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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 21.02.2001
Aktenzeichen: 1Z BR 30/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2078 Abs. 2
BGB § 2281
Zur Frage der Beweislast und Beweisanforderungen, wenn der Erbvertrag wegen Motivirrtums des Erblassers angefochten wird.
BayObLG Beschluss

LG Bamberg 3 T 222/97; AG Forchheim VI 0300/96

1Z BR 30/00

21.02.01

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Gummer sowie der Richter Rojahn und Zwirlein am 21. Februar 2001

in der Nachlasssache

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 11. Januar 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2 hat die dem Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Söhne der 1996 im Alter von 74 Jahren verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin war nach ihrem 1978 vorverstorbenen Ehemann aufgrund Ehe- und Erbvertrags alleinige Erbin u.a. des umfangreichen Grundbesitzes mit landwirtschaftlichem Betrieb geworden. Aus ihrer Ehe stammen acht Kinder, u.a. die Beteiligten zu 1 und 2, die um das Erbe streiten.

Am 11.6.1979 wurden drei miteinander in Zusammenhang stehende notarielle Urkunden errichtet: ein Erbvertrag, ein Überlassungsvertrag und ein Pflichtteils- und Erbverzicht. Im Erbvertrag setzte die Erblasserin den Beteiligten zu 1 zum alleinigen und ausschließlichen Erben ein; der Beteiligte zu 1 traf keine letztwillige Verfügung. In der Pflichtteils- und Erbverzichtsurkunde verzichteten die übrigen sieben Kinder der Erblasserin, darunter auch der Beteiligte zu 2, auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht am Nachlass ihrer Mutter; zugleich erklärten dieselben Personen sowie eine Tochter des Ehemannes der Erblasserin aus dessen erster Ehe, dass sie ihren Pflichtteilsanspruch nach ihrem verstorbenen Vater nicht geltend machen. Im Überlassungsvertrag veräußerte die Erblasserin einen 1/2-Miteigentumsanteil am Grundbesitz sowie am landwirtschaftlichen Inventar an den Beteiligten zu 1, der das Anwesen zu diesem Zeitpunkt gepachtet hatte und den Hof bewirtschaftete. Das Pachtverhältnis wurde unter Herabsetzung des Pachtzinses auf die nicht übertragenen Miteigentumsanteile beschränkt; die Räume im Untergeschoss des Anwesens wurden der Erblasserin zur alleinigen Nutzung vorbehalten, die insoweit auch die laufenden Kosten wie Strom, Wasser, Heizung ebenso wie anfallende Schönheitsreparaturen allein zu tragen hatte. Hinsichtlich der Grundpfandrechte, deren Valutierung zum Stand 1.3.1979 mit insgesamt 88754 DM angegeben wird, wurde die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten durch den Beteiligten zu 1 zur weiteren Tilgung und Verzinsung vereinbart, wobei die Vertragsteile die Zins- und Tilgungsleistungen im Innenverhältnis je zur Hälfte treffen sollten. Ferner übernahm der Beteiligte zu 1 die Verpflichtung, an seine Geschwister zum Zwecke der Abfindung, weil diese auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichten, insgesamt 29000 DM zu zahlen. Schließlich enthält der Übernahmevertrag die Klausel, dass keine Vertragspartei ohne Zustimmung des anderen Vertragsteils über seinen Miteigentumsanteil verfügen, ihn insbesondere nicht belasten oder veräußern darf.

Mit notarieller Urkunde vom 18.12.1981 schlossen die Erblasserin und der Beteiligte zu 1 (Erwerber) einen Nachtrag zum Überlassungsvertrag vom 11.6.1979, in dem sie im wesentlichen folgendes bestimmten: Auch der Hälfteanteil am Viehbestand und am Brennrecht wird dem Erwerber übertragen. Der Erwerber kann die von der Erblasserin zurückbehaltenen Miteigentumsanteile bis zu einem Betrag von 60.000 DM mit Grundpfandrechten belasten. Die Erblasserin ermächtigt und bevollmächtigt den Erwerber, zwei Bauplätze zu veräußern; der Erlös gebührt voll dem Erwerber. Die Erblasserin verzichtet für Vergangenheit und Zukunft auf den Pachtzins. Der Erwerber trägt sämtliche Verpflichtungen aus den Darlehensverbindlichkeiten für Vergangenheit und Zukunft allein; er hat die Erblasserin insoweit von jeder Inanspruchnahme freizustellen. Ferner verpflichtete sich der Beteiligte zu 1 in der Nachtragsurkunde entsprechend dem bei landwirtschaftlicher Hofübergabe allgemein Üblichen zu Wart und Pflege der Erblasserin.

In der Folgezeit kam es zwischen der Erblasserin, den beiden Beteiligten sowie den weiteren Geschwistern zu erheblichen Spannungen. Am 16.3.1983 erklärte die Erblasserin in notarieller Urkunde die Anfechtung und den Rücktritt von der Erbeinsetzung. Sie sei zu der Erbeinsetzung durch irrige Annahme bzw. Erwartungen von künftigen Umständen bestimmt worden. Als Begründung ist im wesentlichen genannt: Ihr Sohn habe den Hof schlecht bewirtschaftet und die Hofstelle nicht ordentlich unterhalten; er habe durch Verkäufe die landwirtschaftliche Nutzfläche gemindert; es drohe ein weiterer Verfall des Hofes und wegen Schulden ihres Sohnes auch der mögliche Verlust des Hofes; ihr Sohn erfülle seine Verpflichtung zur Versorgung nicht und behandele sie schlecht. Alle diesen genannten Umstände hätten sich innerhalb des letzten Jahres ergeben bzw. in dieser Deutlichkeit gezeigt.

Ihren Rücktritt von der Erbeinsetzung wegen Verfehlungen ihres Sohnes, der Gründe für eine Pflichtteilsentziehung geschaffen habe, begründet die Erblasserin im wesentlichen wie folgt: Ihr Sohn verletze seine gesetzliche Unterhaltepflicht ihr gegenüber böswillig; so habe er trotz mehrfacher Abmahnung notwendige Medikamente und Lebensmittel nicht besorgt.

Er führe einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel gegen ihren Willen; er dulde nämlich das Verhalten seiner Ehefrau, die Alkoholikerin sei und sie, die Erblasserin, wiederholt schikaniert, beleidigt und gekränkt habe.

Mit notariellem Testament vom 29.6.1992 setzte die Erblasserin den Beteiligten zu 2 zu ihrem Erben ein.

Die Beteiligten haben gegensätzliche Erbacheinsanträge gestellt; sie behaupten jeweils, Alleinerbe zu sein. Der Beteiligte zu 1 leitet sein Erbrecht aus dem Erbvertrag vom 11.6.1979 her; eine wirksame Anfechtung liege nicht vor. Der Beteiligte zu 2 stützt sein Erbrecht auf das Testament vom 29.6.1992, da der Erbvertrag wirksam angefochten sei.

Das Amtsgericht kündigte mit Beschluss vom 5.8.1997 an, dem Beteiligten zu 1 den beantragten Erbachein zu erteilen. Gegen diesen Vorbescheid legte der Beteiligte zu 2 Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluss vom 11.1.2000 zurückwies. Daraufhin erteilte das Amtsgericht unter dem Datum 14.2.2000 den angekündigten Erbschein, der den Beteiligten zu 1 als alleinigen Erben ausweist. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 seinen Erbscheinsantrag weiter, nunmehr verbunden mit dem Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins.

II.

Die nicht fristgebundene und formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist - mit dem Ziel der Einziehung des nach Erlass der Beschwerdeentscheidung erteilten Erbscheins - zulässig (§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, § 20 Abs. 1 FGG). Zwar ist der Vorbescheid vom 5.8.1997 mit der Erteilung des Erbscheins überholt und das auf seine Aufhebung gerichtete Verfahren damit gegenstandslos geworden. Gleichwohl kann die weitere Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung des erteilten Erbscheins (§ 2361 BGB) fortgeführt werden (vgl. BayObLGZ 1982, 236/239 m.w.N.).

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitige Erbenstellung des einen oder des anderen Beteiligten davon abhängt, ob die Erblasserin den Erbvertrag wirksam angefochten hat oder wirksam vom Erbvertrag zurückgetreten ist. Es hat - wie schon zuvor das Amtsgericht - die von der Erblasserin geltend gemachten Anfechtungs- und Rücktrittsgründe als nicht nachgewiesen angesehen und demgemäss die Wirksamkeit von Anfechtung und Rücktritt verneint, mit der Folge, dass die Erblasserin an die vertragsmäßige Erbeinsetzung (§ 2278 Abs. 1 BGB) des Beteiligten zu 1 gebunden blieb und die spätere Verfügung der Erblasserin zugunsten des Beteiligten zu 2 unwirksam ist (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht aufgrund eigener Würdigung der vom Amtsgericht erhobenen Beweise sowie eigener ergänzender Ermittlungen gekommen.

2. Die Frage, ob die Voraussetzungen der Anfechtung (§ 2281 Abs. 1 i. V. m. § 2078 Abs. 2 BGB) oder des Rücktritts (§ 2294 i.V.m. § 2333 BGB) gegeben sind, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die damit verbundene Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Die Nachprüfung kann sich nur darauf erstrecken, ob das Beschwerdegericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht hat (§ 12 FGG), ob Vorschriften über die Beweisaufnahme (§ 15 FGG) oder sonstige Verfahrensvorschriften verletzt wurden und ob die Beweiswürdigung fehlerhaft ist. Die Beweiswürdigung kann nur daraufhin überprüft werden, ob das Beschwerdegericht bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 550 ZPO; ständige Rechtsprechung, z.B. BayObLGZ 1999, 1/4).

3. Der in diesem Rahmen vorgenommenen Nachprüfung halten die Ausführungen des Landgerichts stand.

a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beweislast für das Vorliegen der Anfechtungsgründe den Beteiligten zu 2 als denjenigen trifft, der sich auf die Wirkung der Anfechtung beruft (vgl. Palandt/Edenhofer 60. Aufl. § 2281 Rn. 3). Daran ändert sich hier auch nichts dadurch, dass die Anfechtung zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht im Frühjahr 1997 bereits rund 14 Jahre zurücklag. Dieser Zeitraum war von Auseinandersetzungen und Prozessen zwischen der Erblasserin und dem Beteiligten zu 1 sowie zwischen den beiden Beteiligten geprägt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte zu 1 durch sein Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet hätte, er akzeptiere die Anfechtung und werde, wenn der Erbfall eintritt, sein erbvertraglich vereinbartes Erbrecht nicht geltend machen. Entsprechend den Beweislastregeln wäre es Sache der Erblasserin gewesen, frühzeitig eine gerichtliche Klärung der Wirksamkeit der Anfechtung herbeizuführen, etwa im Wege der Feststellungsklage. Bei dieser Sachlage ist für eine Beweiserleichterung oder gar Beweislastumkehr kein Raum. Das gilt entsprechend für den Rücktritt vom Erbvertrag; auch hier trägt der Beteiligte zu 2 als derjenige, der sich auf die Wirksamkeit des Rücktritts beruft, die materielle Beweislast für das vorliegen der Rücktrittsgründe.

b) Das Landgericht hat die Beweisanforderungen nicht überspannt. Im Rahmen des § 2078 Abs. 2 BGB können nur solche Irrtümer die Anfechtung rechtfertigen, die bewegender Grund für den letzten Willen waren (BGH NJW-RR 1987, 1412/1413), d.h. ohne die der Erblasser die Verfügung mit Sicherheit nicht getroffen hätte (BayObLG FamRZ 1997, 1436/1437). An ihren Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. § 2078 Rn. 6, 38; Erman/ M. Schmidt BGB 10. Aufl. § 2078 Rn. 10). Hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Es hätte noch auf folgenden Gesichtspunkt hinweisen können: zum Zeitpunkt der Hofübergabe und Erbeinsetzung war von allen Kindern der Erblasserin nur der Beteiligte zu 1 bereit, den Hof im damaligen Zustand zu übernehmen und zu bewirtschaften. Dass die Erblasserin gerade den Beteiligten zu 1 und nicht ein anderes ihrer Kinder zum Erben einsetzte, erklärt sich jedenfalls auch aus diesem Umstand. Das schließt freilich nicht aus, dass andere Beweggründe, wie von der Erblasserin später geltend gemacht, mitbestimmend sein konnten. Es bedarf dann aber ihres Nachweises zur vollen Überzeugung des Gerichts.

Im übrigen müssen die Erwartungen der Erblasserin über das künftige Verhalten des eingesetzten Erben im Zeitpunkt der Erbeinsetzung vorgelegen haben, was jedenfalls hinsichtlich der erst später in der Nachtragsurkunde geregelten Versorgungspflichten des Beteiligten zu 1 nicht zutreffen kann. Zu Recht hat das Landgericht daher den von der Erblasserin geltend gemachten Anfechtungsgrund, der Beteiligte zu 1 erfülle seine notariell festgelegte Verpflichtung zur Versorgung nicht, nur unter dem Aspekt des ebenfalls geltend gemachten Rücktrittsgrundes der Unterhaltspflichtverletzung gewürdigt.

c) Im Mittelpunkt der weiteren Beschwerde steht die Rüge, das Landgericht habe bei der Frage, ob die in der Anfechtungserklärung vom 16.3.1983 aufgeführten Anfechtungsgründe tatsächlich bestanden und nachgewiesen sind, zu Unrecht auf den Zeitraum vom 16.3.1982 bis 16.3.1983 abgestellt; es habe aber sodann im Widerspruch zu seiner eigenen Festlegung Tatsachen aus der Zeit nach dem 16.3.1983 herangezogen. Diese Rüge greift nicht durch.

(1) Das Landgericht leitet die zeitliche Eingrenzung insbesondere aus dem in der Anfechtungserklärung enthaltenen Hinweis ab, dass die in ihr genannten Gründe im Verlauf des letzten Jahres eingetreten seien. Es konnte im Rahmen der ihm zustehenden Auslegung der Anfechtungserklärung (§ 133 BGB) zu diesem Ergebnis kommen, das zudem vor dem Hintergrund der einjährigen Anfechtungsfrist (§ 2283 Abs. 1 BGB) plausibel erscheint. Wegen dieser Frist können hier ohnehin nur solche Gründe die am 16.3.1983 erklärte Anfechtung tragen, von denen die Erblasserin am 16.3.1982 oder später Kenntnis erhielt (§ 2283 Abs. 2 BGB).

(2) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht trotz der von ihm vorgenommenen zeitlichen Eingrenzung Tatsachen aus der Zeit nach dem 16.3.1983 herangezogen hat. Diese Vorgehensweise ist nur scheinbar widersprüchlich; denn das Heranziehen solcher Tatsachen geschah ersichtlich, um Erkenntnisse für den relevanten Zeitraum zu gewinnen.

Wie das Landgericht festgestellt hat, liegt über den Zustand des Hofes bei Übergabe im Jahr 1979 weder im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung noch im Hinblick auf den Zustand von Gebäuden und Maschinen eine Zustandsbeschreibung vor. Die Beurteilung de r Frage, ob der Beteiligte zu 1 den Hof ordnungsgemäß bewirtschaftet und unterhalten hat, sei hierdurch erschwert. Das räumt auch die weitere Beschwerde -ein. Hinzu kommt der zeitliche Abstand von rund 14 Jahren zwischen Abgabe der Anfechtungserklärung im März 1983 und der Zeugeneinvernahme im Mai und Juni 1997. Des weiteren ist zu bedenken, dass sich die geltend gemachten Anfechtungsgründe größtenteils weniger auf einmalige Ereignisse als vielmehr auf sich entwickelnde Verhaltensweisen stützen, was die zeitliche Einordnung naturgemäß erschwert. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen Bedenken, Beweis auch über die vor und nach dem relevanten Zeitraum liegende Entwicklung zu erheben und die festgestellten Tatsachen in einer Gesamtschau zu würdigen. Nichts anderes hat das Landgericht getan.

(3) In diesem Zusammenhang wird des weiteren die Rüge erhoben, die Zeugen seien nicht konkret zum Zeitraum 16.3.1982 bis 16.3.1983 befragt und es sei insoweit kein Hinweis nach § 139 ZPO gegeben worden. Damit kann die weitere Beschwerde nicht durchdringen. Dass nur vor dem Zeitpunkt der Anfechtungserklärung liegende und in die einjährige Anfechtungsfrist des § 2283 BGB fallende Gründe die Anfechtung tragen können, liegt auf der Hand. Der in der Beweisaufnahme anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte insoweit von seinem Fragerecht Gebrauch machen können. Im übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welches Ereignis in welcher Zeugenaussage durch gezielteres Befragen mit Blick auf den relevanten Zeitraum möglicherweise zeitlich exakter hätte eingeordnet werden können.

d) Auch die übrigen Rügen des Rechtsbeschwerdeführers greifen nicht durch. Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten ausreichend ermittelt und das Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme ausführlich gewürdigt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der weiteren Beschwerde hat der Senat im einzelnen geprüft, ohne dass sich Rechtsfehler hätten feststellen lassen. Dabei hatten neue Tatsachen und Beweismittel, die im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässig sind, außer Betracht zu bleiben. Die weitere Beschwerde hat daher auch keinen Erfolg, soweit sie die Beweiserhebung und Beweiswürdigung der Vorinstanzen in Frage stellt.

4. Im Hinblick auf die sich aus dem Gesetz ergebende Kostenfolge bedarf es keiner Entscheidung über die Gerichtskosten im Verfahren der weiteren Beschwerde. Die Erstattungsanordnung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Festsetzung des Wertes der weiteren Beschwerde (§ 131 Abs. 2, § 30 KostO), für den es zunächst auf den Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten im Zeitpunkt des Erbfalles ankommt (§ 107 Abs. 2 KostO), ist dem Senat nicht möglich, da sich aus den Akten bisher keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Nachlasswerts entnehmen lassen.

Ende der Entscheidung

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