Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 1Z BR 55/01
Rechtsgebiete: EGBGB, RAG-DDR, ZGB-DDR


Vorschriften:

EGBGB Art. 3 Abs. 3
EGBGB Art. 25 Abs. 1
EGBGB Art. 233 § 11
EGBGB Art. 233 § 12
EGBGB Art. 233 § 14
EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1
RAG-DDR § 25 Abs. 2
RAG-DDR § 26
ZGB-DDR § 363 Abs. 2
ZGB-DDR § 364
ZGB-DDR § 365 Abs. 1
ZGB-DDR § 372
ZGB-DDR § 375 Abs. 3
Zur Frage der Erbeinsetzung.
Gründe:

I.

Der aus Westpreußen, jetzt Polen stammende, 1990 im Alter von 72 Jahren verstorbene Erblasser hatte sich 1945 in der damaligen sowjetisch besetzten Zone und späteren DDR angesiedelt; ihm waren Bodenreformgrundstücke von insgesamt 10,74 ha zugeteilt worden, die er als Landwirt bewirtschaftete. 1954 verließ er mit seiner 1988 vorverstorbenen Ehefrau und den Kindern aus dieser Ehe - den Beteiligten zu 1 bis 4 - die DDR und lebte bis zu seinem Tod in Unterfranken. Dort erwarben die Eheleute ungefähr im Jahre 1962 ein Grundstück von 419 m² für ca. 54000 DM.

Am 30.3.1982 schlossen die Eheleute mit ihrer Tochter, der Beteiligten zu 3, einen Erbvertrag, mit dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und zum Schlusserben die Beteiligte zu 3. Diese belasteten sie mit Barvermächtnissen von je 10000 DM zugunsten der Beteiligten zu 1 und des nicht aus der Ehe mit dem Erblasser stammenden Sohnes der Ehefrau, des Zeugen N. Die Beteiligte zu 3 verpflichtete sich unter Lebenden, den Beteiligten zu 2 und 4 sofort je 10000 DM zu bezahlen; die Beteiligten zu 2 und 4 verzichteten dafür (in gesonderten Urkunden) auf Pflichtteilsansprüche. Ferner verpflichteten sich die Eheleute gegenüber der Beteiligten zu 3 "durch Rechtsgeschäft unter Lebenden und von Todes wegen", in bestimmten Fällen - u.a. im Fall einer Veräußerung oder Belastung des Grundstücks ohne Zustimmung der Beteiligten zu 3 sowie im Falle des Konkurses eines Grundstückeigentümers oder der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz - "je ihren 1/2- Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz an die Beteiligte zu 3 zu übertragen"; zur Sicherung dieser Verpflichtung bewilligten sie die Eintragung einer Eigentumsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 3. Diese verpflichtete sich zu Wart und Pflege ihrer Eltern; im Fall der Übertragung des Grundstücks auf sie zu deren Lebzeiten verpflichtete sie sich, diesen den Nießbrauch an dem Grundstück einzuräumen und die Verpflichtung zu Wart und Pflege als Reallast dinglich zu sichern.

Nach dem Tod der Ehefrau, am 10.1.1989 schloss der Erblasser mit der Beteiligten zu 3 und deren Ehemann einen Übergabevertrag. Er überließ das Grundstück seiner Tochter. Diese übertrug einen 1/2-Miteigentumsanteil an ihren Ehemann. Die Beteiligte zu 3 und ihr Ehemann räumten dem Erblasser ein Leibgeding ein. Abschnitt III. F der Urkunde lautet:

"Mit Erbvertrag vom 30.3.1982 hat der Erblasser die Beteiligte zu 3 als Alleinerbin eingesetzt. Diese Bestimmung bleibt aufrechterhalten, soweit der Erblasser noch Nachlaß hinterläßt.

Die Hinauszahlungen, die im Erbvertrag vorgesehen sind, sind bereits zu Lebzeiten erfolgt und damit erfüllt..."

In dem von der Beteiligten zu 3 am 8.11.1990 eingereichten "Nachlassverzeichnis" sind Bargeld und Guthaben in Höhe von 11760 DM und geringwertige persönliche Habe aufgeführt. Mit Schreiben vom 7.1.1994 wandte sich die Agrargenossenschaft an den Zeugen N. Das Schreiben lautet auszugsweise:

"Wie wir erst jetzt in Erfahrung bringen konnten, müssten Sie im Besitz von Flächen des Erblassers sein. Da wir u.a. auch diese Flächen bewirtschaften, sind wir bestrebt, mit den Eigentümern Pachtverträge über die Nutzung abzuschließen, was wir Ihnen hiermit vorschlagen möchten"

Der Zeuge N. unterrichtete die Beteiligte zu 1. Mit Schreiben vom 2.3.1994 baten Rechtsanwälte im Auftrag der Beteiligten zu 1 um Einsicht in die Nachlassakten, "da der Beteiligten zu 1 nicht bekannt ist, ob ihr Vater eine letztwillige Verfügung, ggf. zu wessen Gunsten getroffen hat". Mit Schreiben vom 19.1.1995 an das Nachlassgericht erklärten diese Anwälte im Namen der Beteiligten zu 1 die Anfechtung des Erbvertrags vom 30.3.1982. Die auf das Schreiben der Agrargenossenschaft Breddin vom 7.1.1994 hin veranlassten Nachforschungen hätten ergeben, dass der Erblasser-Eigentümer erheblichen Grundbesitzes in der ehemaligen DDR gewesen sei, von dem bis zu jenem Schreiben weder die Beteiligte zu 1 noch ihre Geschwister Kenntnis gehabt hätten. Es sei davon auszugehen, dass dies auch den Eltern nicht bekannt gewesen sei, da sie zeit ihres Lebens davon nichts erwähnt hätten. Mit dem Erbvertrag hätten sie beabsichtigt, alle Kinder gleichmäßig zu bedenken, wobei sie davon ausgegangen seien, dass ihr Vermögen lediglich aus einem Wohnhaus im Verkehrswert von ca. 60000 DM bestehe; der Betrag von je 10000 DM, den die Beteiligte zu 3 ihren übrigen Geschwistern zu zahlen hatte, habe in etwa dem mutmaßlichen Erbteil entsprochen. Hätten sie den Grundbesitz in der ehemaligen DDR, die veränderten politischen Verhältnisse im Gebiet der ehemaligen DDR und die dadurch gegebene Möglichkeit der Verfügung über dort gelegenen Grundbesitz mit berücksichtigt, hätten sie von der Errichtung des Erbvertrags in dieser Form abgesehen oder zumindest die anderen Geschwister mit einem wesentlich höheren Vermächtnis bedacht.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 21.7.1995 und zu Protokoll des Rechtspflegers vom 22.10.1996 beantragten die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2, ihnen einen Teilerbschein zu erteilen, wonach sie aufgrund des ZGB-DDR je zu 1/4 Miterben an dem in der ehemaligen DDR gelegenen Grundbesitz des Erblassers seien. Der in der ehemaligen DDR belegene unbewegliche Nachlass sei nach DDR-Recht zu beurteilen. Die Eltern hätten den Erbvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, als es in der DDR das Rechtsinstitut des Erbvertrages nicht mehr gegeben habe. Die Folge sei, dass hinsichtlich des in den neuen Bundesländern gelegenen Grundbesitzes die gesetzliche Erbfolge nach dem Recht der DDR eingetreten sei. Da das Recht der DDR auch einen Erbverzicht nicht gekannt habe, habe der von den Beteiligten zu 2 und 4 erklärte "Erbverzicht" das Grundvermögen in der ehemaligen DDR nicht erfasst.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 21.7.1995 erklärten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 die Rücknahme der Anfechtungserklärung vom 19.1.1995.

Das Nachlassgericht wies mit Beschluss vom 2.4.1998 den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 zurück.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Landgericht mit Beschluss vom 25.6.2001 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1 und 2 mit Anwaltsschriftsatz vom 23.7.2001 weitere Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 31.10.2001 begründet. Die Beteiligte zu 1 hat mit am 2.11.2001 eingegangenem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde beantragt.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 hat Erfolg. Die Vorentscheidungen - das Landgericht hat sich der Entscheidung des Nachlassgerichts "in vollem Umfang" angeschlossen und sie lediglich durch zusätzliche Erwägungen ergänzt - halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO n. F.) nicht stand.

Die Vorinstanzen haben die Besonderheiten des Bodenreform-Eigentums nicht beachtet. Diese Besonderheiten wirken sich wesentlich auf die Rechtsfragen aus, die der Fall aufwirft; dieser ist daher auch im Ergebnis abweichend von den Vorinstanzen zu entscheiden.

1. Bei den im Bereich der ehemaligen DDR liegenden Grundstücken, deren Vererbung in Frage steht, handelt es sich um Grundstücke, die im Grundbuch in Abteilung II als Grundstücke aus der Bodenreform gekennzeichnet sind durch den Eintrag: "Das Grundstück darf nicht verpachtet, veräußert oder verpfändet werden" bzw. "Das Grundstück darf nach Art. VI Ziff. 1 der Verordnung über die Bodenreform vom 6. September 1945 weder ganz noch teilweise veräußert, verpachtet oder verpfändet werden" (vgl. BGH DtZ 1994, 347 f.; BezG Neubrandenburg DtZ 1992, 217).

2. Die Bodenreform in der sowjetisch besetzten Zone wurde aufgrund von Vorschriften durchgeführt, welche die von der sowjetischen Besatzungsmacht eingesetzten Landes- und Provinzialverwaltungen im September 1945 mit im wesentlichen gleichem Wortlaut erlassen hatten. Der Grundbesitz von Kriegsverbrechern, führenden und aktiven Nationalsozialisten und darüber hinaus auch der gesamte private Großgrundbesitz von mehr als 100 ha Größe wurde entschädigungslos enteignet. Aus dem enteigneten Grundbesitz wurde ein Bodenfonds gebildet, aus dem Grundstücke an landlose oder landarme Bauern, Landarbeiter, Flüchtlinge und Umsiedler verteilt wurden (BVerfGE 84, 90/96 f.). Obwohl die Grundstücke aus der Bodenreform den - im Unterschied zu den "Altbauern" - sogenannten "Neubauern" als "Privateigentum ihres Besitzers" übertragen wurden (Art. I Nr. 1 der jeweiligen Bodenreform-Verordnung - BRVO vgl. die Verordnung über die Bodenreform vom 3.9.1945 der Provinz Sachsen, abgedruckt in der Dokumentenzusammenstellung von Grün VIZ 1998, 551), konnten "die aufgrund dieser Verordnung geschaffenen Wirtschaften weder ganz noch teilweise geteilt, verkauft, verpachtet oder verpfändet werden. In Ausnahmefällen (konnte) die Aufteilung oder Verpachtung der Wirtschaft nur auf Beschluss der Provinzialverwaltung geschehen" (Art. VI Nr. 1 aaO). Für die Übertragung der Grundstücke aus der Bodenreform galten daher nicht die Vorschriften des allgemeine n Zivilrechts über Verkauf und Übereignung von Grundstücken, sondern besondere Vorschriften über den "Besitzwechsel" (sogenannte Besitzwechsel-Verordnungen, zunächst die Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21.6.1951, GBl. DDR S. 629, geändert durch Verordnung vom 23.8.1956, GBl. I S. 685; diese wurde abgelöst durch die Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7.8.1975, GBl. I S. 629, geändert durch die Zweite Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7.1.1988, GB1- I S. 25; BVerfG VIZ 1996, 81; MünchKomm/Eckert BGB 3. Aufl. Art. 233 EGBGB Vor § 11 Rn. 3; Staudinger/Rauscher BGB 13. Bearb. Vorbem. zu Art. 233 §§ 11 - 16 EGBGB Rn. 4). Allein die zuständigen staatlichen Organe hatten das Recht, über einen "Besitzwechsel" zu entscheiden und diesen unter Ausschluss einer rechtsgeschäftlichen Abwicklung durchzuführen. Diese Entscheidung war konstitutiv (BGH DtZ 1994, 347/348), so wie Rechtsgrundlage des Eigentumserwerbs des Neubauern nicht ein Rechtsgeschäft, sondern das von der Kreiskommission bestätigte und den Aufteilungsbeschluss enthaltende Protokoll gewesen war (Art. IV Nr. 8 BRVO; vgl. auch Art. I der Verordnung über die Grundbucheintragung der Ländereien, die die Bauern aufgrund der Bodenreform erhalten haben, vom 29.3.1946 der Provinz Sachsen, abgedruckt in der Dokumentensammlung VIZ 1998, 551; danach werden die Neusiedler "gesetzliche Eigentümer des Landes vom Moment der Bestätigung des Beschlusses der Gemeindebodenkommission über die Verteilung des Landes durch die Kreisbodenkommission"; Kahlke NJ 1995, 291/292). Der Wechsel der Zuordnung ("Besitzwechsel") vollzog sich mit der konstitutiven Übertragung des Eigentums an den Übernehmer durch Entscheidung des Rates des Kreises außerhalb des Grundbuchs (BGH aaO; Staudinger/Rauscher aaO Rn. 5). Der Erwerber sollte zwar im Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung war jedoch nicht konstitutiv (Staudinger/Rauscher aaO Rn. 5; Palandt/Bassenge BGB 62. Aufl. Art. 233,§ 11 EGBGB Rn. 2). Den Verfügungsverboten und dem Verbot der Verpachtung entsprach ein Gebot zur Bewirtschaftung (BGHZ 140, 223/228). Der Neubauer war verpflichtet, seine Siedlung persönlich zu bewirtschaften; die Rückgabe der Siedlung war nur in Ausnahmefällen - Krankheit, Tod, Alter - zulässig (vgl. § 1 Abs. 1 und 3, 16 BWVO 1951; Kahlke NJ 1995, 291). Die Grundstücke aus der Bodenreform waren zwar vererblich; der Übergang der Bodenreformstelle auf (jedenfalls nur) einen (von mehreren) Erben bedurfte jedoch außerdem eines behördlichen Übertragungs- oder Genehmigungsaktes (vgl. § 4 der Besitzwechselverordnungen 1975 und 1988, für die Zeit davor die Gemeinsame Rundverfügung vom 14.11.1950, abgedruckt in der Dokumentenzusammenstellung VIZ 1998, 551/553; OG NJ 1953, 498/499; im Einzelnen BGHZ 140, 223/226 ff.; BVerfG VIZ 1996, 576; Krauß AgrarR 1994, 189). Letzterer wurde als konstitutiv, die Umschreibung im Grundbuch als Grundbuchberichtigung angesehen (vgl. Gemeinsame Rundverfügung vom 14.11.1950 a.E.). Eine Übertragung der Rechte und Pflichten zur Bewirtschaftung des Bodenreformgrundstückes durch den Rat des Kreises setzte voraus, dass der Übernehmende das Bodenreformgrundstück als Genossenschaftsmitglied oder Arbeiter zweckentsprechend nutzen würde (vgl. §§ 1, 4 Abs. 1 BWVO 1975). Lag diese Voraussetzung nicht vor, war das Grundstück in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen (vgl. § 4 Abs. 3 BWVO 1975, § 4 Abs. 5 BWVO 1988). Die Neubauernwirtschaft konnte dem Bauern auch "aus Gründen, die in der Person des Bauern liegen, entzogen" werden (§ 9 BWVO 1951; ähnlich § 9 BWVO 1975: "Besitzern von Bodenreformgrundstücken.... die das Grundstück nicht entsprechend den Grundsätzen der sozialistischen Bodenpolitik nutzen ... kann vom Rat des Kreises... das Bodenreformgrundstück entzogen werden"). Einer der Hauptgründe für einen solchen Entzug der Neubauernwirtschaft war das (unzulässige, sogar strafbare, § 1 Abs. 3, 9 16 BWVO 1951) Verlassen der Bodenreformwirtschaft (Kahlke NJ 1995, 291).

3. Das am 16.3.1990 in Kraft getretene Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6.3.1990 (GBl. I S. 134; sogenanntes Bodenreformgesetz) setzte die Besitzwechselverordnungen von 1975 und 1988 außer Kraft (§ 3 Abs. 2 aaO); zugleich wurde bestimmt, dass für "das Recht zum Besitz, zur Nutzung und zur Verfügung von Grundstücken aus der Bodenreform... die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches... " gelten und "in Rechtsvorschriften enthaltene entgegenstehende Verfügungsbeschränkungen... aufgehoben" werden (§ 1 aaO). Erst damit wurden die Bodenreformgrundstücke dem privaten Rechtsverkehr zugeführt; sie wurden - in den Formen des Privatrechts, also des damals geltenden Zivilgesetzbuches der DDR - in vollem Umfang veräußerbar, belastbar und auch uneingeschränkt vererblich (MünchKomm/Eckert Art. 233 Vor § 11 Rn. 7). Diese Umwandlung eines - öffentlich-rechtlich geprägten - Bodenreformeigentums zu persönlichem Eigentum nach dem Zivilgesetzbuch (MünchKomm/Eckert aaO Rn. 8; Staudinger/Rauscher Vorbem. zu Art. 233,§§ 11 - 16 EGBGB Rn. 7) kam demjenigen zugute, der zu diesem Zeitpunkt - gemäß den bis dahin geltenden Spezialvorschriften - Eigentümer des Bodenreformgrundstücks war. Nach den dargestellten Regelungen der Besitzwechselverordnungen müsste der Eigentümer am 16.3.1990 derjenige gewesen sein, der zu diesem Zeitpunkt das Grundstück auch tatsächlich besaß und bewirtschaftete (vgl. BVerfG VIZ 2001, 111/114); denn nach diesen Vorschriften hätte die Bewirtschaftung der Stelle und der "Besitz" (im Sinne der Bodenreformterminologie) bzw. das Eigentum an ihr nicht auseinander fallen können, ob im Grundbuch verlautbart oder nicht (Kahlke NJ 1995, 291). Wer dies war, und ob der tatsächliche Besitzer wirklich nach den Regeln der Besitzwechselverordnungen Eigentümer geworden war, ging jedoch aus dem Grundbuch nicht zuverlässig hervor, da sich Eigentumserwerb und Eigentumswechsel ("Besitzwechsel") außerhalb des Grundbuchs vollzogen und im Grundbuch vielfach nicht (deklaratorisch) verlautbart wurden (vgl. Kahlke NJ 1995, 291/292; Palandt/Bassenge Art. 233 § 11 EGBGB Rn. 2), außerdem aber auch die Besitzwechselvorschriften für die Bodenreformgrundstücke in vielen Fällen nicht beachtet und Rückführungen in den Bodenfonds unterlassen wurden (BGHZ 136, 283/288; 140, 223/231; DtZ 1994, 347/348; Staudinger/Rauscher Vorbem. zu Art. 233 §§ 11 - 16 EGBGB Rn. 12). Häufig war deswegen nicht klärbar, ob und auf wen das "Eigentum" an Bodenreformgrundstücken übergegangen war (Staudinger/Rauscher aaO; MünchKomm/Eckert Art. 233 EGBGB Vor § 11 Rn. 10).

4. Der Beseitigung dieser Unklarheiten dienen die durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz mit Wirkung vom 22.7.1992 eingefügten Vorschriften der Art. 233 55 11 - 16 EGBGB zur sachenrechtlichen Bereinigung der Bodenreform; sie sollen die Eigentumslage an den Bodenreformgrundstücken endgültig klären (BGH DtZ 1994, 347/349; MünchKomm/Eckert aaO Rn. 11).

Art. 233 § 11 EGBGB stellt in Abs. 1 und 2 zunächst fest, wer Eigentümer der Bodenreformgrundstücke ist. Das Gesetz unterscheidet den (seltenen) Fall, dass ein förmlicher Besitzwechsel stattgefunden hat und bis zum 2.10.1990 ein Eintragungsantrag gestellt worden ist (Abs. 1), von dem (weit häufigeren) Fall, in dem keine förmlichen Besitzwechselprotokolle ausgefertigt worden sind, aber am 15.3.1990 eine natürliche Person als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war (Abs. 2; MünchKomm/Eckert Art. 233 EGBGB § 11 Rn. 1). Im ersteren Fall gewährt das Gesetz volles und endgültiges Eigentum. Im Falle des Abs. 2 ist der Eigentumserwerb nur vorläufiger Art. Ob das Grundstück den Erben oder einem von ihnen auch verbleibt, hängt davon ab, ob ein nach Art. 233 § 12 EGBGB besser Berechtigter gemäß Art. 233 11 Abs. 3 EGBGB die Auflassung des Grundstücks an sich verlangen kann (BGH VIZ 1998, 387). Fehlt es an einem besser Berechtigten im Sinne von Art. 233 12 EGBGB - oder macht dieser den Auflassungsanspruch nicht (in unverjährter Zeit, vgl. Art. 233 § 14 EGBGB) geltend ist der gesetzliche Erwerb nach Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB beständig. Andernfalls wird mit dem Erwerb des Eigentums durch den besser Berechtigten grundsätzlich der Rechtszustand erreicht, der sich bei Anwendung der Besitzwechselvorschriften durch die Behörden der DDR ergeben hätte (BGH WM 1997, 777/778).

Bei der Bestimmung des Eigentums durch Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB handelt es sich um eine gesetzliche Zuweisung des Eigentums am Bodenreformgrundstück. Die in Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EGBGB genannten Personen erwerben dieses Eigentum unabhängig von der wahren materiellen Rechtslage hinsichtlich des Grundstücks allein aufgrund des formalen Kriteriums der Grundbucheintragung, also auch wenn diese nicht der wirklichen Rechtslage entspricht (MünchKomm/Eckert Rn. 10; Staudinger/Rauscher Rn. 24 und 26; Palandt/Bassenge Rn. 7 jeweils zu Art. 233 § 11 EGBGB). Der Gesetzgeber hat bewusst zur Vereinfachung und Beschleunigung rein formale Kriterien der Zuweisung gewählt, in welche die wirkliche Berechtigung nicht einfließt. Die Kriterien zur Bestimmung der Eigentumslage, die nach dem Bodenreformrecht eigentlich bestanden hätte, fließen erst in die Bestimmung des "Berechtigten" nach Art. 233 § 12 EGBGB ein (Staudinger/Rauscher Art. 233 § 11 EGBGB Rn. 33). Soweit Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB das Eigentum den Erben des Eingetragenen zuweist, handelt es sich nicht um eine erbrechtliche Nachfolge; der Rechtsübergang erfolgt vielmehr kraft Gesetzes (erst) am 22.7.1992 (Böhringer Rpfleger 1993, 89/92).

5. Der Erblasser war nach dem 15.3.1990 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bodenreformgesetzes vom 6.3.1990, vgl. oben unter 3.) verstorben, hatte aber das Inkrafttreten der Regelung des Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB nicht mehr erlebt. Das Eigentum an den Bodenreformgrundstücken, als deren Eigentümer der Erblasser noch eingetragen war wurde also "mit dem Inkrafttreten dieser Vorschrift" (am 22.7.1992) derjenigen Person "übertragen", die sein Erbe ist, oder einer Gemeinschaft, die aus seinen Erben gebildet wird (Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 EGBGB).

6. Das Landgericht hat angenommen, dass der Erblasser "hinsichtlich des in der ehemaligen DDR gelegenen Grundvermögens" nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches, im Übrigen nach den Vorschriften des BGB beerbt wurde, so dass Nachlassspaltung eingetreten ist. Das Landgericht setzt dabei voraus, dass der Erblasser, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte und daher grundsätzlich - entsprechend Art. 25 Abs. 1 EGBGB - nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beerbt wurde, Eigentümer von in der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücken war. Unter dieser Voraussetzung tritt Nachlassspaltung ein; denn der Erblasser ist noch vor dem Wirksamwerden des Beitritts (3.10.1990) gestorben (vgl. Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB), und zu diesem Zeitpunkt galt die Kollisionsnorm des § 25 Abs. 2 RAG-DDR, nach der sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Bezug auf das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden in der DDR auch bei einem im Übrigen abweichenden Erbstatut stets nach dem (ehemaligen) Recht der DDR bestimmten. Dieses Sonderstatut wurde bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls - entsprechend Art. 3 Abs. 3 EGBGB - in der Bundesrepublik anerkannt (Palandt/Edenhofer § 2369 Rn. 7); es ist auch nach dem Beitritt für Erbfälle vor dem 3.10.1990 noch zu beachten (Palandt/Heldrich Art. 25 EGBGB Rn. 24; Staudinger/Hausmann Art. 3.EGBGB Rn. 84).

Ob aber der Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls Eigentümer der ihm 1945 zur Bewirtschaftung überlassenen Bodenreformgrundstücke war, ist jedoch nach den obigen Ausführungen ungewiss. Fest steht nur, dass er im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragen war. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass ihm auch nach dem Recht der ehemaligen DDR das Eigentum an den Bodenreformgrundstücken verblieben war, da sich der "Besitzwechsel" an Bodenreformgrundstücken außerhalb der Formen des rechtsgeschäftlichen Privatrechtsverkehrs und damit auch außerhalb des Grundbuchs vollzog und die Sonderregelungen für das Bodenreformeigentum ein Auseinanderfallen von mit der Verpflichtung zur Bewirtschaftung verbundenem - Besitz und Eigentum gerade verhindern sollten; nach § 9 der zu dem Zeitpunkt, als der Erblasser die DDR verließ, geltenden Besitzwechselverordnung 1951 hätten die von ihm - entgegen § 1 Abs. 3, § 16 BWVO 1951 - verlassenen Bodenreformgrundstücke wieder in den Bodenfonds zurückgeführt und neu ausgegeben werden müssen (vgl. oben unter 2). Erst durch Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 EGBGB ist aus der - fortbestehenden - Eintragung des Erblassers als Eigentümer im Grundbuch das (zumindest vorläufige) Eigentum seines oder seiner Erben an diesen Grundstücken entstanden.

Nach dem Sinn der Regelung des § 25 Abs. 2 RAG-DDR muss aber auch schon die Stellung eines Bucheigentümers als "Eigentum" oder jedenfalls "anderes Recht" an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschrift gewertet werden.

a) Welche "Gegenstände" (Art. 3 Abs. 3 EGBGB) dem besonderen Erbstatut unterliegen, ist grundsätzlich den "besonderen Vorschriften" der lex rei sitae, hier also dem § 25 Abs. 2 RAG-DDR zu entnehmen (Staudinger/Hausmann Art. 3 EGBGB Rn. 72, 86; Staudinger/Dörner Art. 25 EGBGB Rn. 729). Bei der Auslegung dieser Norm ist auf ihr Verständnis und die Rechtspraxis in der ehemaligen DDR abzustellen (BGHZ 131, 22/28; Köster Rpfleger 1991, 97/98).

b) Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 RAG-DDR unterstellt die Erbfolge hinsichtlich des Eigentums und anderer Rechte an in der DDR gelegenen Grundstücken deswegen der Erbfolge nach dem Recht der DDR, weil auch die Erbfolge eine Rechtsnachfolge in das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken bewirkt und auch diese Form der Rechtsnachfolge sich allein nach DDR-Recht richten sollte, um für Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an Grundstücken in der ehemaligen DDR den "untrennbaren Zusammenhang mit der ökonomischen und sozialen Entwicklung zu gewährleisten" (vgl. BGHZ 131, 22/30; Schotten/Johnen DtZ 1991, 257/260) - gerade wenn diese Rechtsnachfolge rechtliche Besonderheiten aufwies, wie im Falle der Bodenreformgrundstücke. Zu den auch im Erbfall bedeutsamen sachenrechtlichen Rechtsfragen gehört, wie sich der Umstand, dass jemand als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, hinsichtlich der tatsächlichen Eigentümerstellung auswirkt; auch dieses Verhältnis war insbesondere im Falle der Bodenreformgrundstücke durch Besonderheiten des DDR-Rechts beeinflusst und war auch für die Rechtsnachfolge durch Erbgang bedeutsam. Deswegen muss angenommen werden, dass bereits die Rechtsstellung eines eingetragenen Eigentümers an Bodenreformgrundstücken - unabhängig davon, ob die Eintragung der tatsächlichen Rechtslage entsprach - der Kollisionsregel des § 25 Abs. 2 RAG- DDR unterfällt und zur Nachlassspaltung führt.

7. Die Nichtbeachtung der Besonderheiten des Eigentums an Bodenreformgrundstücken hat auch die Entscheidung der Vorinstanzen zu der Frage beeinflusst, ob die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 3 im Erbvertrag vom 30.3.1982 auch "das in der ehemaligen DDR gelegene Vermögen... erfasst hat".

a) wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, stünde der Umstand, dass die Erbeinsetzung in einem Erbvertrag enthalten ist, ihrer Wirksamkeit hinsichtlich des durch § 25 Abs. 2 RAG-DDR erfassten Nachlassteils gemäß § 26 RAG-DDR nicht entgegen (vgl. BayObLGZ 1995, 79/88; FamRZ 1996, 765/ 766; Münch-Komm/Leipold, Einleitung vor § 1922 Rn. 270; Art. 235 § 1 EGBGB Rn. 19b).

b) Die Vorinstanzen sind ferner zutreffend davon ausgegangen, dass im Fall einer Nachlassspaltung jeder der Nachlassteile als selbständiges Sondervermögen anzusehen und die Erbfolge hinsichtlich der verschiedenen Nachlassteile je für sich zu beurteilen ist. Der Erblasser kann hinsichtlich der einzelnen Teile die Erbfolge verschieden regeln und hinsichtlich des einen Teils kraft Gesetzes, hinsichtlich des anderen kraft letztwilliger Verfügung beerbt werden (BayObLG aaO; Staudinger/Dörner Art. 25 EGBGB Rn. 730, 733). Eine letztwillige Verfügung, die sich auf beide Nachlassteile beziehen soll, muss aber nicht notwendig in zwei selbständigen Urkunden getroffen werden; sie kann auch in einer Erklärung zusammengefasst werden. Hat der Erblasser Erben eingesetzt ohne ausdrückliche Bestimmung, ob sich diese Einsetzung nur auf einen Nachlassteil oder auf das gesamte Vermögen beziehen soll, wie hier, so ist der Inhalt einer solchen Verfügung durch Auslegung zu ermitteln. Dabei richtet sich die Auslegung zur Klärung der Frage, ob die Verfügung auch für den abgespaltenen Nachlassteil gilt, nach dem für diesen maßgeblichen Erbstatut (BayObLGZ 1995, 79/89; FamRZ 1996, 765/766; OLG Köln OLGZ 1994, 334/336 f.), hier also nach dem ZGB-DDR.

c) Gemäß § 372 ZGB-DDR ist - ähnlich wie nach § 2084 BGB - bei verschiedenen möglichen Auslegungen diejenige zu wählen, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers Geltung verschafft. Die Auslegungsmethode bei Anwendung des ZGB unterscheidet sich also nicht grundsätzlich von derjenigen nach dem BGB; es können auch Umstände außerhalb des Testaments herangezogen werden, und bei entsprechendem Anhaltspunkt im Testament ist auch eine ergänzende Auslegung zulässig (OLG Köln aaO S.-337; KG DtZ 1995, 417/418; MünchKomm/Leipold § 2084 Rn. 85; Einleitung vor § 1922 Rn. 256).

d) Für die Grenzen der Überprüfbarkeit einer dem ZGB-DDR unterliegenden Testamentsauslegung im Rahmen der weiteren Beschwerde gelten die zum FGG - als der lex fori - entwickelten Grundsätze (OLG Köln aaO). Die weitere Beschwerde kann auch auf die Verletzung "ausländischen" Rechts gestützt werden, da § 545 Abs. 1 ZPO in § 27 Abs. 1 FGG nicht für entsprechend anwendbar erklärt ist (OLG Köln aaO).

Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung auf der Grundlage des ZGB-DDR ist daher ebenso wie die Auslegung eines Testaments nach dem BGB grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. näher OLG Köln aaO; BayObLG FamRZ 1994, 723/724; MünchKomm/Leipold § 2084 Rn. 84).

e) Nach der Auslegung des Landgerichts umfasste die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 3 auch das "in der ehemaligen DDR verbliebene Vermögen des Erblassers". Das Landgericht geht davon aus, dass im Falle der Nachlassspaltung eine Erbeinsetzung ohne nähere Bestimmung ihres Umfangs regelmäßig für den ganzen Nachlass - auch den abgespalteten Nachlassteil - angeordnet sei, selbst wenn dem Erblasser dabei Grundstücke in der ehemaligen DDR nicht als Wertobjekte gegenwärtig seien. Der Erblasser habe seine Grundstücke in der ehemaligen DDR gekannt und gewusst, dass sie zu seinem Vermögen gehörten. Der Erbvertrag ergebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erbeinsetzung trotzdem diese Vermögensteile nicht umfassen, die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 3 auf das Vermögen in der Bundesrepublik beschränkt sein sollte.

f) Diese Auslegung geht - mangels Berücksichtigung der Besonderheiten des Eigentums an Bodenreformgrundstücken von unzutreffenden Voraussetzungen aus.

aa) Das Landgericht hat seinen Schlussfolgerungen zugrunde gelegt, dass der Erblasser Eigentümer der Grundstücke geblieben sei, obwohl er ihre Bewirtschaftung aufgegeben hatte, und dass er "wusste, dass sie zu seinem Vermögen gehören". Dies entspricht nicht der oben dargestellten Eigenart des Eigentums an Bodenreformgrundstücken. Der Erblasser hat keineswegs annehmen können, dass die Bodenreformgrundstücke noch sein Eigentum waren und zu seinem Vermögen gehörten. Als republikflüchtiger Siedler (vgl. Böhringer NJ 1993, 259/260; Rpfleger 1993, 89) musste er, wie ausgeführt, davon ausgehen, dass ihm wegen seiner Flucht die Grundstücke entzogen (§ 9 BWVO 1951), d.h. wieder in den Bodenfonds zurückgeführt und einem anderen zur Bewirtschaftung bereiten und geeigneten Bauern neu zugeteilt worden seien. Dafür, dass der Erblasser mit dem Verlust des "Eigentums" an den Bodenreformgrundstücken gerechnet hatte, spricht auch die - vom Landgericht nicht beachtete - Bekundung des Zeugen N., er habe sich gar nicht vorstellen können, dass sein Stiefvater da noch Eigentümer sein sollte; man müsse wissen, "dass da ganz andere Leute zwischenzeitlich auf diesen Grundstücken waren". Nach dem dargestellten Grundsatz des Bodenreformrechts, dass das Eigentum mit dem Besitz und der Bewirtschaftung verbunden bleiben und eine von dem Besitz und der Bewirtschaftung getrennte ("kapitalistische") Verwertung des Eigentums ausgeschlossen sein sollte, musste aus der Tatsache, "dass da ganz andere Leute zwischenzeitlich auf diesen Grundstücken waren", folgen, dass diese - aufgrund behördlicher Verfügung - die nunmehrigen Eigentümer der Grundstücke waren. Der Erblasser hatte nicht einmal damit rechnen können, dass er noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war; er konnte nicht wissen, dass in der Praxis der DDR bei einem Besitzwechsel die Berichtigung des Grundbuchs vielfach unterblieb (vgl. zu den Gründen hierfür Kahlke NJ 1995, 291/292). Der Erblasser hat gewusst, dass er Grundstücke in der DDR besessen und verlassen hatte; aber er hat diese in der Folgezeit von anderen bewirtschafteten Bodenreformgrundstücke realistischer Weise nicht mehr als sein Eigentum ansehen können; er konnte auch nicht davon ausgehen, dass er noch eingetragener Eigentümer war, und er konnte nicht wissen, welche Bedeutung diesem Umstand aufgrund einer zwei Jahre nach seinem Tod getroffenen gesetzlichen Übergangsregelung zukommen würde.

bb) Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar regelmäßig davon auszugehen, dass ein Erblasser mit einer einheitlichen Erbeinsetzung auch im Falle einer Nachlassspaltung sein gesamtes Vermögen, also die verschiedenen Erbstatuten unterliegenden Nachlassteile insgesamt erfassen will, soweit sich nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ein anderer Wille ergibt (BayObLGZ 1995, 79/89). Dies setzt aber voraus, dass der Erblasser den abgespaltenen Nachlassteil zu seinem Vermögen rechnet, auch wenn er ihm keinen Wert und keine Bedeutung beimisst (wie in dem aaO entschiedenen Fall; vgl. auch BayObLG FamRZ 1996, 765/766: "Die Erblasserin wusste auch, dass Grundstücke in der ehemaligen DDR zu ihrem Vermögen gehörten, die sie allerdings für unzugänglich hielt. ..."). Nur dann ist es gerechtfertigt, von einer beide Nachlassteile erfassenden Erbeinsetzung auszugehen und für die Annahme, dass sich die Erbeinsetzung auf einen Nachlassteil beschränke, besondere Anhaltspunkte zu fordern. Muss aber, wie hier, angenommen werden, dass der Erblasser gar nicht damit rechnete, noch Grundvermögen in der ehemaligen DDR zu besitzen, dann muss umgekehrt für die Annahme, er habe bei seiner Erbeinsetzung auch über den abgespaltenen Nachlassteil verfügen wollen, dessen Vorhandensein sich erst nach seinem Tod herausstellte, ein besonderer Anhaltspunkt gefordert werden.

cc) Weder für die erläuternde noch für die ergänzende Auslegung sind solche Anhaltspunkte gegeben. Nach dem Inhalt des Erbvertrags vom 30.3.1982 ist davon auszugehen, dass die Eheleute als wesentlichen Vermögensbestandteil, über den sie von Todes wegen (und zugleich in einer "Vereinbarung" auch unter Lebenden) verfügten, das von ihnen bewohnte Hausgrundstück in G. ansahen, das sie nach ihrer Übersiedlung erworben hatten, dass sie die Beteiligte zu 3 als Schlusserbin einsetzten, damit diese im Erbfall des Letztversterbenden unmittelbar Eigentümerin des Grundstücks würde, und dass sie die Höhe der Vermächtnisse, die ihre anderen Kinder erhalten sollten, auf den Wert dieses Grundstücks unter Berücksichtigung der in der Vereinbarung übernommenen Belastung der Beteiligten zu 3 mit einem Nießbrauch und einer Reallast abgestimmt hatten. Dieses Wertverhältnis träfe nicht mehr zu, wenn die Beteiligte zu 3 - ohne Erhöhung der Vermächtnisse - auch Alleinerbin von in der DDR gelegenen Grundstücken würde, mit denen die Eheleute nicht gerechnet hatten. Auch wenn - wie das Nachlassgericht erwogen hat - die Eheleute sicherlich beim ersten Todesfall dem überlebenden Ehegatten jegliches Vermögen hätten zukommen lassen wollen - also auch den abgespaltenen Nachlassteil, mit dem sie nicht rechneten -, und demnach im Wege der ergänzenden Auslegung hätte angenommen werden können, dass die Ehefrau auch Alleinerbin dieses Nachlassteils hätte werden sollen, wenn der Ehemann vor ihr verstorben wäre, besagt dies nichts für den Schlusserbfall, in dem das Erbe auf fünf Kinder aufgeteilt werden sollte in der Weise, dass das Hausgrundstück der Beteiligten zu 3 verbleiben, diese aber die anderen "auszahlen" sollte. Diesem Programm fügt sich die Zuweisung des DDR-Nachlassteils allein an eines der Kinder nicht ein. wie es der Erblasser aber modifiziert hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass er noch als Eigentümer der Bodenreformgrundstücke eingetragen war und dass an diesen Tatbestand die Übergangsregelung der Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB anknüpfen und seine Erben zu (jedenfalls vorläufigen) Eigentümern dieser Grundstücke machen würde, lässt sich - wie das Nachlassgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - nicht feststellen. Denn insoweit käme sowohl eine Erhöhung der Vermächtnisse als auch eine Einsetzung aller Kinder zu Miterben des abgespaltenen Nachlassteils in Betracht. Der Erblasser hätte auch von einer Erbeinsetzung absehen und es bezüglich des abgespaltenen, in der DDR gelegenen Nachlassteils bei der gesetzlichen Erbfolge belassen können.

Auch aus Abschnitt III. F des Übergabevertrages vom 10.1.1989 lässt sich - entgegen der Annahme des Landgerichts - kein Anhaltspunkt für eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 3 hinsichtlich des abgespaltenen Nachlassteils gewinnen. Anlass dieser Erklärung war, dass das wesentliche Ziel des Erbvertrages vom 30.3.1982, der Beteiligten zu 3 als alleiniger Erbin das Eigentum an dem Hausgrundstück in G. zuzuwenden, in Vorwegnahme der Erbfolge durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verwirklicht wurde. Abschnitt III. F des Übergabevertrages stellt klar, dass es dennoch bei der Einsetzung der Beteiligten zu 3 als Alleinerbin verbleiben solle, "soweit (der Erblasser), noch Nachlass hinterläßt". Dafür, dass damit auch unbekanntes Vermögen gemeint sei, wie das Landgericht annahm, gibt es keinen Anhaltspunkt. Dagegen spricht, dass es sich nach dem Wortlaut nicht um eine neue Erbeinsetzung, sondern lediglich um die klarstellende Bestätigung der schon mit dem Erbvertrag vom 30.3.1982 getroffenen Erbeinsetzung handelt, die sich nicht auf unbekanntes, sondern lediglich auf das dem Erblasser bekannte Vermögen bezog, wie sich gerade auch aus Abschnitt III. F des Übergabevertrages ergibt. Der Erblasser hatte auch jetzt keinen Anlass, über unbekanntes Vermögen zu verfügen, weil er am 10.1.1989 ebenso wenig wie am 30.3. 1982 wissen konnte, dass er noch als Eigentümer der Bodenreformgrundstücke eingetragen war, und ebenso wenig wie am 30.3.1982 ahnen konnte, welche rechtlichen Folgen dies gemäß der Übergangsregelung der Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB haben würde. "Soweit (der Erblasser) noch Nachlaß hinterläßt" bezieht sich daher lediglich auf den Nachlass, mit dem der Erblasser rechnen konnte, also Bargeld, Bankguthaben, bewegliche Habe.

g) Lässt sich also weder durch erläuternde noch durch ergänzende Auslegung dem Erbvertrag vom 30.3.1982 eine Verfügung bezüglich des DDR-Nachlassteils entnehmen, so greift insoweit nach § 375 Abs. 3 ZGB-DDR die gesetzliche Erbfolge - nach dem ZGB-DDR - ein (BayObLG FamRZ 1994, 723/725; KG DtZ 1995, 417/ 418; MünchKomm/Leipold § 2084 Rn. 59c). Die vier Kinder des Erblassers sind, da der Ehegatte vorverstorben ist (vgl. § 363 Abs. 2 ZGA-DDR), nach §§ 364, 365 Abs. 1 ZGB-DDR die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung; sie erben zu gleichen Teilen.

Dem steht der Pflichtteilsverzicht der Beteiligten zu 2 und 4 nicht entgegen. Er hat sich nur auf den nach dem BGB vererbten Nachlassteil bezogen und auch insoweit nach § 2346 Abs. 2 BGB die gesetzliche Erbfolge nicht geändert (Palandt/Edenhofer § 2346 Rn. 5). Nach dem Recht der früheren DDR wäre im Übrigen ein Erbverzicht ab dem 1.1.1976 unzulässig gewesen (Staudinger/Schotten Einl. zu §§ 2346 ff. Rn. 40, 71; Palandt/Edenhofer Überbl. v. § 2346 Rn. 8; Bestelmeyer Rpfleger 1992, 321/327).

8. Auf die Frage der Wirksamkeit der Anfechtung kommt es nicht mehr an; sie wäre nur von Bedeutung gewesen, wenn dem Erbvertrag eine Verfügung auch hinsichtlich des abgespaltenen Nachlassteils hätte entnommen werden können.

9. Die Nachlassspaltung muss auch bei der Erbscheinserteilung beachtet werden. Daher kann entweder ein Erbschein in Anwendung des BGB, der sich nicht auf den in der ehemaligen DDR gelegenen Nachlass im Sinne des § 25 Abs. 2 RAG-DDR erstreckt, oder ein Erbschein in Anwendung des ZGB-DDR, der sich lediglich auf den in der ehemaligen DDR gelegenen Nachlass im Sinne des § 25 Abs. 2 RAG-DDR bezieht, oder ein sogenannter Doppelerbschein beantragt und erteilt werden, der diese beiden Erbscheine vereinigt (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1181/1182; KG Rpfleger 1992, 158/159; Staudinger/Schilken Vorbem. zu §§ 2353 ff. Rn. 48; MünchKomm/Promberger § 2353 Rn. 25 und 26; Palandt/Edenhofer § 2353 Rn. 7, § 2369 Rn. 7). Dem lediglich auf den nach dem ZGB-DDR vererbten Nachlassteil beschränkten Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 kann und muss daher entsprochen werden durch Erteilung eines (Teil-)Erbscheins, der bezeugt, dass der Erblasser hinsichtlich des in der ehemaligen DDR belegenen Nachlasses im Sinne von § 25 Abs. 2 RAG-DDR in Anwendung des ZGB-DDR von den Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/4 beerbt worden ist.

10. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe beruht auf § 14 FGG, §§ 114 ff. ZPO.

11. Für das Verfahren der - erfolgreichen - weiteren Beschwerde fallen keine Gerichtskosten an (§ 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO). Für die Auferlegung von außergerichtlichen Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG besteht kein Anlass. Es bedarf daher auch nicht der Festsetzung eines Geschäftswerts.

Ende der Entscheidung

Zurück