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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 17.05.2001
Aktenzeichen: 1Z BR 28/01
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 12 | |
FGG § 19 | |
FGG § 73 Abs. 2 |
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Gummer sowie der Richter Rojahn und Zwirlein
am 17. Mai 2001
in der Nachlasssache
beschlossen:
Tenor:
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 13. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die im Alter von 69 Jahren in New York/USA verstorbene Erblasserin hatte ihren Wohnsitz und Aufenthalt in New York. Sie hatte am 29.7.1974 vor einem Notar in Straubing ein Testament errichtet, in dem sie ihre vorverstorbene Schwester S. als Alleinerbin und deren Abkömmlinge als Ersatzerben einsetzte. Der Beteiligte zu 2 ist einer der beiden Söhne der S.
Am 18.3.1998 hatte die Erblasserin in New York ein weiteres Testament errichtet, in dem sie den Beteiligten zu 1, in dessen Haushalt in New York sie seit mehr als 40 Jahren als Haushälterin arbeitete, als Alleinerben und Testamentsvollstrecker einsetzte.
Der Beteiligte zu 2 hat das Testament vom 18.3.1998 angefochten und außerdem Testierunfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung dieses Testaments geltend gemacht. Er beantragte die Erteilung eines Erbscheins, wonach die Erblasserin von ihm und seinem Bruder je zur Hälfte beerbt worden ist.
Bei Errichtung des Testaments vom 29.7.1974 hat der beurkundende Notar festgehalten, dass die Erblasserin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das Testament vom 18.3.1998 enthält keine Hinweise auf die Staatsangehörigkeit der Erblasserin.
Das Nachlassgericht hat mit Beweisbeschluss vom 28.2.2001 die Erholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage angeordnet, welche Formvorschriften für den Errichtungsort des Testaments vom 18.3.1998 gelten und ob diese eingehalten sind. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluss vom 13.3.2001 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das Rechtsmittel sei unzulässig, da es sich nicht gegen eine im Sinne des § 19 FGG anfechtbare Verfügung richte. Der Beschluss vom 28.2.2001 sei eine verfahrensleitende Anordnung, die nur anfechtbar sei, wenn sie in nicht unerheblichem Umfang in die Rechte eines Beteiligten eingreife; dies sei hier nicht der Fall. Für das weitere Verfahren hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die örtliche Zuständigkeit nicht abschließend beurteilt werden könne, da aufgrund des Akteninhalts nicht zweifelsfrei feststehe, ob die Erblasserin noch deutsche Staatsangehörige war. Sollte dies der Fall sein, sei die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg gegeben.
Mit seiner gegen den Beschluss des Landgerichts gerichteten weiteren Beschwerde beantragt der Beteiligte zu 1 die Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts.
II.
Die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG statthafte weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zutreffend als unzulässig verworfen.
Bei der Anordnung der Erholung eines Sachverständigengutachtens handelt es sich um eine Zwischenentscheidung des Gerichts erster Instanz. Derartige nur vorbereitende Verfügungen unterliegen grundsätzlich nicht der Beschwerde gemäß § 19 FGG, da sie keine die Instanz abschließende Entscheidung über den Verfahrensgegenstand enthalten (BayObLG NJW-RR 1987, 1202; BayObLG NJW-FER 1998, 43; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 19 Rn. 9).
Beweisanordnungen können allerdings in sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 1 FGG anfechtbar sein, wenn sie in erheblichem Maße in die persönlichen Rechte Beteiligter eingreifen (vgl. BayObLG NJW-FER 1998, 43 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen bei der Erholung eines Sachverständigengutachtens zum Recht eines ausländischen Staates nicht vor. Die Frage, ob die Erholung des Gutachtens erforderlich ist, hat der Senat daher nicht zu prüfen.
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat wie bereits das Landgericht darauf hin, dass nach § 73 Abs. 2 FGG in Nachlasssachen, wenn der Erblasser Deutscher ist und zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg örtlich zuständig ist. Das Amtsgericht wird daher die von Amts wegen (§ 12 FGG) durchzuführende Ermittlung der Staatsangehörigkeit der Erblasserin zur Zeit des Erbfalls nachzuholen und gegebenenfalls die Sache an das zuständige Amtsgericht abzugeben haben.
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da sich die Kostenfolge aus dem Gesetz ergibt. Die Erstattungsanordnung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Ende der Entscheidung
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