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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 13.01.2004
Aktenzeichen: 1Z BR 26/03
Rechtsgebiete: BGB, FGG, KostO


Vorschriften:

BGB § 2361
BGB § 2368
FGG § 21 Abs. 2
FGG § 29 Abs. 1
KostO § 30
KostO § 131 Abs. 2
1. Verwerfung einer formunwirksam eingelegten weiteren Beschwerde.

2. Die vom Senat für den Geschäftswert in Verfahren auf Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers entwickelten Grundsätze sind auch im Verfahren auf Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses anwendbar; in der Regel kann von 10 % des Reinnachlasses ausgegangen werden.


Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 7.1.2003 ordnete das Amtsgericht - Nachlassgericht - die Einziehung des am 7.6.2000 für den Beteiligten zu 3 erteilten Testamentsvollstreckerzeugnisses an. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluss vom 25.2.2003 als unzulässig verworfen, da dem Beteiligten zu 1 als möglichem Miterben die Beschwerdeberechtigung fehle. Der Beschluss wurde dem Beteiligten zu 1 mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Mit einem an das Landgericht gerichteten, von ihm selbst unterzeichneten Schreiben hat der Beteiligte zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts "Beschwerde" eingelegt.

II.

1. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers wäre zwar als weitere Beschwerde an sich statthaft. Es erfüllt aber nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernisse und ist deshalb unzulässig.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegeben (§ 27 Abs. 1 FGG). Diese kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz, des Landgerichts oder des Gerichts der weiteren Beschwerde eingelegt werden (§ 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 2 FGG). Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muss diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG).

Diese Formerfordernisse, über die der Beschwerdeführer belehrt wurde, werden durch die nur von ihm selbst unterzeichnete Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Das Rechtsmittel war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat. Die übrigen Beteiligten sind im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht hervorgetreten; von einer Anordnung der Kostenerstattung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG konnte daher abgesehen werden.

3. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO. In Verfahren zur Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers nimmt der Senat in der Regel einen Geschäftswert in Höhe von 10 % des Reinnachlasses an (BayObLGZ 1994, 313/325 m.w.Nachw.). Die Regel kann grundsätzlich auch angewandt werden, wenn es wie hier um die Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses geht (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 111/131 zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses). Hier ist aber ferner zu berücksichtigen, dass das Interesse des Beschwerdeführers und Rechtsbeschwerdeführers als möglicher Miterbe nur auf einen 2/3-Anteil am Nachlass gerichtet ist. Ausgehend von einem Reinnachlass nach den Angaben im Nachlassverzeichnis in Höhe von 447.000 DM schätzt der Senat das Miterben-Interesse des Beteiligten zu 1 auf 298.000 DM und setzt den Geschäftswert auf rund 10 % dieses Betrages, 15.000 EUR, fest.

Diese Überlegungen gelten auch für den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht. Dessen Festsetzung des in § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO normierten Regelwertes von 3.000 EUR - der aber nur zur Anwendung käme, wenn keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schätzung vorlägen - war entsprechend von Amts wegen zu ändern (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO).



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