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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 12.08.2003
Aktenzeichen: 1Z BR 35/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2078 Abs. 2
BGB § 2267
BGB § 2270
BGB § 2271 Abs. 1
BGB § 2285
1. Zur Frage, ob sich bei der Anfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments durch Dritte nach der Regelung des § 2271 Abs. 1 BGB Einschränkungen ergeben, wenn der Erblasser den Anfechtungsgrund kannte, aber seine Verfügung nicht formgerecht widerrufen hat.

2. Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Anfechtungsgrundes bei behauptetem Motivirrtum (künftiger harmonischer Verlauf einer Ehe).


Gründe:

I.

Der Erblasser war von Beruf Kunstmaler. Er ist 1998 im Alter von 90 Jahren verstorben. Seit 1945 war er mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus der Ehe ist als einziges Kind der Beteiligte zu 2 hervorgegangen.

Am 1.11.1963 errichteten der Erblasser und die Beteiligte zu 1 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und den Beteiligten zu 2 zum Alleinerben des zuletzt versterbenden Ehegatten einsetzten. In den Jahren 1982 bis 1997 errichtete der Erblasser mehrere eigenhändige Testamente, in denen er überwiegend verschiedene karitative Einrichtungen begünstigte. Zuletzt setzte der Erblasser mit drei auf den 10.1.1998 datierten eigenhändigen Testamenten zwei mit ihm nicht verwandte Personen aus seinem persönlichen Umfeld, die Beteiligten zu 3 und 4, zu seinen Erben ein.

Mit Schriftsatz vom 8.4.1998 erklärten die Beteiligten zu 3 und 4 gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments vom 1.11.1963. Die Anfechtung wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments im Jahre 1963 davon ausgegangen sei, seine Ehe mit der Beteiligten zu 1 werde sich harmonisch entwickeln und die gemeinsam Testierenden würden sich gegeneinander wohlverhalten. Diese Erwartung des Erblassers habe sich nicht erfüllt.

Die Beteiligten zu 3 und 4 beantragten die Erteilung eines Erbscheins, demzufolge der Erblasser von ihnen je zur Hälfte beerbt worden ist. Dieser Erbschein wurde vom Nachlassgericht am 10.6.1999 antragsgemäß erteilt.

Den Erbschein vom 10.6.1999 hat das Nachlassgericht auf Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 mit Beschluss vom 30.7.1999 als unrichtig eingezogen. Hiergegen haben die Beteiligten zu 3 und 4 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Erteilung eines dem eingezogenen Erbschein entsprechenden neuen Erbscheins. Auf diese Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 hat das Landgericht mit Beschluss vom 18.10.1999 das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Sachaufklärung an das Nachlassgericht zurückverwiesen. Dieses hat nach Zeugeneinvernahme und Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 12.3.2001 die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 3 und 4 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 wies das Landgericht nach weiterer Beweisaufnahme mit Beschluss vom 12.9.2002 zurück. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 3 und 4 mit ihrer weiteren Beschwerde vom 1.4.2003. Zugleich haben sie beantragt, vorab für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 14 FGG i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Erbfolge richte sich nach dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 1.11.1963. Dieses sei formgültig gemäß §§ 2247, 2267 BGB errichtet. Soweit sich die Ehegatten darin jeweils zu Alleinerben eingesetzt haben, handele es sich um wechselseitige Verfügungen gemäß § 2270 Abs. 2 BGB. Die von dem Erblasser in dem Testament vom 1.11.1963 verfügte Einsetzung der Beteiligten zu 1 zur Alleinerbin sei im Hinblick auf § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB durch die nachfolgenden privatschriftlichen Testamente des Erblassers nicht widerrufen worden. Ein wirksamer Widerruf in der Form der §§ 2271 Abs. 1 Satz 1, 2296 Abs. 2 BGB sei nicht erfolgt.

Die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 im Testament vom 1.11.1963 sei nicht infolge Anfechtung durch die Beteiligten zu 3 und 4 weggefallen. Diese seien zwar im Sinne von § 2080 BGB anfechtungsberechtigt und hätten die Anfechtung form- und fristgerecht erklärt. Der behauptete Anfechtungsgrund habe jedoch nicht zur Überzeugung des Beschwerdegerichts festgestellt werden können. Es sei nicht erwiesen, dass der Erblasser bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments davon ausgegangen sei, die Ehe werde harmonisch verlaufen und die eheliche Lebensgemeinschaft werde bis an sein Lebensende aufrechterhalten werden. Aus dem Wortlaut und Inhalt des Testaments ließen sich keine Anhaltspunkte für die der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 zugrunde liegenden Motive des Erblassers entnehmen. Auch sonstige Umstände wie der untypische Verlauf der Ehe, die Gewohnheiten der Ehegatten sowie die Moralvorstellungen und Verhaltensweisen des Erblassers ließen die Annahme, der Erblasser sei selbstverständlich von einem harmonischen Verlauf der Ehe ausgegangen, nicht zu. Die Ehe sei von Anfang an durch räumliche Distanz und Krisen gekennzeichnet gewesen. Bereits im Jahre 1963 seien die ehelichen Beziehungen belastet gewesen durch die Neigung des Erblassers zu cholerischen Ausbrüchen sowie zur Gewaltanwendung, die sich auch gegen den gemeinsamen Sohn bereits in dessen Kleinkindalter gerichtet habe sowie die Einstellung des Erblassers zur Sauberkeit, die er in besonderem Maße missachtet habe. Ein Familienleben habe nur sporadisch stattgefunden. Zu der Zeit, als die Ehegatten das gemeinschaftliche Testament vom 1.11.1963 errichteten, habe der Erblasser sich zumeist ohne seine Familie außerhalb der häuslichen Gemeinschaft in seinem Atelier aufgehalten. Dort habe er mit Wissen seiner Ehefrau außereheliche Beziehungen unterhalten. Auch die grundsätzliche dauerhafte Trennung der Ehegatten seit 1971 lasse nicht den Schluss zu, der Erblasser habe eine solche Entwicklung bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments vom 1.11.1963 nicht erwartet. Zwar sei die Beteiligte zu 1 im Jahre 1971 aus der Ehewohnung ausgezogen, nachdem der Erblasser sein Atelier im Jahre 1970 aufgegeben hatte. Hiermit sei der Erblasser wegen der dadurch gewonnenen Freiheit für seine außerehelichen Beziehungen und der damit verbundenen finanziellen Ersparnisse jedoch ausdrücklich einverstanden gewesen. Schließlich wäre selbst dann, wenn der Erblasser die selbstverständliche Erwartung gehabt hätte, die Beteiligte zu 1 würde auch künftig mit ihm zusammenleben, angesichts des schwankenden und atypischen Verlaufs der Ehe nicht davon auszugehen, dass dieser Gesichtspunkt für die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 bestimmend gewesen sei.

2. Die Beteiligten zu 3 und 4 wenden sich dagegen, dass das Landgericht eine wirksame Anfechtung der letztwilligen Verfügung des Erblassers in dem gemeinschaftlichen Testament vom 1.11.1963 verneint hat. Weder dieser Gesichtspunkt noch ein sonstiger lassen das Rechtsmittel als erfolgreich erscheinen.

a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass gegen die Formgültigkeit des gemeinschaftlichen Testaments der Ehegatten keine Bedenken bestehen (§§ 2247, 2267 BGB).

b) Keinen Anlass zu Beanstandungen gibt auch die rechtliche Bewertung des Landgerichts, die Verfügungen, mit denen sich die Ehegatten gegenseitig jeweils zu Alleinerben eingesetzt haben, seien wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB; es liegen nämlich keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Wille der Ehegatten könnte trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 2270 Abs. 2 BGB darauf gerichtet gewesen sein, dass die Einsetzung der Ehefrau durch den Ehemann auch ohne die Einsetzung des Ehemanns durch die Ehefrau gelten sollte. Die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen hat zur Folge, dass der Erblasser die Einsetzung der Beteiligten zu 1 zur Alleinerbin gemäß § 2271 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 2296 Abs. 2 BGB nur durch eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber der Beteiligten zu 1 wirksam widerrufen konnte. Die dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute vom 1.11.1963 nachfolgenden privatschriftlichen Testamente des Erblassers erfüllen diese Erfordernisse nicht. Der Erblasser wird daher trotz seiner neuen Verfügungen von Todes wegen nach seiner in dem Testament vom 1.11.1963 getroffenen Verfügung beerbt (§ 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB).

c) Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anfechtung der im Testament vom 1.11.1963 erfolgten Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 durch die anfechtungsberechtigten beteiligten zu 3 und 4 nicht durchgreift (§§ 2078 Abs. 2, 2080 Abs. 1, 2081 Abs. 1, 2082 Abs. 1 und 2 BGB).

aa) Dabei ist es davon ausgegangen, dass Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament von Dritten nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 2078 ff. BGB angefochten werden können; dies entspricht der herrschenden Meinung (vgl. OLG Köln OLGZ 1970, 114/116; Bamberger/ Roth/Litzenburger BGB § 2271 Rn. 39; MünchKomm BGB/Musielak 3. Aufl. § 2271 Rn. 40; Palandt/Edenhofer BGB 62. Aufl. § 2271 Rn. 31). Danach komme ein Ausschluss der Anfechtung durch die Beteiligte n zu 3 und 4 gemäß § 2285 BGB nicht in Betracht, da diese Vorschrift bei der Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten nicht entsprechend anzuwenden sei. Die unmittelbar nur für vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag geltende Vorschrift des § 2285 BGB schließe das Anfechtungsrecht Dritter nämlich nur unter der Voraussetzung aus, dass der Erblasser selbst nach §§ 2281 ff. BGB anfechten könne. Wegen des vorrangigen Rechts zum Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament gemäß § 2271 Abs. 1 BGB könne der zuerst verstorbene Ehegatte jedoch überhaupt nicht anfechten, so dass § 2285 BGB insoweit nicht analog heranzuziehen sei (Bamberger/Roth/Litzenburger § 2271 Rn. 39; MünchKomm BGB/Musielak § 2271 Rn. 41; Staudinger/Kanzleiter BGB 13. Bearb. § 2271 Rn. 67; Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. § 2271 Rn. 38; Palandt/Edenhofer § 2271 Rn. 32; Mayer in Dittmann / Reimann/Bengel Testament und Erbvertrag 4. Aufl. § 2271 BGB Rn. 81).

Der Senat hat Bedenken, ob dieser Auffassung in allen Fällen gefolgt werden kann, insbesondere in solchen, in denen - wie hier - der Irrtum ausschließlich in der Sphäre des Erblassers liegt, der sich nach dem Vorbringen der Anfechtenden in seinen Vorstellungen über den Verlauf der Ehe getäuscht haben soll. In einem solchen Fall steht zwar dem Erblasser kein Anfechtungsrecht zu, da er sich durch einseitigen Widerruf jederzeit von seiner Verfügung lösen kann. Zum Schutz des anderen Ehegatten verlangt jedoch das Gesetz bei wechselbezüglichen Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments für den Widerruf eine empfangsbedürftige notarielle Erklärung nach §§ 2271 Abs. 1 Satz 1, 2296 Abs. 2 BGB. Der seinerseits an die wechselbezügliche Verfügung gebundene Ehegatte soll hier durch in die Lage versetzt werden, auf den einseitigen Widerruf der gemeinsamen Erklärung durch eigene letztwillige Verfügung angemessen zu reagieren. Mit diesem von der gesetzlichen Regelung des § 2271 Abs. 1 BGB verfolgten Zweck erscheint es dem Senat kaum vereinbar, Dritten nach dem Tod des Erstversterbenden uneingeschränkt das Anfechtungsrecht nach §§ 2078 ff. BGB zu eröffnen. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, könnte dies zu Ergebnissen führen, welche die durch § 2271 Abs. 1 BGB geschützten Interessen des Ehegatten nachhaltig verletzen.

Die Frage kann jedoch im vorliegenden Fall letztlich dahinstehen, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei auch die Voraussetzungen des § 2078 Abs. 2 BGB verneint hat.

bb) Eine letztwillige Verfügung kann gemäß § 2078 Abs. 2 BGB angefochten werden, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands bestimmt worden ist. Das gilt auch für den Motivirrtum. Die Anfechtung kann nur auf solche irrigen Vorstellungen und Erwartungen gestützt werden, die der Erblasser bei der Errichtung der Verfügung tatsächlich hatte; dazu gehören auch Vorstellungen und Erwartungen, die er zwar möglicherweise unbewusst, aber doch als selbstverständlich seiner Verfügung zugrunde gelegt hat (vgl. BGH NJW 1963, 246/247; BayObLG FamRZ 1984, 1270/1271 m. w. N.), z.B. die Erwartung, eine Ehe werde harmonisch verlaufen (vgl. BayObLG FamRZ 1983, 1275/1277; OLG Köln OLGZ 1970, 114/116). Solche irrigen Vorstellungen und Erwartungen müssen im Falle einer erfolgreichen Anfechtung bewegender Grund für den letzten Willen gewesen sein (BGH NJW-RR 1987, 1412/1413). An ihren Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (MünchKomm BGB/Leipold § 2078 Rn. 6; Bamberger/Roth/Litzenburger § 2078 Rn. 12). Der Erblasserwille selbst soll maßgeblich sein, nicht eine nachträgliche Spekulation über ihn (BGH NJW-RR 1987, 1412/1413).

Die Frage, ob ein Irrtum des Erblassers vorlag, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung als Teil der Tatsachenfeststellung können im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden, nämlich darauf, ob das Landgericht den maßgeblichen Sachverhalt genügend erforscht und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat(st. Rspr., vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1436/1437; BayObLGZ l999, 1/4).

Das Landgericht ist von einem zutreffenden Verständnis des § 2078 Abs. 2 BGB ausgegangen und ist auf der Grundlage eingehender Ermittlungen zu dem Ergebnis gekommen, es sei nicht festzustellen, dass die Erwartung eines harmonischen Verlaufs der Ehe und gegenseitigen Wohlverhaltens der Eheleute bewegender Grund für die Verfügung des Erblassers in dem Testament vom 1.11.1963 waren. Es hat dabei nicht verkannt, dass es für die Frage des Irrtums nicht auf die objektive Sicht eines Dritten ankommt, sondern auf die subjektiven Vorstellungen des Erblassers mit allen Besonderheiten seiner Persönlichkeit (vgl. Bamberger/Roth/Litzenburger § 2078 Rn. 12). Folgerichtig hat es der Ermittlung von Umständen, die über die Persönlichkeit 'des Erblassers und seine Vorstellungen bei Errichtung des Testaments Aufschluss geben können, Z.B. Lebensgewohnheiten des Erblassers und seiner Haltung zur ehelichen Gemeinschaft, besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Das von der Tatsacheninstanz gewonnene Bild der Persönlichkeit des Erblassers beruht auf eingehenden Ermittlungen und wird von einer breiten Tatsachenbasis getragen. Da es für die Anfechtung wegen Irrtums auf die Vorstellungen des Erblassers bei Errichtung des Testaments ankommt, sind die aus den seit 1982 errichteten letztwilligen Verfügungen des Erblassers sich ergebenden Hinweise auf einen späteren Sinneswandel des Erblassers in Bezug auf seine Erbfolge nicht geeignet, die Feststellungen des Landgerichts zur Motivationslage des Erblassers bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments vom 1.11.1963 in Frage zu stellen.

cc) Nachdem ein Anfechtungsgrund nicht festgestellt werden konnte, kann offen bleiben, ob eine Anfechtung auch in den Fällen durchgreifen kann, in denen der Erblasser selbst unter Verstoß gegen Treu und Glauben die Umstände geschaffen hat, die Grundlage der Anfechtung sein sollen (vgl. BGHZ 4, 91/96; BayObLG FamRZ 2000, 1053/1054; Palandt/Edenhofer § 2281 Rn. 2; MünchKomm/Leipold § 2078 Rn. 36 m. w. N.).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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