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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 08.12.2003
Aktenzeichen: 1Z BR 52/03
Rechtsgebiete: TSG, GG, BVerfGG


Vorschriften:

TSG § 8 Abs. 1 Nr. 1
TSG § 1 Abs. 1 Nr. 1
GG Art. 100 Abs. 1
BVerfGG § 80
Die Beschränkung der Antragsberechtigung zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellen-Gesetz auf Deutsche bzw. Personen deutschen Personalstatuts ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn ein Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland den Antrag stellt, und sein Heimatrecht ein entsprechendes Verfahren nicht vorsieht (Vorlage an das Bundesverfassungsgericht).
Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist thailändischer Staatsangehöriger und wurde 1975 in Thailand als Kind männlichen Geschlechts geboren. Er ist kinderlos und unverheiratet und hat sich in der Zeit vom 20.9.1999 bis 28.9.1999 in einem Krankenhaus in Thailand einer operativen Geschlechtsumwandlung unterzogen, der zufolge er nunmehr weibliche Geschlechtsmerkmale hat. Er hat den deutschen Staatsangehörigen K. Kennen gelernt, mit dem er zusammenlebt und bei dem er seit 28.4.2002 gemeldet ist. Der Beteiligte zu 1 beabsichtigt, K. zu heiraten und hat, da das thailändische Recht die Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung nicht vorsieht, bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts München die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB beantragt; dies ist unter Hinweis auf das Transsexuellen-Gesetz (TSG) abgelehnt worden. Der Beteiligte zu 1 ist deshalb mit K. eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingegangen, will aber nach Feststellung seiner Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht mit K. die Ehe eingehen.

Der Beteiligte zu 1 hat bei dem nach § 2 TSG i.V.m. § 1 der Verordnung zum TSG (BayRS 300-3-29-J) zuständigen Amtsgericht beantragt festzustellen, dass er als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei. Er hat zwei Sachverständigengutachten von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie vorgelegt, die zum Ergebnis gekommen sind: Der Beteiligte zu 1 empfinde sich seit mindestens drei Jahren dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Er stehe seit mindestens dieser Zeit unter dem Zwang, entsprechend dieser Vorstellung zu leben. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden zum weiblichen Geschlecht nicht mehr ändern werde. Der Beteiligte zu 1 sei dauernd fortpflanzungsunfähig. Er habe durch operative Eingriffe eine weitgehende äußere Annäherung an das Erscheinungsbild des weiblichen Geschlechts erreicht.

Die Beteiligte zu 2 als Vertreterin des öffentlichen Interesses gemäß § 3 TSG i.V.m. § 2 der Verordnung zum TSG (aaO) ist dem Antrag entgegengetreten. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 2.1.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit sei gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG nur auf Antrag eines deutschen Staatsangehörigen oder von Personen mit deutschem Personalstatut möglich. Diese Beschränkung sei von dem gesetzgeberischen Motiv getragen, die Entscheidung über die Geschlechtszugehörigkeit eines ausländischen Transsexuellen dessen Heimatstaat vorzubehalten und sei nicht verfassungswidrig. Der Beteiligte zu 1 hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die Beschränkung des § 8 TSG auf Deutsche und Personen mit deutschem Personalstatut in den Fällen, in denen der Heimatstaat die rechtliche Anerkennung der neuen Geschlechtszugehörigkeit nicht vorsehe, gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 3 und 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 und 12 EMRK verstoße.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 5.6.2003 die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Anträgen des Beteiligten zu 1 könne aufgrund der Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG nicht stattgegeben werden, weil danach das Verfahren für Ausländer nicht eröffnet sei. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen (BT-Drucks. 8/2947 S. 13), dass die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit dem Heimatstaat des Betroffenen vorbehalten bleiben soll. Diese Regelung sei nicht verfassungswidrig. Ein etwaiger Verstoß gegen Grundrechte könne nicht direkt aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. anderen Grund- oder Menschenrechten hergeleitet werden, sondern nur über eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 GG. Da der Gesetzgeber entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.1978 das TSG erlassen habe, stelle sich nur die Frage, ob es im Hinblick auf den Gleichheitssatz verfassungsgemäß gewesen sei, den antragsberechtigten Personenkreis auf Deutsche und bestimmte Ausländer mit deutschem Personalstatut zu beschränken. Die Regelung enthalte keinen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, weil die vorgenommene gesetzliche Differenzierung der im deutschen internationalen Privatrecht vorherrschenden Vorstellung entspreche, dass sich die personenrechtlichen Beziehungen einer natürlichen Person nach dem Recht des Staates bestimmen, dem diese Person angehört; bei einer Ausweitung des Personenkreises könnten nicht mehr rücknehmbare Eingriffe in das Personenstandsrecht anderer Länder erfolgen. Soweit hier das thailändische Recht, das eine Änderung der Geschlechtszugehörigkeit trotz erfolgter Geschlechtsumwandlung nicht zulasse, respektiert werden müsse, handle es sich um einen Härtefall, der nichts an der sachlich begründeten Differenzierung ändere.

Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seine Anträge auf Feststellung der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht und auf Änderung seines Vornamens weiter.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 4 Abs. 1 TSG, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG). Ihre Begründetheit hängt davon ab, ob § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG in der hier gegebenen Fallkonstellation mit höherrangigem Verfassungsrecht vereinbar ist. Nach diesen Vorschriften kann den Antrag auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nur stellen, wer Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder wer als staatenloser oder heimatloser Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Danach ist dem Beteiligten zu 1 als thailändischem Staatsangehörigen die Anerkennung einer geänderten Geschlechtszugehörigkeit verwehrt, obwohl er die übrigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 TSG i.V.m. § 1 Abs. 1 TSG erfüllt und seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat. Bei Anwendung der genannten Bestimmungen müsste der Senat die weitere Beschwerde zurückweisen. Der Senat hält § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG jedoch für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GG, wenn - wie hier (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1.12.2003 Bl. 83/84 d.A.) - der Heimatstaat des ausländischen Transsexuellen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Deutschland keine § 8 TSG entsprechende Regelung oder Behördenpraxis kennt. Die Frage ist entscheidungserheblich, da der Senat im Falle der Ungültigkeit der zitierten Bestimmungen der weiteren Beschwerde stattgeben würde. Der Senat ist daher zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet (§ 80 BVerfGG).

1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 26.1.1993 (Az. 1 BvL 38/92 u.a.) zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 TSG unter anderem ausgeführt (NJW 1993, 1517 f.):

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich in Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus dem Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. ... Diese Bindung ist umso enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. ... Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. ... Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. ...

2. Nach diesen Maßstäben ist bei § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG eine strenge Prüfung geboten. Bei der Beschränkung der Antragsberechtigung für das Feststellungsverfahren nach § 8 TSG auf Deutsche und Personen deutschen Personalstatuts handelt es sich um eine Differenzierung, die Ausländer mit ständigem Aufenthalt in Deutschland von dem Verfahren ausschließt, an personenbezogene Merkmale anknüpft und sich erheblich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht auswirkt.

Das Bundesverfassungsgericht hat zum Recht des Transsexuellen auf Anerkennung seiner Geschlechtszugehörigkeit im Beschluss vom 15.8.1996, Az. 2 BvR 1833/95 (NJW 1997, 1632/1633) ausgeführt:

Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen in der Individualität, in der er sich selbst begreift. Dieser Verfassungsgrundwert gewährleistet zugleich in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG die Freiheit des Individuums, sich seinen Fähigkeiten und Kräften entsprechend zu entfalten. Aus der Achtung der Menschenwürde und dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit folgt das Gebot, den Personenstand des Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner psychischen und physischen Konstitution zugehört. ... Die Frage, welchem Geschlecht sich ein Mensch zugehörig empfindet, betrifft dabei seinen Sexualbereich, den das Grundgesetz als Teil der Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gestellt hat. ... Jedermann kann daher von den staatlichen Organen die Achtung dieses Bereichs verlangen. Das schließt die Pflicht ein, die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit zu respektieren.

Nach diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wäre § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG mit Art. 3 Abs. 1 GG nur dann vereinbar, wenn es für den Ausschluss transsexueller Ausländer vom Feststellungsverfahren nach § 8 TSG Gründe von solcher Art und solchem Gewicht gäbe, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Das ist jedoch nach Überzeugung des Senats jedenfalls dann nicht der Fall, wenn dieser Personenkreis nach operativer Geschlechtsumwandlung durch ihr Heimatrecht keine Anerkennung seiner geänderten Geschlechtszugehörigkeit erlangen kann.

a) Ausländer, die sich einer operativen Geschlechtsumwandlung unterzogen haben und in ihrer geänderten Geschlechtszugehörigkeit im Inland leben, erfahren eine empfindliche Benachteiligung gegenüber den nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG antragsberechtigten deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit deutschem Personalstatut. Dieser Personenkreis, der zulässigerweise im Geltungsbereich des TSG lebt, kann in seiner von ihm gewählten geschlechtlichen Identität keine personenstandsrechtliche Anerkennung finden. Diese Ungleichbehandlung verletzt nach Auffassung des Senats den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedenfalls dann, wenn das Heimatrecht des im Inland lebenden Ausländers die Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit nicht ermöglicht.

Der Gesetzgeber hat die Beschränkung der Antragsberechtigung nach § 8 TSG auf deutsche Staatsangehörige und Personen mit deutschem Personalstatut damit begründet, dass die Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit eines ausländischen Transsexuellen dem Heimatstaat des Betroffenen vorbehalten bleiben soll (BT-Drucks. 8/2947 S. 13 Ziff. 3.1.1. Abs. 2). Dieses gesetzgeberische Motiv ist jedoch nicht von solchem Gewicht, dass es die ungleichen Rechtsfolgen für deutsche und zulässigerweise in Deutschland lebende ausländische Transsexuelle rechtfertigen kann, jedenfalls dann nicht, wenn das Heimatrecht des ausländischen Transsexuellen die personenstandsrechtliche Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit nicht ermöglicht. Zwar kann der Grundrechtsschutz bei Auslandssachverhalten Einschränkungen unterliegen; jedoch sind die Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts und die Anwendung des durch sie berufenen ausländischen Rechts im Einzelfall an den Grundrechten zu messen (BVerfGE 31, 58/ 77). Die Frage der Geschlechtszugehörigkeit richtet sich grundsätzlich analog Art. 7 EGBGB nach dem Heimatrecht (vgl. Palandt/Heldrich BGB 62. Aufl. Art. 7 EGBGB Rn. 6). Soweit aber das Heimatrecht eines transsexuellen Ausländers, der zulässigerweise im Geltungsbereich des GG und des TSG lebt, eine Geschlechtsumwandlung personenstandsrechtlich nicht anerkennt, kollidiert es mit dem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Verfassungsgebot, die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit zu respektieren. Denn dieses Recht kann nur in dem gesellschaftlichen Umfeld verwirklicht werden, in dem die betroffene Person lebt. Dies ist bei Ausländern, die sich zulässigerweise im Inland aufhalten, die Bundesrepublik Deutschland. In einem solchen Fall ist es von Verfassungs wegen geboten, dass die Rücksichtnahme auf das Heimatrecht des Ausländers dessen grundgesetzlich geschützten Anspruch auf Anerkennung der gewandelten Geschlechtszugehörigkeit weicht.

b) Gründe, die über die Gesetzesbegründung hinaus die Benachteiligung ausländischer Transsexueller rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Gesetzesänderungen, die das TSG vom 10.9.1980 inzwischen erfahren hat, haben § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG unberührt gelassen, obwohl der Gesetzgeber nunmehr auf verwandtem Gebiet eine Beschränkung des Schutzes der sexuellen Prägung auf Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder deutschem Personalstatut nicht fortgeführt hat. So setzt die Begründung einer Lebenspartnerschaft zweier Personen gleichen Geschlechts nach Art. 1 § 1 LPartG vom 16.2.2001 (BGBl I 266) noch nicht einmal die deutsche Staatsangehörigkeit oder das deutsche Personalstatut geschweige denn Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus, obwohl auch in diesem Fall das Personalstatut betroffen ist.

c) Auch das Recht der Niederlande, in denen durch das Gesetz vom 24.4.1985 einem dem deutschen Recht vergleichbare Vorschriften über die Änderung der Eintragung der Geschlechtszugehörigkeit in die Geburtsurkunde geschaffen wurden, enthält eine besondere Regelung für in den Niederlanden lebende Ausländer. Nach Art. 29a Abs. 1 und Abs. 3 Buch 1 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches können Ausländer einen solchen Antrag stellen, wenn sie ihren Wohnsitz bereits seit wenigstens einem Jahr, und zwar unmittelbar dem Antrag vorausgehend, in den Niederlanden haben und sie im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind.

3. Die personale Ausweitung des § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG auf im Inland lebende Ausländer im Wege "verfassungskonformer" Auslegung ist angesichts des unmissverständlichen Wortlauts der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen. Dem Gesetzgeber war im Gesetzgebungsverfahren bekannt, dass in zahlreichen europäischen und außereuropäischen Ländern keine Regelungen über die Anerkennung geänderter Geschlechtszugehörigkeit von Transsexuellen bestanden haben (vgl. BT-Drucks. 8/2947 S. 10/11). Der Senat folgt daher der Auffassung von v. Bar/Mankowski in Staudinger BGB 13. Bearb. 1996 Art. 13 EGBGB Rn. 186 nicht, die im Wege verfassungskonformer Auslegung den personalen Anwendungsbereich von § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 TSG auf Ausländer für möglich halten, denen ihr Heimatrecht die Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung versagt.



Ende der Entscheidung

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