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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.05.2001
Aktenzeichen: 1Z BR 33/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1836 (a.F.)
BGB § 1960
Zur Frage, wie eine Nachlasspflegervergütung zu berechnen ist.
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Richter Kenklies, Seifried und Zwirlein

am 14. Mai 2001

in der Nachlasssache

wegen Festsetzung der Nachlasspflegervergütung,

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 3. Februar 2000 aufgehoben.

II. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf vom 29. April 1999 abgeändert wie folgt:

Dem Beteiligten zu 9 wird für die Tätigkeit als Nachlasspfleger eine Vergütung von 10000 DM bewilligt.

Gründe:

I.

Die am 28.2.1998 verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Das Nachlassgericht ordnete mit Beschluss vom 6.5.1998 für ihre unbekannten Erben die Nachlasspflegschaft an zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und zur Ermittlung der Erben. Als Nachlasspfleger wurde am 20.5.1998 der Beteiligte zu 9, ein Rechtsanwalt, bestellt. Mit Schreiben vom 27.7.1998 teilte er dem Nachlassgericht mit, er habe die Erben - die Nichten und Neffen der Erblasserin - mit einer Ausnahme ermitteln können; insoweit habe er die nötigen Nachforschungen in die Wege geleitet. Er teilte ferner mit, dass der Nachlass aus Bankguthaben in Höhe von insgesamt 108854,89 DM sowie aus einer Eigentumswohnung bestehe, deren Wert er auf ca. 180000,-- DM schätze. Mit Schreiben vom 8.1.1999 teilte er dem Nachlassgericht mit, er habe nunmehr die Erbenermittlung abgeschlossen. Auf den Antrag des Beteiligten zu 3 vom 3.2.1999 erteilte das Nachlassgericht am 17.2.1999 einen gemeinschaftlichen Erbschein, wonach die Erblasserin von den Beteiligten zu 1 und 8 zu je 1/4, von den Beteiligten zu 6 und 7 zu je 1/8 und von den Beteiligten zu 2 bis 5 zu je 1/16 beerbt wurde.

Mit Schreiben vom 31.3.1999 teilte der Nachlasspfleger dem Nachlassgericht mit, er habe den Erben am 5.3.1999 einen Schlussbericht erstellt und das Angebot unterbreitet, die Erbauseinandersetzung für die Erbengemeinschaft gegen eine pauschale Vergütung für die Tätigkeit als Nachlasspfleger und die Erbauseinandersetzung in Höhe von 10 % des Reinnachlasses durchzuführen; eine entsprechende Vereinbarung sei aber nicht zustande gekommen. Er beantragte, "bevor der Nachlass ausgehändigt werden kann", eine Vergütung für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger, in Höhe von 17400,-- DM (einschließlich Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entsprechend diesem Antrag bewilligte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 29.4.1999 dem Beteiligten zu 9 eine Vergütung von 17400,-- DM. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 3 wies das Landgericht mit Beschluss vom 3.2.2000 zurück, nachdem es sich vom Beteiligten zu 9 dessen Handakten hatte vorlegen lassen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3.

II.

Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 Abs. 1, § 56g Abs. 5 Satz 2, § 75 FGG; vgl. BayObLGZ 2000, 26/28). Sie ist in der Form des § 29 Abs. 1 FGG und in der sich aus § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG ergebenden Frist eingelegt. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3 für die weitere Beschwerde ergibt sich bereits aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde (BayObLGZ 1998, 195; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. Rn. 7; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. Rn. 10 jeweils zu § 27 FGG). Damit ist die weitere Beschwerde zulässig; es ist weder ein Antrag noch eine Begründung erforderlich (Keidel/Kahl aaO Rn. 11).

Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Das Gericht der weiteren Beschwerde ist ungeachtet des Umstands, dass die weitere Beschwerde nicht begründet wurde, zur Nachprüfung der Gesetzmäßigkeit der Beschwerdeentscheidung verpflichtet (Keidel/Kahl aaO Rn. 15). Die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Beteiligten zu 9 durch das Nachlassgericht hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht in jeder Hinsicht stand.

1. Das Landgericht hat zu Recht die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3 für die Erstbeschwerde bejaht. Das Recht des (Mit-)Erben ist stets betroffen (§ 20 Abs. 1 FGG), wenn das zuständige Gericht eine Vergütung für den Nachlasspfleger festsetzt (BayObLGZ 1974, 260/261 f.; 1993, 325/327; FamRZ 90, 801).

2. Das Landgericht hat, obwohl die Nachlasspflegschaft bisher nicht aufgehoben wurde, die Nachlasspflegervergütung nach dem bis zum 31.12.1998'geltenden Recht festgesetzt, weil sich aus den beigezogenen Handakten des Nachlasspflegers ergeben habe, dass beinahe sämtliche pflegerischen Geschäfte bereits im Jahr 1998 durchgeführt worden seien.

Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

a) Die Nachlasspflegschaft ist eine Form der Personenpflegschaft "für denjenigen, welcher Erbe wird" (§ 1960 Abs. 2 BGB; BayObLGZ 1982, 284/289; 2000, 26/29). Als Unterart der Pflegschaft finden auf sie nach § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechende Anwendung (BayObLGZ 2000, 26/29; MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. § 1960 Rn. 36). Damit galt für die Vergütung der Tätigkeit des Nachlasspflegers bis zum Inkrafttreten der Neuregelung der Pflegervergütung durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25.6.1998 (BGBl I S. 1580) am 1.1.1999 § 1836 BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Fassung. Die Vergütung des Nachlasspflegers für eine Tätigkeit ab dem 1.1.1999 ist hingegen gemäß den §§ 1836 bis 1836e BGB in der Fassung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes festzusetzen, soweit nicht wegen des eindeutigen Schwerpunkts der Tätigkeit in einem der beiden Zeitabschnitte nur auf das für diesen Abschnitt anwendbare Recht abgestellt werden kann (BayObLGZ 2000, 26/29 und 36).

b) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass nahezu alle pflegerischen Geschäfte im Jahr 1998 vorgenommen wurden und insbesondere die Erbenermittlung, die den wesentlichen Teil der tatsächlichen Pflegschaftstätigkeit, des Beteiligten zu 9 ausmachte, noch im Jahr 1998 abgeschlossen worden war, wie sich aus seinem Telefax-Schreiben vom 22.12.1998 an die Beteiligte zu 8 ergibt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Vergütung allein nach der bis 1.1.1999 geltenden Regelung beurteilte; denn in dem Zeitabschnitt bis 1.1.1999 lag der eindeutige Schwerpunkt der Tätigkeit des Nachlasspflegers. Nach dem 1.1.1999 bemühte sich der Beteiligte zu 9 vor allem um den Verkauf der Eigentumswohnung und der Bundesschatzbriefe (vgl. das Schreiben des Beteiligten zu 9 an die Beteiligten zu 1 bis 8 vom 5.3.1999). Dieser Verkauf hätte jedoch nur die Bedeutung einer Voraussetzung für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gehabt. Die Durchführung und Überwachung der Erbauseinandersetzung gehört nicht zu den Aufgaben des Nachlasspflegers, selbst wenn die ermittelten Miterben ihn darum ersuchen (RGZ 154, 110/114; BayObLGZ 1951, 346/349; MünchKomm/Leipold aaO Rn. 55). Die insbesondere auf den Verkauf der Eigentumswohnung abzielenden Bemühungen des Beteiligten zu 9 im Vorgriff auf die mit seinem Schreiben vom 5.3.1999 angebotene, jedoch nicht zustande gekommene Vereinbarung mit den Beteiligten zu 1 bis 8 sind daher für seine Vergütung als Nachlasspfleger irrelevant. Tätigkeiten außerhalb des Wirkungskreises des Pflegers wie die Vermittlung der Auseinandersetzung und deren Vorbereitung können die Höhe seiner Vergütung nicht beeinflussen (MünchKomm/Leipold aaO Rn. 63; Zimmermann ZEV 1999, 329/334). Deswegen sind sie auch bei der Beurteilung, ob der eindeutige Schwerpunkt der Nachlasspflegertätigkeit vor dem Stichtag 1.1.1999 lag, nicht zu berücksichtigen.

c) Die Annahme des Landgerichts, dass allein auf die bis 1.1.1999 geltende Regelung abzustellen sei, weil die zum Wirkungskreis des Nachlasspflegers gehörenden Tätigkeiten fast ausschließlich noch im Jahr 1998 lagen, unterliegt auch nicht deswegen rechtlichen Bedenken, weil die Nachlasspflegschaft bislang nicht aufgehoben wurde. Zwar endet die Nachlasspflegschaft bei Zweckerreichung nicht von selbst, sondern erst mit der Aufhebung durch das Nachlassgericht (§§ 1919, 1962 BGB; Palandt/Edenhofer BGB 60. Aufl. 1960 Rn. 31). Sie muss aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Pflegschaft wegfallen (§ 1919 BGB; MünchKomm/Leipold aaO Rn. 66). Hier war der Grund für die Anordnung der Nachlasspflegschaft durch die Feststellung der Erben entfallen (vgl. MünchKomm/Leipold aaO Rn. 67). Die Empfehlung, das Nachlassgericht solle die Pflegschaft erst aufheben, nachdem die Vergütung festgesetzt sei und der Pfleger Gelegenheit zur Entnahme der festgesetzten Vergütung gehabt habe (Zimmermann aaO S. 335), ist im Hinblick auf die Haftungsgefahr, die mit einer verspäteten Aufhebung verbunden ist (MünchKomm/Leipold aaO Rn. 66), bedenklich. Jedenfalls kann die Fortdauer der Nachlasspflegschaft über den 1.1.1999 hinaus, obwohl die mit der Nachlasspflegschaft verbundenen Aufgaben tatsächlich schon vor dem 1.1.1999 im wesentlichen erledigt worden sind, weder die Höhe des Entgelts beeinflussen noch der Anwendung allein der vor dem 1.1.1999 geltenden Regelung entgegenstehen.

3. Nach den Kriterien des § 1836 BGB a.F. hält das Landgericht die vom Nachlassgericht festgesetzte Vergütung von 17400,-- DM für angemessen. Es führt aus, der Nachlasspfleger habe "nach nicht unerheblich entfalteter Tätigkeit... zur Sicherung des Bestandes des Nachlasses... in der Folgezeit zur Verwaltung des Nachlasses eine umfangreiche Tätigkeit entfaltet". Das ergebe sich schon aus insgesamt vierzehn in der Handakte befindlichen Vermerken, "die im Zusammenhang allein mit der Eigentumswohnung eine geschäftliche Tätigkeit des Nachlasspflegers" belegten. "In besonderem Maße" habe der Nachlasspfleger "eine umfangreiche Erbenermittlung zu tätigen" gehabt. Er habe "eine Vielzahl von Personen" anschreiben und "eine Vielzahl von Personenstandsurkunden" anfordern müssen. Aus den Handakten ergebe sich insoweit "ein umfangreicher Schriftwechsel des Nachlasspflegers mit Behörden, Gerichten und den Erben". Nicht unberücksichtigt bleiben könne auch der nicht unerhebliche Wert des Aktivnachlasses in Höhe von 249211,65 DM. Wenngleich ein prozentualer Vergütungsrichtwert am Aktivnachlass ausscheide, so beeinflusse doch dessen Wert die Höhe der Vergütung, weil sich in ihm die mit der Vergütung abzugeltende Verantwortung des Nachlasspflegers widerspiegele. Außerdem solle bei der Honorierung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers wie des Beteiligten zu 9 als Rechtsanwalts wohlwollend verfahren werden, weil die fachkundige Wahrnehmung der Pflichten eines Nachlasspflegers sowohl den Erben wie dem Nachlassgericht ihre Tätigkeit erleichtere. "Nach alledem" sei der zuerkannte Betrag "sachangemessen", wobei der Arbeitsaufwand des Nachlasspflegers unberücksichtigt geblieben sei, der auf die von ihm angebotene Abwicklung bzw. Auseinandersetzung des Nachlasses entfalle.

4. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Zutreffend sind die Vorinstanzen allerdings davon ausgegangen, dag der Wert des zu sichernden Nachlasses sowie Umfang und Bedeutung der dem Nachlasspfleger obliegenden Geschäfte eine angemessene Vergütung rechtfertigen (§ 1960 Abs. 2, § 1915 Abs. 1 BGB, § 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB a.F.; vgl. BayObLGZ 1993, 325/327).

b) Die Entscheidung darüber, in welcher Höhe eine Vergütung zu bewilligen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts und des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Landgerichts (vgl. BayObLZ 1993, 325/327; 1998, 65/68; 1999, 21/22). Maßgebend sind vor allem die für die Tätigkeit des Nachlasspflegers bestimmenden Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegschaft und das Maß der damit verbundenen Verantwortung, aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ("Vermögen des Mündels") auch und zu einem wesentlichen Teil die Größe des zum Nachlass zählenden Aktivvermögens (BayObLGZ 1993, 325/329; 1998, 65/68; 2000, 26/30; FamRZ 1995, 683; 1999, 255; Palandt/Edenhofer BGB 58. Aufl. § 1960 Rn. 26). Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die von den Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung nur auf Rechtsfehler überprüfen (vgl. BayObLGZ 1998, 65/68; 1999, 21/23; NJW-RR 1999, 952/953).

c) Die Ermessensentscheidung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht für sie keine ausreichende Begründung gegeben (§ 25 FGG) und weil es außerdem Umstände mitberücksichtigt hat, die die Höhe der Vergütung nicht beeinflussen können.

aa) Der Senat hat zwar in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass sich die nach billigem Ermessen zu bestimmende Vergütung des Nachlasspflegers nicht nach starren Regeln oder bestimmten Prozentsätzen bemisst (BayObLGZ 1993, 325/330; 2000, 27/30). Er hat jedoch andererseits die Übung der Praxis nicht beanstandet, die Vergütung bei größeren Nachlässen mit 1 % bis 2 %, bei kleineren mit 3 % bis 5 % des Aktivnachlasses zu bemessen, sofern auch alle anderen Bewertungsmaßstäbe gebührend berücksichtigt worden waren, die Größe des Aktivnachlasses also nur als eines der Kriterien zum Anhaltspunkt genommen und anhand aller übrigen Kriterien geprüft worden war, welcher Prozentsatz des Vermögens hiernach in der Gesamtschau angemessen erscheint (BayObLGZ 1993, 325/330; 2000, 27/30; Rpfleger 1981, 111 f.; FamRZ 1997, 969; 1999, 255). Er hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass vor allem bei den sogenannten kleineren bis mittleren Nachlässen in dieser Weise verfahren werden könne, weil die ansonsten anzuwendende Methode - die Vervielfältigung des in groben Zügen festzustellenden Zeitaufwands des Pflegers mit einem gesondert zu ermittelnden Stundensatz (vgl. BayObLGZ 1993, 325/330) - der bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigenden Verfahrensökonomie nicht gerecht würde (BayObLGZ FamRZ 1997, 969; Senatsbeschluss vom 30.7.1996, Az. lZ BR 142/96, Umdruck s. 5 f.).

bb) Das Landgericht ist nach keiner dieser beiden grundsätzlich in Betracht kommenden Methoden vorgegangen. Es ist weder von bestimmten Prozentsätzen des Nachlassvermögens ausgegangen, noch hat es den Zeitaufwand des Pflegers festgestellt und mit einem gesondert ermittelten Stundensatz vervielfältigt. Vielmehr hat es dessen Tätigkeit in lediglich pauschaler Weise ("nicht unerheblich entfaltete Tätigkeit"; "umfangreiche Tätigkeit"; "umfangreiche Erbenermittlung"; "Vielzahl von Personen und Personenstandsurkunden"; "umfangreicher Schriftwechsel") beschrieben und "nach alledem" den schon vom Nachlassgericht - ohne nähere Begründung - zuerkannten Betrag als "sachangemessen" gebilligt. Diese Begründung ist nach beiden grundsätzlich anwendbaren Methoden unzureichend.

cc) Als Indiz für die "umfangreiche Tätigkeit" zur Verwaltung des Nachlasses hat das Landgericht insbesondere vierzehn Vermerke gewürdigt, "die im Zusammenhang alleine mit der Eigentumswohnung eine geschäftliche Tätigkeit des Nachlasspflegers belegen". Andererseits hat es "im Rahmen der Bewertung der Tätigkeit des Nachlasspflegers... den Arbeitsaufwand des Nachlasspflegers unberücksichtigt" lassen wollen, "der auf die von ihm angebotene Abwicklung bzw. Auseinandersetzung des Nachlasses entfällt". Dies steht entweder in logischem Widerspruch zur Berücksichtigung der vierzehn die geschäftliche Tätigkeit des Nachlasspflegers im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung belegenden Vermerke oder es fehlt eine Begründung dafür, warum diese Tätigkeit (auch) der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses diente und nicht (nur) der Vorbereitung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch Verkauf der Eigentumswohnung. Der Nachlasspfleger selbst hat seine Bemühungen um den Verkauf der Eigentumswohnung, dem die Räumung und Renovierung der Wohnung vorausgehen sollte, in seinem Schreiben vom 24.7.1998 an die damals schon bekannten Miterben (die Beteiligten zu 1 bis 7) in den Zusammenhang der "Verwertung des Nachlasses" gestellt. Auch aus seinem Schreiben vom 5.3.1999 an die Beteiligten zu 1 bis 8 geht hervor, dass er diese Tätigkeit von seiner Tätigkeit als Nachlasspfleger unterschied (S. 4 unter Nr. 8. "Meine Tätigkeit als Nachlasspfleger war sehr aufwendig, langwierig und umfangreich... Darüber hinaus bin ich bereit, den Nachlass abzuwickeln, also die Guthaben zu verteilen, die Wohnung zu verkaufen und den Erlös ebenfalls zu verteilen... "). Aus seiner eigenen Sicht handelte es sich also dabei um eine Tätigkeit, die der Vorbereitung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dienen sollte. Die Verwaltung des Nachlasses soll in erster Linie dazu dienen, den Erben den Nachlass in seinem ursprünglichen Bestand zu erhalten. Nur unter besonderen Umständen kann sie auch die Veräußerung von Nachlassgegenständen, auch eines Grundstücks, erforderlich machen, so z.B., wenn es sich um verderbliche Sachen handelt oder wenn das Grundstück ein Zuschussbetrieb ist, der die sonstigen Mittel des Nachlasses vermindern würde (KG DFG 1940, 26; MünchKomm/Leipold Rn. 51; Staudinger/Marotzke BGB 13. Bearb. Rn. 42 jeweils zu § 1960). Dass solche besonderen Umstände hier vorgelegen hätten, hat das Landgericht aber nicht dargelegt; dafür bieten die Akten auch keinen Anhaltspunkt.

Da die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft aber nicht zu den Aufgaben des Nachlasspflegers gehört, dürfen die Aktivitäten des Nachlasspflegers im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden, wie schon oben (unter II. 2. b) näher ausgeführt wurde.

Eine Ermessensentscheidung ist rechtsfehlerhaft, wenn Umstände mitberücksichtigt werden, die für das Ermessen nicht maßgebend sein können (KG OLGZ 1988, 281/284; Keidel/Kahl § 27 Rn. 27).

5. Die fehlerhafte Ermessensausübung führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts. Der Beschluss des Amtsgerichts erweist sich weder aus den vom Landgericht angeführten noch aus anderen Gründen als sachlich richtig. Er war daher auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 hin abzuändern. Der Senat kann, da die noch erforderlichen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen aus den Akten getroffen werden können, in der Sache selbst entscheiden. Er setzt die angemessene Vergütung des Beteiligten zu 9 auf 10000,-- DM fest.

a) Hat das Gericht der weiteren Beschwerde einen Gesetzesverstoß festgestellt, so hat es bei Entscheidungsreife in der Sache selbst zu entscheiden. Es tritt dann an die Stelle des Beschwerdegerichts und trifft die Entscheidung, die dieses nach Zurückverweisung treffen könnte und müsste. War die angefochtene Entscheidung eine Ermessensentscheidung, so darf das Rechtsbeschwerdegericht auch sein Ermessen selbständig ausüben (BayObLG FamRZ 1991, 861/862).

b) Nach den Feststellungen des Landgerichts beträgt der Aktivnachlass rund 250000,-- DM. Bei einem Nachlass dieser Größe handelt es sich um einen kleineren bis mittleren Nachlass im Sinne der Übung, die Vergütung bei "größeren" Nachlässen an einem Betrag in Höhe von 1 % bis 2 %, bei "kleineren" Nachlässen in Höhe von 3 % bis 5 %- des Aktivwerts zu orientieren; denn die "größeren" Nachlässe im Sinne dieser Übung sind solche, deren Aktivwert zwischen 1 Mio. DM und höchstens 10 Mio. DM liegt (BayObLGZ 1993, 325/330), während unter den "kleineren" Nachlässen die in der Regel zu beurteilenden Nachlässe in einer Größenordnung bis ca. 50000,-- DM zu verstehen sind (Senatsbeschluss vom 30.7.1996, Az. 1Z BR 142/96, Umdruck S. 6). Der Senat geht von dieser Übung aus, da sie sich vor allem bei kleineren bis mittleren Nachlässen aus Gründen der Verfahrensökonomie empfiehlt. Nach dieser Übung verringert sich mit steigender Größe des Nachlasses der als erster Anhaltspunkt für die Höhe der angemessenen Vergütung anzunehmende Prozentsatz. Bei einem den Wert von 50000,-- DM für "kleinere" Nachlässe deutlich übersteigenden Aktivnachlasswert von rund 250000,-- DM muss daher ein unter 5 % liegender Prozentsatz als erster Anhaltspunkt gewählt werden. Der Senat geht unter Abwägung der wirtschaftlichen Belange der Erben und des mit Rücksicht auf seinen Beruf bestellten Nachlasspflegers von 4 % des Aktivnachlasswertes aus, der einer Vergütung von 10000,-- DM entspricht. Die sonstigen Umstände des Einzelfalles erfordern es nicht, diesen Wert - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er die Mehrwertsteuer bereits enthält (BayObLG FamRZ 1999, 255/256) - zu erhöhen. Der Beteiligte zu 9 hatte es mit einem sehr übersichtlichen Nachlass zu tun, der im wesentlichen nur aus Bankguthaben auf drei Konten, zwei Schatzbriefen im Bankdepot und einer (nicht vermieteten) Eigentumswohnung bestand. Das Mobiliar der Eigentumswohnung hat der Beteiligte zu 9 als wertlos angesehen und deswegen im Nachlassverzeichnis auch nicht erfasst. Die Inbesitznahme der Nachlasssachen bestand im wesentlichen nur darin, dass sich der Beteiligte zu 9 von der Bekannten der Erblasserin, die den Schlüssel zur Eigentumswohnung verwahrte, diesen übergeben ließ, was mit keinerlei Schwierigkeiten verbunden war. Die Durchsuchung der Wohnung nach etwaigen letztwilligen Verfügungen erforderte jedenfalls keinen überdurchschnittlichen Zeitaufwand. Es bedurfte bei diesem Nachlass auch keiner nennenswerten Verwaltungstätigkeit. Der Beteiligte zu 9 erfüllte lediglich einige geringfügige Forderungen, die aus der Bestattung der Erblasserin resultierten. Mehr Zeit mögen den Beteiligten zu 9 seine Bemühungen um die Räumung und Renovierung der Eigentumswohnung gekostet haben. Diese lagen aber, wie ausgeführt, nicht in dem Aufgabenbereich des Nachlasspflegers. Das Schwergewicht lag insoweit in der Ermittlung der Erben. Auch dafür war aber der erforderliche Zeitaufwand nicht außergewöhnlich. Der Beteiligte zu 9 hatte von der Bekannten der Erblasserin, die im Besitz des Wohnungsschlüssels war, drei Adressen von mit der Erblasserin verwandten oder verschwägerten Personen erfahren. Über diese konnte er auf Anhieb - bis Ende Juli 1998 -- den größten Teil der Erben (die Beteiligten zu 1 bis 7) ermitteln. Lediglich die Ermittlung der Beteiligten zu 8 - deren Mutter, eine Nichte der Erblasserin, vorverstorben war - erforderte mehrmaliges Nachfassen, so dass sich die Erbenermittlung deswegen bis Mitte Dezember 1998 hinzog. Selbst wenn der zeitliche Aufwand für die Erbenermittlung als geringfügig überdurchschnittlich gewertet werden müsste, gliche sich das mit dem eher unterdurchschnittlichen Aufwand für die Inbesitznahme des Nachlasses, die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und die Verwaltung des Nachlasses wieder aus.

6. Eine Anordnung, dass der Beteiligte zu 9 dem Beteiligten zu 3 Kosten zu erstatten hat, ist nicht veranlasst. Bei der Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ist davon auszugehen, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat. Die Auferlegung von Kosten nach dieser Vorschrift bedarf also besonderer Rechtfertigung im Einzelfall. Allein das Unterliegen eines Beteiligten genügt hierfür nicht (Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 21). Zu dem Unterliegen hinzutretende besondere Gründe, die es billig erscheinen ließen, dem Beteiligten zu 9 die Kosten des Beteiligten zu 3 im Verfahren der Beschwerde und weiteren Beschwerde aufzuerlegen (vgl. Keidel/Zimmermann aaO Rn. 23), sind nicht gegeben.

Gerichtskosten fallen nicht an (§ 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO). Es bedarf daher auch keiner Festsetzung des Geschäftswerts der weiteren Beschwerde.

Ende der Entscheidung

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