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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 20.03.2001
Aktenzeichen: 1Z BR 50/00
Rechtsgebiete: FGG, BGB
Vorschriften:
FGG § 20 | |
BGB § 2353 |
BayObLG Beschluss
LG Kempten (Allgäu) 4 T 2174/98, AG Kempten (Allgäu) 5 VI 337/97
20.03.01
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Gummer sowie der Richter Rojahn und Zwirlein
am 20. März 2001
in der Nachlasssache
beschlossen:
Tenor:
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 2. März 2000 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beteiligte zu 2 hat die dem Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 115000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 23.3.1997 im Alter von.67 Jahren verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 2 verheiratet. Der Beteiligte zu 1 ist sein Sohn aus erster Ehe.
Der Erblasser setzte testamentarisch den Beteiligten zu 1 zum Alleinerben und die Beteiligte zu 2 zur Vermächtnisnehmerin ein. Am 16.5.1997 erklärte der Beteiligte zu 1 die Annahme der Erbschaft; auf seinen Antrag erteilte das Amtsgericht am 28.5.1997 einen Erbschein, der den Beteiligten zu 1 als Alleinerben ausweist. Am 21.11.1997 erklärte der Beteiligte zu 1 die Anfechtung der Annahme der Erbschaft. Mit Beschluss vom 12.8.1998 wies das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1, den Erbschein als unrichtig einzuziehen, zurück. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hob das Landgericht den Beschluss auf und wies das Amtsgericht an, den Erbschein einzuziehen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 mit dem Ziel, dass anstelle des zwischenzeitlich eingezogenen Erbscheine ein neuer, gleichlautender Erbschein erteilt wird.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist unzulässig. Die Beteiligte zu 2 ist nicht beschwerdeberechtigt.
a) Das Rechtsmittel ist allerdings nicht schon deshalb unzulässig, weil der Erbschein zwischenzeitlich eingezogen ist. Die vollzogene Einziehung kann zwar nicht rückgängig gemacht werden. Die Einziehungsanordnung kann aber im Wege der weiteren Beschwerde mit dem Ziel der Erteilung eines neuen, gleichlautenden Erbscheins angefochten werden (BayObLGZ 1980, 72/73).
b) Die somit grundsätzlich gegebene Beschwerdemöglichkeit steht jedoch der Beteiligten zu 2 mangels eigener Beschwerdeberechtigung nicht zu.
Nach § 20 Abs. 1, §§ 27, 29 Abs. 4 FGG steht die weitere Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch den Beschluss des Landgerichts beeinträchtigt ist. Erforderlich ist, dass die Entscheidung unmittelbar nachteilig in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreift. Bloße Interessen etwa wirtschaftlicher, rechtlicher oder ideeller Art sind keine Rechte im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG (BayObLGZ 1998, 82/84). Gegen die Einziehung eines Erbscheins steht das Beschwerderecht allen zu, die diesen Erbschein beantragt haben oder hätten beantragen können (BGHZ 30, 220; Keidel/Winkler FGG 14. Aufl. § 84 Rn. 23).
Die Beteiligte zu 2 war und ist nicht berechtigt, einen Erbscheinsantrag zugunsten des Beteiligten zu 1 als Alleinerben zu stellen. Der Erbschein ist als ein allein dem Interesse des Erben dienender Ausweis über dessen Erbrecht gedacht. § 2353 BGB bestimmt daher, dass er "dem Erben" zu erteilen ist, und zwar nur auf Antrag. Grundsätzlich soll also allein der Erbe, d.h. derjenige, der das beantragte Erbrecht für sich in Anspruch nimmt, über die Erteilung des Erbscheins entscheiden können. Außerdem können diejenigen einen Erbschein auf den Namen des Erben beantragen, auf die dessen Berechtigung übergegangen ist, oder die den Erbschein zur Verwaltung des Nachlasses benötigen, da ihr Amt die Befugnis zur Verfügung über Nachlassgegenstände einschließt. Dagegen wäre es mit dem Sinn und Zweck des § 2353 BGB nicht vereinbar, wenn allgemein jeder, der ein Interesse an der Erteilung eines Erbscheins hat, berechtigt wäre, diesen zu beantragen (BayObLGZ 1999, 70/72 f.). Deshalb steht nach allgemeiner Meinung Vermächtnisnehmern als solchen ein Antragsrecht nicht zu (BayObLG FamRZ 2000, 1231; Staudinger/Schilken BGB 13. Bearb. § 2353 Rn. 47; Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. § 2353 Rn. 34). Das gilt auch für solche Vermächtnisnehmer, die zwar zu den gesetzlichen Erben gehören würden, aber nach ihrem eigenen Vorbringen durch Testament zur Erbfolge nicht berufen sind (BayObLGZ 1998, 314).
Die Beteiligte zu 2 verfolgt kein eigenes Erbrecht. Nach ihrer Auffassung ist der Beteiligte zu 1 testamentarisch eingesetzter Alleinerbe und dessen Anfechtung der Erbschaftsannahme unwirksam, mit der Folge, dass sie selbst von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Sie betrachtet sich nur als Vermächtnisnehmerin. Als solche kann sie einen Erbschein nicht beantragen. Auch eine andere Rechtsstellung, die ihr ein eigenständiges Antragsrecht geben könnte, behauptet sie nicht. Damit fehlt ihr die Beschwerdeberechtigung. Die weitere Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
2. Im Hinblick auf die sich aus dem Gesetz ergebende Kostenfolge bedarf es keiner Entscheidung über die Gerichtskosten im Verfahren der weiteren Beschwerde. Die Erstattungsanordnung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde entspricht dem Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens und wird in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 115000 DM festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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