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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 22.06.2004
Aktenzeichen: 1Z BR 40/04
Rechtsgebiete: BGB, HeimG


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 1937
HeimG § 14 Abs. 5
1. Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 5 HeimG, wenn ein Heimmitarbeiter von einer Heimbewohnerin zum Erben eingesetzt wird, nachdem diese in eine außerhalb der Geschäftsaufgabe des Heimmitarbeiters liegende Pflegestation verlegt wird.

2. Anforderungen an die Feststellung des für das Verbot nach § 14 Abs. 5 HeimG erforderlichen Einvernehmens zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger.


Gründe:

I. Die im Alter von 70 Jahren im Jahr 2002 verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind ihre Brüder, der Beteiligte zu 5 ihr Neffe, die Beteiligte zu 6 ihre Nichte. Diese kommen als gesetzliche Erben in Betracht. Die Beteiligte zu 2 unterhält ein Alten- und Pflegeheim, in dessen Kurzzeitpflegestation die Erblasserin im Oktober 2001 aufgenommen wurde, dort bis Ende Januar 2002 verblieb und danach in die normale Pflegestation des Heims wechselte. Der Beteiligte zu 1 ist Altenpfleger und war im fraglichen Zeitraum Leiter der Kurzpflegestation und persönlich mit der Pflege der Erblasserin beschäftigt. In dieser Zeit entwickelte sich zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 ein Vertrauensverhältnis, in dessen Rahmen der Beteiligte zu 1 über seine dienstlichen Pflichten hinaus der Erblasserin bei der Bewältigung ihrer privaten Angelegenheiten behilflich war und mit Rat zur Seite stand. Auch nach der Verlegung der Erblasserin in die normale Pflegestation hielt die Erblasserin den Kontakt zum Beteiligten zu 1 aufrecht; sie besuchte ihn häufig in der Kurzzeitpflegestation. Während eines dieser Besuche bat sie den Beteiligten zu 1, für sie einen Notartermin zu vereinbaren. Nach Vermittlung durch den Beteiligten zu 1 kam ein Notartermin am 2.5.2002 im Heim zustande, bei dem die Erblasserin ein notarielles Testament errichtete, in dem es u.a. heißt:

"Zu meinem alleinigen und ausschließlichen Erben bestimme ich A (Beteiligter zu 1),

Ersatzerbe ist die B-Stiftung (Beteiligte zu 2).

...

Weiter bin ich darüber belehrt, dass es dem Träger des Heimes untersagt ist, sich von Bewohnern des Heimes Geld oder geldwerte Leistungen über das Heimentgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Dies setzt voraus, dass das Heim oder dessen Wissensvertreter von den in diesem Testament vorgesehenen Zuwendungen vor meinem Tod Kenntnis erhalten. Ich habe mit keinem Wissensvertreter des Heimes über den Inhalt dieses Testaments gesprochen und werde es auch in Zukunft nicht tun.

Ich bin darüber belehrt, dass die Zuwendung unwirksam ist, wenn ein Verstoß gegen § 14 Heimgesetz vorliegt."

Zum Gegenstandswert der notariellen Tätigkeit gab die Erblasserin, deren Vermögen zum fraglichen Zeitpunkt etwa DM 70.000 betragen hatte, DM 50.000 an.

Am 13.5.2002 ließ sich die Erblasserin vom Beteiligten zu 1 zu dem Kreditinstitut fahren, bei dem der Beteiligte zu 1 seine Konten hatte und in das auch die Erblasserin ihre Konten verlegt hatte. Im Bankinstitut ließ die Erblasserin ihre drei Sparkonten zu einem zusammenführen und erteilte dem Beteiligten zu 1 Kontovollmacht. Vermöge dieser Vollmacht hob der Beteiligte zu 1 im Auftrag der Erblasserin während ihres Klinikaufenthalts im Zeitraum vom 10. bis 25.6.2002 2.000 EUR von ihrem Girokonto ab und händigte diesen Betrag der Erblasserin aus.

Im August 2002 wurde ein weiterer Klinikaufenthalt der Erblasserin notwendig. Am 8.8.2002 sandte sie folgendes Schreiben an den Beteiligten zu 1:

Da ich in die Klinik gehen muss möchte ich am Montag noch mal auf die Bank. Da ich vor Gericht blos 50 000 angegeben habe und 20 000 nicht, möchte ich Ihnen das Geld auf Ihr Konto überweisen lassen, man kann ja nicht wissen ob es nicht schief geht. Meine 2 Drecks-Brüder waren da, der eine fragte gleich wo ich mein Sparbuch habe; mit diesen werden Sie noch Schwierigkeiten haben; die wollen bloß mein Geld.

Für die 50 000 habe ich bezahlt aber für die 20 000 nicht. Ich will, dass Sie keine Schwierigkeiten bekommen.

Am 12.8.2002 überwies die Erblasserin 15.000 EUR auf das Konto des Beteiligten zu 1. Am selben Tag sandte sie folgendes Schreiben an den Beteiligten zu 1 ab:

Die 2 Brüder waren da und haben nur geschaut, ob ich schon abgekratzt bin. Der eine fragte, wo mein Sparbuch ist. Wenn wir uns einmal wiedersehen müssen Sie das Sparbuch nehmen, das geht die einen Dreck an, bekommen von mir nichts, hoffentlich läuft alles glatt.

Das Geld können Sie bei Ihrer Bank holen. Ich hätte mir gedacht Sie helfen mir. Leider nicht einmal mein Kontoauszug war herausen; ich wünsche mir, dass Sie mich nicht besuchen

Am Rand des Schreibens ist noch vermerkt:

Hoffentlich haben Sie ein bißchen Hirn.

Vor dem weiteren Klinikaufenthalt im Zeitraum vom 31.10.2002 bis 5.11.2002 händigte die Erblasserin dem Beteiligten zu 1 ihr Sparbuch mit einem Guthaben in Höhe von ca. 65. 000 EUR aus, welcher dieses Sparbuch in seinem Spind verwahrte und nach dem Tod der Erblasserin dem Nachlassgericht übergab.

Der Beteiligte zu 1 beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben auf Grund des notariellen Testaments vom 2.5.2002 ausweist. Das Nachlassgericht wies nach Anhörung des Beteiligten zu 1 und Einvernahme der Heimleiterin, der Zeugin D., den Antrag mit Beschluss vom 7.1.2004 zurück und kündigte gleichzeitig die Erteilung eines Erbscheins an, in dem bezeugt werde, dass die Beteiligte zu 2 Alleinerbin sei. Zur Begründung führte das Nachlassgericht aus, dass die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 gemäß § 134 BGB i.V.m. § 14 Abs. 5 HeimG nichtig sei, weil der Beteiligte zu 1 als Mitarbeiter des Heimes verbotswidrig letztwillig bedacht worden sei, von seiner Erbeinsetzung gewusst, diese zumindest stillschweigend akzeptiert habe, wobei die Erblasserin von seinem Einverständnis habe ausgehen können. Deshalb sei die Beteiligte zu 2 als Ersatzerbin zur Alleinerbin der Erblasserin berufen.

Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 1 Beschwerde ein, mit der er weiterhin in Abrede stellt, von der Erbeneinsetzung Kenntnis gehabt zu haben. Das Landgericht vernahm die Heimleiterin D. sowie den Rechtsdirektor E. als Zeugen und hörte den Beteiligten zu 1 erneut an. Mit Beschluss vom 23.3.2004 wies es die Beschwerde zurück. Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 1 sofortige weitere Beschwerde ein. Die Beteiligte zu 2 beantragte, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist als nicht fristgebundene weitere Beschwerde statthaft (§ 27 Abs. 1 FGG) und formgerecht eingelegt worden (§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG). Es hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 im notariellen Testament vom 2.5.2002 sei wegen Verstoß gegen § 14 Abs. 5 HeimG gemäß § 134 BGB unwirksam. Danach dürfe ein Beschäftigter eines Heims sich von den Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung nicht Geld oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren lassen. Das gelte auch für eine Zuwendung auf Grund letztwilliger Verfügung. Der Beteiligte zu 1 sei Beschäftigter im Sinne des § 14 Abs. 5 HeimG, auch wenn er im Zeitpunkt der Testamentserrichtung für die Erblasserin nicht mehr organisatorisch zuständig gewesen sei. Das Verbot greife ein, weil der Beteiligte zu 1 gewusst habe, dass die Erblasserin ihn zum Erben eingesetzt hatte. Entgegen seiner nunmehrigen Einlassung habe er gegenüber den Zeugen D. und E. in einer Besprechung am 14.11.2002 erklärt, die Erblasserin habe ihm mehrfach angekündigt, ihn testamentarisch zum Erben einzusetzen; er habe der Erblasserin erklärt, er wolle dies nicht, weil er sonst Schwierigkeiten bekäme. Die Zeugen D. und E. seien glaubwürdig; ihre Angaben seine glaubhaft und entsprächen einem von der Zeugin D. noch am 14.11.2002 verfassten Gesprächsprotokoll, das der Zeuge E. inhaltlich bestätigt habe. Für die Kenntnis des Beteiligten zu 1 sprächen darüber hinaus die Briefe vom 8.8.2002 und 12.8.2002, die die Erblasserin an den Beteiligten zu 1 im Zusammenhang mit der Überweisung von 15.000 EUR geschrieben hatte. In dem Brief vom 8.8.2002 habe die Erblasserin die Überweisung des Geldbetrages damit begründet, dass sie anlässlich der Testamentserrichtung den Wert ihres Vermögens statt mit DM 70.000 lediglich mit DM 50.000 angegeben habe und sie nicht wolle, dass er deswegen Schwierigkeiten bekomme. Aus der Sicht der Erblasserin habe diese Mitteilung nur Sinn gemacht, wenn der Beteiligte zu 1 von seiner Erbeinsetzung gewusst habe. Die Erblasserin habe darauf abgezielt, dem als Alleinerben vorgesehenen Beteiligten zu 1 vorab 15.000 EUR zukommen zu lassen, damit er dann später im Falle des Versterbens der Erblasserin tatsächlich "nur" noch einen Betrag erbe, der der Wertangabe der Erblasserin bei Errichtung des notariellen Testaments entspreche bzw. nahe komme. Im Schreiben vom 12.8.2002 habe die Erblasserin unterstrichen, dass ihre Brüder nichts bekommen sollten und der Beteiligte zu 1 sich das Geld holen könne und sie hoffe, dass "alles glatt" laufe. Der Beteiligte zu 1, der die Briefe nicht verstanden haben will, habe nach eigener Bekundung die Erblasserin nach Eingang der Briefe und der Überweisung aufgesucht, ohne das Vorgehen der Erblasserin in Frage zu stellen oder gar den Geldbetrag zurückzuüberweisen. Ein weiteres Indiz für die Kenntnis des Beteiligten zu 1 sei das von ihm selbst geschilderte Vertrauensverhältnis, das ihn mit der Erblasserin verbunden habe und auf Grund dessen ihm die Erblasserin nicht nur Kontovollmacht eingeräumt, sondern auch ihm ihr Sparbuch mit einem Guthaben von ca. 65.000 EUR zur Aufbewahrung anvertraut habe.

Die Erblasserin habe auf Grund der Belehrung durch den Notar gewusst, dass es Mitarbeitern des Heims untersagt ist, sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen; sie habe, um die von ihr gewünschte Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 nicht zu gefährden, wahrheitswidrig behauptet, gegenüber dem Beteiligten zu 1 über den Inhalt des Testaments Stillschweigen zu bewahren. Soweit sich der Beteiligte zu 1 nach den Angaben der Zeugen D. und E. gegenüber der Erblasserin hinsichtlich der angekündigten Erbeinsetzung ablehnend verhalten haben will, sei zumindest nach der Errichtung des Testaments vom 2.5.2002 von einem beiderseitigen Einvernehmen auszugehen. Da die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 gemäß § 14 Abs. 5 HeimG i.V.m. § 134 BGB nichtig sei habe das Nachlassgericht zu Recht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und einen Alleinerbschein zu Gunsten der als Ersatzerbin eingesetzten Beteiligten zu 2 angekündigt.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Gemäß § 14 Abs. 5 HeimG ist es der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern eines Heimes untersagt, sich von oder zu Gunsten von Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen, soweit es sich nicht um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. Nach herrschender Meinung (vgl. BayObLGZ 1991, 344/347 = NJW 1992, 55/56 m.w.N.; BayObLG NJW-RR 1999, 1454/1455 m.w.N.) fallen testamentarische Zuwendungen unter das Verbot des § 14 HeimG, so dass die Erbeinsetzung eines Heimmitarbeiters in einer einseitigen letztwilligen Verfügung eine geldwerte Leistung darstellt, die der Erblasser gewährt. Diese Leistung lässt sich der Verbotsadressat versprechen oder gewähren, wenn sie im Einvernehmen zwischen dem Bewohner und dem durch die Zuwendung bedachten Mitarbeiter erfolgt. Das bedeutet, dass der Bedachte Kenntnis von der ihn betreffenden Zuwendung haben muss und der Heimbewohner seinerseits um das Wissen des Bedachten weiss (vgl. BayObLG aaO.; Kunz/Ruf/Wiedemann HeimG 9. Aufl. § 14 Rn. 24). Ein derart hergestelltes Einvernehmen zwischen dem Heimbewohner und dem durch die Zuwendung Bedachten bedarf keiner ausdrücklichen Erklärungen, es kann auch aus den Gesamtumständen geschlossen werden (vgl. BVerwG NJW 1990, 2268; Dahlem/Giese/Igl/Klie HeimG (12/2003) § 14 Rn. 11; Rossak ZEV 1996, 41/45).

b) Das Landgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen, als es auf Grund der von ihm erhobenen und gewürdigten Beweise zur Überzeugung gelangt ist, der Beteiligte zu 1 habe von seiner Erbeinsetzung durch das notarielle Testament vom 2.5.2002 gewusst, dies zumindest auch stillschweigend akzeptiert, wobei die Erblasserin von seinem Einverständnis ausgegangen ist. Die Frage, ob ein die Verbotsfolge des § 14 Abs. 5 HeimG auslösendes Einvernehmen zwischen dem Heimbewohner und dem Bedachten vorliegt, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts sind für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, wenn sie fehlerfrei getroffen sind (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 ZPO). Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die Beweiswürdigung nur daraufhin überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB) und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden, ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist oder Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (st. Rspr., vgl. BayObLG FamRZ 1992, 1206; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 43).

aa) Das Landgericht hat im erforderlichen Umfang Beweis erhoben. Der Einvernahme des beurkundenden Notars hat es nicht bedurft, weil das Landgericht von der in sein Wissen gestellten Erklärung der Erblasserin ausgegangen ist, sie habe mit keinem Wissensvertreter des Heimes über den Inhalt des Testaments gesprochen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Erblasserin auch damit den Beteiligten zu 1 als Heimmitarbeiter gemeint und insoweit die Unwahrheit gesagt hat. Zu dieser Folgerung ist es auf Grund des Beweisergebnisses im Übrigen gekommen, nach dem es die Erblasserin darauf angelegt hatte, dem Beteiligten zu 1 die Erbenstellung in jedem Fall zu verschaffen.

bb) Die Beweiswürdigung ist insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere den Schreiben vom 8.8.2002 und 12.8.2002 durfte das Landgericht entnehmen, dass sich die Erblasserin der Problematik der Erbeinsetzung eines Heimmitarbeiters bewusst war und um deren rechtlichen Bestand fürchtete: "Man kann ja nicht wissen ob es nicht schief geht", "ich will, dass Sie keine Schwierigkeiten bekommen", "hoffentlich läuft alles glatt", "hoffentlich haben Sie ein bißchen Hirn". Das Landgericht hat hierzu ergänzend die aus dem Schreiben vom 8.8.2002 erkennbare Motivation der Erblasserin herangezogen, den Beteiligten zu 1 für die falsche Wertangabe bei Errichtung des notariellen Testaments schadlos zu halten. Diese Mitteilung gibt ihren Sinn nur dann, wenn der Adressat, der Beteiligte zu 1, mit dem Zufluss des übrigen Vermögens im Erbfall rechnen konnte. Der aus diesem Umstand gezogene Schluss auf die Kenntnis des Beteiligten zu 1 von seiner Erbeneinsetzung ist möglich und aus Rechtsgründen umso weniger zu beanstanden, als auch nach dem Bekunden des Beteiligten zu 1 zwischen ihm und der Erblasserin ein enges Vertrauensverhältnis bestanden hat, das - wie das Landgericht zutreffend herausgestellt hat - bei fehlendem Einvernehmen sicherlich zu einem aufklärenden Gespräch geführt hätte. Davon hat aber der Beteiligte zu 1 nichts berichtet.

cc) Das Landgericht hat beachtet, dass eine ausdrückliche Annahmeerklärung nicht erforderlich ist, sondern das Einvernehmen zwischen dem Heimbewohner und dem durch die Zuwendung Bedachten auch aus den Gesamtumständen geschlossen werden kann: Hierzu hat es die eigene Einlassung des Beteiligten zu 1 gegenüber den Zeugen D. und E. herangezogen, die es als glaubwürdig angesehen hat. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen obliegt dem Gericht der Tatsacheninstanz; sie kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nicht nachgeprüft werden (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1469/1470; Keidel/Meyer-Holz § 27 Rn. 43). Nach den Zeugenaussagen hat der Beteiligte zu 1 bei der Besprechung am 14.11.2002 berichtet, dass die Erblasserin ihm mehrfach angekündigt habe, ihn zum Erben einzusetzen und, dass er ihr einen Notar besorgt habe. Aus der Anhörung des Beteiligten zu 1 vor dem Nachlassgericht ergibt sich, dass ihm der Zweck des Notartermins bekannt war, nämlich der Errichtung eines Testaments. Auch wenn sich der Beteiligte zu 1 - so die Aussagen der Zeugen D. und E. - gegenüber den Ankündigungen der Erblasserin ablehnend verhalten haben will, ist der Schluss des Landgerichts aus dem Verhalten des Beteiligten zu 1 nach Errichtung des Testaments am 2.5.2002 (Kontovollmacht, Entgegennahme von 15.000 EUR, Schreiben vom 8.8.2002 und 12.8.2002, Aufbewahren des Sparbuchs am 31.10.2002) auf ein zumindest stillschweigendes Einvernehmen zwischen der Erblasserin und dem Beteiligten zu 1 über dessen Erbeinsetzung möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

dd) Das Landgericht hat nicht übersehen, dass die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 am 2.5.2002 erfolgt ist, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Beteiligte zu 1 als Leiter und Pfleger der Kurzzeitpflegeabteilung nicht mehr für die Erblasserin zuständig und nurmehr außerhalb seiner dienstlichen Pflichten für sie tätig war. Tatsächlich richtet sich das Verbot des § 14 Abs. 5 HeimG gegen die Annahme von Vermögensvorteilen nur dann, wenn ein Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag besteht. Allerdings ist nach herrschender Meinung (BGHZ 110, 235/239; Dahlem/Giese/Igl/Klie § 14 Rn. 18, Kunz/Ruf/Wiedemann § 14 Rn. 32) ein Zusammenhang zwischen der Vorteilszuwendung und dem Heimvertrag bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten, um Fälle unklarer Beweislage, wo die Motive und Gründe sowie die Zusammenhänge der Zuwendung im Dunkeln bleiben, dem Verbot zu unterwerfen. Der Verbotszweck (Gleichbehandlung zur Wahrung des Heimfriedens, Schutz der Testierfreiheit, Schutz vor Ausbeutung, vgl. BT-Drs. 7/180 S. 12 f.; 11/5120 S. 17 f.) erfordert, die Darlegungs- und Substantiierungslast dem aufzuerlegen, der sich auf die Gültigkeit des Testaments beruft (BGHZ 110, 235/239; BayObLG NJW-RR 2001, 295/296; Kunz/Ruf/Wiedemann § 14 Rn. 22).

Das Landgericht hat diese Vermutung nicht dadurch widerlegt angesehen, dass die Erblasserin aus der vom Beteiligten zu 1 geleiteten Kurzzeitpflegestation in eine andere Pflegestation des Heimes gewechselt ist, wo sie bis zu dem ihrem Tod vorausgehenden Krankenhausaufenthalt verblieben ist. Der Beteiligte zu 1 war bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin Mitarbeiter des Heimes. Die von ihm außerhalb seiner Geschäftsaufgabe und unter Übergehung der Heimleitung wahrgenommene Betreuung der Erblasserin hat das Landgericht mit dem gemäß Heimvertrag zu erbringenden Betreuungsleistungen zusammenhängend angesehen und insoweit eine finanziell motivierte Vorzugsbehandlung nicht ausgeschlossen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Rossak aaO. S. 43).

Da die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 im notariellen Testament der Erblasserin vom 2.5.2005 gemäß § 14 Abs. 5 HeimG i.V. m. § 134 BGB unwirksam ist, hat das Landgericht den Vorbescheid des Nachlassgerichts vom 7.1.2004 zu Recht bestätigt, nach dem die Beteiligte zu 2 als Ersatzerbin (§ 2096 BGB) berufen ist. Da der Vorbescheid zugleich die konkludente Ablehnung des widersprechenden Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 1 angekündigt hat, hätte es einer gesonderten Zurückweisung des Erbscheinsantrages des Beteiligten zu 1 nicht bedurft (vgl. Keidel/Kahl § 15a a.E.). Wegen der verfahrensrechtlichen Wirkungen des Vorbescheids war die gesonderte Zurückweisung eines widersprechenden Erbscheinsantrages unnötig und unzweckmäßig; sie durfte aber vom Landgericht als unschädlich hingenommen werden.

3. Wer die Gerichtskosten zu tragen hat, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 die ihr im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten; die Beteiligten zu 3 bis 6 sind im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht hervorgetreten.

Die Festsetzung des Geschäftswerts erfolgt in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landgerichts und beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO.



Ende der Entscheidung

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