Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: 1Z BR 44/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2069
BGB § 2229 Abs. 4
1. Die Erbeinsetzung des nichtehelichen Sohnes des Ehemannes der Erblasserin kann dahin auszulegen sein, dass im Falle des Vorversterbens des Bedachten dessen Abkömmlinge Ersatzerben sein sollen.

2. Zur Nachprüfung der Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblasserin im Rechtsbeschwerdeverfahren.


Gründe:

I.

Die verwitwete, kinderlose Erblasserin ist im Jahr 2000 im Alter von 94 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 1964 vorverstorben. Der Ehemann der Erblasserin hatte einen 1919 geborenen nichtehelichen Sohn, der in der Familie als "Neffe" der Erblasserin bezeichnet wurde. Er ist 1994 verstorben, die Beteiligten zu 1 bis 3 sind seine Kinder. Die Beteiligten zu 4 und 5 sind Verwandte dritter Ordnung der Erblasserin und im Fall gesetzlicher Erbfolge deren Erben.

Die Erblasserin hat am 5.10.1990 ein Schriftstück handschriftlich verfasst und unterschrieben, das folgenden Wortlaut hat:

Vereinbarung

Hiermit wird zwischen mir (Erblasserin) und meinem Neffen (Vater der Beteiligten zu 1 bis 3) folgende Vereinbarung getroffen: Mein Neffe (Vater der Beteiligten zu 1 bis 3) soll als ausschließlicher Erbe meines Vermögens (Immobilien und anderes) eingesetzt werden.

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Bankguthaben in Höhe von rund 370000 DM sowie dem Hälfteanteil der Erblasserin an einem Grundstück im Wert von rund 30000 DM.

Die Beteiligte zu 2 hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie und die Beteiligten zu 1 und 3 als Miterben zu je 1/3 aufgrund des Testaments vom 5.10.1990 ausweist. Der Beteiligte zu 5 hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn und den Beteiligten zu 4 als Miterben zu je 1/2 aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweist. Das mit "Vereinbarung" überschriebene Schriftstück vom 5.10.1990 stelle keine letztwillige Verfügung dar.

Das Nachlassgericht hat die Betreuungsakten beigezogen, die Wohnungsnachbarin der Erblasserin und die Mutter der Beteiligten zu 3, als Zeugen vernommen, einen Zeugen schriftlich befragt und ärztliche Stellungnahmen des Hausarztes und des Neurologen sowie ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Mit Beschluss vom 26.2.2003 hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Die Erblasserin sei am 5.10.1990 testierunfähig gewesen; überdies handle es sich bei dem Schriftstück vom 5.10.1990 nicht um eine letztwillige Verfügung.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts haben die Beteiligten zu 1 bis 3 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, das mit "Vereinbarung" überschriebene Schriftstück vom 5.10.1990 enthalte eine testamentarische Erbeinsetzung zu Gunsten ihres Vaters, die konkludent auch ihre - der Beteiligten zu 1 bis 3 - Einsetzung als Ersatzerben beinhalte. Nach dem Gutachten des Sachverständigen könne Testierunfähigkeit erst ab Herbst 1991 angenommen werden.

Das Landgericht hat einen Zeugen vernommen und ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen eingeholt. Mit Beschluss vom 26.1.2004 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und es angewiesen, der Beteiligten zu 2 antragsgemäß einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, dass die Erblasserin auf Grund Testaments vom 5.10.1990 von den Beteiligten zu 1 bis 3 zu je ein Drittel beerbt wurde, und den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 5 zurückzuweisen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 5.

II.

Die nicht fristgebundene und formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1, Abs. 4, § 20 FGG). Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Das von der Erblasserin eigenhändig geschriebene und unterschriebene, mit "Vereinbarung" überschriebene Schriftstück vom 5.10.1990 stelle ein Testament im Sinne des § 2247 BGB dar. Die Formulierung "soll eingesetzt werden" könne sowohl als Äußerung einer Absicht als auch im Sinne einer in "feierliche" Worte gekleideten Verfügung verstanden werden. Die Angaben des Zeugen, der die Erblasserin am Tag der Testamentserrichtung selbst auf die Notwendigkeit testamentarischer Erbeinsetzung in bestimmten Fällen hingewiesen habe, sprächen jedoch dafür, dass die Erblasserin in der Urkunde eine verbindliche letztwillige Verfügung habe treffen wollen. Die Bezeichnung als "Testament" habe die Erblasserin aus Aberglauben gemieden, wie sich aus den Angaben der Zeugin ergebe. Die letztwillige Verfügung sei dahin auszulegen, dass im Fall des Vorversterbens des Bedachten dessen Kinder Ersatzerben sein sollten. Der eingesetzte Erbe sei der einzige Abkömmling des vorverstorbenen Ehemannes. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Erblasserin sowohl zu ihm als auch zu seiner Familie ein sehr gutes Verhältnis gehabt habe. Aus den Äußerungen der Erblasserin gegenüber Zeugen könne geschlossen werden, dass es ihr darauf angekommen sei, das Vermögen in der Familie ihres Mannes zu halten. Für den Zeitpunkt der Errichtung des Testaments könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Erblasserin testierunfähig gewesen sei.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Die Feststellung des Landgerichts, bei der "Vereinbarung" vom 5.10.1990 handle es sich um eine wirksame letztwillige Verfügung, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Eine in der Form des § 2247 niedergelegte Erklärung des Erblassers stellt nur dann ein Testament dar, wenn sie auf einem ernstlichen Testierwillen beruht. Dazu muss der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen oder zumindest das Bewusstsein gehabt haben, die Urkunde könne als Testament angesehen werden. Ob ein solcher ernstlicher Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 994, 945). Die Auslegung ist Sache des Tatrichters und vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.

Solche liegen nicht vor: Das Landgericht hat nicht nur den Wortlaut der Urkunde gewürdigt, sondern auch die Umstände der Errichtung des Testaments umfassend ermittelt und hierzu den Zeugen, der sich bereits schriftlich geäußert hatte, zusätzlich persönlich vernommen. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Formulierung "soll als ausschließlicher Erbe meines Vermögens ... eingesetzt werden" nicht nur als Absichtserklärung, sondern auch als unmittelbare Erbeinsetzung verstanden werden kann. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung der Angaben des Zeugen als Indiz für den Testierwillen der Erblasserin. Soweit sich die Beteiligten zu 4 und 5 gegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen durch das Landgericht wenden, können sie damit im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Erfolg haben. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit von Zeugen und Beteiligten sowie der Glaubhaftigkeit von deren Sachdarstellung obliegt dem Gericht der Tatsacheninstanz und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachprüfbar (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1469/1417; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 43).

Der Umstand, dass die Erblasserin die Urkunde entsprechend einem nicht von ihr geschriebenen Vorentwurf gefertigt, sie nach der Errichtung dem Bedachten ausgehändigt und dieser sie in der Folge auch zum Zweck seiner Legitimation bei der Abwicklung von Grundstücksangelegenheiten für die Erblasserin verwendet hat, steht nicht im Widerspruch zur Annahme des Landgerichts, die Erblasserin habe dieses Schriftstück als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen.

b) Die Ausführungen des Landgerichts zur Einsetzung der Beteiligten zu 1 bis 3 als Ersatzerben sind frei von Rechtsfehlern. Zutreffend hat das Landgericht das Testament vom 5.10.1990 als auslegungsbedürftig angesehen, weil es keine ausdrückliche Regelung für den Fall enthält, dass der eingesetzte Erbe vor der Erblasserin verstirbt. Die Testamentsauslegung selbst ist Sache des Tatsachengerichts. Die Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; MünchKommBGB/Leipold 3. Aufl. § 2084 Rn. 84).

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die für die Einsetzung von Abkömmlingen geltende Auslegungsregel des § 2069 BGB nicht - auch nicht analog - angewandt werden kann, wenn der Erblasser eine Person eingesetzt hat, die nicht zu seinen Abkömmlingen gehört (BGH NJW 1973, 240/242; BayObLG FamRZ 1997, 641/642).

In einem solchen Fall ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben zu berufen (BayObLGZ 1982, 159/163). Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung an die Möglichkeit eines vorzeitigen Wegfalls des von ihm eingesetzten Erben tatsächlich gedacht hat und was er für diesen Fall wirklich oder mutmaßlich gewollt hat (OLG Hamm, FamRZ 1991, 1483 f.; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 829/830). Kann der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers nicht festgestellt werden, ist eine ergänzende Auslegung in Betracht zu ziehen (BayObLGZ 1988, 165/167). Ist der Bedachte eine dem Erblasser nahe stehende Person, so legt die Lebenserfahrung die Prüfung nahe, ob der Erblasser eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Bedachten gewollt hat oder gewollt haben würde (BayObLG FamRZ 1991, 856/866; FamRZ 1997, 641/642). Entscheidend ist, ob die Zuwendung dem Bedachten als Ersten seines Stammes oder nur ihm persönlich gegolten hat. Die erforderliche Andeutung im Testament kann dann schon in der Tatsache der Berufung dieser Person zum Erben gesehen werden. In jedem Fall ist aber der Erblasserwille anhand aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BayObLG FamRZ 2001, 516, 517; Staudinger/Otte BGB 13. Bearb. § 2069 Rn. 27; Soergel/Loritz BGB 13. Aufl. § 2069 Rn. 34).

Die Entscheidung des Landgerichts wird diesen Kriterien gerecht. Das Landgericht hat die für die Auslegung maßgeblichen Umstände umfassend ermittelt und gewürdigt. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, das von den Zeugen geschilderte gute Verhältnis der Erblasserin nicht nur zu dem Bedachten, sondern auch zu dessen Familie lege nahe, dass sie für den Fall seines Vorversterbens seine Kinder bedenken wollte. Das Landgericht hätte seine Auslegung außerdem darauf stützen können, dass die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung den Bedachten nicht nur mit seinem Namen, sondern auch mit der in der Familie üblichen Bezeichnung des Verwandtschaftsgrades als "Neffe" aufgeführt hat. Auch dies zeigt, dass sie ihn nicht nur als Person, sondern vor allem in seiner Eigenschaft als einziger Blutsverwandter ihres Ehemannes zum Erben einsetzen wollte, zumal der Bedachte bei der Testamentserrichtung bereits 70 Jahre alt war. Diese Erwägungen werden entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführer nicht dadurch entkräftet, dass der Bedachte nach damaliger Rechtslage mit der Erblasserin nicht im Rechtssinne verwandt oder verschwägert war.

c) Auch die Feststellung des Landgerichts, zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 5.10.1990 sei von der Testierfähigkeit der Erblasserin auszugehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur. Der Senat kann die Feststellungen des Landgerichts, es sei von Testierfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung des Testaments auszugehen, nur daraufhin überprüfen, ob das Landgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht hat (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), ob die Vorschriften über die Beweisaufnahme (§ 15 FGG) verletzt wurden und ob die Beweiswürdigung im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigende Fehler aufweist (st. Rspr.; vgl. BayObLGZ 1995, 383/388 m.w.N.).

Das ist hier nicht der Fall: Das Landgericht hat die rechtlichen Anforderungen an den Nachweis der Testierunfähigkeit nicht verkannt, die gebotenen Ermittlungen durchgeführt und die für die Feststellung der Testierunfähigkeit wesentlichen Umstände beachtet.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Erblasser entsprechend dem Grundsatz, dass die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, so lange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist. Deshalb trifft die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit des Erblassers grundsätzlich denjenigen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft (BayObLGZ 1982, 309/312; 2002, 359/368).

Auf der Grundlage der durchgeführten umfangreichen Ermittlungen hat sich das Landgericht nicht von der Testierunfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung des Testaments vom 5.10.1990 überzeugen können. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass eine mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit auch für die Überzeugung von der Testierunfähigkeit nicht verlangt werden darf (BayObLGZ 1999, 205/210 m.w.N.). Der psychiatrische Sachverständige hatte in seinem schriftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahmen auch des Hausarztes Testierunfähigkeit wegen der im letzten Lebensjahrzehnt langsam fortschreitenden vaskulären Demenz der Erblasserin mit "allenfalls hoher, nicht aber sehr hoher oder gar an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" angenommen. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung hätten Merkfähigkeitsstörungen vorgelegen, deren Schwere aber nicht als hochgradig einzustufen sei; der Geisteszustand der Erblasserin sei - wie bei vaskulären Demenzen häufig zu beobachten - wechselhaft gewesen.

Das Landgericht war bei dieser Sachlage nicht gehindert, Zweifel an der Testierunfähigkeit der Erblasserin nicht als hinreichend ausgeschlossen anzusehen. Dabei konnte es insbesondere der Aussage des Zeugen, der am Tag der Testamentserrichtung mit der Erblasserin ein längeres Gespräch über geschäftliche Angelegenheiten geführt hatte, Bedeutung beimessen.

Das Landgericht hat das Gutachten des Sachverständigen und die Angaben des Zeugen umfassend gewürdigt. Seine Annahme, die Testierunfähigkeit der Erblasserin stehe nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG war anzuordnen, dass die Beteiligten zu 4 und 5 den Beteiligten zu 1 bis 3 die diesen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen Kosten zu erstatten haben.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird gemäß §§ 30, 31 Abs. 1, § 131 Abs. 2 KostO auf 202000 EUR festgesetzt. Das Interesse der Rechtsbeschwerdeführer war darauf gerichtet, als Miterben zu je 1/2 auf Grund gesetzlicher Erbfolge ausgewiesen zu werden. Ihr wirtschaftliches Interesse am Erfolg des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist deshalb mit dem Reinnachlasswert gleichzusetzen, der rund 202000 EUR beträgt.

Ende der Entscheidung

Zurück