 Abs. 2
Keine weitere Beschwerdemöglichkeit, wenn das Nachlassgericht nach Erbscheinserteilung eine nachträgliche Kostenentscheidung traft und das Landgericht über ein nur gegen die Kostenentscheidung gerichtetes Rechtsmittel entschieden hat.
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Gummer sowie der Richter Seifried und Zwirlein

am 16. Mai 2001

in der Nachlasssache

beschlossen:

Tenor:

I. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 1. Februar 2001 wird verworfen.

II. Die Beteiligte zu 2 hat der Beteiligten zu 1 die dieser im Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Rechtsmittelverfahrens wird auf 3960 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Erblasser war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Diese beantragte gestützt auf ein handschriftliches Testament vom 28.11.1992, in dem der Erblasser die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin eingesetzt hatte, bei dem Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.

Die Beteiligte zu 2, eine volljährige Tochter des Erblassers aus dessen erster Ehe, bezweifelte die Echtheit des Testaments vom 28.11.1992 und wandte sich gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins mit dem Vorbringen, das Schriftbild, insbesondere die Unterschrift entspreche nicht der bekannten Handschrift des Erblassers, und regte weitere Ermittlungen des Nachlassgerichts an. Nach Erholung von Vergleichsschriftproben fragte das Nachlassgericht bei der Beteiligten zu 2 an, ob der Einwand, der Erblasser habe das Testament nicht selbst geschrieben, aufrechterhalten bleibe; zugleich wies das Nachlassgericht darauf hin, dass die durch ein Sachverständigengutachten entstehenden Kosten den Nachlass nahezu aufbrauchen werden. Hierzu erklärte die Beteiligte zu 2, sie halte ihren Einwand ausdrücklich aufrecht.

Die daraufhin vom Nachlassgericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Schriftsachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Testamentstext mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und die Unterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Hand des Erblassers stammen. In dem auf die Einwände der Beteiligten zu 2 erholten Ergänzungsgutachten stellte die Sachverständige fest, dass die bestehende Befundlage für Spekulationen in Richtung Fälschung so gut wie keinen Raum lasse. Die Kosten der Begutachtung betrugen 3960 DM.

Mit Vorbescheid vom 19.6.2000 kündigte das Nachlassgericht die Erteilung einen Erbscheins an, wonach der Erblasser von der Beteiligten zu 1 allein beerbt worden ist. Nachdem Rechtsmittel gegen den Vorbescheid nicht eingelegt worden waren, hat das Nachlassgericht am 2.10.2000 einen dem Vorbescheid entsprechenden Erbschein erteilt.

Nach Anhörung der Beteiligten beschloss das Nachlassgericht am 13.11.2000, dass die Beteiligte zu 2 nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG die Kosten der Begutachtung zu tragen habe. Die hiergegen von der Beteiligten zu 2 eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 1.2.2001 zurück. Zur Begründung führte das Landgericht in Bestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung aus, da weder das Schriftbild des Testaments noch das Verhalten der Beteiligten zu 1 Zweifel an der Gültigkeit des Testaments gerechtfertigt hätten, entspreche es der Billigkeit, der Beteiligten zu 2 die von ihr veranlassten Kosten des Sachverständigengutachtens aufzuerlegen. Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz vom 15.3.2001 ein als "weitere sofortige Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel ein.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beteiligte zu 2 hat nur die Kostenentscheidung des Amtsgerichts vom 13.11.2000 angefochten. Der Überprüfung allein der Kostenentscheidung im Rahmen einer weiteren Beschwerde steht somit § 27 Abs. 2 FGG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Rechtsmittelführer selbständig gegen eine Kostenentscheidung vorgeht, die weitere Beschwerde ausgeschlossen, wenn wie hier nicht das Landgericht, sondern das Amtsgericht erstmals die Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Kosten die Überprüfung durch eine Instanz für ausreichend erachtet hat (Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 9 m.w.N.). Hat das Nachlassgericht wie hier nach Erteilung eines Erbscheins eine nachträgliche Kostenentscheidung getroffen und das Landgericht über ein nur gegen die Kostenentscheidung gerichtetes Rechtsmittel entschieden, ist somit gegen die landgerichtliche Entscheidung eine weitere Beschwerde nicht statthaft.

2. Die Anordnung der Kostenerstattung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO festzusetzende Geschäftswert des Rechtsmittelverfahrens entspricht den im Streit befindlichen Gutachterkosten.

Ende der Entscheidung

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